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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1968, Az.: VI ZR 13/67

Bürgerlich-rechtliche Natur eines Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers; Vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung eines Arbeitsunfalls durch in der Ersatzpflicht beschränkte Personen; Regeln zur Einordnung der groben Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung der subjektiven Seite der Verantwortlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1968
Aktenzeichen
VI ZR 13/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.12.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt als Trägerin der Sozialversicherung von dem Beklagten im Wege des Rückgriffs nach § 640 RVO. n.F. Erstattung von Aufwendungen, die sie für den Bauhilfsarbeiter Josef F. auf Grund des Arbeitsunfalls vom ... 1963 erbracht hat und weiter erbringen muß.

2

An diesem Tage holte der Beklagte, der ein Bauunternehmen in E. betreibt, mit seinem Personenkraftwagen (Opel-Kapitän) den bei ihm beschäftigen Josef F. an einer Baustelle im Baugebiet We. ab, um ihn zu einer anderen Baustelle zu fahren. Auf der Fahrt saß F. auf dem rechten Vordersitz, während der vierjährige Sohn des Beklagten auf dem Rücksitz mitfuhr. Der Beklagte hatte auf der ihm gut bekannten, in diesem Bereich etwa 6,20 m breiten Bundesstraße ..., die er in Richtung Mü. befuhr, bei Kilometer ..., eine leichte Rechtskurve zu durchfahren, die in seiner Fahrtrichtung auf 150 bis 200 m zu übersehen ist. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/st auf der rechten Fahrbahnhälfte in einem Abstand von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand in die leichte Rechtskurve ein. Auf eine Entfernung von etwa 150 bis 200 m sah er den ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen (Borgward) des Bruno M.. Dieser fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 65 km/st auf seiner rechten Straßenseite mit einem nur geringen Abstand vom rechten Straßenrand. Kurz vor der Begegnung der beiden Fahrzeuge geriet der Beklagte mit seinem Wagen plötzlich auf die linke Straßenseite und stieß dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Bruno M. zusammen. M. erlitt so schwere Verletzungen, daß er vier Tage später im Kreiskrankenhaus E. verstarb. Der im Wagen des Beklagten mitfahrende Bauhilfsarbeiter Josef F. erlitt einen Schädelbasisbruch, einen Oberkieferbruch, einen Knieriß und andere Verletzungen. Er war bis zum März 1964 arbeitsunfähig. Seine Erwerbsfähigkeit ist heute noch gemindert.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Die Ermittlungen des Strafverfahrens hätten nicht ergeben, daß der Wagen des Beklagten einen technischen Mangel, im besonderen einen Fehler an der Lenkung, gehabt habe. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises müsse davon ausgegangen werden, daß der Beklagte den Unfall durch Unaufmerksamkeit verursacht habe. Wenn er aber so unaufmerksam gewesen sei, daß er trotz des von ihm erkannten Gegenverkehrs auf die andere Fahrbahnseite gekommen sei, so habe er die von einem Kraftfahrer zu erwartende Sorgfalt in ganz außerordentlicher und grober Weise vernachlässigt.

4

Die Klägerin hat behauptet, sie habe für Josef F. bis einschließlich 31. März 1966 insgesamt 13.105,43 DM aufgewandt.

5

Mit der Klage hat sie von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlaß des Unfalls noch entstehen.

6

Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.

7

Er hat eingewendet, für die Klage sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. Bei dem Anspruch aus § 640 RVO handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die Sozialgerichte zu entscheiden hätten.

8

Ferner hat der Beklagte bestritten, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil die Lenkung seines Wagens geklemmt habe. Beim Durchfahren der leichten Rechtskurve sei es ihm nicht möglich gewesen, die rechte Fahrbahnhälfte einzuhalten. Das Klemmen der Lenkung müsse dadurch herbeigeführt worden sein, daß an dem Baustellen, die er zuvor besucht habe, ein Fremdkörper in die Lenkung geraten sei. Dies habe sich auf der Fahrt von den Baustellen bis zur Unfallstelle nicht bemerkbar gemacht, weil die Straße so verlaufe, daß er die Lenkung nie nach rechts habe einzuschlagen brauchen. Damit sei die ernsthafte Möglichkeit eines Kausalverlaufs dargeten, bei dem der Unfall nicht auf seine Unaufmerksamkeit zurückgeführt werden könne. Daher spreche der erste Anschein nicht mehr für die Darstellung der Klägerin.

9

Im übrigen handele es sich, so führt der Beklagte weiter aus, nach den rechtskräftigen Feststellungen des Strafverfahrens allenfalls um ein einmaliges Versagen im Straßenverkehr. Ein solches Versagen falle nicht unter den Begriff der groben Fahrlässigkeit.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

11

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

12

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 640 RVO bürgerlich-rechtlicher Natur ist. Über ihn haben nach § 13 GVG die Zivilgerichte und nicht die Sozialgerichte zu entscheiden. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. An ihr hat sich nach der Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30. April 1963 - BGBl I 241 - nichts geändert (Urteile des BGH vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - KJW 1968, 251 = VersR 1968, 64 und vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66 sowie Urteil des BAG vom 19. Dezember 1967 - 1 AZR 185/67 - VersR 1968, 296).

14

II.

Haben Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder § 637 RVO n.F. beschränkt ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Arbeitsunfall herbeigeführt, so haften sie nach § 640 RVO für alles, was die Träger der Sozialersicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalles aufwenden müssen. Daß diese Vorsetzungen für die Ersatzpflicht des Beklagten gegeben sind, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen.

15

Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Arbeitsunfall des Bauhilfsarbeiters Josef F. grob fahrlässig verursacht habe. Sie beanstandet vor allem die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich nicht nur ein fahrlässiges Handeln, sondern auch der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich nach den Regeln des Anscheinsbeweises feststellen lasse. Der Revision ist zuzugeben, daß in diesem Punkte Bedenken gegen das Berufungsurteil zu erheben sind. Der Bundesgerichtshof hat schon in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß der Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht nur nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Daher lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber aufstellen, wann eine Fahrlässigkeit als eine grobe zu qualifizieren ist. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Regeln des Anscheinsbeweises im allgemeinen nicht geeignet, für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit herangezogen zu werden (vgl. das Urteil des BGH vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909 = VRS 34, 244 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts bei dem festgestellten Sachverhalt im Ergebnis zu billigen.

16

Unstreitig ist, daß der Beklagte auf der 6,20 m breiten Bundesstraße in der leichten Rechtskurve, die er durchfuhr, bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st plötzlich auf die linke Fahrbahn geraten und dort mit dem ihm entgegenkommenden Kraftwagen des Bruno M. zusammengestoßen ist. In einem solchen Falle, in dem ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlaß in die Fahrbahn des Gegenverkehrs gerät, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers. Diesen Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in vielen Entscheidungen ausgesprochen hat, zweifelt auch die Revision nicht an. Daher ist zunächst davon auszugehen, daß der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, ihm also mindestens normale Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

17

Um diesem gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis den Boden zu entziehen, mußte der Beklagte Umstände behaupten und notfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß er ohne sein Verschulden mit dem Kraftwagen in die Fahrbahn des Gegenverkehrs geraten ist. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Blickpunkt geprüft und hält Umstände, die den Anscheinsbeweis ausräumen könnten, nicht für dargetan.

18

Nach seiner Ansicht fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß ein unverschuldetes körperliches Versagen des damals 31 Jahre alten Beklagten die Ursache des Unfalls hätte sein können. Ebenso scheiden Reifenschäden als Unfallursache aus. Insoweit hat sich das Berufungsgericht die Ansicht des kraftfahrtechnischen Sachverständigen Diplom-Ingenieur R. zu eigen gemacht. Er hat den Wagen anläßlich des Strafverfahrens eingehend untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorgefundenen Reifenschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Ursache des Unfalls, sondern dessen Folge sind. Die Untersuchung der Lenkeinrichtung hat ergeben, daß kein Teil der Lenkung gebrochen war und alle Verbindungsteile noch fest saßen. Nach der Ansicht des Sachverständigen ist es zwar theoretisch möglich, daß ein Fremdkörper in den Lenkmechanismus geraten ist; es haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich tatsächlich so verhalten hat. Die Untersuchung durch den Sachverständigen hat vielmehr ergeben, daß in der Lenkung kein Fremdkörper eingeklemmt war. Allerdings könnte die Lenkung gleichwohl im Zeitpunkt des Unfalls durch einen Fremdkörper beeinträchtigt gewesen sein. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht diese rein theoretische Möglichkeit nicht für ausreichend gehalten, um den Anscheinsbeweis auszuräumen (vgl. das Urteil des BGH vom 7. April 1954 - VI ZR 75/53 - VRS 6, 341).

19

Die Rügen der Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils können keinen Erfolg haben.

20

Den Aussagen der Zeugen K. und H. ist nur zu entnehmen, daß der Beklagte plötzlich und ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn gefahren ist. Die Zeugen haben aber nichts bekundet, was den Beklagten entlasten konnte. Daher ist kein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht diese Aussagen nicht in einzelnen gewürdigt hat.

21

In einer weiteren Rüge verweist die Revision darauf, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den entgegenkommenden Wagen des M. auf eine Entfernung von 150 bis 200 m gesehen hat. Sie meint, die Tatsache, daß der Beklagte gleichwohl kurz vor der Begegnung auf die Gegenfahrbahn geraten sei, deute auf eine andere Unfallursache als die vom Berufungsgericht angenommene Sorgfaltsverletzung hin, denn die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die Fahrweise des Beklagten seine Ursache in der verklemmten Lenkung seines Kraftwagens gehabt habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagt, daß das Abkommen von der Fahrbahn in einer Situation, wie sie hier gegeben war, auf einen Fehler in der Lenkeinrichtung hindeutet.

22

Schließlich ist auch die Verfahrensrüge unbegründet, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht keinen weiteren Sachverständigen gehört hat. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich durch einen zweiten Sachverständigen beraten zu lassen. Diplom-Ingenieur R. hat als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen die erforderliche Sachkunde. Daß seine gutachtlichen Äußerungen widersprüchlich seien, kann der Revision nicht zugegeben werden.

23

Nach alledem hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der gegen den Beklagten sprechende Anscheinsbeweis nicht ausgeräumt ist. Es hat daher dem Beklagten mit Recht zur Last gelegt, daß er den Unfall mindestens fahrlässig im Sinne des § 276 BGB verursacht hat.

24

Ob sein Verhalten darüber hinaus als grob fahrlässig zu werten ist, hängt von den besonderen Umständen ab, unter denen sich der Unfall ereignet habe. Es ist also zu fragen, ob diese Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Diese Frage hat das Berufungsgericht in konkreter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles rechtsirrtumsfrei bejaht. Es hat zutreffend hervorgehoben, daß der Beklagte vor dem ihm entgegenkommenden Kraftwagen des Bruno M. auf die Gegenfahrbahn gefahren ist, obwohl er dieses Fahrzeug schon auf eine Entfernung von 150 bis 200 m sehen konnte und nach seinen eigenen Angaben auch tatsächlich gesehen hat. Bei diesem Sachverhalt kann die Sorgfaltsverletzung des Beklagten, von der nach wie vor auszugehen ist, mit dem Berufungsgericht nur als grob bezeichnet werden.

25

Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Umstände, aus denen sich die Schwere der Sorgfaltsverletzung ergibt, auf Grund der Regeln des Anscheinsbeweises festgestellt. Diese Umstände waren vielmehr unstreitig und bedurften deshalb keines Beweises.

26

Danach erweist sich die Revision des Beklagten im Ergebnis als unbegründet.

27

Sie war daher zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Sonnabend