Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.2003, Az.: BVerwG 6 PB 4.03
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 4.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 29472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.03.2003 - AZ: PL 15 S 643/02
Rechtsgrundlagen
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 11. März 2003 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Soweit der Antragsteller die Einlegungsfrist gemäß § 86 Abs. 2 LPVG,BW, § 92 a Satz 2, § 72 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG versäumt hat, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Antragsteller hat glaubhaft dargelegt, dass er die Einlegungsfrist ohne Verschulden seines Bevollmächtigten versäumt hat. Insbesondere durfte er darauf vertrauen, dass der Beschwerdeschriftsatz bei regelmäßigem Betriebsablauf rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingehen werde (vgl. BVerfG NJW 1992, 1952).
2.
Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung weicht, wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - (Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9) und vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28) ab. Dies führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 2 LPVG,BW, § 92 a, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
Die angefochtene Entscheidung beruht, wie sich insbesondere aus der Bezugnahme u.a. auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 2.93 - (Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29) ergibt, auf dem abstrakten Rechtssatz, dass in den Fällen des § 104 Satz 3 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ganz ausgeschlossen ist, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts nicht normiert hat. Diesen Rechtssatz hat der beschließende Senat in den erwähnten Entscheidungen sowie im Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - (BVerwGE 116, 216) aufgegeben. Er hält es nunmehr für geboten, die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes auszuloten, die den gesetzlich vorgesehenen Katalog von Mitbestimmungstatbeständen mit der Maßgabe bestehen lässt, dass der Beschluss der Einigungsstelle als Empfehlung gilt. Indem der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten eines anderen Rechtssatzes aufgegeben worden ist, ist er von diesem nunmehr geltenden Rechtssatz abgewichen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten kann der Beschwerde nicht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1998 (- 9 AZN 227/98 - BAGE 88, 296 <297>) der Erfolg versagt werden. Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf den hier vorliegenden Fall, dass sich das Beschwerdegericht einen fallübergreifenden Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts zu Eigen gemacht hat, der von dem Rechtsbeschwerdegericht in seiner nachfolgenden Rechtsprechung aufgegeben wurde.
Der Beteiligte hält die Beschwerde darüber hinaus auch deshalb für unbegründet, weil eine Abweichung voraussetze, dass die angefochtene und die als divergierend bezeichnete Entscheidung entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und in einem für die systematische Auslegung bedeutsamen gleichartigen Regelungszusammenhang stehender Vorschriften ergangen seien, und diese Voraussetzung hier nicht erfüllt sei. Der Einwand greift nicht durch. Der Rechtssatz, von dem der Verwaltungsgerichtshof abweicht, ist vom beschließenden Senat zwar in Verfahren, denen das Hamburgische bzw. das Nordrhein-Westfälische Personalvertretungsgesetz zugrunde zu legen war, formuliert worden, er greift aber über Einzelheiten des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes hinaus und ist jedenfalls dann divergenzfähig, wenn das anzuwendende Personalvertretungsrecht in seinen die eingeschränkte Mitbestimmung betreffenden Regelungen strukturell mit den genannten Personalvertretungsgesetzenübereinstimmt. Dies ist hier der Fall. Der Beschluss der Einigungsstelle bindet gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 LPVG,BW die Beteiligten. Dies gilt nicht für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten (§ 75 LPVG,BW) und in den in § 79 Abs. 3 LPVG,BW genannten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten; in diesen Fällen beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung (§ 71 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 4 Satz 3 LPVG,BW). Das baden-württembergische Personalvertretungsrecht entspricht, soweit hier von Belang, damit in seiner Grundstruktur dem hamburgischen und dem nordrhein-westfälischen Recht, nach dem die Beschlüsse der Einigungsstelle grundsätzlich verbindlich sind, aber für bestimmte Mitbestimmungstatbestände als Empfehlungen gelten (vgl. § 81 Abs. 5 und 6 HmbPersVG; § 67 Abs. 6 Satz 2, § 66 Abs. 7 Satz 4 NWPersVG). Im Rechtsbeschwerdeverfahren wird zu klären sein, welche Bedeutung die vom Beteiligten hervorgehobenen Unterschiede, namentlich in der Entwicklung der Gesetzeslage in Baden-Württemberg, für die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung haben.
Gerhardt
Vormeier