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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1959, Az.: 2 StR 240/59

Führung des Kraftfahrzeugs; Verbotene Bestellung; Verbotene Ermöglichung; Halter des Kraftfahrzeugs; Überlassen der Verrichtung; Bewegungsvorgang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1959
Aktenzeichen
2 StR 240/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 12.01.1959

Fundstellen

  • BGHSt 13, 226 - 228
  • DAR 1959, 304
  • MDR 1959, 942-943 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1883 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Unzucht u.a.

Amtlicher Leitsatz

Schon wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der anderen Person nur eine Verrichtung überläßt, die für den Bewegungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist, wie z.B. die Handhabung des Lenkrades, liegt eine verbotene Bestellung oder Ermächtigung zur Führung des Kraftfahrzeugs vor.

Redaktioneller Leitsatz

Eine verbotene Bestellung oder Ermöglichung zur Führung des Kraftfahrzeugs liegt schon dann vor, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der anderen Person nur eine Verrichtung überläßt, die für den Bewegungsvorgang von mitentscheidender

Bedeutung ist (hier: Handhabung des Lenkrades).

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 8. Juli 1959
in der Sitzung vom 9. Juli 1959,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit er wegen mißlungener Anstiftung nach § 159 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist,

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt wegen

  1. a)

    schwerer Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG in drei Fällen,

  2. b)

    versuchter schwerer Unzucht nach den §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG in zwei Fällen,

  3. c)

    wegen mißlungener Anstiftung (zur uneidlichen falschen Aussage) nach § 159 StGB in zwei Fällen,

  4. d)

    wegen Beleidigung nach § 185 StGB,

  5. e)

    wegen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG in drei Fällen.

2

Sie hat unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25. September 1957 (42 KLs 24/56) ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen "in die unter a) im ersten Fall ausgeworfene Strafe" auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen I, III und IV entzogen und ausgesprochen, daß ihm die Verwaltungsbehörde auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf; den zu den Taten benutzten Personenkraftwagen hat sie nach § 40 StGB eingezogen.

3

Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

4

I.

Die Verurteilung wegen Verführung der noch nicht 21 Jahre alten Hasso Se., Kurt Sa. und Erwin M. zur Unzucht ist bedenkenfrei. Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB in allen drei Fällen ohne Rechtsirrtum dargetan. Sie nimmt zu Recht an, der Angeklagte habe die Jungen mehrmals zur Unzucht verführt; denn diese waren, wie das Urteil feststellt, auch nach der ersten Verführung zu weiteren Unzuchtshandlungen nicht bereit; sie wurden vielmehr hierzu jeweils durch neuerliche Einwirkungen des Angeklagten geneigt gemacht (RGSt 71, 111). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei jeder der Taten zeigt keinen Rechtsfehler.

5

Die Rüge, im Falle Se. habe die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Die Taten sind nach dem Urteil nicht, wie die Revision vorträgt, in der Zeit vom 1.4. bis 30.6.1957, sondern im Sommer 1957 begangen. Sie werden demnach nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte erst Ende August 1957 seinen Kraftwagen wieder in Betrieb genommen hat. Er hat nach dem Urteil zudem nicht das Rahmengeschehen, sondern nur die Unzuchtshandlungen bestritten. Eine weitere Aufklärung drängte sich dem Gericht daher in dieser Richtung nicht auf.

6

Nach den Feststellungen befand sich zwar der Angeklagte zeitweise in so schlechten Verhältnissen, daß Se. ihm einmal 4 bis 5 DM gab; dies schließt aber nicht aus, daß er das Interesse des Se. an Kraftwagen ausnutzte, um ihn zur Unzucht zu bringen. Fehl geht das Vorbringen, Se. und Sa. hätten die Unzuchtshandlungen im Ermittlungsverfahren nur unter Druck zugegeben; denn das Urteil gründet sich auf die Aussagen der Zeugen in der Haupt Verhandlung; daß in dieser die Jungen, die auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wurden, auch unter Druck standen, behauptet die Revision nicht. Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit des Sa. einen Sachverständigen gehört; zu einer weiteren Aufklärung bestand insoweit für das Gericht kein Anlaß. Die Verteidigung hat hierzu in der Hauptverhandlung auch keinen Beweisantrag gestellt. Der Hinweis, das Urteil sei widerspruchsvoll, da bei der Strafzumessung im Falle Se. nur § 175 StGB angeführt sei, entbehrt der Grundlage. Es liegt hier nur ein Schreibfehler in der Urteilsabschrift vor; in der Urschrift des Urteils heißt es § 175 a StGB (S. 41). Dies gilt auch für die Beanstandung, die Folgerung des Gerichts, der Angeklagte habe Sa. verführen wollen, sei widerspruchsvoll, da nach dem Urteil der Angeklagte die Beziehung zu Sa. "nicht" in der Absicht angeknüpft hatte, ihn zur Unzucht zu verführen; in der Urschrift des Urteils fehlt das Wort "nicht" (S. 14).

7

Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen die Feststellungen und die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und will anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

8

Die Annahme eines jeweils mit dem Verbrechen der schweren Unzucht in Tateinheit begangenen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

9

II.

Die Verurteilung in den Fällen der noch nicht 21 Jahre alten Kurt und Ludwig H. läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

10

1.

Die Strafkammer hat auch hier die innere und äußere Tatseite eines versuchten Verbrechens nach §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB zutreffend bejaht. Die Revision greift nur unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweiswürdigung an. Einen Beweisantrag unter Benennung von Zeugen dahin, Kurt H. habe den Kraftwagen wiederholt selbst aus der Garage geholt, hat der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Eine weitere Aufklärung drängte sich der Strafkammer hierzu auch nicht auf, da diese Tatsache nichts dafür besagt, ob der Angeklagte den Jugendlichen während der Fahrt verführen wollte.

11

2.

Die Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte habe in beiden Fällen sich jeweils eines Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG schuldig gemacht, indem er die Jungen zur Führung seines Kraftwagens ermächtigte, obwohl er wußte, daß sie keinen Führerschein besaßen. Sie bejaht den Tatbestand auch bei Ludwig H., den der Angeklagte einmal das Fahrzeug zurücksetzen ließ, dem er aber im übrigen nur erlaubte, den Wagen zu steuern, während er selbst dabei Kupplung und Gashebel bediente.

12

Die Strafkammer findet unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1937 Nr. 987 den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bereits erfüllt, wenn der Täter einer Person, die keinen Führerschein besitzt, lediglich das Lenkrad überläßt. Die Revision hält dies für rechtsirrig; sie meint, ein Kraftfahrzeug führe nur, wer alle seine mechanischen Einrichtungen, soweit sie wesentlich sind, bediene.

13

Diese Ansicht, die zum Teil auch im Schrifttum (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, StVG 12. Aufl. § 24 Anm. 6, § 2 Anm. 2, § 23 Anm. 3) und in der Rechtsprechung (OLG Braunschweig VRS 11, 451 Nr. 183 und offenbar auch OLG Hamm, VRS 15, 134 Nr. 53) vertreten wird, ist jedoch nicht begründet.

14

Nach § 24 Abs. 2 StVG wird der Halter eines Kraftfahrzeugs mit Strafe bedroht, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist. Der Zweck dieser Vorschrift ist klar; sie dient der Sicherheit des Verkehrs. Da vor allem der Halter eines Kraftfahrzeugs die Möglichkeit hat, es von einem anderen führen zu lassen, der den Erwerb der hierfür notwendigen Kenntnisse und seine Eignung nicht durch einen Führerschein nachweisen kann, soll er durch die Strafandrohung des § 24 Abs. 2 StVG hiervon abgehalten werden; denn die Sicherheit des Verkehrs wird in hohem Maße gefährdet, wenn eine unausgebildete oder ungeeignete Person mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt. Diese Gefährdung tritt aber nicht erst dann ein, wenn diese Person alle mechanischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, soweit sie wesentlich sind, bedient. Die Fortbewegung des Fahrzeugs hängt von mehreren Verrichtungen ab, die ineinander greifen. Fällt nur eine von diesen für den Bewegungsvorgang maßgeblichen Verrichtungen aus oder wird sie falsch vorgenommen, so besteht Gefahr für die anderen. Verkehrsteilnehmer; schon dann ist das Fahrzeug falsch geführt. Für den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG genügt es daher, wenn der Halter einem anderen eine Verrichtung überläßt, die für den Bewegungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist. Dies ist unbestreitbar bei der Steuerung der Fall. Es ist also durchaus möglich, wie der vorliegende Fall zeigt, daß sich mehrere Personen in Verrichtungen teilen, die jeweils die Fortbewegung maßgeblich beeinflussen; beide Personen führen dann das Fahrzeug.

15

Dabei ist es ohne Einfluß auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Begleitperson, die selbst den Führerschein besitzt, sich vorbehält, im Notfall einzugreifen und die Führung des Fahrzeugs zu übernehmen (vgl. OLG Braunschweig VRS 11, 451 Nr. 183); denn solange dies nicht geschieht, hat der andere die Führung inne. Zudem ist niemals Gewähr gegeben, daß die Begleitperson zur rechten Zeit und mit Erfolg eingreift.

16

Der Vergleich mit dem Fahrlehrer geht fehl; denn dieser wird durch die zuständige Behörde zur Ausbildung ermächtigt, nachdem seine Eignung geprüft worden ist. Er hat in der Regel auch durch besondere Ausstattung des Wagens die Möglichkeit zum schnelleren Eingreifen. Als Führer des Fahrzeugs sieht das Gesetz ihn allein und nicht den Lernenden an (§ 3 StVG). Das bedeutet, daß dem Fahrlehrer niemals und unter keiner Voraussetzung andere Begleiter gleichgestellt werden können, mögen diese auch gute Fahrer sein und den Führerschein besitzen.

17

Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG ist daher auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.

18

III.

Ohne Rechtsirrtum findet die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Dirk Sch. eine Beleidigung. Sie hält es für unbeachtlich, daß sich der 15jährige Sch. bei dem Vorgehen des Angeklagten nichts gedacht halt, da sich der Beleidigte des Angriffs auf seine Ehre nicht bewußt sein müsse. Die Revision meint, diese Auffassung sei rechtsirrig. Dies trifft jedoch nicht zu; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGSt 10, 372; BGHSt 7, 129, 132) [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54].

19

IV.

Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG in den Fällen Sch., T. und N. Soweit der Angeklagte Sch. und T. nur das Steuer des Wagens überließ, während er selbst die Kupplung bediente, wird auf die Ausführungen im Falle Ludwig H. verwiesen. Daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG auch erfüllt ist, soweit der Angeklagte Sch. Kupplung und Gas bedienen ließ, während er selbst steuerte, beschwert den Angeklagten nicht. Die Annahme einer selbständigen Tat neben dem Vergehen der Beleidigung im Falle Sch. ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 32, 137).

20

V.

Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Strafkammer darin, daß sie zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten als Sachverständigen nur Professor Wi. und nicht einen "Sexualsachverständigen" gehört hat. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

21

VI.

Die Revision meint weiter, zwischen allen Vergehen nach dem Straßenverkehrsgesetz bestehe ein Fortsetzungszusammenhang; dadurch würden auch die tateinheitlich damit begangenen vollendeten und versuchten Verbrechen der schweren Unzucht zu einer Einheit zusammengefaßt. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß mehrere selbständige Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefaßt werden können (BGHSt 1, 67). Es ist im übrigen auch nicht richtig, daß zwischen sämtlichen Vergehen nach dem Straßenverkehrsgesetz ein Fortsetzungszusammenhang gegeben ist. Nach den Feststellungen liegt ein solcher vielmehr nur vor, soweit der Angeklagte sich jeweils einem Jungen näherte und diesem die Führung des Kraftwagens überließ.

22

VII.

Die Strafkammer hat den Angeklagten außerdem wegen mißlungener Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage nach § 159 StGB in zwei Fällen für schuldig erkannt, da er Se. und Sa. zu bestimmen versuchtes, "vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle" uneidlich falsch auszusagen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Das Urteil stellt nur fest, daß der Angeklagte nach der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung Se. und Sa. aufsuchte und sie bat, bei einer etwaigen Vernehmung nichts von unzüchtigen Handlungen zu erzählen, da sonst sie beide bestraft würden. Daraus ergibt sich aber nicht, daß der Angeklagte das Ansinnen gestellt hat, die Jungen sollten vor Gericht als Zeugen falsch aussagen. Nach der Sachlage ist es vielmehr nicht auszuschließen, daß er hoffte, ein gerichtliches Verfahren werde nicht eingeleitet, wenn die Jungen bei der polizeilichen Vernehmung die Vornahme unzüchtiger Handlungen verschwiegen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen daher die Verurteilung wegen Vergehens nach § 159 StGB nicht. Das Urteil konnte insoweit keinen Bestand haben.

23

VIII.

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruches hat zur Folge, daß über den Strafausspruch insgesamt neu entschieden werden muß; denn die Strafkammer stützt ihre Annahme, der Angeklagte sei gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, auch darauf, daß er Se. und Sa. zur falschen uneidlichen Aussage vor Gericht zu verleiten versuchte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß dadurch die Höhe der Gefängnisstrafen für die Vergehen nach § 24 StVG und für die Beleidigung ebenfalls beeinflußt worden ist. Die Strafkammer wird auf Grund der neuen Verhandlung und Entscheidung wieder zu prüfen haben, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und, falls sie dies bejaht, ob Sicherungsverwahrung anzuordnen ist. Die Fälle des § 20 a Abs. 2 StGB gebieten besondere Vorsicht, da hier die formellen Voraussetzungen nicht im Vorleben des Angeklagten begründet sind. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob die Sicherungsverwahrung zum Schütze der Allgemeinheit noch notwendig ist, wenn dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen wird; denn die Strafkammer ist selbst der Ansicht, daß es, mindestens nicht in dem festgestellten Umfang, zu den unzüchtigen Handlungen gekommen wäre, wenn der Angeklagte nicht den Kraftwagen zur Verfügung gehabt hätte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 5, 179), die Einziehung des Kraftwagens rechtlich zulässig (vgl. BGHSt 8, 205;  10, 333) [BGH 10.05.1957 - 1 StR 58/57].

24

Fehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafbildung. Die Strafkammer hat aus der durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25. September 1957 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen und der Einzelstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus, auf die sie im Falle Se. erkannt hat, eine Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten zwei Wochen gebildet und diese Gesamtstrafe mit den anderen ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe zusammengezogen. Sie hat hierbei übersehen, daß bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB die später abgeurteilten strafbaren Handlungen vor der früheren Verurteilung begangen sein müssen. War schon früher eine Gesamtstrafe ausgesprochen, so ist das seitliche Verhältnis der einbezogenen früheren Verurteilung zu den jetzt abgeurteilten Taten maßgebend (BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55] mit Nachweisen). Hiernach hat die Strafkammer zwar zutreffend die durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25. September 1957 ausgesprochene und die im Falle Se. erkannte Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen. Diese Gesamtstrafe durfte jedoch nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen für die weiteren jetzt abgeurteilten Taten benutzt werden; denn diese Taten sind nicht vor dem 25. September 1957 begangen. Es ist vielmehr aus den hierfür ausgesprochenen Strafen eine selbständige Gesamtstrafe zu bilden. Die Summe der beiden Gesamtstrafen darf jedoch die Höhe der nun aufgehobenen Gesamtstrafe nicht überschreiten. Die einbezogene Gefängnisstrafe von sechs Wochen kommt auch nicht "in Wegfall"; es sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 12, 99 verwiesen.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges