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§ 24 AbgG - Zahlungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Leistungen nach § 2, § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3, nach § 5 Absätze 1 und 2 und nach den §§ 9, 11, 12 und 15 werden zum ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat gezahlt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro aufgerundet.