Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1961, Az.: 1 StR 227/60

Statthaftigkeit einer nachträglichen Einschränkung des Eröffnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden; Beschränkung der Hauptverhandlung auf die schwerer wiegenden und leichter nachweisbaren Einzelfälle bei besonders umfangreichen fortgesetzten Straftaten; Unvollständige und undeutliche Wiedergabe des Sachverhaltes im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1961
Aktenzeichen
1 StR 227/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 04.12.1959
LG Augsburg

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Nach dem Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten Dr. L. gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Gebührenüberhebung vorgeworfen, dem Angeklagten S. gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zu fortgesetzter Untreue (S. 12, 13 UA).

2

Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen. - Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

II.

1)

Nach der Anklageschrift (Bl. 205, 206 d.A.) und dem Eröffnungsbeschluß (Bl. 258, 259 d.A.) wurde der erste Teilakt der dem Angeklagten Dr. L. zur Last gelegten, in Tateinheit mit Betrug begangenen fortgesetzten Untreue darin gesehen, daß Frau K. von Dr. L. im Jahre 1955 veranlaßt wurde, sich an den Importgeschäften S.s zu beteiligen und diese zu finanzieren. S. 13, 14 des Urteils wird dagegen ausgeführt, der strafrechtliche Vorwurf befasse sich, gemäß der Ergänzung und Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung (Bl. 307 R d.A.), nicht mit den Vorgängen des Jahres 1955. Eine solche nachträgliche Einschränkung des Eröffnungsbeschlusses, zumal nur durch den Vorsitzenden, war nicht statthaft (BGH NJW 1953, 273 Nr. 17). Daran änderte nichts, daß die Beteiligten hiergegen keine Gegenvorstellungen erhoben. Es handelte sich nicht um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung im Sinne des § 238 StPO. Zwar wird es für zulässig gehalten, daß das Gericht bei besonders umfangreichen fortgesetzten Straftaten die Hauptverhandlung auf die schwerer wiegenden und leichter nachweisbaren Einzelfälle beschränkt, wenn die übrigen Teilakte für den Schuldspruch unerheblich sind (RGSt 70, 338 ff; BGH LM Nr. 11 vor § 73 StGB unter: Fortsetzungszusammenhang). Eine Sachlage, wie sie von diesen Entscheidungen vorausgesetzt wird, war hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Der § 154 a Abs. 2 in der Fassung des StPÄndGes. ist noch nicht Gesetz geworden, Er betrifft zudem eine Beschränkung der Verfolgung durch das Gericht, nicht durch den Vorsitzenden allein.

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Auch wenn angenommen würde, das Verhalten des Angeklagten im Jahr 1955 sei nicht ein unselbständiger Teilakt einer fortgesetzten Tat, sondern eine selbständige Handlung, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn einen Einstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO hat das Gericht weder beabsichtigt noch erlassen. Die Erklärung des Vorsitzenden läßt sich in einen solchen Beschluß nicht umdeuten, zu dem es überdies eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Nun hat allerdings die Strafkammer S. 35, 36, 42 UA, trotz der erwähnten "Beschränkung" des Eröffnungsbeschlusses und im Gegensatz zu den erwähnten Ausführungen S. 13, 14 UA, die Frage behandelt (und verneint), ob in dem Verhalten des Angeklagten Dr. L. im Jahre 1955 eine Untreue und ein Betrug zum Nachteil von Frau K. zu sehen sei.

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Diese in sich widerspruchsvolle Sachbehandlung ist ein sachlicher Rechtsfehler, wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer die ihr unterbreitete Tat bezüglich der Vorkommnisse des Jahres 1955 mehr nebenbei und nicht unter Heranziehung aller in Betracht kommenden sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat. Dieser Mangel hat sich nach Auffassung des Senats auch auf die tatrichterliche Beurteilung der späteren Geschehnisse (in den Jahren 1956 und 1957) ausgewirkt.

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2)

Ferner gilt folgendes: Der Sachverhalt, den die Strafkammer zugrunde gelegt hat, wird im Urteil nur unvollständig und nicht sehr deutlich wiedergegeben. Es ist aus ihm zunächst einmal nicht zu ersehen, welchen Entwicklungsgang die Angeklagten genommen haben, wie es mit der Zuverlässigkeit S.s bestellt war, welche fachlichen Fähigkeiten S. insbesondere auf dem Gebiet des Maschinen-Handels und für die Einrichtung eines Textilbetriebes, besaß; ferner, über welche Erfahrungen Dr. L., ein Rechtsanwalt in einer mittleren Stadt, auf diesen Gebieten und als Wirtschaftsberater verfügte. Aus dem Urteil erfährt man insoweit, was S. betrifft, eigentlich nur, daß dieser und seine Frau zum großen Teil von dem Geld gelebt hatten, das ihnen Dr. L. und Frau während einer längeren Zeitspanne hatten zukommen lassen. S. 5 UA wird, im Gegensatz zu S. 1 und 4, Frau L. als Gläubigerin dieser Darlehensforderung bezeichnet. Dr. L. hatte S. mehrfach einen Verbrecher genannt (S. 4 UA). Desungeachtet will er ihn für äußerst tüchtig, fleißig und geradezu genial gehalten haben (S. 15 UA). Jedenfalls hat S. im Lauf einer langen Zeit nur ein einziges Verkaufsgeschäft zustande gebracht, das aber verlustreich ausging (S. 2 UA). Das Z.-Sortiment (anscheinend eine große Spinnerei-Maschine) mußte von einem Dritten (Z.) finanziert werden und war mit dem Spediteurpfandrecht der Fa. Lassen belastet. Wem diese Maschine ursprünglich gehörte, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht deutlich. Nach S. 5 UA gehörte sie anscheinend dem Angeklagten S. oder beiden Eheleuten, aber nicht uneingeschränkt. Nach der Einlassung Dr. L.s (S. 17 UA) soll die Fa. La. damals mit 18.000,- DM "engagiert", aber nicht bereit gewesen sein, mehr zu investieren. Hierauf geht die Strafkammer, soweit erkennbar, nicht ein. Welchen wirtschaftlichen Zwecken die 83.500,- DM und 55.000,- DM dienten, die Frau K. zunächst herzugeben veranlaßt wurde (S. 4 bis 7 UA), und wie und von wem diese Gelder im einzelnen verwendet wurden, sagt das Urteil nicht deutlich. Vermutlich sind die S. 5 UA erwähnten Maschinen mit den S. 7 UA genannten nicht identisch. Von diesen Maschinen ist offenbar keine einzige verkauft worden. Warum nicht, wird nicht gesagt. Mit den diesbezüglichen, nicht sehr genauen Einlassungen der Angeklagten (S. 18, 25, 26 UA) befaßt sich das Landgericht nicht, jedenfalls nicht in erkennbarer Weise. Über den Inhalt der Abkommen vom 4. Dezember und 21. Dezember 1955 und des Vertrages vom 5. Juni 1956 (S. 5 bis 8, 36 UA) enthält das Urteil nur sehr summarische Angaben. Aus ihnen wird auch nicht verständlich, warum Frau K. für das Z.-Sortiment "weitere 70.000,- DM zur Verfügung stellen" sollte (S. 7 UA), obwohl dessen Wert nur auf rund 22.000,- DM bemessen wird (S. 2 UA). Wieviel die Belastungen ausmachten, erfährt man nicht. Auf S. 8 UA (vgl. auch S. 36 UA) wird erwähnt, daß Frau K. diese Maschine "nunmehr ebenfalls bezahlen sollte". Dagegen hatte S. behauptet, er habe das Sortiment bezahlt (S. 26 UA). Diese Einlassung hält die Strafkammer anscheinend für widerlegt, ohne dies aber deutlich zu sagen und daraus Folgerungen zu ziehen.

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Bezüglich der Montage der Maschinen in Wächtersbach (S. 9 UA) erfährt man nicht, wem der Grund und Boden gehörte. Auch über die Verhandlungen am 9. Januar und 12. Februar 1957 ergibt sich aus den Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts kein klares Bild. Es wird nicht ersichtlich, welche Rolle Direktor Se. von der Volksbank W. spielte, und vor allem, was es mit dem "Anwartschaftsrecht", das Dr. L. in die Debatte warf und abgelöst haben wollte, für eine Bewandtnis hatte. S. 40 UA führt die Strafkammer aus, eine Überrumpelung Frau K.s sei insofern nicht festzustellen. Anderseits erwähnt das Landgericht S. 10 UA die sehr erstaunten Fragen Frau K.s und ihrer Tochter. Die Angeklagten haben daraufhin damals erklärt, "dieses sei mündlich vereinbart, was auch Geltung habe". Über diese angebliche mündliche Vereinbarung wird aber nichts mitgeteilt, sondern nur erwähnt, daß Dr. L. daraufhin Dr. F. eine Ausfertigung des - schriftlichen - Vertrages vom 4. Dezember 1955 überreicht habe. Wie Dr. F. dazu kam, dieses "Anwartschaftsrecht" auf 110.000,- DM zu errechnen, also sogar auf einen höheren Betrag als das gesamte Stammkapital, wird nicht dargelegt. Ob und inwieweit die Stellungnahme Dr. F.s auf seiner vorherigen (vermutlich einseitigen) Unterrichtung durch Dr. L. beruhte (vgl. dazu die Einlassung Dr. L.s S. 21 UA), wird aus den Urteilsausführungen nicht erkennbar. Darlegungen hierzu wären um so mehr erforderlich gewesen, als Dr. L. der Wahrheit zuwider behauptet hatte, die Frage der Entschädigung für das Anwartschaftsrecht habe Dr. F. aufgeworfen; schon vorher sei er, Dr. L., mit Frau K. einig gewesen, daß diese ihn ablösen müsse (S. 21, 22 UA). So war es nach den Feststellungen des Landgerichts aber nicht gewesen: S. 32 UA. Folgerungen aus der Unrichtigkeit dieser und mancher anderer Angaben Dr. L.s (S. 28, 30, 31 UA) hat das Landgericht, soweit ersichtlich, nicht gezogen.

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Die Strafkammer legt an sich mit Recht dar, daß für ein "Anwartschaftsrecht" Dr. L.s auf Beteiligung an der zu gründenden GmbH und Ansprüche gegen Frau K. nichts ersichtlich ist (RGZ 156, 129, 138; Baumbach-Hueck, 9. Aufl., Übers. 2 B vor § 1 GmbHG; Fischer, GmbH-Rundschau 1954, 129 ff). Der Ausdruck "Produktionsgesellschaft" im Abkommen vom 4. Dezember 1955 (S. 6 UA) steht der Annahme eines GmbH-Vorvertrags in keiner Weise entgegen. Denn diese Formulierung betraf nicht die Rechtsform, sondern den Gegenstand des geplanten Unternehmens. Hinzu kommt noch folgendes, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat: Der Vertrag vom 4. Dezember 1955, der ohne Wissen Frau K.s geschlossen war, räumte Frau L. das Recht ein, sich mit dem Z.-Sortiment (im Fall seines Freiwerdens) an der zu errichtenden Gesellschaft zu beteiligen, falls die Eheleute S. durch den Erwerb weiterer Maschinen bis zum 31. März 1956 in die Lage versetzt sein sollten, einen eigenen Spinnereibetrieb zu gründen (S. 6 UA). Diese Frist war aber längst verstrichen, als Anfang 1957 die Verhandlungen bei Rechtsanwalt Dr. F. stattfanden. Es ist daher einstweilen nicht ersichtlich, inwiefern Dr. L. der Meinung hätte sein können, ihm ständen aus der Vereinbarung vom 4. Dezember 1955 oder sonstwie Beteiligungsansprüche überhaupt und gerade gegen Frau K. zu. Dabei war es doch Frau K. gewesen, die durch ihre, ihr von Dr. L. (und wohl auch durch S.) insinuierten Geldleistungen erst bewirkt hatte, daß das Z.-Sortiment frei wurde, mit dem sich zu beteiligen Frau L. nach dem Abkommen vom 4. Dezember 1955 berechtigt sein sollte. Frau K. hat dann an Dr. L. als Abfindung 21 Unileveraktien hingegeben. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob Frau K. nicht etwa auf diese Weise das Z.-Sortiment praktisch zum zweiten Mal bezahlen mußte, Übrigens mit Aktien, die später, wie bekannt, sehr erheblich im Kurs gestiegen sind und auf deren Erwerb Dr. L. anscheinend großen Wert gelegt hat.

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Das Urteil sagt weiter nichts darüber, wann, wieviel jeweils und wofür Frau K. Geld hingegeben, was sie dafür erhalten, ob sie Gewinne gezogen und welchen Verlust sie erlitten hat. In der Anklageschrift wird ihr Schaden auf ca. eine halbe Million geschätzt (Bl. 203 d.A.).

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3)

Aus allen diesen Gründen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, hinreichend zu beurteilen, ob die Strafkammer auf den ihr unterbreiteten Sachverhalt das Recht richtig angewendet hat.

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Das freisprechende Urteil muß daher schon deshalb bezüglich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Urteilsaufhebung erfaßt auch den Freispruch Dr. L.s vom Vorwurf der Gebührenüberhebung, wenn auch die Ausführungen der Strafkammer insoweit nicht zu beanstanden sind und von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht besonders angegriffen werden. - Es erschien angemessen, die Sache an ein benachbartes, mit der Angelegenheit bisher noch nicht befaßtes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden auf Grund des bis jetzt erkennbaren Sachverhalts folgende - nicht unter § 358 Abs. 1 StPO fallende - Hinweise gegeben:

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1)

Es wird notwendig sein, das gesamte Geschehen und seine Hintergründe eingehender als bisher zu erforschen, und zwar einmal die Vorgeschichte ab 1952 und zum anderen die Vorgänge der Jahre 1955 bis zu den Abkommen zwischen Dr. L. und Frau K. im Februar 1957 (vgl. auch Bl. 223 ff, 243 ff d.A.). Nach der Sachlage, soweit sie aus dem Urteil der Strafkammer zu ersehen ist, liegt die Annahme sehr nahe, daß die Angeklagten die völlige geschäftliche Unerfahrenheit und Vertrauensseligkeit der sehr wohlhabenden Frau K. für ihre Zwecke ausgenützt haben. Bezeichnend könnte in diesem Zusammenhang schon sein, daß Dr. L. es war, der Frau K. veranlaßte, einen erheblichen Teil ihres freigewordenen Vermögens in Deutschland anzulegen und daß etwa zur gleichen Zeit Dr. L. und S. dringend einen Geldgeber für ihre Geschäfte benötigten.

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2)

Es dürfte nicht von wesentlicher Bedeutung sein, wie Direktor Sc. und andere mehr oder weniger interessierte Persönlichkeiten die Aussichten von Maschinen-Importen und -Verkäufen beurteilt haben. Dr. L. war Rechtsanwalt und wirtschaftlicher Berater Frau K., aber kein Maschinenhändler. Anderseits war dem Angeklagten S., obwohl ihn Dr. L. geradezu genial gehalten haben will, kein einziger gewinnbringender Maschinenverkauf gelungen. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nicht fern, daß ein Versuch, Maschinen, die mit Frau K. Geld angeschafft waren, mit Nutzen abzusetzen, von vornherein zum Echeitern verurteilt war, und er scheiterte ja dann auch.

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Unter diesen Umständen dürfte es auf den Wert, welchen die Frau K. zur Sicherung übereigneten Maschinen boten, nicht entscheidend ankommen (vgl. auch BGHSt 15, 24, 27 ff) [BGH 03.06.1960 - 4 StR 121/60]. Frau K. die ja alles andere als eine versierte Maschinenhändlerin war, würde, wenn sie später versucht hätte, die Maschinen zu verwerten, vermutlich nicht entfernt die Beträge erzielt haben, die sie dafür hingegeben hatte. Ihr Vermögen war also zumindest gefährdet und wurde es in zunehmendem Umfang, je mehr Geld zu investieren sie veranlaßt wurde.

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3)

Bei den Verhandlungen vom Januar und Februar 1957 war Dr. L. nur noch scheinbar der Berater Frau K.s. In Wirklichkeit nahm er dabei seine und seiner Frau Interessen und wohl auch die seines Partners S. wahr. Seine Treupflicht bestand jedoch als Folgewirkung seines bisherigen Verhaltens fort (vgl. auch BGHSt 8, 149 ff [BGH 14.07.1955 - 3 StR 158/55]). Dieser Pflicht entledigte er sich nicht dadurch, daß er bewirkte, daß die maßgebenden Verhandlungen von einem gleichsam als Vermittler tätigen anderen Rechtsanwalt geleitet wurden, den er offenbar vorher unterrichtet hatte. Dr. L.s Pflicht wäre es gewesen, Frau K. reinen Wein einzuschenken und ihr zu raten, sich einen anderen Berater zu nehmen. Dies tat er jedoch nicht, sondern er veranlagte Frau K., ihm wertvolle Aktien als Abfindung für ein "Anwartschaftsrecht" hinzugeben, das ihm gegen sie garnicht zustand.

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4)

Von der Aufklärung der Zusammenhänge und Hintergründe dieser seltsam anmutenden Vorgänge wird es abhängen, ob und inwieweit sich der Vorwurf einer Untreue Dr. I.s und der Beteiligung S.s daran und der des Betrugs gegenüber beiden Angeklagten zumal im Zusammenhang mit der Ablösung des "Anwartschaftsrechts" einwandfrei dartun läßt.

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Der Nachweis strafbarer Beihilfe S.s zu einem Vergehen der Untreue Dr. L.s wurde sich allerdings nicht führen lassen, wenn der neu erkennende Tatrichter insoweit zu denselben Ergebnissen gelangen sollte wie die Strafkammer in Kempten (S. 46, 47 UA).

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5)

Es dürfte sich empfehlen, diesmal Sachverständige zu hören, z.B. für das Gebiet von Geldinvestitionen und des Spinnereimaschinen-Handels.

20

6)

Auf die Frage, ob und inwieweit sich Dr. L. standeswidrig vorhalten hat, kommt es hier nicht an. Dies sei wegen der diesbezüglichen Bemerkungen im Urteil (S. 35 vor a) gesagt. Mit dem Hinweis S. 48 UA auf "zumindest standeswidriges Verhalten" hatte die Strafkammer offenbar den in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Bezug genommenen § 2 (Abs. 2) des Gesetzes vom 14. Juli 1904 (grobe Unredlichkeit) vor Augen gehabt (vgl. dazu Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 3 und 7 c zu § 467 StPO und BGHSt 7, 276 ff).

Dr. Peetz
Seibert
Willms
Hübner
Fischer