Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1996, Az.: BVerwG 1 DB 10.96
Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst; Entscheidung im Zurruhesetzungsverfahren und Fernbleiben vom Dienst; Aufforderung zur Wiederaufnahme des Dienstes und Möglichkeit der Unterrichtung von der Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens; Mitteilungspflicht des Beamten über seinen Aufenthaltsort bei Abwesenheit im laufenden Zurruhesetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 10.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.02.1996 - AZ: IX BK 1/96
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 44 Abs. 5 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1996, 307-308
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verwaltungsoberinspektors ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... -, vom 22. Februar 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß vom 25. bis 27. Juli 1995 ein Verlust der Dienstbezüge des Beamten nicht eingetreten ist.
Gründe
I.
Wegen lang andauernder Erkrankungen des beim Arbeitsamt ... tätigen Beamten in den Jahren 1992/1993 wurde gemäß § 42 BBG die Prüfung seiner Dienstfähigkeit veranlaßt. Zunächst wurde amtsärztlich seine Dienstunfähigkeit festgestellt. Die Behörde kündigte daraufhin dem Beamten an, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Auf die Einwendungen des Beamten, er sei dienstfähig und wolle seine Tätigkeit wieder aufnehmen, wurden weitere ärztliche Gutachten eingeholt. Sie bestätigten die Auffassung des Beamten. Mit Schreiben vom 8. Mai 1995 teilte die zur Klärung der Dienstfähigkeit in dem Verfahren eingesetzte Ermittlungsführerin dessen Verfahrensbevollmächtigten mit, daß sie der Dienststelle empfehlen werde, dem Widerspruch gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand stattzugeben. Eine entsprechende Empfehlung gab sie an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen ab.
Dieser teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 1995 dem Beamten mit, daß das Zurruhesetzungsverfahren eingestellt werde; er forderte ihn auf, umgehend seinen Dienst beim Arbeitsamt ... wieder anzutreten. Das Schreiben wurde dem Beamten am 24. Juli 1995 durch Niederlegung zugestellt. Eine Durchschrift wurde seinen Verfahrensbevollmächtigten übersandt. Der Beamte erhielt von der Aufforderung zur unverzüglichen Dienstaufnahme keine Kenntnis, da er sich seit dem 22. Juli 1995 auf einer Reise befand. Am 15. August 1995 wurde er nochmals vom Direktor des Arbeitsamtes ... schriftlich aufgefordert, umgehend seinen Dienst wieder anzutreten. Nach Rückkehr von seiner Reise nahm er am 18. August 1995 telefonischen Kontakt zu seiner Dienststelle auf. Hierbei wurde er zur Aufnahme des Dienstes am 21. August 1995 aufgefordert, den er an diesem Tag auch antrat.
Nachdem der Beamte es abgelehnt hatte, für den Zeitraum vom 25. Juli, dem Tag nach der Zustellung der Verfügung vom 20. Juli 1995, bis zum 18. August 1995 nachträglich Urlaub zu beantragen, stellte der Direktor des Arbeitsamtes ... mit Bescheid vom 9. November 1995 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 25. Juli bis 20. August 1995 fest, weil der Beamte während dieses Zeitraums dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben sei.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts mit der Begründung, daß ihn an dem Dienstversäumnis kein Verschulden treffe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 22. Februar 1996 den Bescheid des Direktors des Arbeitsamtes ... vom 9. November 1995 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß ein Verlust der Dienstbezüge für den 19. und 20. August 1995 nicht eingetreten sei. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß den Beamten an dem Dienstversäumnis deshalb ein Verschulden treffe, weil er nicht dafür gesorgt habe, von der Aufforderung zur Dienstaufnahme auch während seiner Urlaubsreise Kenntnis zu erhalten. Mit einer solchen Aufforderung seiner Behörde habe er angesichts des ihm bekannten Ergebnisses der ärztlichen Gutachten in dem Zurruhesetzungsverfahren jederzeit rechnen müssen. Lediglich für den 19. und 20. August 1995, einem dienstfreien Wochenende, sei der Beamte von einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst freizustellen, weil er bereits am 18. August 1995 seine Dienstbereitschaft erklärt habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Beamten, zu deren Begründung geltend gemacht wird, daß ihn kein Verschulden an dem Dienstversäumnis treffe, da er für eine Benachrichtigung gesorgt habe, indem er während seiner Abwesenheit seine Mutter mit der Bearbeitung der Post beauftragt habe. Da jedoch die Zustellung der Verfügung vom 20. Juli 1995 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durch Niederlegung an ihn und nicht an seine Verfahrensbevollmächtigten erfolgt sei, habe seine Mutter von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erhalten und den Benachrichtigungsschein wahrscheinlich mit anderen Werbesendungen weggeworfen. Eine Benachrichtigung durch seine Verfahrensbevollmächtigten, denen er ebenfalls seine Urlaubsanschrift hinterlassen habe, sei unterblieben, weil diese davon ausgegangen seien, daß eine Zustellung des Schriftstücks an ihn ordnungsgemäß erfolgt sei. Im übrigen habe er mit einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung der Behörde in seinem Zurruhesetzungsverfahren vor Reiseantritt nicht mehr rechnen müssen, nachdem seit dem letzten Schriftwechsel im Mai 1995 bereits mehr als zwei Monate vergangen gewesen seien.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde des Beamten hat überwiegend keinen Erfolg. Lediglich vom 25. bis 27. Juli 1995 ist über die bereits vom Bundesdisziplinargericht vorgenommenen Einschränkungen hinaus ein Verlust der Dienstbezüge nicht eingetreten.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Die Voraussetzungen für diesen Anspruchsverlust sind im vorliegenden Fall im wesentlichen erfüllt. Bis zu einer Entscheidung in dem Zurruhesetzungsverfahren (§ 44 Abs. 5 BBG) war der Beamte zwar von seiner aktiven Dienstleistungspflicht entbunden, so daß während des laufenden Verfahrens ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst nicht in Betracht kommen konnte (Plog/Wiedow/Beck, BBG, Stand: April 1996, § 44 Rz. 11). Die Pflicht zur Dienstleistung lebte allerdings mit der dem Beamten am 24. Juli 1995 zugestellten Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1995 wieder auf, durch die - in Übereinstimmung mit den inzwischen erstatteten fachärztlichen Gutachten - die Dienstfähigkeit festgestellt, das Zurruhesetzungsverfahren eingestellt und der Beamte zu umgehendem Dienstantritt aufgefordert wurde (§ 44 Abs. 5 BBG). Aus dem Umstand, daß er sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Reise befunden hat, kann allerdings ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst nicht hergeleitet werden. Der Beamte kann, solange er zu einer Dienstleistung nicht verpflichtet ist, grundsätzlich seinen Wohnort unbeschränkt verlassen (Plog/Wiedow/Beck, a.a.O., § 75 Rz. 1), so daß er durch den Antritt seiner Reise am 22. Juli 1995, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Entscheidung über die Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens noch nicht zugestellt worden war, seine Beamtenpflichten nicht verletzt hat. Eine Beschränkung der Freizügigkeit in dem Sinne, daß der Beamte verpflichtet gewesen wäre, sich nur noch in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 75 BBG zulässig, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Da die Rechtsstellung des Beamten auch während des Zurruhesetzungsverfahrens unverändert blieb (Plog/Wiedow/Beck, a.a.O., § 44 Rz. 5), galt für ihn allerdings die allgemeine Dienstpflicht fort, dafür Sorge zu tragen, von einer etwaigen Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens unterrichtet zu werden und sodann den Dienst alsbald wieder aufnehmen zu können (Plog/Wiedow/Beck, a.a.O., § 75 Rz. 1; BVerwGE 60, 118 <122>[BVerwG 24.04.1980 - 2 C 26/77]). Dieser Verpflichtung, deren konkrete Ausgestaltung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, ist der Beamte nicht in genügender Weise nachgekommen. Aufgrund des ihm bekannten Ergebnisses des Gutachtens der Orthopädischen Universitätsklinik ... vom 10. März 1995 sowie der hierauf bezogenen Mitteilung der Ermittlungsführerin vom 8. Mai 1995, daß sie der Dienststelle empfehlen werde, dem Widerspruch des Beamten gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand stattzugeben, mußte er davon ausgehen, daß er alsbald zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert werden würde. Bei dieser Sachlage war der Beamte verpflichtet, seine Dienststelle von der bevorstehenden Reise zu unterrichten und seine Anschrift am Aufenthaltsort zu hinterlassen um hierdurch nicht nur seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen, sondern auch der Behörde die Möglichkeit zu geben, bei ihrer Entscheidung über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes die zeitweise Abwesenheit des Beamten in ihrer Disposition angemessen berücksichtigen zu können. Dieser auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls beruhenden Mitteilungspflicht konnte der Beamte nicht dadurch genügen, daß er seine Mutter und die Verfahrensbevollmächtigten von seiner Reise in Kenntnis gesetzt und seine Anschrift hinterlassen hat. Hierdurch war seine jederzeitige Erreichbarkeit im Wege unmittelbarerer Kontaktaufnahme als Voraussetzung, der Aufforderung zur Dienstaufnahme unverzüglich nachzukommen, nicht gewährleistet.
Der Beamte hat schuldhaft und zwar zumindest fahrlässig gehandelt. Bei Beachtung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen müssen, daß eine Entscheidung des Dienstherrn über die von ihm selbst angestrebte Wiederaufnahme des Dienstes unmittelbar bevorstand und eine den dienstlichen Erfordernissen entsprechender unverzüglicher Dienstantritt nur gewährleistet war, wenn die Behörde über seine Abwesenheit und den Aufenthaltsort unterrichtet war. Dadurch, daß der Beamte dieser Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat er eine rechtzeitige Wiederaufnahme seines Dienstes nach Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens in vorwerfbarer Weise verhindert und ist demnach dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben.
Der Beginn des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist allerdings nicht schon ab dem 25., sonder erst ab dem 28. Juli 1995 festzusetzen. Dem Beamten hätte nämlich auch bei pflichtgemäßer Information seiner Behörde und sich hieraus ergebender Kenntnis von dem verlangten Dienstantritt ein angemessener Zeitraum zur Rückkehr von der Reise zugebilligt werden müssen, innerhalb dessen ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ausscheidet. Der Senat hat diesen Zeitraum mit 3 Tagen angenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO. Zwar hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Verlustfeststellung für die Zeit vom 25. bis 27. Juli 1995 zu Unrecht erfolgt ist. Angesichts der Zahl der Tage, für die die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht zu beanstanden ist und des mit der Beschwerde offensichtlich verfolgten Ziels, die Verlustfeststellung insgesamt aufzuheben, kommt dem Teilerfolg aber nur unwesentliche Bedeutung zu.
Czapski
Mayer