Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1985, Az.: AnwZ (B) 42/84
Rechtsanwalt; Zulassung; Ablehnung; Gründe aus BRAO; Ablehnung aus Verfahrensgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1985
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 42/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Nordrhein-Westfalen - 24.08.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 94, 364 - 373
- MDR 1985, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1842-1844 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot, Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Zulassung bei einem Gericht aus anderen als den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abzulehnen, bezieht sich auf Entscheidungen, mit denen sachlich über das Zulassungsbegehren befunden wird. Es hindert die Landesjustizverwaltung nicht, in besonderen Fällen einen Zulassungsantrag aus verfahrensmäßigen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 22. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Der am ... 1936 in Weimar geborene Antragsteller hat nach eigenen Angaben am 21. Januar 1959 die erste und am 29. März 1963 die zweite juristische Staatsprüfung in Berlin bestanden. Mit Schreiben vom 1. Juli 1983 hat er beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und Amtsgericht Köln zuzulassen. In dem Gesuch hat er u.a. ausgeführt:
Seine Anschrift in Köln und den Ort der einzurichtenden Kanzlei werde er nach seinem Umzug nach Köln mitteilen. Er versichere, daß Zulassungshindernisse nicht vorlägen. Er habe insbesondere kein Grundrecht verwirkt, sei im Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und nicht aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Verfahren im Sinne des § 7 Nr. 4 BRAO habe es nicht gegeben. Er habe sich keines Verhaltens im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO schuldig gemacht und bekämpfe nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Er habe keine Krankheiten im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO und sei auch nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt. Er sei nicht Beamter oder Richter und beabsichtige nicht, neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt eine andere Tätigkeit auszuüben. Er sei niemals Beamter oder Richter im Bezirk des Landgerichts Köln gewesen. Er sei nicht verwandt oder verschwägert mit einem Richter des Landgerichts oder Amtsgerichts Köln und sei es auch nicht gewesen. Desgleichen sei er weder verheiratet mit einem Beschäftigten dieser Behörden, noch sei er es gewesen. Es gebe schließlich keine Verfahren gegen ihn, aufgrund derer die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag ausgesetzt werden könnte oder auszusetzen wäre.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat die Personalakten des Antragstellers vom Präsidenten des Kammergerichts angefordert. Die Anforderung war erfolglos, weil sich der Antragsteller im Jahre 1976 mit einer Versendung der Personalvorgänge, auch an Behörden, nur unter der Bedingung seiner schriftlichen Genehmigung einverstanden erklärt hat und er die Genehmigung für dieses Verfahren verweigert, nach seiner Behauptung aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes, um Privatgeheimnisse nicht offenzulegen. Nachdem ihn der Oberlandesgerichtspräsident durch Verfügung vom 5. August 1983 vergeblich um weitere Angaben zum Zulassungsgesuch und um das Einverständnis zur Beiziehung der Personalakten gebeten hatte, hat sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln nicht in der Lage gesehen, ein Gutachten gemäß § 8 Abs. 2 BRAO zu erstatten. In seinem Schreiben vom 9. November 1983 hat der Vorstand dazu bemerkt: Die Beurteilung, ob Versagungsgründe im Sinne des § 7 BRAO vorlägen, setze "ein Mindestmaß an konkreten und der Nachprüfung zugänglichen Informationen über die Person des Bewerbers und seinen bisherigen Werdegang" voraus. Die bisherigen pauschalen Angaben des Antragstellers reichten nicht aus.
Nach weiterem Schriftwechsel hat der Oberlandesgerichtspräsident den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 21. März 1984 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Antragsteller habe trotz wiederholter Hinweise die Auskunft darüber verweigert,
- a)
ob gegen ihn Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt worden seien;
- b)
welche Tätigkeit er nach Erlangung der Fähigkeit zum Richteramt ausgeübt habe;
- c)
ob und gegebenenfalls wo er bereits die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt habe;
- d)
ob ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Gericht bereits einmal versagt oder genommen worden sei;
- e)
ob er Richter oder Beamter auf Lebenszeit gewesen sei.
Da er sein Einverständnis zur Beiziehung der ihn betreffenden Personalakten des Präsidenten des Kammergerichts verweigere, hätten auch daraus keine Erkenntnisse dafür entnommen werden können, daß Gründe für die Versagung der Zulassung nicht vorlägen.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren
- 1.
festzustellen, daß der angefochtene Bescheid ihn (wegen der verlangten Auskünfte und der erbetenen Zustimmung zur Einsicht in die Personalakten) in seinem "informationellen Selbstbestimmungsrecht" (Art. 1 und 2 GG) verletze und die Anforderung der Personalakten rechtswidrig gewesen sei, sowie
- 2.
den Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, ihn seinem Gesuch gemäß als Rechtsanwalt zuzulassen, hilfsweise ihn erneut zu bescheiden.
Während das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug anhängig war, hat der Antragsteller gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten erklärt: Er versichere, daß er nicht vorbestraft sei. Für Äußerungen zu Disziplinar- oder ehrengerichtlichen Maßnahmen sehe er keine Grundlage. Er versichere aber auch insoweit, daß es keine derartigen Maßnahmen gegen ihn gegeben habe.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Feststellungsanträge als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er seine Anträge aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt.
B.
I.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 4 BRAO zulässig, soweit es den Aufhebungs- und Verpflichtungsantrag betrifft. Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist es dagegen nicht statthaft.
Der Rechtsprechung des Senats läßt sich entnehmen, daß einem Zulassungsbewerber die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen (nur ausnahmsweise zulässigen) Feststellungsantrag dann eröffnet sein soll, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83). Es mag auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zutrifft, wenn es um behauptete Grundrechtsverletzungen geht. Denn für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung über einen Feststellungsantrag ist jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, daß ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 = EGE XIV 126, 128).
So ist es hier. Mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller dem Antragsgegner die Prüfung des Zulassungsbegehrens zu ermöglichen hat, muß sich der Senat im Zusammenhang mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Zulassungsgesuchs befassen. Damit wird dem Antragsteller ausreichender Rechtsschutz gewährt.
II.
Hinsichtlich des Aufhebungs- und Verpflichtungsantrags ist die sofortige Beschwerde im Ergebnis unbegründet.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 18. April 1984 innerhalb der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 BRAO rechtzeitig, nämlich am 2. Mai 1984, beim Ehrengerichtshof eingegangen. Eine Zustellung schon vor Ende März 1984 ist nicht nachgewiesen. Der Antragsgegner ist im Beschwerdeverfahren insoweit auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug auch nicht mehr zurückgekommen, nachdem der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf Anfrage des Ehrengerichtshofs mit Schriftsatz vom 16. August 1984 erklärt hat, er sei nicht im Besitz eines entsprechenden Empfangsbekenntnisses.
2.
Der Oberlandesgerichtspräsident hat den Zulassungsantrag zu Recht wegen Unvollständigkeit, d.h. aus verfahrensmäßigen Gründen als unzulässig abgelehnt.
a)
Er hat sich bei dieser Entscheidung ersichtlich von den Richtlinien der AV des Justizministers vom 3. März 1960 über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und sonstige Angelegenheiten der Rechtsanwälte (JMBl. NRW S. 61) leiten lassen, die in Abschn. I B Nr. 1 Satz 1 Buchst. d, h, k und 1 vorsehen, daß der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf die erste Zulassung bei einem Gericht die im angefochtenen Bescheid verlangten (oben unter A a-d aufgeführten) Angaben enthalten müsse. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben Bewerber, die Richter oder Beamter auf Lebenszeit sind oder waren, darüber hinaus mitzuteilen, bei welchen Gerichten oder sonstigen Behörden sie innerhalb der letzten fünf Jahre angestellt waren. Nach Abschn. B I Nr. 2 prüft der Oberlandesgerichtspräsident die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen; er zieht die Personalakten und sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und leitet den Antrag mit den Vorgängen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zur gutachtlichen Stellungnahme zu.
b)
Den genannten Anforderungen genügt das Zulassungsgesuch des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Erklärung über Vorstrafen sowie über disziplinarische und ehrengerichtliche Maßnahmen nicht in vollem Umfang. Aus ihnen geht nicht hervor, welche Tätigkeit er nach Erlangung der Fähigkeit zum Richteramt ausgeübt hat, ob und gegebenenfalls wo er bereits die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt hat, ob ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Gericht bereits einmal versagt oder genommen worden ist und ob er Richter oder Beamter auf Lebenszeit war. Diese Angaben verlangt der Antragsgegner ersichtlich nicht willkürlich, sondern zur Prüfung der gesetzlichen Versagungsgründe, insbesondere der des § 7 Nr. 5, 7, 8 und 10 BRAO. Der Antragsteller kann sie nicht nach seinem Gutdünken durch die pauschale Versicherung ersetzen, Zulassungshindernisse lägen nicht vor, zumal bei der Beurteilung auch Wertungen eine Rolle spielen.
Auf die Verweigerung der Zustimmung zur Beiziehung der Personalakten hat der Oberlandesgerichtspräsident die Ablehnung nicht selbständig gestützt. Diesen Gesichtspunkt hat er nach der Fassung des angefochtenen Bescheides vielmehr nur zur Begründung dafür herangezogen, daß er zur Ergänzung des Zulassungsgesuchs seinerseits nicht auf die Personalakten zurückgreifen könne.
c)
Die Vorschriften der AV vom 3. März 1960 über die Formerfordernisse eines Zulassungsgesuchs sind allerdings keine Rechtsnormen, die sich an den Zulassungsbewerber wenden. Auch bestimmt die Bundesrechtsanwaltsordnung, daß Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Zulassung bei einem Gericht nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden dürfen (§ 6 Abs. 2, § 19 Abs. 3 BRAO). Solche Gründe (insbesondere aus dem Katalog der §§ 7, 20 BRAO) hat der Antragsgegner weder im Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 21. März 1984 noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als von ihm festgestellt geltend gemacht. Das macht seine Entscheidung jedoch nicht rechtsfehlerhaft.
aa)
Die Verbote des § 6 Abs. 2 und des § 19 Abs. 3 BRAO, die Ablehnung eines Zulassungsgesuchs auf in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht bezeichnete Gründe zu stützen, betreffen die Ablehnung aus sachlichen (materiellen) Gründen. Das zeigt nicht nur der äußere Zusammenhang dieser Vorschriften mit den §§ 7 und 20 BRAO, deren Aufzählung nicht erweiterungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84 zum früheren Verzicht und vom 19. Januar 1970 - AnwZ (B) 17/69 = EGE XI 8, 10 zum Vermögensverfall; Jessnitzer, BRAO 2. Aufl. § 7 Rdn 1 zu Überfüllung des Berufs und schlechten Examensergebnissen). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In der Begründung zu § 18 des Regierungsentwurfes der Bundesrechtsanwaltsordnung heißt es (BT-Drucks. 3/120 S. 55 f): Aus der Beschränkung auf die im Gesetz genannten Ablehnungsgründe ergebe sich, daß der Antrag auf Zulassung nicht etwa deshalb abgelehnt werden dürfe, weil der Bewerber in einem anderen deutschen Land die Fähigkeit zum Richteramt erlangt habe oder weil bei dem Gericht, bei dem er zugelassen werden wolle, ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht bestehe. Entscheidungen dieser Art wären wegen Verletzung des § 5, des § 18 Abs. 2 oder des § 32 Abs. 3 (des Entwurfs) fehlsam. Für die Rechtsansicht des Senats läßt sich weiter anführen, daß der Landesjustizverwaltung im Interesse der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zugebilligt werden muß, Verfahren aufgrund von Zulassungsanträgen, denen sie aus prozessualen Gründen nicht stattgeben darf, durch förmlichen Bescheid abzuschließen, so etwa, wenn ein Antragsteller die Zulassung eines Dritten zur Rechtsanwaltschaft beantragt, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein. Demgemäß lassen die Verbote des § 6 Abs. 2 und des § 19 Abs. 3 BRAO die Befugnis der Landesjustizverwaltung unberührt, ein Gesuch ohne Sachentscheidung als unzulässig jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn es so unvollständig ist, daß es ihr nicht die Prüfung ermöglicht, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe eingreift, und wenn der Bewerber die gebotene Ergänzung seiner Angaben trotz entsprechender Aufforderung nicht nachholt oder ausdrücklich verweigert.
bb)
Der Bewerber wird durch diese Gesetzesauslegung nicht in gesetzwidriger Weise benachteiligt. Vielmehr beruht die Einschränkung der Berufsfreiheit, die in einer solchen Zurückweisung des Zulassungsgesuchs liegt, auf rechtlicher Grundlage.
Um den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zu genügen, muß die Landes Justizverwaltung im Justizverwaltungsverfahren von Amts wegen prüfen, ob der beantragten Zulassung ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegensteht. Auch muß sie dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine ausreichende Tatsachengrundlage für das nach § 8 Abs. 2 BRAO zu erstattende Gutachten verschaffen, dem z.B. in den Fällen des § 7 Nrn. 5 bis 8 BRAO schon aus verfahrensrechtlichen Gründen wesentliche Bedeutung zukommt (§ 9 BRAO). Zu diesen Zwecken muß und darf sie auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung die Auskünfte von dem Bewerber verlangen, die sie zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet (vgl. Isele, BRAO § 8 IV A, S. 176; ferner BVerwG NJW 1977, 772 [BVerwG 24.06.1976 - I C 56/74]).
Verweigert der Bewerber sie, so kann er - möglicherweise auch wegen seines Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" (vgl. BVerfG NJW 1984, 419, 421, 422) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]- einerseits zu ihrer Erteilung zwar nicht gezwungen werden; dazu fehlen gesetzliche Handhaben. Aus der Verweigerung erwächst ihm andererseits aber selbst unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Rechts auf freie Zulassung jedes Bewerbers, der die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (BVerfG NJW 1983, 1535 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]), kein Anspruch darauf, daß ihn die Landes Justizverwaltung ohne nähere eigene Prüfung des Sachverhalts zur Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht zuläßt. Es bleibt ihm demnach unbenommen, selbst zu entscheiden, wie er sich in dem dargelegten Rahmen verhalten will. Da kein Auskunftszwang besteht, kann er einer von ihm vielleicht befürchteten sozialen Abstempelung als Folge der erbetenen Mitteilung (vgl. BVerfG NJW 1984, 419, 423) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] durch eine Auskunftsverweigerung begegnen, mag sie sich auch als vorläufiges Hindernis für die von ihm erstrebte Zulassung auswirken, weil es an einer ausreichenden Grundlage für die Prüfung seines Zulassungsbegehrens fehlt. Im Interesse des wichtigen Gemeinschaftsguts einer funktionstüchtigen Rechtspflege, dem die Bestimmungen über die Zulassung zum Anwaltsberuf dienen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1535, 1537) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80], muß ihm zugemutet werden, diesen Nachteil gegebenenfalls zu tragen, eben als Folge seiner persönlichen Entscheidung für eine teilweise oder völlige Verweigerung der Mitwirkung im Zulassungsverfahren. Dies gilt um so mehr, als er es in der Hand hat abzuwägen, ob seinen Interessen mehr mit einer Geheimhaltung bestimmter Vorgänge aus seinem privaten und beruflichen Leben oder mit der erstrebten Zulassung zum Anwaltsberuf gedient ist.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Zulassungssachen strikt zu beachten ist (BVerfG NJW 1983, 1535, 1536) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80], wird hierdurch nicht verletzt. Soweit der Bewerber die ihm abgeforderten personenbezogenen Angaben nur gleichsam notgedrungen zur Vermeidung einer möglichen Zurückweisung seines Zulassungsgesuchs macht, ist die Einschränkung seines Selbstbestimmungsrechts, die darin gesehen werden könnte, durch die streng zweckgebundene Verwendung der Informationen im überwiegenden Allgemeininteresse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege gerechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1984, 419, 422) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]. Im übrigen bedeutet die Zurückweisung seines Gesuchs wegen Unvollständigkeit als unzulässig keinen so nachhaltigen Eingriff in die Berufsfreiheit, wie sie mit einer Versagung aus materiellen Gründen verbunden wäre. Gegen eine unberechtigte Ablehnung des Gesuchs als unzulässig kann er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und notfalls mit der sofortigen Beschwerde wehren (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BRAO; vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84 m.w.Nachw.). Unterliegt er im Verfahren, so hindert ihn eine solche Ablehnung aus förmlichen Gründen nicht, jederzeit ein neues Zulassungsgesuch einzureichen und darin die Mängel des früheren zu beheben.
cc)
Der Senat ist der Ansicht, daß er sich mit seiner Deutung des § 6 Abs. 2 und des § 19 Abs. 3 BRAO im Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung bewegt, ohne eine durch die §§ 7 und 20 BRAO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu unterlaufen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1535, 1537) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]. Wollte man der oben entwickelten Lösung nicht folgen, so bliebe, da der Bewerber keinen Anspruch auf Zulassung kraft eigener Entscheidung hat, als Alternative nur, daß die Landes Justizverwaltung von Amts wegen Ermittlungen über ihn führte, bis sie eine ausreichende Grundlage für die Vorlage des Vorgangs an die Rechtsanwaltskammer oder die von ihr zu treffende Sachentscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen materieller gesetzlicher Versagungsgründe hätte. Diese Alternative verdient nicht den Vorzug vor der dargelegten "prozessualen Lösung". Da der Bewerber ein Selbstbestimmungsrecht insofern hat, als er es in der Hand hat, ob er überhaupt ein Zulassungsgesuch stellt, entspricht es dem Gesamtcharakter des Zulassungsverfahrens besser, ihm auch hinsichtlich seiner Mitwirkung eine Art begrenzte Dispositionsbefugnis einzuräumen, verbunden mit möglichen ihm nachteiligen verfahrensrechtlichen Folgen für den Fall einer Auskunftsverweigerung. Damit wird zugleich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, daß der freien Persönlichkeit als dem nach der Ordnung des Grundgesetzes obersten Rechtswert auch bei der Berufswahl die größtmögliche Freiheit erhalten bleiben muß (NJW 1983, 1535, 1536) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80] und der einzelne nach dem Gedanken der Selbstbestimmung die Befugnis hat, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (NJW 1984, 419, 421) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83].
dd)
Bei der Anwendung dieser zu § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 BRAO entwickelten Grundsätze ist jedoch zu beachten: Die Achtung vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des einzelnen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gebieten es, daß die Landes Justizverwaltung das Zulassungsgesuch eines Bewerbers im Falle einer Auskunftsverweigerung nicht vorschnell aus förmlichen Gründen ablehnt. Vielmehr muß sie erwägen, ob ihr die von ihm erstrebte günstige Sachentscheidung - je nach dem Umfang seiner Verweigerung - nicht auch ohne seine Mitwirkung möglich ist. Dabei wird sie in der Regel allerdings davon auszugehen haben, daß ein Bewerber, der selbst zu den von ihm verlangten Angaben nicht bereit ist, aus Gründen des gewollten Persönlichkeitsschutzes erst recht keine Nachforschungen wünscht, die aus seiner Sicht seinem Geheimhaltungsinteresse zuwiderlaufen würden. Ohne sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verletzen, wird die Landes Justizverwaltung zu seinen Gunsten aber jedenfalls auf Vorgänge zurückgreifen können, die ihr ohne weiteres - z.B. aufgrund eines früher bei ihr gestellten Zulassungsantrags - zugänglich sind.
Diese Überlegungen können der sofortigen Beschwerde hier nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Oberlandesgerichtspräsidenten lag zwar bereits im Jahre 1975 ein Zulassungsgesuch des Antragstellers vor. Zur erschöpfenden Ergänzung der fehlenden Angaben im neuen Antrag war der Vorgang aber schon im Hinblick auf den Zeitablauf ersichtlich nicht geeignet. Der Oberlandesgerichtspräsident hat bewußt davon abgesehen, ihn als Beiakte zum gegenwärtigen Verfahren zu nehmen. Der Antragsteller hat sich zur Stützung seines neuen Gesuchs auch nicht darauf berufen, daß dieser frühere Vorgang die von ihm verlangten fehlenden Angaben enthalte.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde mit dem Antragsteller erörtert, ob er bereit sei, die von der Landesjustizverwaltung verlangten Angaben zu machen. Der Antragsteller hat in längeren Ausführungen angedeutet, er würde sich eventuell gegenüber dem Senat erklären, dies aber nur unter der Bedingung, daß seine Angaben dem Antragsgegner unzugänglich blieben. Dem darin liegenden Ansinnen hat der Senat nicht entsprochen. Aus demselben Grund hat er den nachträglich eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 6. März 1985 der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Antragsteller hat dieses Schreiben mit dem Vermerk versehen: "Für diesen Schriftsatz beanspruche ich Wahrung des Privatgeheimnisses." Der Senat sieht darin das Verlangen, es der Gegenseite vorzuenthalten. Im Hinblick auf die Weigerung des Antragstellers hat er sich auch nicht für verpflichtet gehalten, von Amts wegen (§ 12 FGG) die Akten früher bei ihm anhängig gewesener Beschwerdeverfahren zur Prüfung beizuziehen, ob sich das Zulassungsgesuch aus ihnen vervollständigen ließe.
3.
Soweit die sofortige Beschwerde zulässig ist, erweist sie sich demnach als unbegründet. Es kommt hier deshalb weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf eine Auseinandersetzung mit der vom Ehrengerichtshof vertretenen und seiner Entscheidung zugrunde liegenden Auffassung an, § 7 BRAO enthalte indirekt auch den Ablehnungsgrund, daß der Zulassungsbewerber bewußt jegliche Nachforschungen über mögliche Zulassungshindernisse vereitele, indem er seine Identität verschleiere und keinerlei Angaben darüber mache (S. 10).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Kohlndorfer
Quack
Messer