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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1990, Az.: 4 StR 658/89

Beweislage; Einlassung zur Sache; Vernehmung von Auslandszeugen; Alibi; Beweisantrag; Prozeßverschleppung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1990
Aktenzeichen
4 StR 658/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1990, 500 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 350-351 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1990, 391-392
  • Strate, StV 90, 392
  • wistra 1990, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist dem in Haft befindlichen Angeklagten die gegen ihn sprechende erdrückende Beweislage seit vielen Monaten bekannt und beantragt er trotz früherer Einlassung zur Sache gleichwohl erst in der Hauptverhandlung die Vernehmung von Auslandszeugen zum Nachweis eines Alibis, so kommt die Ablehnung eines solchen Beweisantrags wegen Prozeßverschleppung nicht in Betracht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb und mit Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie einen Trommelrevolver und Munition eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, daß gegen den Angeklagten nicht Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, zumindest hätte nach ihrer Meinung Führungsaufsicht angeordnet werden müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

A. Die Revision des Angeklagten:

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I. Verfahrensbeschwerden

4

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht den vom Angeklagten persönlich verfaßten und gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Besitzers und des Personals eines näher bezeichneten Hotels in Marseille, wodurch bewiesen werden sollte, daß sich der Angeklagte zur Zeit des ihm vorgeworfenen zweiten Banküberfalls am 24. September 1987 dort und somit nicht am Tatort befunden habe, wegen Prozeßverschleppung abgelehnt hat. Die Rüge ist unbegründet.

5

a) Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn er "zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist". Das ist der Fall, wenn durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewußt ist und den Antrag ausschließlich deswegen gestellt hat (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 67, 68 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ferner darf das Gericht den Antrag nur ablehnen, wenn es aufgrund einer - in diesem Fall zulässigen - vorweggenommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, daß die Beweiserhebung nichts zugunsten des Antragstellers ergeben wird (BGHSt 29, 149, 151 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S] mit weit. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Inhalt des den Antrag ablehnenden Beschlusses des Landgerichts vom 4. September 1989 erfüllt:

6

b) Daß durch die Beweiserhebung eine wesentliche Verfahrensverzögerung eingetreten wäre, liegt auf der Hand; denn die Hauptverhandlung hätte deswegen ausgesetzt und neu begonnen werden müssen.

7

Bei der Frage, ob der Angeklagte den Antrag in Verschleppungsabsicht gestellt hatte, durfte das Landgericht auf das bisherige Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren abstellen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozeßverschleppung 1 und 2). Hier hatte der Angeklagte bereits am 6. Januar 1988 erstmals von dem schwerwiegenden gegen ihn erhobenen Vorwurf erfahren. Er hatte sich zur Sache geäußert, es aber damals abgelehnt, Einzelheiten zu seinem angeblichen Alibi anzugeben. Auch als er - spätestens durch die Anklageschrift - von dem Ergebnis des ihn stark belastenden Identitäts-Sachverständigengutachtens und wiederum später von dem Ergebnis des ebenfalls gegen ihn sprechenden Hunde-Geruchspersonenvergleichs erfuhr, äußerte er sich dazu nicht. Wenn der sich in Haft befindliche Angeklagte trotz dieser erdrückenden Beweislage keine Anstalten machte, sein behauptetes Alibi durch Tatsachen zu untermauern, vielmehr fast zwanzig Monate bis zur Hauptverhandlung verstreichen ließ und erst in dieser das Hotel, in dem er sich angeblich aufgehalten hatte, näher bezeichnete, konnte das Landgericht daraus ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, dem Angeklagten gehe es nur darum, das Verfahren zu verzögern.

8

In dieser Entscheidung lag keine unzulässige Ablehnung des Beweisantrags wegen zu späten Vorbringens. Nach § 246 Abs. 1 StPO darf einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht vorgeschrieben werden, wann er einen Beweisantrag zu stellen hat, also ob zu Beginn, während oder am Ende der Hauptverhandlung (vgl. BGH NStZ 1986, 371). Darum ging es hier aber nicht; die Ablehnung des Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung erfolgte nicht deshalb, weil der Antrag verspätet gestellt, sondern weil die Antragstellung - wie sich aus dem Verhalten des Antragstellers ergab - nicht der Erforschung der materiellen Wahrheit, sondern nur der Verfahrensverzögerung dienen sollte.

9

Auch die Annahme des Landgerichts, die Beweisaufnahme hätte nichts Sachdienliches erbringen können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Beweiswürdigung des Landgerichts war der Angeklagte sowohl durch das Identitätsgutachten des Sachverständigen als auch durch den Geruchspersonenvergleichstest der Tat überführt. Die Aussagen von Zeugen, die bekunden würden, der Angeklagte sei ihrer Ansicht nach die Person, die vor ca. zwei Jahren in ihrem Hotel überfallen worden sei, konnten demgegenüber nur von geringem Beweiswert sein. Dazu kam noch, daß der Angeklagte nicht unter seinem eigenen, sondern unter fremdem Namen in dem Hotel abgestiegen sein wollte. Auch dies entwertete das Beweisbegehren des Angeklagten.

10

Die vom Landgericht getroffene Abwägung unter Berücksichtigung des schweren, seit fast zwei Jahren gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs, der durch eine Vielzahl von Indizien belegt wurde, einerseits und des Verhaltens des Angeklagten im Verfahren dazu sowie der geringe Beweiswert von ihm möglicherweise günstigen Zeugenaussagen andererseits, läßt damit einen Rechtsfehler bei der Annahme, der Beweisantrag sei nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt, nicht erkennen.

11

2. Die weiter erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht zurückgenommen, ist unzulässig, da entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die hierzu notwendigen Tatsachen nicht vorgetragen sind, vielmehr lediglich auf den Akteninhalt verwiesen wird (vgl. Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 39). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision hierauf überhaupt mit Erfolg gestützt werden kann (vgl. Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. § 142 Rdn. 20).

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II. Sachrüge

13

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte ergeben. Das gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandete Strafzumessung. Die Annahme minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 2 StGB kam hier offensichtlich nicht in Betracht.

14

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

15

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung materiellen Rechts, die darin begründet sei, daß die Strafkammer von der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgesehen habe, ist nicht gegeben.

16

Das Landgericht hat eingehend dargelegt, warum es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, bei dem Angeklagten liege ein "Hang zu erheblichen Straftaten" (§ 66 s. 1 Nr. 3 StGB) vor. Es hat dabei darauf abgestellt, daß der Angeklagte die schwerwiegenden Straftaten stets auf Grund der besonderen Situationen, in denen er sich befand, begangen hat, daß somit "ein eingeschliffener innerer Zustand ..., der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt", nicht festgestellt werden könne (UA 33). Das Landgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. E.

17

Insofern beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht den Inhalt des Gutachtens in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben habe. Dies ist hier jedoch unschädlich: Die Wiedergabe der wesentlichen Darlegungen eines Sachverständigen ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn das Gericht im Widerspruch zu seinem Gutachten entscheidet oder wenn es sich dem Ergebnis. der Beurteilung des Sachverständigen ohne die Angabe eigener Erwägungen anschließt (vgl. BGHSt 12, 311, 314/31). Im vorliegenden Fall teilt das Landgericht aber se. e eigenen Erwägungen, mit denen es sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat, mit. Es brauchte deshalb dessen Darlegungen nicht noch besonders wiederzugeben (v 1. BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79).

18

Daß das Landgericht den Rechtsbegriff "Hang" verkannt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch durch die Ausführungen er Beschwerdeführerin nicht belegt. Die dem Landgericht s Tatrichter vorbehaltene Wertung des diese Frage betreffenden Ergebnisses der Beweisaufnahme (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin versucht, die Wertung des Gerichts durch eine andere, eigene Bewertung zu ersetzen. Das ist unzulässig und kann der Revision daher nicht zum Erfolg verhelfen.

19

Der Anordnung der Führungsaufsicht bedurfte es nicht, da diese bei vollständiger Verbüßung der Strafe gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB von Gesetz s wegen eintritt; sollte die Vollstreckung eines Strafrestes gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, können dem Angeklagten die notwendigen Auflagen und Weisung gemäß § 57 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 56 b und c StGB erteilt werden.