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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1981, Az.: IVb ZB 505/80

Versorgungsausgleich bei Scheidung; Verfassungsgemäßheit des Ausgleichs von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting bei sogenannten Altehen; Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz des Ausgleichs von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragsentrichtung in eine gesetzliche Rentenversicherung; Frage einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die Barwert-Verordnung; Hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung zur Barwert-Verordnung; Möglichkeit zur Abtrennung der Folgesache; Anwendbarkeit von Härteregelungen hinsichtlich Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs bei Altehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 505/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.11.1978

Prozessführer

Gustav W., W. weg 6, W.,

Prozessgegner

Rosina W., W. straße 10, W.,

Sonstige Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Württemberg, A.-S.-Straße 105, S. 40, zu Vers. Nr. 23 ... W. und 23 ... H.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 14. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Lohmann,
Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.

Beschwerdewert: 5.145,72 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien, beide im Jahre 1917 geboren, haben am 23. Juli 1943 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 4. September 1943 und 22. Oktober 1957 geborene Kinder hervorgegangen sind. Beide Ehegatten waren vor und während der Ehe - die Ehefrau (Antragsgegnerin) allerdings mit längeren Unterbrechungen - in abhängiger Stellung tätig und haben Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann (Antragsteller) hat außerdem Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erlangt.

2

Er hat am 3. Dezember 1976 Scheidungsklage erhoben. Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es, bezogen auf den 30. November 1976, von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von 398,10 DM übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 31,60 DM einen Betrag von 5.788,74 DM zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto einzuzahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zugunsten der Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf 30,71 DM monatlich und den Einzahlungsbetrag auf 5.259,32 DM herabgesetzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er das Unterbleiben eines Versorgungsausgleichs erstrebt.

3

Er macht vor allem geltend, daß die Regelung über den Versorgungsausgleich, insbesondere bei sogenannten Altehen, verfassungswidrig sei, und beantragt die Aussetzung des Verfahrens sowie die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG.

4

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

1.

Daß die gesetzliche Regelung über den Versorgungsausgleich in den hier betroffenen Formen des Ausgleichs von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting sowie von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung, auch bei Scheidungen von Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden (sogenannte Altehen), mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38), 7. November 1979 (BGHZ 75, 241) und 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/80 - EBE 1981, 350), auf die Bezug genommen wird, dargelegt. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs im Grundsatz und hinsichtlich des Ausgleichs von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestätigt. Unter diesen Umständen kommt eine Aussetzung des Verfahrens, insbesondere zur Einholung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung nach Art. 100 GG, nicht in Betracht.

6

2.

Der Ehemann macht ferner im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, daß die im Rahmen des Ausgleichs seiner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zur Anwendung gelangte Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl I S. 1014) in § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung finde, weil der Begriff des Barwertes und dessen Zweck in der Vorschrift nicht definiert und auch in der Verordnung nicht erläutert seien, vielmehr lediglich auf die Kapitalisierungsfaktoren in den Tabellen verwiesen werde, ohne daß angegeben werde, auf welchen Erwägungen und Berechnungen diese beruhten. Dem kann nicht gefolgt werden.

7

Bei dem in § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB verwendeten Begriff des Barwertes konnte das Gesetz auf einen versicherungsmathematischen Grundbegriff zurückgreifen, der inhaltlich feststeht und bereits anderweitig Eingang in das Rechtsleben und den rechtlichen Sprachgebrauch, auch in bestehenden Gesetzen, gefunden hat, so etwa im Bereich der Altersvorsorge, insbesondere der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Heubeck in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung 5. Aufl. Bd I S. 130 ff.; Schaub/Schusinski/Ströer, Altersvorsorge S. 171; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 179) sowie im Steuerrecht (vgl. § 6 a Abs. 3 EStG). Aus diesem Grunde bedurfte es für die in § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB enthaltene Verordnungsermächtigung keiner Definition dieses Begriffes, dessen wesentliche Kriterien im übrigen in der Begründung der Bundesregierung zur Barwert-Verordnung angeführt sind (vgl. BR-Drucks. 191/77 S. 15). Auch sonst fehlt es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit dieser Ermächtigung. § 1587 a Abs. 3 BGB dient, wie sich aus Satz 1 der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang, ergibt, der Umrechnung von Versorgungsanrechten, die nicht wie die Anrechte auf eine Beamtenversorgung oder die Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden, in Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherungen, um so für alle Versorgungsanrechte Werte zu errechnen, die einander qualitativ entsprechen und deshalb miteinander vergleichbar sind (vgl. zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 39 f.). Diese Umrechnung ist in den Fällen der Nr. 2 der Vorschrift durch die Berechnung des Barwertes der Versorgung und die Feststellung vorzunehmen, welche Rente sich im Falle der Einzahlung dieses Bar- oder Kapitalwertes als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

8

Die Grundlagen der in der Barwert-Verordnung festgelegten Berechnungswerte werden in der Begründung der Bundesregierung zu dieser Verordnung näher dargelegt (vgl. BR-Drucks. aaO). Daß die Berechnungstabellen und vorgesehenen Faktoren ohne versicherungsmathematische Fachkenntnisse nicht nachprüfbar sind, kann den Bestand der Regelung nicht in Frage stellen. Insoweit ist sie den Rechtsverordnungen vergleichbar, wie sie etwa auf Grund der in §§ 604 Satz 2, 616 Abs. 1 Satz 2 und 1295 Satz 4 RVO vorgesehenen Ermächtigungen erlassen worden sind.

9

3.

Die Rüge, daß das Beschwerdegericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich hätte abtrennen müssen, hat keinen Erfolg. Da die familiengerichtliche Entscheidung über die Scheidungs- und die Folgesache des Versorgungsausgleichs nur hinsichtlich der letzteren angefochten war, hatte das Beschwerdegericht keine Möglichkeit zur Abtrennung der Folgesache nach § 628 Abs. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IV b ZB 745/80 - FamRZ 1980, 1108). Entgegen der Ansicht des Ehemannes waren im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Versorgungsausgleichs auch nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 148 ZPO erfüllt (vgl. BFH NJW 1974, 1480).

10

4.

Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, daß das Berufungsgericht die Härteregelungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG und des § 1587 c BGB außer Acht gelassen habe. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach der erstgenannten Vorschrift kam schon deshalb nicht in Betracht, weil es dazu eines entsprechenden Antrages bedurft hätte und der Ehemann einen solchen nicht gestellt hat. Damit aber konnte die Dauer des Getrenntlebens auch nicht zu einer Herabsetzung oder einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist diese Vorschrift auf Ehen, die - wie die Ehe der Parteien - vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, als Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG für bestimmte Fälle eine Sonderregelung trifft. Umstände, die für diese Härteregelung Bedeutung haben, dürfen nicht auch noch nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 75, 241, 269; FamRZ 1981, 130). Daß die Ehefrau den Antragsteller in der Zeit des Getrenntlebens nicht versorgt hat, vermag die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 3 BGB nicht zu erfüllen. Diese Tatsache ergab sich aus der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die jedoch, auch wenn sie ungerechtfertigt erfolgt, keine Verletzung der Pflicht darstellt, zum Familienunterhalt beizutragen, auch wenn dadurch die Möglichkeiten der Unterhaltsleistung entfallen sind (Rolland, 1. EheRG § 1587 c Rdn. 30).

11

Da die angefochtene Entscheidung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die weitere Beschwerde des Ehemannes zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.145,72 DM.

Dr. Grell
Portmann
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr