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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.02.1990, Az.: 2 BvR 51/90

Straferlaß; Bewährung; Gesamtstrafe; Bildung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.02.1990
Aktenzeichen
2 BvR 51/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg 24.11.1989 - 25 BRs 4/89
OLG Oldenburg 12.12.1989 - 1 Ws 286/89

Fundstellen

  • NJW 1991, 558 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 1990, 262 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der nach § 56g Abs. 1 StGB beantragte Erlaß einer Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit kann versagt werden, wenn dadurch die Einbeziehung der Strafe in eine nach § 55 StGB zu bildende Gesamtstrafe verhindert wird.