Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1988, Az.: VII ZB 22/88
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist; Organisationsverschulden wegen Übertragung der Berechnung und Notierung von Fristen an einen Auszubildenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1988
- Aktenzeichen
- VII ZB 22/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.08.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1990, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Egon E., V. ..., Ü.-B.
Prozessgegner
1. Kaufmann Walter R., Sch. ..., Fe.-F.
2. Hausfrau Margret R., ebenda
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Thode und Dr. Haß
am 20. Oktober 1988 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg vom 25. August 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 242.000 DM
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Restwerklohn in Höhe von 240.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. März 1988, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. April 1988 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11. Mai 1988 Berufung eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis 2. November 1988 verlängert worden.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 25. August 1988 die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
1.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches hat der Kläger im wesentlichen folgendes vortragen lassen und glaubhaft gemacht:
Seinen Prozeßbevollmächtigten treffe an der Versäumnis der Frist kein Verschulden. Die Kanzleiangestellte M., die seit dem 1. August 1987 als Auszubildende beschäftigt sei, habe dem ihr erteilten Auftrag entsprechend die Berufungsfrist berechnet und im Fristenkalender notiert. Sie habe irrtümlich die Vorfrist und den letzten Wiedervorlagetermin nicht auf den 3. bzw. 6. Mai 1988, sondern auf den 3. und 7. Juni 1988 notiert. Dieser Fehler sei erst am 11. Mai 1988 bemerkt worden. In dem Büro des Prozeßbevollmächtigten würden die von Auszubildenden notierten Fristen in den ersten sechs Ausbildungsmonaten täglich und danach nur noch stichprobenartig überprüft.
2.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt dürfe die Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten nur seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Eine Auszubildende im ersten Lehrjahr gehöre auch nach sorgfältiger Einarbeitung nicht dazu, weil ihr die hinreichende Erfahrung fehle. Wenn ein Rechtsanwalt einer derartigen Kraft die Berechnung und Notierung der Fristen übertrage, müsse er durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, daß etwaige Fehler der Auszubildenden vor Ablauf der jeweiligen Frist entdeckt würden. Die von seinem Prozeßbevollmächtigten veranlaßten Maßnahmen seien unzureichend, denn bei einer Kontrolle des Fristenkalenders in der Zeit vom 8. April 1988, dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils, bis zum 3. Mai 1988 wäre der Fehler entdeckt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei unter anderem dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden oder das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, eine Berufungsfrist einzuhalten. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt, weil sein Prozeßbevollmächtigter die Berufungsfrist aufgrund eines Organisationsmangels schuldhaft versäumt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von einfachen und in seinem Büro geläufigen Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen (BGHZ 43, 148, 153; Beschluß vom 30. Oktober 1984 - IX ZB 103/84 = VersR 1985, 67, 68 m.N.; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort "Büropersonal" Anm. II 1 m.w.N.). Überträgt der Rechtsanwalt diese Aufgabe einer erst kurzfristig geschulten, noch nicht während eines längeren Zeitraumes erprobten Kanzleikraft, muß er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, daß Fehler und Versehen der Kanzleikraft rechtzeitig entdeckt werden (BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139).
2.
Die von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers veranlaßten Kontrollen genügen - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - diesen Anforderungen nicht. Eine Auszubildende im ersten Lehrjahr gehört, selbst wenn sie sorgfältig ausgebildet worden ist, nicht zu dem Kreis des Büropersonals, das aufgrund seiner Ausbildung und längerfristigen Erprobung die Berechnung und Notierung von Berufungsfristen eigenverantwortlich ausführen darf. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte durch kurzfristige Kontrollen zumindest des Fristenkalenders dafür sorgen müssen, daß etwaige Fehler oder Versehen der Auszubildenden in jedem Fall rechtzeitig erkannt worden wären. Die von dem Prozeßbevollmächtigten veranlaßten stichprobenartigen Überprüfungen der Arbeit der Auszubildenden genügen diesen Anforderungen nicht. Die Zeiträume für die Kontrollen, zu denen der Prozeßbevollmächtigte keine konkreten Angaben gemacht hat, sind hier nicht hinreichend kurz bemessen worden. Denn bei einer Kontrolle in der Zeit vom 8. April bis zum 3. Mai 1988 hätte dem Prozeßbevollmächtigten oder einer erfahrenen Kanzleikraft auffallen müssen, daß die Berufungsfrist falsch notiert worden war. Der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten, seine Büroorganisation sei ausreichend, denn in 30 Jahren sei nur einmal eine Frist versäumt worden, ist nicht geeignet, ihn zu entlasten. Die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten birgt das Risiko in sich, daß ein Fehler, mit dem beim Einsatz nicht hinreichend geschulten und erfahrenen Büropersonals typischerweise gerechnet werden muß, nicht rechtzeitig entdeckt und korrigiert werden kann.
3.
Das Rechtsmittel ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 242.000 DM
Obenhaus
Walchshöfer
Thode
Haß