Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1977, Az.: V ZR 39/77
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch eine unzureichende Kontrolle des zur Fristnotierung beauftragten, nur kurzzeitig geschulten Personals
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1977
- Aktenzeichen
- V ZR 39/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.12.1976
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Beim Einsatz von kurzfristig geschultem und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal sind an die notwendige Überwachung von Fristeintragungen besondere Anforderungen zu stellen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Zwischenurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin legte gegen das am 27. Januar 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. Dezember 1975 am 27. Februar 1976 Berufung ein. Mit dem am 17. Mai 1976 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 1976 hat die Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und zugleich die Berufung begründet. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat sie im wesentlichen folgenden Sachverhalt vorgetragen:
In der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwälte Dr. G. und R. bestehe seit Jahren die - in regelmäßigen Zeitabständen wiederholte - Weisung, mit Absendung der Berufungsschrift im Terminkalender die Berufungsbegründungsfrist einstweilen einzutragen; nach Eingang der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift werde - mit Vorfristen - der genaue Fristablauf im Terminkalender notiert. Die Eintragung im Terminkalender werde auf der Mitteilung des Berufungsgerichts vermerkt. Die vorläufige Notierung der Berufungsbegründungsfrist sei Sache der jeweiligen Schreibkraft. Die Notierung der endgültigen Frist obliege seit September 1975 einem Anwaltslehrling im ersten Lehrjahr; sie werde von einer in der Anwaltskanzlei ausgebildeten, zuverlässigen Anwaltsgehilfin überprüft. Zusätzlich würden die Eintragungen im Terminkalender regelmäßig - fast täglich - durch die Rechtsanwälte R. und Dr. L. - dieser war damals Mitarbeiter ihrer Prozeßbevollmächtigten in Oberlandesgerichtssachen und noch nicht beim Oberlandesgericht zugelassen - kontrolliert. Im vorliegenden Fall seien nun sowohl die vorläufige als auch die endgültige Notierung der Frist unterblieben. Dementsprechend sei auch auf der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift die Fristnotierung nicht vermerkt worden. Der mit der rechtlichen Vorprüfung der Sache beauftragte Dr. L. habe bei Vorlage der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift die Nichtnotierung der Fristen übersehen.
Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil die Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung begehrt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat nach Beschränkung der Verhandlung und Entscheidung auf den Wiedereinsetzungsantrag (§ 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO) die Wiedereinsetzung durch Zwischenurteil versagt. Die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Revision ist zulässig (vgl. BGHZ 47, 289).
II.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liege ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO vor. Rechtsanwalt Dr. L. habe nach Vorlage der Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungsschrift übersehen, daß sich auf dem Schriftstück kein Vermerk über die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Terminkalender befand. Rechtsanwalt Dr. ...habe damit die Fristversäumung fahrlässig herbeigeführt. Dieses Verschulden sei der Klägerin zuzurechnen, da Rechtsanwalt Dr. L. - obwohl er nicht selbst Partner des Anwaltsvertrages war - mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut gewesen sei.
Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Revision sind im Ergebnis erfolglos:
1.
Da die versäumte Berufungsbegründungsfrist bereits vor der auf Grund der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Neufassung des § 233 ZPO abgelaufen war, ist auf die vorliegende Fristversäumung § 233 ZPO in der bis zum 1. Juli 1977 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl. 1977, Einl. VII 3. b). Danach ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. War die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, so kommt es nur auf dessen Verhinderung an.
2.
Auf die Frage, ob Rechtsanwalt Dr. L. mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut gewesen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Es liegt vielmehr bereits ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vor. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin oblagen die endgültige Notierung der Berufungsbegründungsfrist (mit Vorfristen) und die Fertigung des Vermerkes über die Fristnotierungen auf der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift einem Lehrling im ersten Ausbildungsjahr. Die Überprüfung der endgültigen Fristnotierung war einer seit dem 1. Februar 1976 als Anwaltsgehilfin tätigen 17jährigen Kanzleiangestellten übertragen. Beim Einsatz von derartig kurzfristig geschultem und nach nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal sind an die notwendige Überwachung der Fristeintragungen besondere Anforderungen zu stellen. Die von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. L. durchgeführten Kontrollen der Fristeintragung durch Einsichtnahme in den Fristenkalender stichprobeweise zwei- bis dreimal in der Woche reichen nicht aus. Durch die bloße Kontrolleinsichtnahme in den Fristenkalender - wie Rechtsanwalt Dr. L. sie vor dem Berufungsgericht mündlich, seine eidesstattliche Versicherung ergänzend, dargelegt hat -, wird nicht gewährleistet, daß die Nichteintragung einer Frist festgestellt wird. Hierzu wäre vielmehr der Vergleich mit den Akten notwendig. Insoweit ist aber dem Vortrag der Klägerin eine ausreichende Überwachung durch die Rechtsanwälte nicht zu entnehmen. Rechtsanwalt Dr. L. hat lediglich bei der Erläuterung seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt, "gelegentlich" prüfe er die Eintragung im Fristenkalender anhand des Vermerkes über die Eintragung der Fristen auf der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift nach. Es fehlt jedoch die nähere Angabe, ob diese Kontrolle regelmäßig und in welchen Zeitabständen erfolgt. Hinzu kommt, daß keine Angabe darüber gemacht worden ist, ob auch - und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen - Stichproben hinsichtlich der Fristeinhaltung anhand der Gerichtsmitteilung über den Eingang der Berufungsschrift gemacht werden, wenn auf der Gerichtsmitteilung die Fristnotierung nicht vermerkt worden ist. Bei dem nur kurzfristig geschulten und noch nicht länger erprobten Personal kommt dieser Kontrolle anhand der Akten und der Gerichtsmitteilung über den Eingang der Berufungsschrift aber besondere Bedeutung zu. Eine "gelegentliche" Überprüfung anhand des Vermerkes über die Fristeintragung auf der Gerichtsmitteilung wird dieser Bedeutung nicht gerecht. Erforderlich wäre vielmehr eine regelmäßige und kurzfristige stichprobenartige Kontrolle neben der bloßen Einsichtnahme in den Fristenkalender. Da die Anordnung und Durchführung derartiger Kontrollen dem Vortrag der Klägerin aber nicht zu entnehmen sind, kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht. Die Revision der Klägerin mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
von der Mühlen
Dr. Eckstein
Hagen
Linden