Sabbatical
§ 10 Abs. 6 TVöD
§ 10 Abs. 6 TV-L
Beamtengesetze der Länder, z.B. § 64 LBG NRW
Richtergesetze der Länder, z.B. § 6c Abs. 3 LRiG NRW
1 Allgemein
Befristeter Ausstieg aus dem Arbeitsleben
Das Sabbatical ist arbeitsrechtlich eine befristet vereinbarte Form der Teilzeitarbeit und entspricht in seiner Ausgestaltung der Altersteilzeit in der Form des Blockmodells:
Das Sabbatical (auch als Sabbatjahr bezeichnet) ist eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, die aus einer Arbeitsphase und einer Freizeitphase besteht: Der Arbeitnehmer arbeitet in der Arbeitsphase eine Zeit lang (z.B. ein Jahr) vollzeitig, erhält jedoch nur die Hälfte des Gehaltes. In der sich anschließenden Freizeitphase erhält er einen entsprechenden Anteil seines Gehalts. Es sind verschiedene zeitliche Fallgestaltungen möglich.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage für das Arbeitszeit-Wertguthaben ist § 7b SGB IV. Dabei wird das Sabbatical im Rahmen eines Arbeitszeitkontos in der Form eines Langzeitarbeitskontos geregelt. Die Wertguthabenvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist gemäß § 7b SGB IV schriftlich zu vereinbaren.
Arbeitszeit/Arbeitsleistung:
Während der Arbeitsphase erwirbt der Arbeitnehmer eine Anspararbeitszeit, die auf einem Ansparkonto verbucht wird. Urlaub und Krankheit unterbrechen den Erwerb der Anspararbeitszeit nicht.
Diese zusätzliche Arbeitszeit wird in der Freizeitphase vergütet.
Sozialversicherung:
Auch während der Freistellungsphase besteht eine Sozialversicherung.
Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase:
Kommt es während der Freistellungsphase zu einer Arbeitsunfähigkeit, so wird das Wertguthaben ausgezahlt. Nach dem Sechs-Wochen-Zeitraum erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld, das sich jedoch in der Höhe auf das anteilige Arbeitsentgelt bezieht.
Anspruch auf Urlaub in der Freistellungsphase:
Urlaubsrechtlich besteht für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als 12 Monate der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr anteilig zu berechnen (LAG Berlin-Brandenburg 16.02.2024 – 1 Sa 1108/23).
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf das Sabbatical, jedoch wird der Anspruch insbesondere bei größeren Firmen durch Betriebsvereinbarung begründet. Der Anspruch besteht jedoch teilweise für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, so z.B. in § 6 Abs. 3 LRiG NRW.
Nach Beendigung des Sabbaticals gelten – sofern nicht anders vereinbart – die vorherigen Arbeitsbedingungen.
2 Das Sabbatical im öffentlichen Dienst
2.1 Angestellte
Rechtsgrundlage des Sabbaticals für die Angestellten im öffentlichen Dienst ist § 10 Abs. 6 TVöD bzw. § 10 Abs. 6 TV-L. Für die Durchführung gilt ebenfalls der § 7b SGB IV.
Es besteht kein Rechtsanspruch, der Anspruch ist an das billige Ermessen gebunden.
Der Zeitraum, in dem das Sabbatical in Anspruch genommen wird, zählt sowohl als Beschäftigungszeit (§ 34 TVöD bzw. § 34 TV-L) und ist auch bei der Berechnung der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.
2.2 Beamte
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Sabbaticals ist in allen Beamtengesetzen der Länder geregelt, so z.B. in § 64 LBG NRW.
2.3 Richter
Auch in den Richtergesetzen der Länder ist die Möglichkeit des Sabbaticals vorgesehen, so z.B. § 6c Abs. 3 LRiG NRW.
Nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 17.02.2005 – 1 A 3893/03 kann einem Richter im Landesdienst NRW das Sabbatical nur aus solchen Gründen verwehrt werden, die mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Keine zwingenden dienstlichen Gründe sind grundsätzlich die allgemein angespannte Personalsituation sowie die haushaltsrechtlich fehlende Möglichkeit der Einstellung einer vollzeitigen Ersatzkraft.
3 Alternative: Unbezahlter Urlaub
Alternativ können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis für einen vereinbarten Zeitraum ruht. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung und ist auch nicht sozialversichert – mit der Ausnahme, dass die Krankenversicherung für den auf die Freistellung folgenden Monat fortbesteht.