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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1976, Az.: BVerwG VI ER 201.76

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Aufzeichnung von Bekundungen im Rahmen einer Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen; Auswirkungen der Nichterwähnung eines Umstandes in den Entscheidungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI ER 201.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 27.10.1975 - AZ: IV A 100/74

Fundstellen

  • DÖV 1976, 746 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 1046 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1976, 218

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - IV. Kammer Lüneburg - vom 27. Oktober 1975 und für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil das Armenrecht zu bewilligen sowie seinen Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er blieb mit diesem Begehren im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die sodann erhobene Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Kläger will gegen das Urteil gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO Beschwerde einlegen. Er beantragt, ihm für die Durchführung dieser Verfahren das Armenrecht zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt beizuordnen. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

3

Nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist neben der hier zu bejahenden Unfähigkeit, die Kosten des Prozesses ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrechts, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das kann weder für die Verfahrensrevision noch für die Beschwerde bejaht werden.

4

Der Kläger will mit der Verfahrensrevision zunächst geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es ihn nicht als Partei vernommen habe. Er meint, seine tatsächlich durchgeführte Vernehmung sei unter Verletzung seiner Menschenwürde und sonstiger Persönlichkeitsrechte erfolgt und dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Die Rechtsverletzung sieht er in der unmittelbaren Aufzeichnung seiner Aussagen durch ein Tonaufnahmegerät. Dem kann nicht gefolgt werden.

5

Die Möglichkeit der unmittelbaren Aufzeichnung von Bekundungen im Rahmen einer Parteivernehmung ist in den §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 160 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4, 162 Abs. 2 Satz 1 ZPO - anwendbar über § 105 VwGO - anerkannt. Dieses Verfahren kann auch in Kriegsdienstverweigerungssachen angewandt werden. Denn nach § 32 WPflG gelten für diese Rechtsstreitigkeiten die Vorschriften der VwGO. Ein solches Vorgehen führt auch - entgegen der Ansicht des Klägers - in diesen Streitigkeiten nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde und sonstiger Persönlichkeitsrechte.

6

Die Vernehmung eines die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen durch ein Gericht bedeutet stets eine nicht unerhebliche Belastung. Denn zu dem bei jeder Vernehmung vor Gericht gegebenen Druck, der daher rührt, daß jedes Wort und jede Reaktion Bedeutung erlangen kann und daher wohl abgewogen sein muß, tritt hinzu, daß es um die Offenlegung sehr persönlicher Umstände und Gedanken geht. Diese Belastung aber wird dem Wehrpflichtigen vom Gesetz in verfassungskonformer Weise auferlegt (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 48.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 78] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Die unmittelbare Aufzeichnung der Bekundungen bedeutet dabei grundsätzlich keine beachtenswerte Verschärfung der allgemein gegebenen Belastung. Denn der Wehrpflichtige muß auch bei jeder anderen Art der Protokollierung gewärtig sein, daß jede Äußerung vom Gericht wahrgenommen, im Protokoll festgehalten und für die Entscheidungsbildung herangezogen wird. Die innere Anspannung ist also bei allen Protokollierungsarten weithin gleich. Daher ist die Vernehmung bei unmittelbarer Aufzeichnung unter verfassungsrechtlichem Aspekt nicht anders zu beurteilen als es Vernehmungen mit anderen Protokollierungsarten sind. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß in der unmittelbaren Aufzeichnung eine gewisse zusätzliche Belastung liegt, ergibt sich keine Grundrechtsverletzung. Denn dieser Mehrbelastung steht der Vorteil gegenüber, daß bei einem solchen Verfahren ein zutreffenderes Bild vom Ablauf der Vernehmung gewonnen werden kann als etwa bei einem zusammenfassenden Diktat des Vorsitzenden. Dadurch wird die Wahrheitsfindung erleichtert, was sich genauso auch zugunsten des Wehrpflichtigen auswirken kann. Somit ist die unmittelbare Aufzeichnung der Bekundungen des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungsverfahren grundsätzlich zulässig. Das schließt freilich nicht aus, daß diese Verfahrensweise in Einzelfällen bedenklich sein kann, etwa dann, wenn ein nervlich außergewöhnlich angespannter und unsicherer Wehrpflichtiger durch das laufende Tonaufnahmegerät so irritiert wird, daß er zu einer zutreffenden Darlegung seiner Weigerungsgründe und Gedanken nicht in der Lage ist. In solchen Fällen wird das Gericht auf eine andere Art der Protokollierung übergehen müssen, um durch die Vernehmung eine geeignete Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Daß bei dem Kläger ein solcher Ausnahmefall vorgelegen haben könnte, ist nicht dargetan; einer solchen Annahme würde auch die Niederschrift der Tonaufzeichnung entgegenstehen, aus der folgt, daß der Kläger sich durchaus frei, umfassend und verständlich hat äußern können.

7

Die vom Kläger weiterhin angesprochene Belastung der Schreibkräfte, der sonstigen Verfahrensbeteiligten und der Revisionsrichter infolge der unmittelbaren Aufzeichnung der Bekundungen berührt die Rechte des Klägers nicht. Es handelt sich lediglich um eine gewisse Erweiterung des Arbeitspensums der mit dem Prozeß Befaßten, da sie es statt mit einer konzentrierten und klaren Zusammenfassung im Diktat mit einer umfangreichen, sprachlich oft unklaren, teilweise auch abschweifenden Niederschrift zu tun haben. Sie beeinträchtigt aber nicht eine dem Gesetz entsprechende sachgerechte Entscheidung; nur das könnte der Kläger geltend machen.

8

Auch die übrigen Rügen, die mit der Revision gegen die Protokollierung gerichtet werden sollen, bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

9

Bei dem Vorbringen, es fehle an einer Kontrollmöglichkeit, wenn die Bekundungen durch Tonaufnahmegerät unmittelbar aufgezeichnet werden, übersieht der Kläger die Bestimmung des § 162 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, nach der in diesen Fällen ein Abspielen verlangt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat er, obwohl er in der Verhandlung anwaltlich vertreten war, keinen Gebrauch gemacht. Dieser Weg zur Kontrolle der Aufzeichnung war - entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Auffassung - auch nicht unzumutbar oder praktisch undurchführbar. Er führt zwar zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Beanspruchung. Diese Belastung aber muß dann, wenn der Aussagende Zweifel hat, ob er sich dem Gericht deutlich und richtig erklärt hat, angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung für die Zulässigkeit der unmittelbaren Aufzeichnung hingenommen werden.

10

Auch der Hinweis auf zahlreiche Stellen, die beim Abspielen des Tonträgers im vorliegenden Fall nicht zu verstehen seien, könnte der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann offenbleiben, ob dem Kläger insofern entgegengehalten werden könnte, daß er das Abspielen nicht verlangt hat. Die Rüge scheitert jedenfalls, weil der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, die unklaren Stellen seien für die Entscheidungsfindung möglicherweise von Bedeutung gewesen. Solche näheren Darlegungen sind nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine Aufzeichnung derart unvollständig ist, daß von einer Wiedergabe der Bekundungen, die zur Grundlage einer revisionsgerichtlichen Prüfung gemacht werden könnte, nicht mehr zu sprechen ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 10.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 76]). Diesen Grad aber erreichen die Mängel der Aufzeichnung im vorliegenden Fall nicht. Freilich wäre es wünschenswert, daß die Tatsachengerichte bei unmittelbaren Aufzeichnungen von Vernehmungen auf hinreichende Klarheit der Aufnahme achten, damit der Zweck dieses Verfahrens, ein genaues Bild des Ablaufs der Vernehmung zu geben, voll erreicht wird.

11

Schließlich kann dem Kläger auch in dem Vorbringen nicht gefolgt werden, das Verwaltungsgericht habe seine Bekundungen nicht unverzüglich schriftlich abgefaßt. Der Kläger übersieht, daß nach § 160 a Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO Parteibekundungen nur dann schriftlich niedergelegt werden müssen, wenn es von einer Partei beantragt oder vom Rechtsmittelgericht gefordert wird. Das Gebot der unverzüglichen Herstellung des Protokolls nach § 160 a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt insoweit also nicht.

12

Der Kläger will im Revisionsverfahren weiterhin rügen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es die von ihm überreichten Bilder nicht in seine Würdigung einbezogen habe. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil nur die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; einer Auseinandersetzung mit jeder Einzelheit des Vorbringens bedarf es nicht (vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 76.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 88]). Aus der Nichterwähnung eines bestimmten Umstandes in den Entscheidungsgründen kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Verwaltungsgericht habe den Gesichtspunkt gar nicht berücksichtigt. Der Mangel unvollständiger Beweiswürdigung ist deshalb nur dann ordnungsmäßig im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerügt, wenn dargetan ist, daß der im Urteil nicht angesprochene Umstand so große Bedeutung hat, daß er einer Erörterung unbedingt bedurft hätte (vgl. Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG VI C 52.74 -). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die Bilder liegen dem Revisionsgericht nicht vor; sie waren - wie sich aus S. 13 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 52 der Gerichtsakten) ergibt - dem Verwaltungsgericht auch nur für die Beratung überlassen worden. Der Kläger hätte daher ihren Gegenstand näher umreißen und ihre Bedeutung für die Entwicklung der behaupteten Gewissensentscheidung, also etwa auch den Zeitpunkt ihrer Entstehung aufzeigen müssen. Ohne derartige Angaben kann das Revisionsgericht die Rüge nicht überprüfen; sie erweist sich somit als unzulässig.

13

Schließlich soll mit der Revision noch gerügt werden, das Verwaltungsgericht sei offenbar davon ausgegangen, es komme nur darauf an, ob der Kläger zur Zeit der Antragstellung eine Gewissensentscheidung getroffen habe. Hiermit wird zwar keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage angesprochen; im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrevision kann aber auch dieses Vorbringen nach § 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG zu einer Überprüfung des Urteils führen, wenn das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (vgl. Urteil vom 5. September 1975 - BVerwG VI C 112.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 91] mit weiteren Nachweisen). Das ist indes nicht der Fall. Das anzufechtende Urteil enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß das Verwaltungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 71.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 75]) davon ausgegangen ist, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anerkennungsbegehrens sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Argumente, mit denen der Kläger einen solchen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts belegen will, überzeugen nicht. Er verweist auf das Fehlen von Ausführungen zu der Zeit zwischen der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Da das Verwaltungsgericht aber - wie bereits ausgeführt - lediglich gehalten ist, die für seine Entscheidung leitenden Gründe anzugeben (§ 108 Abs. 4 Satz 2 VwGO), kann aus dem Schweigen zu bestimmten Umständen nicht schlechthin geschlossen werden, das Verwaltungsgericht habe eine Rechtsansicht zugrunde gelegt, nach der diese Umstände unerheblich seien. Es kann auch die Umstände nur deshalb in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt haben, weil es ihnen im Rahmen seiner Würdigung keinerlei Bedeutung beigemessen hat. Erst dann, wenn Umstände unerörtert geblieben sind, die zu erörtern offensichtlich geboten war, kann der Schluß auf einen fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkt gerechtfertigt sein. Der Kläger hätte also näher darlegen müssen, daß Umstände von solchem Gewicht gegeben waren. Er verweist aber nur pauschal auf das mit der Klageerhebung übernommene Kostenrisiko und auf seine künstlerische Entwicklung, ohne näher darzutun, daß er diesen Umstand dem Verwaltungsgericht als wesentlich unterbreitet habe. Dagegen bestehen übrigens nach dem Inhalt der Niederschrift der Bekundungen des Klägers Bedenken, weil er für die Entwicklung seiner Gewissensentscheidung ausführlich auf die Bundeswehrzeit eingegangen ist, sich aber nur knapp und auf Befragen zu seiner künstlerischen Tätigkeit geäußert hat. Diese Hinweise rechtfertigen jedenfalls nicht den Schluß, das Verwaltungsgericht habe eine falsche Rechtsansicht zugrunde gelegt. Eine Abweichung ist danach nicht festzustellen.

14

Nach alledem bietet die Revision nicht die für die Bewilligung des Armenrechts erforderliche Aussicht auf Erfolg. Der Antrag war daher insoweit abzulehnen.

15

Auch soweit der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gerichtet ist, mußte er abgelehnt werden. Ob der Antrag insofern ordnungsgemäß gestellt ist - was angesichts der aufgenommenen Bedingung fraglich ist -, kann dahinstehen. Jedenfalls würde eine Beschwerde mit dem allein angekündigten Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung getroffen hat, abgewichen, keinen Erfolg haben. Insofern kann auf die Ausführungen zum letzten Punkt des beabsichtigten Revisionsvorbringens verwiesen werden.

16

Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Franke