Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1974, Az.: BVerwG V C 27.73
Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem Sozialhilfeträger; Verpflichtung eines Nothelfers zur Darlegung des Vorliegens eines Eilfalls während seines Hilfeleistens; Erfassung von erweiterten Hilfemaßnahmen unter den Begriff der "Hilfe" im Sinne des § 29 S. 1 BSHG; Nachweisbarkeit der Hilfebedürftigkeit eines Patienten im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Krankenhaus und während des Zeitraums seines Verweilens dort; Notwendigkeit einer Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers im Falle der rechtzeitigen Kenntniserlangung vom Vorliegen eines Notfalls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 27.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig
- OVG Niedersachsen - 28.02.1973 - AZ: IV OVG - A 126/71
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BSHG
- § 29 S.1 BSHG
- § 121 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 45, 131 - 135
- DÖV 1975, 614 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Nothelfer trägt die materielle Beweislast dafür, daß ein Eilfall vorgelegen hat und daß der Sozialhilfeträger die vom Nothelfer gewährte Hilfe geleistet hätte, hätte er von dem Hilfefall rechtzeitig Kenntnis gehabt.
Zur Hilfe "nach diesem Gesetz" gehört auch die erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Dr. Fink, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger, Träger der Universitäts-Kliniken in K ... begehrt nach § 121 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1688) - BSHG -, daß die Beklagte Kosten übernimmt, die durch die stationäre Behandlung von Patienten in den Kliniken entstanden sind, nachdem der Versuch, die Kosten von denjenigen Krankenversicherungsträgem, die die Patienten benannt hatten oder die auf Grund der Angabe über ein bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht gekommen waren, erstattet zu erhalten, fehlgeschlagen war. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten in den Fällen ab, in denen sich nach ihrer Meinung eine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit für die Zeit des Klinikaufenthalts nicht habe feststellen lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, daß die Erstattung von Aufwendungen eines Dritten (Nothelfers) bei Hilfeleistung in. einem Eilfall an Stelle des Trägers der Sozialhilfe die Feststellung voraussetze, dieser hätte bei rechtzeitiger Kenntnis nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe gewährt. Lasse sich der Sachverhalt nicht aufklären - das sei Sache des Sozialhilfeträgers unter Mitwirkung des Nothelfers -, so gehe dies zu Lasten des Nothelfers; denn er trage die materielle Beweislast (Peststellungslast) dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs gegeben seien. Allerdings sei auch zu prüfen, ob der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG geleistet hätte. In den noch streitigen Fällen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Hilfsbedürftigkeit während der Zeit der stationären Behandlung nicht festgestellt und daß auch nicht angenommen werden könne, daß die Beklagte nach§ 29 BSHG Hilfe geleistet hätte. Es könne - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Er tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 29 BSHG in Fällen des§ 121 BSHG bei. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, daß die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts zur Frage der Hilfsbedürftigkeit zu Lasten des Nothelfers gehe, hält er für unvereinbar mit dem Sinn und dem Zweck der Erstattungsregelung, die Bereitschaft zur Hilfeleistung zu fördern. Der Nothelfer dürfe nicht mit dem Risiko der Nothilfe belastet werden.
Die Beklagte hält die Revision für unbegründet, weil das angefochtene Urteil das geltende Recht richtig angewendet habe. Sie meint, nur auf Grund einer Änderung des Gesetzes lasse sich in der Zukunft das vom Kläger mißbilligte Ergebnis vermeiden.
II.
Die Revision ist nicht begründet; denn die auf den Erlaß eines die Erstattung regelnden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage ist mit Recht in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Zu erstatten sind unter der Voraussetzung, daß der Nothelfer in einem Eilfall geholfen hat, die Aufwendungen für die Hilfen, die der Träger der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet hätte, wäre er von Anfang an in der Lage gewesen zu prüfen und zu entscheiden, ob Sozialhilfe zu gewähren ist (Anknüpfung an§ 5 BSHG). Damit sind in bezug auf die Erstattung materiell alle Hilfearten, auch die Hilfen in besonderer Lebenslage, aber auch alle Formen der Hilfe (Muß-, Soll- oder Kannleistung) angesprochen, Formell besagt die Verweisung "nach diesem Gesetz", daß - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der vom Nothelfer um die Erstattung angegangene Träger der Sozialhilfe - wie jede Behörde vor Erlaß eines Verwaltungsakts - den Sachverhalt von Amts wegen sorgfältig aufzuklären hat und daß er dabei den Antragsteller zur Mitwirkung heranziehen kann. Dies schließt ein, daß der Träger der Sozialhilfe sich nicht mit der bloßen Behauptung des Empfängers der Nothilfe, nicht hilfsbedürftig gewesen zu sein, zufriedengeben darf, wenn Anhaltspunkte für Zweifel an der Wahrhaftigkeit dieser Behauptung bestehen. Führt jedoch das sorgfältige Bemühen um Aufklärung letztlich zu keiner eindeutigen Feststellung der Hilfsbedürftigkeit für den Zeitpunkt, in dem die Nothilfe geleistet wurde, bleibt es bei einem non liquet, dann beantwortet sich die Frage danach, wer die Folgen dieser Unaufklärbarkeit zu tragen hat, nach dem materiellen Recht, Wer einen Anspruch geltend macht, zu dessen Lasten geht die Nichtaufklärbarkeit der diesen Anspruch begründenden Tatsachen, es sei denn, daß das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast regelt. Das ist nach § 121 Satz 1 BSHG nicht der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1971 - BVerwG V C 74.70 - [BVerwGE 37, 133 [137] = FEVS 18, 121 [124]).
Infolgedessen trägt der Kläger die materielle Beweislast dafür, daß ein Eilfall vorgelegen hat und daß die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt haben würde. Das schließt ein, daß der Patient im Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus und während des Zeitraums seines Verweilens dort hilfsbedürftig gewesen ist. Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann oder der, der die erforderliche Hilfe nicht von einem anderen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Muß der (Präger der Sozialhilfe bei unmittelbarer Regelung des Falles Sozialhilfe nur leisten, wenn die Hilfsbedürftigkeit festgestellt ist, dann kann hinsichtlich dieser Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Nothelfers nichts anderes gelten (vorbehaltlich des § 29 Satz 1 BSHG).
Diese eindeutige gesetzliche Regelung schließt die Möglichkeit aus, annehmen zu können, der Erstattungsanspruch des Nothelfers sei in weiterem Umfang möglich als der Anspruch des Hilfeempfängers selbst bei unmittelbarer Geltendmachung der Hilfe. Daß hierdurch der Nothelfer mit einem gewissen Risiko belastet werden kann, indem er Gefahr läuft, auf den Aufwendungen "sitzenzubleiben", wenn sich später die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe nicht feststellen läßt, zwingt nicht zu einer anderen, dem Gesetz widersprechenden Betrachtung und Entscheidung. Der Auffassung des Klägers folgen hieße, das Risiko stets dem Sozialhilfeträgerüberbürden. Sie könnte - würde sie zum Rechtsgrundsatz erhoben - zur Folge haben, daß der Nothelfer die Hilfe allzu großzügig in der Gewißheit leistet" sich stets beim Sozialhilfeträger schadlos halten zu können, ohne den Weg der Durchsetzung seines Anspruchs unmittelbar gegen den Hilfeempfänger, notfalls vor dem Zivilgericht, gehen zu müssen. Die im Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 2. Juli 1968 (NDV 1968, 255) geäußerte Besorgnis, der Träger der Sozialhilfe könnte in die Stellung eines Ausfallbürgen gedrängt werden, erscheint begründet.
Nach den tatsächlichen, vom Kläger mit zulässigen Rügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat durch die - nach der tatrichterlichen Feststellung sorgfältigen - Ermittlungen des Beklagten in den drei streitigen Fällen nicht eindeutig geklärt werden können, daß die Patienten außerstande gewesen sind, die Kosten der stationären Behandlung zu tragen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch die Möglichkeit der erweiterten Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG in die Erörterung einbezogen - auch sie ist eine Hilfe "nach diesem Gesetz" - und geprüft, ob die Beklagte auf Grund dieser Vorschrift bei rechtzeitiger Kenntnis der Fälle für die Kosten der stationären Behandlung (vorerst) aufgekommen wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daß die erweiterte Hilfe nach§ 29 Satz 1 BSHG im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe steht. Zu berücksichtigen ist, daß diese Hilfe - wird sie geleistet - Ersatzansprüche auslöst (§ 29 Satz 2 BSHG), nicht nur gegen den Hilfeempfänger selbst, sondern auch gegen seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten und bei einem minderjährigen, unverheirateten Hilfeempfänger gegen dessen Eltern. Daher wird die Hilfe mindestens nicht gegen den Willen des Hilfeempfängers geleistet werden dürfen; § 5 BSHG besagt nicht, daß Sozialhilfe aufgezwungen werden darf. Diese der erweiterten Hilfe eigenen Besonderheiten setzen der Anwendbarkeit des § 29 Satz 1 BSHG verhältnismäßig enge Grenzen.
Zu Unrecht legt der Kläger im Zusammenhang mit der Nothilfe§ 29 Satz 1 BSHG eine Tragweite bei, die diese Vorschrift bei ihrer unmittelbaren Handhabung durch den Sozialhilfeträger nach dem oben Gesagten nicht hat, indem er meint, im Eilfall, bei Ungeklärtheit der Hilfsbedürftigkeit müsse die Beklagte erweiterte Hilfe leisten, d.h. im Falle der Nothilfe seien unter diesem Aspekt Aufwendungen stets zu ersetzen. Begreift man unter dem "begründeten Fall" auch den Eilfall bei ungeklärter Hilfsbedürftigkeit, so folgt daraus nicht, daß in Fällen der Nothilfe die "Kannleistung" des Trägers der Sozialhilfe in eine "Mußleistung" umschlägt. Die Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers ist davon abhängig, daß der Träger der Sozialhilfe in dem Eilfall, hätte er sich seiner von Anfang an annehmen können, die erweiterte Hilfe als Kannleistung nicht gegen den Willen des Patienten geleistet hätte. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der nachträglichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Das Verwaltungsgericht trifft diese Entscheidung unter Beachtung der ihm durch § 114 VwGO gesetzten Grenzen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch diesbezüglich hat der Kläger zulässige Revisionsrügen nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 984,85 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Gützkow
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter