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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1977, Az.: VIII ZR 184/75

Vorliegen einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ; Berücksichtigung der gewerblichen Niederlassung in Deutschland; Anforderungen an die Auslegung des hypothetischen Parteiwillens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 184/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.04.1975

Fundstelle

  • IPRspr 1977, 17

Prozessführer

Halid Bi., Is., Ka., Te. Ca., GÜ. Han No. T., Inhaber Kaufmann Halid Bi., ebenda

Prozessgegner

An. Kunsthaus, Pa., Ri.straße ..., Inhaber Kaufmann Ilhami Y.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Inhaber beider Parteien sind türkische Staatsangehörige. Die Klägerin betreibt in Is. den Exporthandel unter anderem mit Teppichen. Die Beklagte ist in Pa. ansässig und unterhält einen Einzelhandel in Orientteppichen und türkischem Kunstgewerbe.

2

Mit zwei Frachtbriefen vom 6. und 24. März 1972 übersandte die Klägerin der Beklagten 387 Teppiche und stellte darüber zwei "Konsignationsrechnungen" vom 26. Februar und 24. März 1972 in türkischer Währung aus, deren Endbeträge auch in Deutscher Mark mit 31.456,13 DM und 41.129,54 DM ausgedrückt sind. Die Beklagte überwies in der Folgezeit mehrere Teilbeträge, deren Anrechnung auf die Teppichlieferung teilweise streitig ist.

3

Die Klägerin beziffert den Kaufpreis der nach ihrer Behauptung auf "Konsignationsbasis" von ihr an die Beklagte "verkauften" Teppiche auf 76.698,72 DM. Darauf habe die Beklagte 22.065,76 DM gezahlt, so daß die mit der Klage geforderte Differenz von 54.632,86 DM nebst Verzugszinsen verbleibe. Die Beklagte hat eingewandt, sie habe die Teppiche nicht von der Klägerin, sondern unmittelbar von türkischen Herstellern gekauft; weil diese Hersteller nach den türkischen Außenwirtschaftsbestimmungen keine Exportbefugnis gehabt hätten, sei die Klägerin zur Abwicklung des Transports und zur Erledigung der Formalitäten eingeschaltet worden. Außerdem habe sie die Kaufpreiszahlung der Beklagten entgegennehmen und an die Hersteller verteilen sollen. Als dabei Schwierigkeiten aufgetreten seien, habe die Beklagte den noch ausstehenden Rest von 50.299,62 DM unmittelbar mit den Herstellern verrechnet.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision hat Erfolg.

6

I.

Das Berufungsgericht bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit Rücksicht auf die gewerbliche Niederlassung der Beklagten und den Wohnsitz des Inhabers der Beklagten in Pa. (§§ 21 und 13 ZPO). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7

II.

In der Sache selbst rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht türkisches materielles Recht für anwendbar hält.

8

1.

Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, die Parteien hätten keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen. Daher komme es auf den hypothetischen Parteiwillen an. Überwiegend verwiesen die dafür maßgeblichen Anhaltspunkte auf eine Beziehung zum türkischen Recht: beide Firmeninhaber seien türkische Staatsangehörige; der behauptete Vertrag sei in der Türkei abgeschlossen und habe die Lieferung türkischer Waren zum Gegenstand; für den Kaufpreis sei türkische Währung zugrunde gelegt; türkische Außenwirtschaftsbestimmungen seien für die Vertragsgestaltung maßgebend gewesen. Für die Anknüpfung an deutsches Recht ließen sich demgegenüber nur der Niederlassungsort der Beklagten und Wohnsitz ihres Inhabers in Pa. verwerten. Diese vereinzelten Anhaltspunkte müßten zurücktreten, zumal auch die Klägerin in den Vorinstanzen die Anwendbarkeit türkischen Rechts vertreten habe.

9

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision, die als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen Pa. ansieht, kommt es hier für das anzuwendende materielle Recht auf den Erfüllungsort nicht an.

10

a)

Ist in einem Fall mit Auslandsberührung über die Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen Rechts zu entscheiden, so kommt es nach feststehender Rechtsprechung in erster Linie auf den ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillen an, in Ermangelung einer solchen Erklärung auf den mutmaßlichen (hypothetischen) Willen der Beteiligten und nur äußerstenfalls auf den Erfüllungsort (BGHZ 52, 239, 241; 53, 189, 191; 61, 221, 223 ff; Senatsurteil vom 7. Mai 1969 - VIII ZR 142/68 = LM EGBGB Art. 7 ff (Deutsches IPR) Nr. 33 = WM 1969, 772, jeweils m.w.N.).

11

b)

Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen.

12

Für die Ermittlung des danach maßgebenden mutmaßlichen Parteiwillens kommt es entscheidend darauf an, ob sich nach der Eigenart des Sachverhalts ein Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ergibt, der gegenüber anderen Gesichtspunkten ein solches Übergewicht hat, daß er die Anwendung einer der zur Auswahl stehenden Rechtsordnungen rechtfertigt und zwar als einheitliches Vertragsstatut für alle Verpflichtungen der Parteien (BGHZ 19, 110, 112; 61, 221, 223 ff).

13

Einen solchen Schwerpunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus dem Zustandekommen und dem Inhalt des Vertrages sowie aus der Zugehörigkeit beider Parteien zum türkischen Staatsverband gefolgert. Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht dem Niederlassungsort und Wohnsitz der Beklagten nur untergeordnete Bedeutung zugemessen hat. Besonderes Gewicht durfte das Berufungsgericht auf die von beiden Parteien vorgetragene Tatsache legen, daß Anlaß und Maßstab für den Vertragsabschluß der Inhalt türkischer Außenwirtschaftsbestimmungen war. Wenn diese eine bestimmte Art der Vertragsbeziehungen und der -abwicklung forderten, wäre es widersinnig gewesen, die Erfüllung der Anforderungen durch Anwendung deutscher, mit dem türkischen Recht möglicherweise nicht übereinstimmenden Rechtsformen zu gefährden.

14

Für die materiellen Rechts beziehungen der Parteien ist damit türkisches Recht zugrundezulegen.

15

III.

Mit Recht rügt die Revision aber die mangelnde Erschöpfung des Sachvortrags der Parteien und eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 286, 139 Abs. 1 ZPO).

16

1.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unschlüssig, weil die Klägerin die für ihren Anspruch erforderlichen Tatsachen nicht eindeutig, nicht substantiiert genug und nicht widerspruchsfrei vorgetragen habe. Falls man den Vortrag für ausreichend halte, habe sie nicht hinreichend Beweis angetreten. Für die Beurteilung der Substantiierungspflicht sei nicht das materielle türkische, sondern das deutsche Prozeßrecht maßgebend, insbesondere der Beibringungsgrundsatz. Deshalb könne unerörtert bleiben, welche einzelnen türkischen Bestimmungen auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anzuwenden seien.

17

Der Vortrag einer Partei sei - so meint das Berufungsgericht weiter - nicht schlüssig, wenn er unter Berücksichtigung der Einwendungen des Gegners auch eine Deutung zulasse, bei deren Berücksichtigung der Anspruch unbegründet sei. Das sei hier der Fall. Die Klägerin mache einen Kaufpreisanspruch geltend. Die Beklagte habe eingewandt, die Klägerin nur mit der Abwicklung der Formalitäten, des Transports und der Kaufpreisverteilung beauftragt zu haben, was den Kaufpreisanspruch ausschließen würde. Demgegenüber habe die Klägerin trotz zweimaligen gerichtlichen Hinweises Einzelheiten über Ort, Zeit und Inhalt eines Kaufvertragsabschlusses nicht vorgetragen.

18

Möglich sei im Hinblick auf die Erwähnung des - allerdings mehrdeutigen - Begriffs "Konsignationsgeschäft" und auf die türkischen Außenwirtschaftsbestimmungen auch der Abschluß eines Kommissionsvertrages mit der Beklagten als Verkaufskommissionär; ein solcher Vertrag liege nach dem widersprüchlichen Vortrag der Klägerin aber nicht vor. Schließlich lasse ihr Vortrag auch noch die Deutung zu, daß sie wegen der Außenwirtschaftsbestimmungen nur als Exporteur ohne eigenen Anspruch auf den Kaufpreis eingeschaltet worden sei. Aus dem Inhalt der Geschäftsbücher, der zwei Rechnungen und der vorgelegten Briefe vom 4. und 13. März 1972 lasse sich kein Schluß auf den Inhalt der Vereinbarungen ziehen. Anhaltspunkte dafür, daß sie aus anderen Gründen zum Einzug des Kaufpreises befugt sei, habe die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.

19

Halte man ihren Vortrag dennoch für ausreichend, so fehle es an geeigneten Beweisantritten. Unmittelbaren Beweis für den Abschluß eines Kaufvertrages habe die Klägerin nicht angeboten. Die Rechnungen und Briefe lieferten keinen Beweis für den Inhalt eines Kaufvertrages. Die Berufung auf das Zeugnis der Teppichhersteller sei ungeeignet, weil diese Zeugen nicht bekunden könnten, daß es sich bei den an die Beklagte gelieferten Teppichen um solche handele, die die Zeugen an die Klägerin verkauft hätten. Die Bezugnahme auf Geschäftsunterlagen reiche im übrigen auch deshalb nicht aus, weil diese Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.

20

2.

Diese Ausführungen sind nicht rechtsirrtumsfrei.

21

a)

Bedenklich ist schon die Annahme des Berufungsgerichts, die hinreichende Substantiierung des Tatsachen-Vertrages zum Abschluß eines Kaufvertrages sei allein nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen. Welche Tatsachen und Einzelheiten erforderlich und ausreichend sind, einen bestimmten materiellrechtlichen Anspruch schlüssig darzulegen, ist eine Frage des sachlichen Rechts mit der Folge, daß mangelnde Substantiierung klagbegründender Tatsachen zur Sachabweisung führt (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 98 II 2 b, S. 499; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 34. Aufl., § 253 Anm. 4 B und § 300 Anm. 3 C).

22

Ob die unrichtige Anknüpfung der Substantiierungspflicht an das Prozeßrecht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsurteil aus dieser Anknüpfung keine von einer sachlich-rechtlichen Anknüpfung abweichenden Folgerungen zieht und weil es aus anderen Gründen ohnehin aufzuheben ist.

23

b)

Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Parteien, insbesondere den der Klägerin, nicht erschöpft.

24

aa)

Diese von der Revision erhobene Rüge betrifft die Verfahrensbehandlung durch das Berufungsgericht und stützt sich auf § 286 ZPO, der - wie das gesamte deutsche Prozeßrecht auch dann anwendbar ist, wenn sich die sachlich-rechtlichen Beziehungen nach ausländischem Recht richten. Denn die deutschen Gerichte wenden in den vor ihnen anhängigen Verfahren nur deutsches Verfahrensrecht an.

25

Infolgedessen ist es unerheblich, daß die Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Tatsachengerichte der Nachprüfung im Revisionsverfahren gemäß §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO entzogen ist. Denn die gerügte Verletzung beruht insoweit nicht unmittelbar auf der Anwendung ausländischen, sondern deutschen (Prozeß-) Rechts, auch wenn sich daraus mittelbar Folgen für die Anwendung des ausländischen Rechts ergeben können (BGHZ 45, 351, 354; BGH Urteile vom 29. Februar 1968 - VII ZR 102/65 = WM 1968, 689, 691 zu B 3 b - insoweit in BGHZ 49, 384 nicht abgedruckt - und vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61 = WM 1963, 196, 197 zu I 1 a - insoweit in BGHZ 38, 259 nicht abgedruckt -).

26

bb)

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe für den Abschluß eines Kaufvertrages durch ausdrückliche Willenserklärungen nicht genügend Einzelheiten vorgetragen, begegnet - für sich allein gesehen - keinen rechtlichen Bedenken. Daß auch nach türkischem Recht ein solcher Kaufvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt, wie das Berufungsgericht meint, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, weil es sich insoweit um die Anwendung türkischen Rechts handelt. Nachprüfbar ist aber die weitere Folgerung, damit entfalle jeder Anspruch der Klägerin auf den Kaufpreis für die Teppiche. Diese Folgerung beruht nämlich auf der mangelnden Beachtung des weiteren Vorbringens der Klägerin.

27

Zwar geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß dieses Vorbringen die Möglichkeit eines Kommissionsvertrages mit dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zulasse; jedoch habe die Klägerin die Annahme eines solchen Vertrages gerade verneint. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine ausdrückliche Erklärung der Klägerin, sie wolle nur Rechte aus einem Kaufvertrag herleiten, ist dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Ihr Gesamtvorbringen ergibt eindeutig, daß sie die Möglichkeit eines "Konsignationsgeschäfts" nicht nur nicht ausschließen, sondern sich gerade darauf berufen wollte. Dafür spricht besonders ihre Beruf ungsbegründungsschrift vom 3. April 1974, in der sie zwar den Abschluß eines "Kaufvertrages" erörtert, gleichzeitig aber auch auf die Notwendigkeit hinweist, bei der Auslegung den Sinn der "Konsignationsabrede" zu ermitteln, auf die sich Hinweise in den unstreitig widerspruchslos von der Beklagten angenommenen Rechnungen vom 26. Februar und 24. März 1972 finden.

28

Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es nur feststellt, die Klägerin habe den Abschluß eines Kommissionsgeschäfts verneint. Ein weiterer Hinweis auf eine andere als eine rein kaufrechtliche Vereinbarung bietet die unstreitige Behauptung der Klägerin, ihre Einschaltung sei wegen der nur bei "Konsignationsfällen" eingreifenden türkischen Devisenbestimmungen erforderlich geworden. Die Beklagte selbst hatte dazu schon in der Klageerwiderung vorgetragen, ihre türkischen Lieferanten seien zum eigenen Export nicht befugt gewesen.

29

Welchen Inhalt eine hiernach zu prüfende "Konsignationsabrede" haben kann, wird das Berufungsgericht nach türkischem Recht zu ermitteln haben. Im übrigen kann ein anspruchsausschließender Widerspruch selbst dann nicht angenommen werden, wenn sich nach türkischem Recht unter Einbeziehung auch der Devisenbestimmungen kein Kommissionsgeschäft ergäbe. Die Beklagte hat von Anfang an eingeräumt, daß sie mit Rücksicht auf die devisenrechtlichen Beschränkungen den Gegenwert der Teppiche an die Klägerin habe zahlen sollen. Ob dies als Kaufpreis oder als Leistung in einem besonders gestalteten Vertrage zu geschehen hatte, ist zunächst belanglos. Wesentlich wird die Frage erst, wenn die Beklagte sich darauf berufen will, ihre Verpflichtung sei durch Erfüllung oder im Wege eines Erfüllungsersatzes erloschen. Die Voraussetzungen dafür hätte aber die Beklagte darzulegen und zu beweisen.

30

c)

Auf die weitere Frage, ob die Klägerin hinreichenden Beweis angetreten hat, kommt es erst an, wenn das Berufungsgericht die Schlüssigkeit des Klagevorbringens neu geprüft hat. Bisher hat es die Beweisantritte nur im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag erörtert.

31

IV.

Da der Rechtsstreit somit noch weiterer Aufklärung bedarf, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen war.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Wolf
Treier
Dr. Brunotte