Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.2000, Az.: BVerwG 1 DB 19.00

Notwendigkeit der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Voraussetzungen für ein ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleibens vom Dienst ; Größerer Beweiswert amts- und betriebsärztlicher Äußerungen über die Dienstfähigkeit eines Beamten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen; Erforderlichkeit einer besonderen Aufforderung der Dienststelle zur Wiederaufnahme des Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 19.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.04.2000 - AZ: V BK 11/99

Prozessführer

Posthauptschaffner ...,

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Vormeier und Gatz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 26. April 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 stellte der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION O. der Deutschen Post AG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab dem 24. September 1999 wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest und führte zur Begründung aus: Nach den Stellungnahmen der Postbetriebsärztin Dr. K. vom 8. und 22. September 1999 sei der Beamte gesundheitlich in der Lage, unter bestimmten Voraussetzungen (nur mittelschwere Arbeit bei Belastung der rechten Hand, kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, erg.) seinen Dienst in der Briefzustellung wieder aufzunehmen. Diesen Stellungnahmen komme ein höherer Beweiswert zu als den entgegenstehenden privatärztlichen Attesten, mit denen der Beamte krankgeschrieben worden sei. Der Beamte sei deshalb mit Schreiben vom 22. September 1999, zugestellt am 24. September 1999, aufgefordert worden, sich zwecks Wiederantritts des Dienstes mit seiner Personaleinsatzstelle in Verbindung zu setzen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, bleibe er seit dem 24. September 1999 dem Dienst ungenehmigt und schuldhaft fern.

2

Gegen den Bescheid hat der Beamte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht, dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben zu sein. Er habe sich zwischen dem 15. und 17. September 1999 im Kreiskrankenhaus M. einem operativen Eingriff an der Sohle des rechten Fußes unterzogen. Dieser Umstand und seine daraus folgende Dienstunfähigkeit seien der Postbetriebsärztin nicht bekannt gewesen. Deren Stellungnahmen hätten daher keinen Vorrang vor den privatärztlichen Attesten.

3

Mit Beschluss vom 26. April 2000 hat das Bundesdisziplinargericht den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Verlust der Dienstbezüge des Beamten nicht vor dem 3. Dezember 1999 eingetreten ist. Zur Begründung heißt es: Der Beamte sei am 24. September 1999 und in der näheren Folgezeit nicht ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben, weil er noch unter den Nachwirkungen einer Fußoperation gelitten habe, die während seines stationären Krankenhausaufenthalts vom 14. bis 16. September 1999 vorgenommen worden sei und von der die Postbetriebsärztin bei Abgabe ihrer Stellungnahmen vom 8. und 22. September 1999 keine Kenntnis gehabt habe. Der Beamte hätte seinen Dienst erst am 5. November 1999 unter eingeschränkten Voraussetzungen wegen einer im Jahr 1998 durchgeführten Handoperation wieder aufnehmen können. Die Postbetriebsärztin habe nach einer Untersuchung des Beamten an diesem Tag erklärt, dass ihre Stellungnahme vom 8. September 1999 weiterhin gültig und die im September 1999 erlittene Erkrankung inzwischen ausgeheilt sei. Ab dem 5. November 1999 sei das Fernbleiben des Beamten vom Dienst ungenehmigt, für die Zeit bis zum 2. Dezember 1999 aber nicht schuldhaft. Die Postbetriebsärztin habe dem Beamten am 5. November 1999 empfohlen, wegen der von ihm beklagten Beschwerden am Fuß einen Orthopäden aufzusuchen. Da ihn der daraufhin konsultierte Facharzt für Orthopädie N. am 8. November 1999 krankgeschrieben und sich erst am 2. Dezember 1999 bei einer Ultraschalluntersuchung im Kreiskrankenhaus M. herausgestellt habe, dass eine vom Orthopäden vermutete Flüssigkeitsansammlung im rechten Fuß nicht diagnostiziert werden könne, habe er, der Beamte, bis zu diesem Tag darauf vertrauen dürfen, aufgrund seiner Fußbeschwerden dienstunfähig und damit nicht zur Dienstleistung verpflichtet zu sein.

4

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde macht der Beamte im Wesentlichen geltend, dass das postbetriebsärztliche Gutachten vom 5. November 1999 nicht die Feststellungen der Vorinstanz rechtfertige, er sei ab dem 5. November 1999 eingeschränkt dienstfähig; denn das Gutachten sei zu der hier nicht in Rede stehenden Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG ergangen. Zudem vertritt er die Ansicht, er hätte nach dem 2. Dezember 1999 erneut zum Dienstantritt aufgefordert werden müssen. Die Aufforderung vom 22. September 1999 sei rechtswidrig gewesen und deshalb unbeachtlich, weil sie nicht auf das Gutachten der Postbetriebsärztin Dr. K. vom 8. September 1999 hätte gestützt werden dürfen. Da die Ärztin ihn, den Beamten, nicht selbst untersucht habe, sei ihr Gutachten nicht verwertbar.

5

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 Satz 1 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, den Bescheid des Leiters der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION O. der Deutschen Post AG vom 12. Oktober 1999 für die Zeit ab dem 3. Dezember 1999 aufrechtzuerhalten, ist nicht zu beanstanden. Ob der Bescheid auch für den davor liegenden Zeitraum als rechtmäßig hätte bestätigt werden müssen, unterliegt nicht der Prüfung durch den Senat, weil der insoweit beschwerte Dienstvorgesetzte des Beamten kein Rechtsmittel eingelegt hat.

6

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 9 BBesG. Nach dessen Satz 1 verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen.

7

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG sind erfüllt. Der Beamte ist ab dem 3. Dezember 1999 ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.

8

1.

Es kann offen bleiben, ob der Beamte, wie das Bundesdisziplinargericht angenommen hat, bereits am 5. November 1999 wieder in der Lage und verpflichtet war, seinen Dienst als Briefzusteller unter eingeschränkten Voraussetzungen (nur mittelschwere Arbeit bei Belastung der rechten Hand, kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg) wieder aufzunehmen. Am 3. Dezember 1999 standen gesundheitliche Gründe der Dienstaufnahme unter erleichterten Bedingungen jedenfalls nicht entgegen und war das Fernbleiben des Beamten vom Dienst nicht mehr gerechtfertigt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die nachwirkenden Beschwerden aus einer im Jahr 1998 erlittenen Handgelenksprellung rechts mit nachfolgender Ganglionexstirpation und erstmaligem Einriss des skapholunären Bandes nunmehr eine Dienstunfähigkeit nicht mehr zur Folge hatten. Die Überzeugung stützt sich auf das Gutachten der Postbetriebsärztin Dr. K. vom 5. November 1999, die dem Beamten nach einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung durch Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 8. September 1999 Dienstfähigkeit mit den genannten Einschränkungen attestiert hat. Ob ihre Diagnose, die im September 1999 erlittene Erkrankung (am rechten Fuß) sei mittlerweile abgeschlossen, seinerzeit ebenfalls zutreffend war, kann dahinstehen; denn sie ist jedenfalls seit dem 2. Dezember 1999 richtig. An diesem Tag hat - wie der Beamte selbst vorträgt - eine Untersuchung im Kreiskrankenhaus M. ergeben, dass sich entgegen einer Vermutung des zwischenzeitlich konsultierten Orthopäden N. im rechten Fuß keine Flüssigkeit angesammelt hatte.

9

Der Senat hegt keine Zweifel an der Objektivität des Gutachtens vom 5. November 1999. Es erweist sich als widerspruchsfrei und auch im Übrigen als nachvollziehbar. Der Beamte kann nicht mit seinem Einwand gehört werden, das Gutachten sei deshalb nicht zu verwerten, weil das darin in Bezug genommene Gutachten der Postbetriebsärztin vom 8. September 1999 nicht auf ihren eigenen Feststellungen beruhe. Dem Gutachten vom 8. September 1999 lag die am 20. August 1999 stattgefundene Untersuchung des Beamten durch die Postbetriebsärztin zugrunde. Die Postbetriebsärztin war nicht gehindert, über die eigenen Feststellungen hinaus in dem Gutachten auch eine fremde fachärztliche Stellungnahme zu berücksichtigen.

10

Entgegen der Ansicht des Beamten muss das Gutachten vom 5. November 1999 nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es in Erfüllung des Auftrags ergangen ist, den Beamten auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zu untersuchen. Zwar ist der zusammenfassende Befund, es sei zu erwarten, dass der Beamte innerhalb des in § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG normierten Zeitraums seine volle Dienstfähigkeit wiedererlange, vorliegend nicht von Interesse. Er hindert aber - jedenfalls nach Beendigung der seit dem 2. Dezember 1999 abgeschlossenen Gesundheitsproblemen am rechten Fuß - nicht die Verwertung der Diagnose, der Beamte sei - auch unter Berücksichtigung aller übrigen gesundheitlichen Probleme - bis zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zumindest eingeschränkt dienstfähig. Maßgebend ist der sachliche Gehalt dieser Aussage, der auch für die hier in Rede stehende Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Dienst von Bedeutung ist.

11

Die von dem Orthopäden N. und dem Arzt für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Dr. N. ab dem 1. Dezember 1999 erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Beamte sei auch noch nach dem 2. Dezember 1999 dienstunfähig gewesen. Den Bescheinigungen kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist nicht nur amtsärztlichen, sondern auch betriebsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich ein größerer Beweiswert beizumessen. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines Betriebsarztes hinsichtlich der betrieblichen Belange der Deutschen Post AG und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Beschluss vom 19. Juli 2000 - BVerwG 1 DB 4.00 -; Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Beschluss vom 27. Mai 1997 - 1 DB 6.97 - <BVerwG DokBer B 1997, 207>). Daran gemessen genießt das Gutachten der Postbetriebsärztin Dr. K. vom 5. November 1999 Vorrang gegenüber den nachfolgend ausgestellten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Beamte hat weder vorgetragen, noch ist es erkennbar, dass nach dem 2. Dezember 1999 eine Veränderung des Gesundheitszustands mit der Folge erneuter Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach dem 1. Dezember 1999 eine solche Veränderung dokumentieren.

12

Für die größere Aussagekraft des postbetriebsärztlichen Gutachtens sprechen nicht nur die aufgezeigten Gesichtspunkte. Hinzu kommt, dass sich die vom Beamten überreichten privatärztlichen Atteste in der Feststellung erschöpfen, der Beamte sei nicht arbeitsfähig. Stehen privatärztliche Beurteilungen der Dienstfähigkeit eines Beamten im Widerspruch zu bereits vorgenommenen betriebsärztlichen Feststellungen, kann den privatärztlichen Bewertungen nur dann maßgeblicher Beweiswert zukommen, wenn im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt wird, warum der Beamte aus Sicht des Privatarztes und entgegen der Beurteilung des Betriebsarztes dienstunfähig ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 26. März 1998 - BVerwG 1 DB 1.98 - m.w.N.). Dem tragen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht Rechnung.

13

Der objektive Tatbestand des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ist erfüllt, wenn ein zur Dienstleistung verpflichteter Beamter zur Dienstzeit am Dienstort nicht erscheint (Weiss, GKÖD II, J 610 Rn. 8). Er setzt nicht noch zusätzlich voraus, dass der Beamte erfolglos zur Aufnahme des Dienstes aufgefordert worden ist (Beschluss vom 29. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 12.95 - <Buchholz 235 § 121 Nr. 1>). Der vom Beamten vermissten Anordnung zum Dienstantritt nach Abschluss der orthopädischen Behandlung des rechten Fußes am 2. Dezember 1999 bedurfte es daher nicht. Der Beamte war gemäß § 54 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG ohne weiteres von Gesetzes wegen verpflichtet, nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses im Kreiskrankenhaus M. aus eigenem Antrieb wieder zum Dienst zu erscheinen.

14

2.

Der Beamte ist dem Dienst seit dem 3. Dezember 1999 auch schuldhaft ferngeblieben. Er hat mindestens fahrlässig die objektiven Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG erfüllt. Er war in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1999 auf den Vorrang betriebsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten hingewiesen worden und wusste daher nach der postbetriebsärztlichen Untersuchung vom 5. November 1999, dass die Beschwerden im Handgelenk ihn nicht dazu berechtigten, dem Dienst weiterhin fernzubleiben. Nach der Untersuchung im Kreiskrankenhaus M. am 2. Dezember 1999, bei der die Vermutung einer Flüssigkeitsansammlung im rechten Fuß nicht bestätigt werden konnte, musste sich ihm auch aufdrängen, dass die Feststellung der Postbetriebsärztin vom 5. November 1999, er sei von der im September 1999 erlittenen Erkrankung (am Fuß) inzwischen geheilt, nunmehr zutraf. Sollte er davon ausgegangen sein, bis zu einer erneuten Anordnung zum Dienstantritt nach Abklingen seiner Beschwerden im rechten Fuß nicht zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, hätte er unter Außerachtlassung der ihm nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfalt gehandelt. Ihm wäre insoweit zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dem Beamten als erfahrenem Posthauptschaffner hätte klar sein müssen, dass nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ohne weitere Aufforderung Dienst zu leisten ist und eine Anordnung zum Dienstantritt lediglich die gesetzliche Verpflichtung eines Beamten wiederholt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) und dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten oder ohne sonstigen rechtfertigenden Grund fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Außerdem durfte er nicht davon ausgehen, dass die Anordnung zum Dienstantritt vom 22. September 1999 nicht mehr gelten sollte. Dem Umstand, dass sein Dienstvorgesetzter trotz Kenntnisnahme von der Erkrankung seines Fußes am 24. September 1999 die Anordnung nicht aufgehoben hat, konnte er entnehmen, dass er jedenfalls nach Überwindung der Krankheit in der Dienststelle erwartet wurde. Er hätte deshalb nach der Untersuchung im Kreiskrankenhaus M. am 2. Dezember 1999 zur Vermeidung des Vorwurfs zumindest fahrlässigen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst seine Dienstleistung wieder anbieten müssen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.

Albers
Vormeier
Gatz