Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1986, Az.: AnwZ (B) 2/86
Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs auf Grund Schwäche der geistigen Kräfte und Gefährdung der Rechtspflege bei weiterem Verbleiben im Berufsstand; Auslegung des Begriffs der Schwäche der geistigen Kräfte; Annahme einer querulatorischen Entwicklung als erhebliche Persönlichkeitsstörung; Paranoide Entwicklung mit Wahncharakter; Achtung der staatlichen Rechtsordnung und das Gebot der Sachlichkeit als stete Richtschnur anwaltlichen Handelns; Auslegung des Begriffs der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit; Allgemeiner Vorrang des ehrengerichtlichen Verfahrens vor dem Justizverwaltungsverfahren im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Lebenslanges Berufsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1986
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 2/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Rheinland-Pfalz - 11.11.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 8. Dezember 1986
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Zweiten Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 11. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Der am ... 1944 geborene Antragsteller wurde im Januar 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bernkastel-Kues und dem Landgericht Trier zugelassen. Durch Bescheid vom 24. September 1975 wurde ihm eine beantragte Zweitzulassung bei dem Landgericht Bad Kreuznach versagt. Sein dagegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung und seine sofortige Beschwerde hatten keinen Erfolg (Beschluß des EGH Koblenz vom 28. Oktober 1976 - 2 ZU 1/75; Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76). Die von ihm eingerichtete Anwaltspraxis lief nach seinen Angaben gut an. Im Jahre 1983 beschäftigte er einen Bürovorsteher und zwei Lehrmädchen. Im Zusammenhang mit den Vorgängen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist sein Umsatz erheblich zurückgegangen.
Der Antragsteller, der sich gegen die Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) wehrt, ist wiederholt durch strafrechtliche, ehrengerichtliche und andere Verfahren in Erscheinung getreten.
I.
Gegen ihn waren mehrere Strafverfahren anhängig.
1.
Das Amtsgericht Bernkastel-Kues verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 24. Mai 1978 - 3 Js 4226/77 Cs - wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,00 DM. Er hatte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 14. Februar 1977, an dem sein Mandant B. unter Alkoholeinfluß beteiligt war, in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. April 1977 von den einschreitenden Polizeibeamten Bü. und Ke. unter anderem behauptet, ihr Verhalten sei nur erklärlich, wenn man unterstelle, daß nicht von Amts wegen ein strafrechtlich relevanter Vorfall habe aufgeklärt werden sollen, sondern daß man eher darauf ausgewesen sei, durch besonders diensteifrige Ermittlungen ohne sachbezogenen Zusammenhang der eigenen Karriere förderlich zu sein. Der Strafbefehl wurde am 20. Oktober 1978 dadurch rechtskräftig, daß der Antragsteller seinen Einspruch in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zurücknahm.
2.
Das Schöffengericht Bernkastel-Kues verurteilte den Antragsteller am 10. April 1981 (3 Js 3161/80 Ls) wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,00 DM. Die Revision, mit der er sich gegen die Verurteilung wandte, wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1981 - 2 Ss 362/81 - als offensichtlich unbegründet verworfen. Verfassungsbeschwerden, mit denen er sich gegen die Revisionsentscheidung und die Zurückweisung von nachträglichen Ablehnungsgesuchen im Revisionsverfahren wandte, wurden nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 31. Januar 1982 - 2 BvR 22/82 - und vom 6. Mai 1982 - 2 BvR 478/82).
Der Antragsteller hatte in einer Revisionsbegründungsschrift vom 25. April 1980, die er in einem Strafverfahren gegen seinen Mandanten H. einreichte, unter anderem ausgeführt: Es sei geradezu unerfindlich und mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren, daß der Richter einem Zeugen glaube, wenn diesem ein Meineid in der Hauptverhandlung nachgewiesen werde, nur weil es für die Hochhaltung der Staatsgewalt bequem und nicht kostenträchtig sei, dem Zeugen der Anklage Glauben zu schenken, der sich, wollte er etwas anderes bekunden, besonders gravierender Strafverfolgungsmaßnahmen aussetze. ... Wenn gleichwohl der Berufungsrichter in seinem Bestreben, ein disziplinierendes Urteil um jeden Preis zu halten, derart Zeugenaussagen fehldeute, so müßten die völlig an der Wirklichkeit vorbeigetroffenen tatrichterlichen Feststellungen auch einer Revisionsüberprüfung unterzogen werden können.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht P., gegen den sich diese Ausführungen richteten, stellte mit Schreiben vom 13. Mai 1980 Strafantrag gegen den Antragsteller.
3.
Das erweiterte Schöffengericht Bernkastel-Kues sprach den Antragsteller am 18. Januar 1984 (3 Js 6432/78 Ls) von dem Vorwurf der Beleidigung und der üblen Nachrede in mehreren Fällen mit der Begründung frei, seine Schuldfähigkeit sei zur Tatzeit möglicherweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit (Querulanz) ausgeschlossen gewesen. Gegenstand des Strafverfahrens waren zahlreiche schriftliche Äußerungen, die der Antragsteller in der Zeit vom Juli 1978 bis Oktober 1982 in verschiedenen Verfahren gemacht hatte.
a)
3 Js 6432/78
Im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Komplex "Br. KG" entwickelten, vertrat der Antragsteller die Kläger L. und F., die Schadensersatz von der Nachfolgerin der KG, der Firma Br. GmbH & Co., und der Kreissparkasse Bernkastel-Wittlich wegen eines angeblich unredlich erreichten Forderungsverzichts verlangten. In Schriftsätzen vom 25. Juli 1978 und 13. September 1978 sowie in einem persönlichen Schreiben vom 1. September 1978 warf er dem Sparkassendirektor R. unter anderem vor: gröblichen Positionsmißbrauch, klägliches Versagen, Intrigenspiel, Deckung von Machenschaften und Gläubigerbetrug, Mithilfe bei betrügerischen Manipulationen, perfekt inszeniertes Ränkespiel, vorsätzliche Schädigungsabsicht, Irreführung der Gläubiger, eine an Bedenkenlosigkeit und unverhohlener Schädigungsabsicht kaum zu überbietende Verhaltensweise, Erpressung von Unterschriften, Betrug, Gläubigerbetrug großen Stils mit seltener Dreistigkeit, Knebelung und Täuschung der Gläubiger, Verschlagenheit und Wetterwendigkeit sowie Abirrungen "vom gewiß nicht schmalen Tugendpfad des banküblichen Verhaltens" (Anklage vom 10. September 1980, Eröffnungsbeschluß vom 23. April 1981).
Zum sachlichen Gehalt dieser Vorwürfe stellte das erweiterte Schöffengericht Bernkastel-Kues im Urteil vom 18. Januar 1984 (S. 13 f.) unter anderem fest: Die Hauptverhandlung habe ergeben, daß auf den Gläubigerversammlungen keine Irreführung stattgefunden habe und daß die Firma Ho. - die Interesse an ein er Übernahme der Br. KG bekundet hatte - seitens der Kreissparkasse nicht "ausgebootet" worden sei. Ebenso wenig seien in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür gewonnen worden, daß die Großgläubiger zu einem teilweisen Forderungsverzicht durch Betrug und Erpressung gedrängt worden seien. Auch insoweit habe sich das Gegenteil herausgestellt. Angesichts der Beweisaufnahme könne es keinem Zweifel unterliegen, daß der Nebenkläger R. sich äußerst korrekt verhalten habe und lediglich bemüht gewesen sei, den Betrieb zu erhalten, um unübersehbare wirtschaftliche Konsequenzen für andere Gläubiger und den Betrieb selbst abwenden zu helfen. Auch der Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens R. bei Kreditvergaben habe sich als haltlos erwiesen.
b)
3 Js 9073/79
In zwei Prozessen gegen die Firma Br., die durch die Rechtsanwälte Dr. Sc., Justizrat Dr. G. und Se. vertreten wurde, trug der Antragsteller in Schriftsätzen vom 8., 23. und 30. November 1979 sowie 21. Januar 1980 für die Klägerseite unter anderem vor: Die Beklagtenseite sei nicht gehindert zu versuchen, den Zeugen A. körperlich fertigzumachen, nachdem andere Disziplinierungsversuche dieses Zeugen anscheinend nicht den gewünschten Erfolg gehabt hätten. Die Beklagten trieben mit der Prozeßwahrheit förmlich "Schindluder", versuchten, mit Heuchelei, Schwindelei, Heimtücke und Dickschädeligkeit, kurz, recht schäbigen Verhaltensweisen, ungerechtfertigte Vorteile für sich herauszuschinden und brächten Recht und Gesetz damit ins Wanken. Juristischer Unsinn werde auch dann nicht zur Erleuchtung, wenn er von einem renommierten Anwaltsbüro vorgetragen werde. Mit welchen Mitteln und um welchen Preis man auf der Gegenseite Br. manipuliere, um die betrogenen Gläubiger abzuwehren, könne nicht scharf genug gebrandmarkt werden.
Die Rechtsanwälte Dr. Sc. und Justizrat Dr. G. stellten mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1979 Strafantrag gegen den Antragsteller (Anklage vom 3. November 1980, Eröffnungsbeschluß vom 6. März 1981, Verbindungsbeschluß vom 9. Dezember 1982).
c)
105 Js (Wi) 20005/79
Im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Br.-Komplex entstanden, beschuldigte der Antragsteller den Steuerberater Ka.-Sei., den Geschäftsführer der TAS-Treuhand in Trier, in einem diesem zugegangenen Schreiben vom 30. August 1978 und in zwei dem Sparkassendirektor R. zugegangenen Schreiben vom 25. August und 1. September 1978 des Betrugs, des Gläubigerbetrugs und des Gläubigerbetrugs großen Umfangs und Stils "mit einher selten zu verzeichnenden Dreistigkeit" (Anklage vom 15. Oktober 1980, Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß vom 10. November 1982).
Das Schöffengericht hat hierzu im Urteil vom 18. Januar 1984 (S. 16) festgestellt, die Beweisaufnahme habe die Haltlosigkeit der Vorwürfe in vollem Umfange ergeben.
d)
3 Js 1590/82
Nachdem die Revision des Antragstellers gegen das (unter 2) erwähnte Schöffengerichtsurteil vom 10. April 1981 als offensichtlich unbegründet verworfen worden war, erhob er mit Schreiben vom 3. November 1981 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts, denen er Rechtsbeugung vorwarf. Der Oberlandesgerichtspräsident Dr. A. wies die Dienstaufsichtsbeschwerde und Gegenvorstellungen durch Bescheide vom 10. und 26. November 1981 zurück. Daraufhin antwortete ihm der Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 1981:
"Ihre absolute Weigerung, Herr Präsident, zur Aufklärung von schwerwiegenden Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer möglichen Rechtsbeugung beizutragen, kann ihrerseits Folgen haben. Durch die zeitlich akkurate Erledigung der Korrespondenz ist jegliche Mutmaßung widerlegt, daß das Auge des Gesetzes gerade dabei ist, den Winterschlaf zu halten. Diese Feststellung läßt aber wiederum den wenig erfreulichen Rückschluß zu, daß das Auge des Gesetzes offenbar an einer Form von Seelenblindheit zu leiden scheint, die mögliche vorsätzliche Manipulationen von Richtern vielleicht noch optisch wahrnimmt, aber nicht bereit oder in der Lage ist, daraus gebotene Schlußfolgerungen zu ziehen."
Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz stellte mit Schreiben vom 10. Dezember 1981 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Koblenz gemäß §§ 194, 77 a StGB Strafantrag gegen den Antragsteller wegen Beleidigung Dr. A. (Anklage vom 27. Juli 1982, Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß vom 10. November 1982).
e)
3 Js 8795/82
Mit Schreiben vom 3. September 1982 erhob der Antragsteller beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die an zwei Beschlüssen vom 9. Juli 1982 und 26. August 1982 - 1 Ws 325/82 - mitgewirkt hatten. Es handelte sich um ein Anklageerzwingungsverfahren seines Mandanten F., welches mit dem Br.-Komplex zusammenhing. Der Oberlandesgerichtspräsident wies die Dienstaufsichtsbeschwerde durch Bescheid vom 23. September 1982 - 3132 E - 10/81 - zurück. Daraufhin führte der Antragsteller in einer Gegenvorstellung vom 27. September 1982 unter anderem aus:
"... Man wird nichts gegen Nibelungentreue einwenden können, wenn der geschlossene Pakt - einer für alle und alle für einen - auf ehrenswerten und von der Rechtsordnung gebilligten Prinzipien beruht. Bei Ihren Entscheidungen scheint mir das nicht mehr der Fall zu sein. Mit Willkür wird ge- und verdeckt. Wer den erhobenen Vorwurf des Amtsmißbrauchs mittels Unterstellungen und nicht zu rechtfertigenden Fiktionen zu widerlegen versucht, zeigt nur allzu deutlich, daß es ihm nicht um die Wahrung des Rechts geht, sondern um das Zusammenzimmern von Wunschergebnissen ... Sie, verehrter Herr Präsident, sollten sich doch noch aus eigenem Erleben an die Zeit erinnern können, wo es hieß: "Recht ist, was dem Volke nützt" oder persönlich nach Göring abgewandelt: "Wer Jude ist, bestimme ich!" Wenn diese klassische Definition für den Willkürstaat und die Willkürherrschaft der 3. Staatsgewalt nunmehr auf die Formel gebracht wird nach dem Motto: "Was Recht ist, bestimmen wir", so würde es mich einmal interessieren, worin denn nicht nur materiell, sondern graduell der Unterschied zwischen dem angeblich freiheitlichen Rechtsstaat unserer Prägung und dem obrigkeitsorientierten Willkürrechtsstaat kommunistischer oder nationalsozialistischer Prägung bestehen soll ... Ich erwarte gerne Ihre alsbaldige Stellungnahme mit eingehender Widerlegung des nach Sachlage zu erhebenden Vorwurfs, Ihr Rechtsverständnis unterscheide sich im Konfliktfall bei seiner konkreten Anwendung - wie vorliegend - nicht von der Rechtspraxis in faschistischen oder kommunistischen Systemen ..."
In einem weiteren Schreiben an den Oberlandesgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 1982 fügte der Antragsteller hinzu:
"... Es sind Demütigungen des Unterzeichners im Namen des Rechts ausgesprochen worden, für die ich Rechenschaft verlangen muß. Der Stachel der Rechtsbeeinträchtigung sitzt derart tief, daß angekündigte oder gestellte Strafanträge wegen Beleidigung nicht mehr verfangen. Sie können mich allenfalls noch darin bestärken, meinen ursprünglich nicht gewollten Weg der Konfrontation zur Klärung des aktuellen Stellenwerts der Rechtsstaatlichkeit bei Entscheidungen innerhalb der Koblenzer Justiz zu Ende zu gehen ... Ich will und kann mich nicht bei dem Ringen um rechtsstaatliche Entscheidungen mit Halbheiten begnügen. Die Idee der Rechtsstaatlichkeit kann selten am angewandten Fall so konturenscharf verwirklicht werden, wie vorliegend ... Nach dem 12. Oktober 1982 werde ich den angezeigten Weg in Richtung Mainz und Karlsruhe beschreiten, der nach der Kostprobe Ihres faschistoiden Rechtsverständnisses "Strafantrag statt rechtsstaatlicher Entscheidung" ohnehin nicht zu umgehen sein wird, wenn mich mein Gefühl nicht trügt."
Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, Dr. A., stellte mit Schreiben vom 29. September 1982, 8. Oktober 1982 und 19. Oktober 1982 deswegen Strafantrag (Anklage vom 3. März 1983, Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß vom 18. April 1983).
f)
3 Js 8335/82
Der Antragsteller machte als Prozeßbevollmächtigter für seine Mandanten M., W. und F. Zahlungsansprüche gegen die Firma Arnold Br. GmbH & Co. geltend. Nachdem das Landgericht Trier am 20. September 1982 in zwei Verfahren klageabweisende Urteile verkündet hatte, lehnte er den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ki. mit Schriftsatz vom 21. September 1982 im Verfahren 2 O 241/78 (F. gegen Br. KG) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete den Antrag damit: Der Richter habe das Urteil unter Mißachtung des Akteninhalts und eindeutiger Urkunden gefällt. Ausführungen des Urteils deuteten auf eine geistige Verkrampfung des Richters hin. Der Richter mache sich in geistiger Verblendung Argumente des Beklagten zu eigen, die den Versuch des Prozeßbetrugs erfüllten. Der Sachverhalt sei zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses so lange geknechtet und gepreßt worden, bis er gepaßt habe. Eindeutige Erklärungen seien verdreht und verfälscht worden ...
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Kr. und der Präsident des Landgerichts Trier stellten mit Schreiben vom 25. und 27. Oktober 1982 Strafantrag gegen den Antragsteller (Anklage vom 28. April 1983).
g)
3 Js 8554/82
Nachdem der Antragsteller am 10. Oktober 1982 beim Einfahren mit seinem Pkw leicht die ihm bekannte Frau B. auf dem Bürgersteig gestreift und sie deswegen Strafantrag gegen ihn gestellt hatte, äußerte er in einem Schreiben vom 26. Oktober 1982 an die Polizei, Frau B. schüre eine Verleumdungskampagne gegen ihn. Er zieh sie blinder Gehässigkeit und besonderer Niedertracht, bei der ein Strafantrag angebracht wäre, wenn er es "nicht mit einer Klofrau zu tun hätte" (Anklage vom 3. März 1983, Eröffnungsbeschluß vom 18. April 1983, Verbindungsbeschluß vom 22. September 1983).
Das erweiterte Schöffengericht hat das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen (a bis g) - abgesehen von der nicht ausgeschlossenen Schuldunfähigkeit - rechtlich wie folgt gewürdigt:
a) uuml;ble Nachrede, b) Beleidigung in zwei Fällen sowie üble Nachrede in zwei Fällen, davon in einem Fall zugleich Beleidigung; c) fortgesetzte üble Nachrede und Beleidigung, d) Beleidigung, e) üble Nachrede und Beleidigung, f) und g) üble Nachrede.
4.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren, das auf Strafantrag des Leitenden Oberstaatsanwalts in Trier vom 26. November 1982 gegen den Antragsteller wegen Beleidigung des Staatsanwaltes Z. geführt wurde (3 Js 9026/82), endete am 14. Februar 1984 mit einer Einstellung, nachdem der Strafantrag im Hinblick auf das freisprechende Schöffengerichtsurteil vom 18. Januar 1984 zurückgenommen worden war.
II.
Im Zusammenhang mit dem unter I 3 genannten Strafverfahren stehen fünf Ermittlungsverfahren, welche die Staatsanwaltschaft Trier aufgrund von Eingaben und Anzeigen des Antragstellers gegen zwei Staatsanwälte und drei Zeugen führte. Alle Verfahren endeten mit einer Einstellung: das Verfahren 3 Js 3181/82 gegen den Staatsanwalt Her. wegen Verfolgung Unschuldiger durch Verfügung vom 23. August 1982 (Beschwerde zurückgewiesen durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 1. September 1982 - Zs 460/82; Antrag auf Anklageerzwingung verworfen durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1982 - 1 Ws 619/82); das Verfahren 3 Js 9168/83 gegen den Staatsanwalt Zell wegen übler Nachrede und Verleumdung durch Verfügung vom 18. November 1983 (Beschwerde zurückgewiesen durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 6. Dezember 1983 - Zs 862/83); das Verfahren 6 Js 7716/83 gegen den Sparkassendirektor T. wegen Falschaussage vor Gericht durch Verfügung vom 14. Oktober 1983 (Beschwerde zurückgewiesen durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 30. April 1984 - Zs 299/84); das Verfahren 3 Js 7717/83 gegen den Steuerberater Ka.-Se. wegen Falschaussage vor Gericht durch Verfügung vom 14. Oktober 1983 und das Verfahren 6 Js 7711/83 gegen den Bankdirektor i.R. R. wegen Falschaussage vor Gericht durch Verfügung vom 15. Mai 1984 (Beschwerde zurückgewiesen durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 18. Juli 1984 - Zs 404/84).
Im Zusammenhang mit dem Br.-Komplex und dem unter I 2 genannten Revisionsverfahren beschuldigte der Antragsteller ferner den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sch. sowie die Richter am Oberlandesgericht Gö. und Dr. St. im November 1981 der Rechtsbeugung wegen ihrer Mitwirkung an zwei in einem Anklageerzwingungsverfahren ergangenen Beschlüssen vom 2. Mai 1980 und 5. Januar 1981 - Ws 193/80 - und wegen ihrer Mitwirkung an dem die Revision verwerfenden Beschluß vom 28. Oktober 1981 - 2 Ss 362/81 (101 Js 2599/81). Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten durch Verfügung vom 16. Dezember 1981 abgelehnt und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz seine Beschwerde durch Bescheid vom 26. Februar 1982 - Zs 822/81 - zurückgewiesen hatte, verwarf das Oberlandesgericht seinen auf Anklageerzwingung gerichteten Antrag durch Beschluß vom 14. April 1982 - 1 Ws 183/82 - als unzulässig. Das Oberlandesgericht hatte danach am 25. Mai 1982 und 28. Juni 1982 noch über Ablehnungsgesuche des Antragstellers und am 29. Juni 1982 über einen von ihm gestellten Antrag zu befinden, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren. Seinen folgenden erneuten Antrag, Ermittlungen aufzunehmen, lehnte die Staatsanwaltschaft durch Bescheid vom 6. Juli 1982 ab. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Juli 1982 - Zs 375/82). Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Antragstellers, den obengenannten Beschluß vom 14. April 1982 für nichtig zu erklären, durch Beschluß vom 6. Juli 1982 zurück. Zugleich verwarf es ein weiteres Ablehnungsgesuch als unzulässig. Der Antragsteller machte wegen der von ihm behaupteten Rechtsbeugung bei der Revisionsentscheidung vom 28. Oktober 1981 einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz geltend, den der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Bescheid vom 6. Oktober 1982 nicht anerkannte.
III.
Gegen den Antragsteller liefen auch ehrengerichtliche Verfahren und Ermittlungsverfahren.
1.
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz befand ihn am 10. September 1979 (EV 13/78) der unerlaubten Werbung um Mandanten für schuldig. Es verhängte gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000,00 DM. Die Vorgänge, die den Gegenstand des Verfahrens bildeten, hängen mit dem Br.-Komplex zusammen. Der Antragsteller war - auch nach seiner Einlassung - im September 1977 unaufgefordert an Gläubiger der Br. KG herangetreten. Er bemühte sich darum, sie zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen die Vereinbarung zu veranlassen, durch die sie auf 35 % ihrer Forderungen gegen die KG verzichtet hatten. Auf die Berufung des Antragstellers stellte der Ehrengerichtshof das Verfahren am 7. Juli 1980 gemäß § 153 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO ein (Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 1978, Eröffnungsbeschluß vom 3. März 1979).
2.
Das Ehrengericht erkannte am 24. November 1979 (EV 20/79) gegen den Antragsteller wegen schuldhafter Verletzung beruflicher Pflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000,00 DM. Nach den Feststellungen war er in der Zeit von November 1978 bis April 1979 als Konkursverwalter trotz Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gerichtlichen Verfügungen und Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer nicht nachgekommen, sich zu erklären. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm er in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 7. Juli 1980 zurück.
3.
Zahlreiche ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurden eingestellt, so das Verfahren EV 25/78 durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 22. Oktober 1979, nachdem das Strafverfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil der Polizeibeamten Bü. und Ke. (I 1) rechtskräftig abgeschlossen war; das Verfahren EV 34/79 durch Verfügung vom 23. Oktober 1980, nachdem die Rechtsanwaltskammer Ko. dem Antragsteller wegen eines Schriftsatzes vom 6. November 1979, den er in dem Rechtsstreit S. gegen Firma Br. (3 T 47/79 LG Trier) eingereicht hatte, durch Bescheid vom 17. September 1980 eine Rüge ertfeilt hatte, mit der sie den Anwaltskollegen herabsetzenden Schriftsatz "bezüglich Inhalt und Diktion" scharf mißbilligte; das Verfahren EV 79/81 durch Verfügung vom 25. November 1981, nachdem das Strafverfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil des Vorsitzenden Richters am Landgericht P. (I 2) rechtskräftig abgeschlossen war; und die Verfahren EV 40/78, 10/82, 47/82, 41/83, 49/83 und 70/83, die sich zum Teil auf dieselben Vorgänge bezogen wie das Strafverfahren 3 Js 6432/78 Ls (I 3), durch Verfügung vom 26. April 1984 wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Antragstellers, nachdem das Strafverfahren mit einem Freispruch geendet hatte.
a)
Gegenstand des Verfahrens EV 10/82 waren herabsetzende Äußerungen, die der Antragsteller in Schreiben vom 11. Dezember 1981 und 6. Januar 1982 in dem Verfahren 3 Js 9073/79 Ls über Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft und einen Richter gemacht hatte. So schrieb er am 11. Dezember 1981:
"Sollte allerdings die Strafverfolgung einer falschen Anschuldigung daran scheitern, weil der die Anklage vertretende Herr Staatsanwalt dann plötzlich mit der bestürzenden Erkenntnis konfrontiert wäre, möglicherweise mit seiner Anklage, die völlig aus der Luft gegriffen ist, sich einer vorsätzlichen Strafverfolgung Unschuldiger schuldig gemacht zu haben, so bitte ich vorsorglich um rechtsmittelfähigen Bescheid. Kaum entlastend für den Herrn Staatsanwalt ist die Zulassung seiner Anklage zur Hauptverhandlung. Dieser Rechtspruch, den man eher als Rechtsbruch bezeichnen könnte, wird zur gegebenen Zeit daraufhin überprüft werden, inwieweit diese Fehlentscheidung noch vom Anrecht auf Irrtum getragen ist."
Im Schreiben des Antragstellers vom 6. Januar 1982 heißt es unter anderem:
"Der recht deutlich erhobene Vorwurf des Rechtsbruchs, der als solcher wohl auch nicht verkannt worden ist, soll mit Gelassenheit zur Kenntnis genommen worden sein ... Eine Justiz, die nicht mehr bereit ist, Irrtümer einzugestehen, gehört normalerweise zum unentbehrlichen Inventar einer lediglich auf Machterhaltung ausgelegten Bananenrepublik. Wer auf den Vorwurf, einen Rechtsbruch begangen zu haben, mit Gelassenheit reagiert, zeigt jedenfalls seine volle Verwendungsfähigkeit im Amt, wenn derzeitige polnische Zustände auch bei uns Wirklichkeit würden."
b)
Gegenstand des Verfahrens EV 49/83 waren zwei Schreiben vom 1. Juni 1983 an Georg Gr., V., und vom 19. März 1984 an Paul K., E.. Der Antragsteller verfaßte diese Schreiben in einer Auseinandersetzung mit dem Verein Deutsch-Dr. e.V. für seinen Mandanten Karl-Heinz S.. In dem ersten Schreiben führte er unter anderem aus:
"Bei den vorgelegten Beweisunterlagen stünde es dem Verein gut an, die meinen Mandanten belastenden Entscheidungen zurückzuziehen. Rechthaberei, die nicht nach links und nach rechts schaut und die wegen Linsentrübung oder beschlagener Vereinsbrille einfachste Dinge der optischen Wahrnehmung nicht mehr zur Kenntnis nehmen kann, vermittelt eben eine nach deutschem Sprachgebrauch nicht sehr positiv zu bezeichnende Verhaltensweise."
Das zweite Schreiben enthält die Sätze: "Vereinsgewaltige, die sich leicht über satzungsrechtliche Vorschriften hinwegsetzen, weil sie anscheinend persönliche Rachegefühle nicht unter. Kontrolle halten können und die eigene Profilneurose über die Belange des Vereins stellen, scheinen leider so unsterblich zu sein, wie die Tollwut bei anderen Seuchen ... ist es mein Mandant seiner Selbstachtung und dem Andenken an seine Vorfahren schuldig, derartigen geistigen Kleinkrämern entgegenzutreten, die geschickt mit Mehrheiten zu manipulieren verstehen ..."
c)
Gegenstand des Verfahrens EV 35/84 ist eine Selbstanzeige des Antragstellers vom 6. Juli 1984, mit der er die Klärung erstrebt, ob er seiner Berufspflicht zuwider gehandelt hat, indem er die den Staatsanwalt H. und den Amtsgerichtsdirektor Sto. betreffenden Äußerungen machte (III 3 a) sowie dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als Berichterstatter einiger Verfassungsbeschwerden Rechts- und Verfassungsbruch vorwarf und ihn mit dem Volksgerichtshofspräsidenten F. verglich. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz lehnte die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens durch Bescheid vom 18. Oktober 1984 auch in diesem Fall mit der Begründung ab, es sei nicht auszuschließen, daß der Antragsteller bei der Begehung der Pflichtwidrigkeit schuldunfähig gewesen sei. Das Verfahren ist beim Ehrengerichtshof anhängig, nachdem der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt hat.
IV.
Der Antragsteller ist weiterhin durch zahlreiche erfolglose Dienstaufsichtsbeschwerden hervorgetreten, die mit dem einen oder anderen der vor- und nachgenannten Verfahren (12 und 3, V) zusammenhängen. Es handelt sich sowohl um Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwälte (3133 Ea I 11 bis 13/82, 37/82, 40/82, 16/83 und 22/83 GStA Koblenz) als auch gegen Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (3132 E - 10/81).
V.
Der Antragsteller brachte schließlich in der Zeit vom Juni 1980 bis Februar 1985 18 erfolglose Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht an, teils in eigenen Angelegenheiten (2 BvR 22/82, 478/82, 905/82, 1609/82, 1611/82, 1/83 und 88/83), zum größeren Teil jedoch in Angelegenheiten seiner Mandanten (2 BvR 614/80, 1333/80, 144/81, 1092/81, 1316/81, 42/82, 1373/82, 1374/82, 1416/82, 1455/83 und 237/85), so auch für den Mandanten H. (2 BvR 1092/81 und 1316/81) und - im Zusammenhang mit dem Br.-Komnlex - für den Mandanten F. (2 BvR 614/80, 144/81, 1373/82, 1374/82 und 1416/82).
Die Verfassungsbeschwerden richteten sich überwiegend gegen Entscheidungen der Strafgerichte, insbesondere des Oberlandesgerichts Koblenz, durch die Revisionen, Anträge auf Anklageerzwingung, Richterablehnung und nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs verworfen wurden. Der Antragsteller griff mit der Verfassungsbeschwerde auch Bescheide an, durch die die Justizverwaltung Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter ablehnte. Sämtliche Verfassungsbeschwerden scheiterten bereits in der Vorprüfung durch den zuständigen Ausschuß des Bundesverfassungsgerichts; sie wurden wegen Unzulässigkeit oder mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Verfahren 2 BvR 42/82 wurde der Beschwerdeführerin eine Mißbrauchsgebühr von DM 200 auferlegt. In dem Verfahren 2 BvR 1455/83 wurde am Ende der Begründung des Beschlusses vom 23. September 1983 darauf hingewiesen, daß die Einlegung einer ersichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde einen Mißbrauch darstellen kann, der die Auferlegung einer Gebühr bis zu DM 1.000 rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 237/85 wurde schließlich eine Mißbrauchsgebühr von DM 500 auferlegt mit dem Hinweis, daß er sich mangelnde anwaltliche Sorgfalt seines Bevollmächtigten zurechnen lassen müsse und es ihm freistehe, bei diesem Rückgriff zu nehmen.
Im Zusammenhang mit diesen Verfassungsbeschwerden und ihrer Nichtannahme wandte sich der Antragsteller mit zahlreichen Schriftsätzen an das Bundesverfassungsgericht, in denen er Richtern des Bundesverfassungsgerichts Befangenheit, bedenkenloses Leugnen von - seiner Meinung nach - klar auf der Hand liegenden Grundrechtsverstößen, Rechtsbruch, bewußte Rechtbeugung und Verfassungshochverrat vorwarf.
1.
So bemerkte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1983 in dem Verfahren 2 BvR 1374/82, er habe "die niederschmetternde Erfahrung" machen müssen, daß zwei Verfassungsbeschwerden unter den Aktenzeichen 2 BvR 144/81 und 2 BvR 1373/82 "aus faktisch dem gleichen Sachzusammenhang heraus trotz klarster Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung durch das Plenum des Verfassungsgerichts angenommen worden sind." Beiden Beschlüssen maß er "strafrechtliche Relevanz" zu. Er führte aus: Nach seinen Recherchen sei seit der Gesetzesnovellierung 1971 nicht ein Fäll der Rechtbeugung rechtskräftig festgestellt oder auch nur angeklagt worden. Nur diese Art von Solidaritätsrückversicherung habe eine unangreifbare Justizwillkürherrschaft begründen helfen, die auch den blutrünstigsten Diktator einer Bananenrepublik vor Neid erblassen lassen müßte. Die schon infam und "verwünscht gescheit" zu nennende Entscheidungstechnik sei mittlerweile in einer hinreichend großen Anzahl von Beschwerdeverfahren angewandt worden, wobei in einer fast virtuos zu nennenden Bedenkenlosigkeit auf der Grundlage unumschränkter Amtsautorität klar auf der Hand liegende Grundrechtsverstöße nicht abgehandelt oder ohne nähere Begründung in Abrede gestellt würden. Der Antragsteller erklärte dann wörtlich: "Die besondere Heimtücke solcher höchstrichterlicher Grundrechtsüberprüfungen liegt darin, daß die dem Willkürvorwurf ausgesetzt gewesenen Staatsorgane sozusagen den belastenden Entlastungsbeweis auch für die infamsten Rechtszuwiderhandlungen mitgeliefert bekommen. Die besondere Gefahr und Niedertracht dieses mit Händen zu greifenden Machtkartells von Staatsorganen, die gegenseitig zur Kontrolle verpflichtet sind, ist die mit höchster moralischer Autorität vorgenommene Pseudoprüfung verbunden mit der Bereitschaft, auch die schändlichsten Rechtsbrüche mit dem Mantel der Liebe zuzudecken, weil die Mitwisserschaft des eigenen Rechtsbruchs eine Kontrolltätigkeit offenbar gar nicht mehr zuläßt."
2.
In einem Schreiben vom 18. Januar 1984 in demselben Verfahren teilte der Antragsteller mit, daß an seinem Hauptmotiv zur Stellung von Befangenheitsanträgen gegen Bundesverfassungsrichter noch "kein Jota" abzustreichen sei, weil die unannehmbare Fortsetzung von Rechtsbruch und Verfassungshochverrat befürchtet werden müsse und es deshalb geboten sei, den gesetzlichen Richter Prof. Dr. Z. von der Entscheidungsbefugnis legal auszuschließen, der als in der Öffentlichkeit noch weithin unbekannter Verfassungshochverräter mittlerweile die höchste Stufe im Richteramt erklommen habe. Der Antragsteller schrieb dann wörtlich: "Wie sich auch die leidvollsten Erfahrungen in der Geschichte selbst innerhalb kürzester Zeiträume wiederholen, ist geradezu bestürzend. Unvorstellbarer Machtmißbrauch und hemmungslose Institutionenwillkür beim Volksgerichtshof haben nicht nur ein Blutbad unter den angesehensten Familien des Widerstandes angerichtet, sondern auch mit infam ausgeklügelter Berechnung jeden Gedanken an Umsturz und Aufbegehren förmlich durch brutalste Gewaltanwendung im Ansatz erstickt. Noch klebt kein Blut an der roten Seidenrobe des frisch ernannten Präsidenten, dafür scheint er aber die Freislerlektion um so besser verstanden zu haben, daß unerkannte hemmungslose Richterwillkür und abschreckender Amtsmißbrauch bei den obrigkeitshörigen Deutschen ihre tiefgreifende disziplinierende Wirkung ebensowenig verfehlen wird. Eine prägnante Kurzform für Gemeinsamkeiten und Unterschiede von VGH und BVG wäre leicht auf dekorativem Marmor über dem Hauptportal des großen Sitzungsssaals für die restliche Präsidentschaft von Herrn Z. anzubringen, was die so beklagte Überbeanspruchung des höchsten deutschen Gerichts durch aufmüpfige Bürger auch schlagartig reduzieren dürfte. Mein Vorschlag hierzu lautet:
"Was ehedem tat der Bluthund F., bewirkt jetzt ohne Blutdurst Z."
Wenn diese letzte Verfassungsbeschwerde einer seltenen Serie durch den Karlsruher Willkürwolf gedreht sein wird und der große Bruder Rechtsstaat alle seine Bürger in unentrinnbarer geistiger Sklaverei zu Garanten einer schrankenlosen Judokratur verführt haben sollte, was es aber zunächst zu verhindern gilt, könnte eine Sachspende im Falle fehlender Haushaltsmittel hier in Erwägung gezogen werden."
Nachdem die Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom 30. Januar 1984 - 2 BvR 1374/82 - teilweise wegen Unzulässigkeit und teilweise mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Mißbrauchsgebühr von 500,00 DM auferlegt worden war, schrieb der Antragsteller am 20. Februar 1984 an das Bundesverfassungsgericht:
"Es soll grundsätzlich keine Mohrenwäsche mit kaltem Wasser und feuchten Tüchern mehr vorgenommen werden. Mittlerweile verfügt jene Gilde beim 2. Senat über eine komfortable Mehrheit, deren Entscheidungsfindung im Einzelfalle der Unterzeichner als Rechtsbeugung und Verfassungsbruch einstufen würde, käme er je in die Verlegenheit, darüber richten zu müssen. Wenn sich bei Gericht nur zwei Lumpen einig waren, hat es schon früher die Haut eines ehrlichen Mannes gekostet. In diesem Punkt ändert sich nichts."
3.
In einem weiteren Schreiben vom 30. März 1984, wiederum in dem Verfahren 2 BvR 1374/82, führte der Antragsteller aus:
"Wenn man schon mündlich falsche Auskünfte gibt, schriftliche Antragen unverständlicherweise negiert und im übrigen in einer Art und Weise in der Spruchpraxis Rechtsmanipulationen betreibt, die einem förmlich das Blut in den Adern gefrieren läßt, soll man sich nicht wundern, wenn der Lohn solcher vermaledeiter Taten irgendwann einmal verabreicht wird. Es ist schon schlimm, innerhalb welcher kurzer Zeit die neuen Verfassungsrichter durch die plötzliche Teilhabe der gänzlich unbeschränkten Macht in Karlsruhe sich innerlich derart korrumpieren lassen. Man muß nur Gott zum Zeugnis des Willens anrufen, stets nach Gesetz und Recht urteilen zu wollen ohne Ansehung der Person, um das Tor zum Willkürfreiraum aufzustoßen und sich dort nach Lust und Laune tummeln zu können. Vergleichbar ist ein solcher Vorgang noch allenfalls, wenn ein Bewerber zum geistlichen Amt in der sicheren Erwartung den Zölibat ablegt, alsdann völlig ungestört und kostenfrei sich in allen Luxusbordells vergnügen zu können. Solche Ungezügeltheit führt meist in kurz oder lang zum Spezialisten für harten Schanker. Die "Syphilis" des Rechtsbruchs in Serie kann nicht mehr geheilt werden, wenn sie sich bereits im dritten Stadium befindet. Man wird abzuwarten haben, welche gesicherte Diagnose insoweit demnächst zu stellen ist."
4.
Unter dem Datum des 3. April 1984 schrieb der Antragsteller an den Generalbundesanwalt:
"Unterstellt man meine Darlegung als richtig, daß Rechtsbrüche in der Instanz beim OLG Koblenz durch rechtsbeugende Entscheidungen des zuständigen Vorprüfungsausschusses beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 93 a BVerfGG gedeckt worden sein sollen, so könnte solches Verhalten der dafür verantwortlichen Karlsruher Bundesverfassungsrichter den Tatbestand des § 81 StGB erfüllen ...".
§ 81 StGB (Hochverrat gegen den Bund) hat folgenden Wortlaut:
"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."
Mit Schreiben vom 18. April 1984 teilte der Generalbundesanwalt dem Antragsteller mit, die Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Hochverrats strafbar gemacht hätten.
5.
Am 3. April 1986 richtete der Antragsteller ein Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, in dem es unter anderem heißt:
"Ich habe es sehr lebhaft bedauert, daß auch Sie, sehr geehrter Herr Präsident, zu dem potentiellen Kreis jenes angesprochenen Gremiums gehören, die ständig in der Wiederholungsgefahr der Begehung schändlichster Rechtsbrüche sich befinden. Ich erlaube mir den Hinweis, daß solches Handeln unter dem strafrechtlichen Verbrechensbegriff zu subsumieren ist. Die Rechtsprechung zur Untersuchungshaft für notorische Wiederholungstäter, mir bekannt gewordene Praktiken der Justiz zur Verdunkelung der eigenen Verbrechen und letztendlich die aus der Höhe der Strafandrohung resultierende potentielle Fluchtgefahr, ergeben nicht nur in der Summe geradezu denkbar lupenreine Haftgründe. Denkt man jenen Gedanken folgerichtig zu Ende, wird es schwerfallen, im Koblenzer Raum einen Richter noch ausfindig zu machen, der als letzter hinter seinen Kollegen die Zellentür zuschließen kann, ohne selbst schuldig zu sein."
Weitere herabsetzende Äußerungen des Antragstellers sind im Beschluß des Ehrengerichtshofs Koblenz vom 11. November 1985 (S. 15 bis 26, 30 bis 33) aufgeführt und aus den Akten des Beschwerdeverfahrens ersichtlich (vgl. z.B. GA III 362 f, 397 f).
B.
Durch Bescheid vom 10. Oktober 1984 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO wegen Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne dieser Vorschrift zurückgenommen. Er hat sich dabei auf ein Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Glatzel, Psychiatrische Klinik und Poliklinik der Universität Mainz, vom 22. Dezember 1983 gestützt, das in dem oben unter A I 3 genannten Strafverfahren auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials über den Antragsteller erstattet und vom Sachverständigen am 4. Juli 1984 ergänzt worden war. In dem Gutachten kam Professor Glatzel im wesentlichen zu dem Ergebnis:
Bei dem Antragsteller habe sich in der jüngeren Vergangenheit ein paranoides Syndrom entwickelt. Es handele sich um eine schwere paranoide Entwicklung auf dem Hintergrund einer zur Geltungssucht und zum Fanatismus neigenden Persönlichkeitsstruktur. Es werde erkennbar, daß sich der Antragsteller immer mehr von einem konkreten Thema löse. Es gehe ihm zunehmend darum, die "Justizpersonen", mit denen er sich in einer permanenten Auseinandersetzung sehe, als unfähig und voreingenommen, als korrupt und politisch unzuverlässig zu diffamieren. Es gehe ihm um das Recht schlechthin, von dem er überzeugt sei, daß es in den Händen eben jener Justizpersonen pervertiert werde. Einer korrigierenden Einsicht sei er unzugänglich. Er sei wahnhaft auf seine Rolle fixiert. Diese schwere seelische Abartigkeit werde allerdings nur dort relevant, wo es um Handlungsweisen gehe, die eben dieser wahnhaft verzerrten Weltansicht erwüchsen. Der Antragsteller sei sicherlich imstande, in einer für ihn neutralen Umgebung leidlich unauffällig zu agieren. Die paranoide Fehlentwicklung sei einer therapeutischen Korrektur nur schwer zugänglich.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Er hat außer den bezeichneten Stellungnahmen Professor Glatzeis ein psychiatrischpsychologisches Gutachten des emeritierten Direktors des Instituts für Gerichtliche und Sozial-Psychiatrie der Universität Marburg Prof. Dr. Ehrhardt vom 7. August 1985, dessen ergänzende Stellungnahme vom 2. September 1985 sowie ein vom Antragsteller eingereichtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Finzen, Niedersächsisches Landeskrankenhaus Wunstorf, vom 8. August 1985 berücksichtigt. Professor Ehrhardt hat unter anderem ausgeführt: Aus dem Material ergebe sich kein Hinweis auf eine psychotische Erkrankung des Antragstellers, wohl aber ergäben sich viele Hinweise auf eine erhebliche Persönlichkeitsstörung im Sinne einer paranoid-querulatorischen Entwicklung. Für den "genuinen Querulanten", bei dem das Querulieren nicht Symptom einer Geisteskrankheit sei, sich vielmehr aus Charakter, Erlebnis und Milieu entwickle, sei es geradezu typisch, daß er sich außerhalb seines Themas normal verhalte. Bei dem Antragsteller liege das besondere Problem jedoch darin, daß dieses "Thema" seine gesamte Berufsausübung betreffe, daß es beim banalsten Rechtsstreit, der zum Alltag eines Rechtsanwalts gehöre, aktualisiert werden könne.
Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
I.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme damit begründet wird, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 52, 1, 2 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII 9 und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; die gegen diesen Beschluß gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. August 1986 - 1 BvR 491/86 - nicht zur Entscheidung angenommen).
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist im Ergebnis mit dem Ehrengerichtshof der Auffassung, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und daß sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO).
1.
Der angefochtene Bescheid, durch den der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat, ist nicht etwa deshalb nichtig, weil ihn der damalige Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, Dr. A., unterzeichnet hat, obwohl er im Fall A I 3 d selbst Verletzter war, er wegen der im Fall A I 3 e gegen ihn gerichteten Äußerungen persönlich Strafantrag gegen den Antragsteller gestellt hatte und diese Fälle dann mit Gegenstand des Strafverfahrens waren, das nach dem rechtskräftigen Freispruch zur Zurücknahme der Anwaltszulassung des Antragstellers führte. Die Stellung Dr. Anheiers als Verletzter und Strafantragsteller mochte zwar geeignet sein, ihn in den Augen des Antragstellers befangen zu machen. Dieser Umstand wiegt jedoch nicht so schwer, daß sich daraus die Unwirksamkeit der Zulassungsrücknahme herleiten ließe. Er rechtfertigt auch nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In diesem Zusammenhang ist zum einen von Bedeutung, daß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO dem Antragsgegner kein Verwaltungsermessen dahin einräumt, ob er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen solle. Die Zurücknahme ist vielmehr zwingend vorgeschrieben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zum anderen ist zu bedenken, daß die Fälle, die Dr. A. persönlich betreffen, nur einen kleinen Ausschnitt der Verfehlungen darstellen, die insgesamt zu der Beurteilung geführt haben, der Antragsteller sei infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben.
2.
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71, v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; v. 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82 - und v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84). Diese Auslegung der Vorschrift verstößt nicht gegen Artikel 12 GG(BVerfG, Beschluß v. 13. August 1986 - 1 BvR 491/86). Ihre Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.
a)
Bereits bei der Lektüre der umfänglichen schriftsätzlichen Äußerungen des Antragstellers erhält man auch ohne medizinisch-psychiatrisch geschulten Sachverstand den Eindruck, daß sein Verhalten nicht dem Bild eines normalen Rechtsanwalts entspricht, und es drängt sich im Hinblick auf Art, Umfang und Schwere seiner Entgleisungen im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anlaß die Befürchtung auf, daß er geistig nicht mehr in der Lage ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Dieser Eindruck wird durch die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Glatzel und Prof. Ehrhardt verstärkt; die vom Antragsteller beigebrachten Privatgutachten der ärztlichen Sachverständigen Prof. Finzen vom 8. August 1985 und Prof. Dr. Mende, Abteilung für Forensische Psychiatrie der Nervenklinik der Universität München, vom 8. April 1986 haben ihn nicht auszuräumen vermocht. Allerdings ist Prof. Finzen in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt: Die von ihm vorgenommene ausführliche ambulante Untersuchung habe keinen Hinweis darauf ergeben, daß bei dem Antragsteller eine Schwäche der geistigen Kräfte vorliege. Er biete keine Symptome einer psychischen Krankheit. Sein Denken sei formal korrekt, inhaltlich logisch und zielgerichtet. Es erlaube ihm, seine Position zu formulieren und die Position anderer zu erkennen. Krankhaft paranoide oder gar wahnhafte Gedankengänge seien bei der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Auch seine Stellungnahme zu dem abgelaufenen Strafverfahren und zum berufsrechtlichen Verfahren enthielten keine Hinweise auf eine Einengung des Denkens oder auf eine wahnhafte Umformung des Geschehens. Der Antragsteller habe ein außerordentlich sensibles Rechtsempfinden und eine Neigung, mit einem Absolutheitsanspruch an Justizpersonen und Justizbehörden heranzutreten. Das sei aber kein Zeichen einer psychischen Störung, die sich als Schwäche geistiger Kräfte bezeichnen ließe (S. 18 ff.). - Demgegenüber hat Prof. Mende in seinem schriftlichen Gutachten der diagnostischen Beurteilung Prof. Ehrhardts dahin beigepflichtet, daß aufgrund der zahlreichen Schriftsätze, Eingaben und Briefwechsel des Antragstellers die Annahme einer querulatorischen Entwicklung sehr nahe liege. Er hat ausgeführt: Im Falle des Antragstellers gehe es aus psychiatrischer Sicht in erster Linie darum, welche Art und welches Ausmaß von Querulanz bei ihm in den vergangenen Jahren vorgelegen habe und jetzt bestehe. Die Symptome einer Graphomanie und einer eskalierenden verbalen Aggressivität gehörten ebenso zum Bild der Querulanz wie die Beleidigung als strafbares Handeln. Diese Einzelsymptome, welche sich im Anschluß an ein "Schlüsselerlebnis" - im Falle des Antragstellers offenbar eine Rechtskränkung - manifestiert hätten, reichten nicht für die Annahme eines Querulantenwahns aus. Es müsse bei dieser Entwicklung in den Wahn auch noch in die Betrachtung einbezogen werden, daß zwischen Wahnideen und den Gewißheitserlebnissen im normalen Denken sogenannte überwertige Ideen zwischengeschaltet seien. Die von Prof. Glatzel getroffene diagnostische Zuordnung zu einer paranoiden Entwicklung mit Wahncharakter sei für die Vergangenheit bei dem Antragsteller nicht überzeugend unterbaut. Bei der Exploration hätten sich im Querschnittsbild am 27. März 1986 keine Verdachtsmomente für ein wahnähnliches Denken ergeben.
b)
Da die Zurücknahme der Anwaltszulassung ein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung und in die persönliche Lebensplanung des Betroffenen ist, hat der Senat versucht, trotz des insgesamt schon ungünstigen Eindrucks vom Geisteszustand des Antragstellers vor der abschließenden Entscheidung noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Die bis dahin vorliegenden Gutachten besaßen den Nachteil, daß zwei der Gutachter (Prof. Glatzel und Prof. Ehrhardt) den Antragsteller aufgrund seiner Weigerung nicht hatten untersuchen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84), während den beiden anderen (Prof. Finzen und Prof. Mende) nicht alle schriftlichen Unterlagen zugänglich waren, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens sind. Deshalb hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1986 die Begutachtung durch einen bisher nicht mit der Sache befaßten Sachverständigen angeordnet, der den Antragsteller persönlich untersuchen und das gesamte Aktenmaterial berücksichtigen sollte. Zu dieser Untersuchung hatte sich der Antragsteller bereit erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1986 erhob er gegen den Beweisbeschluß aber Gegenvorstellungen mit dem Ziel, "die vom Anwaltssenat angeordnete Beweiserhebung rückgängig zu machen, da dieselbe in keinem Falle nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand als rechtserheblich angesehen werden könne." Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1986 legte er Verfassungsbeschwerde gegen den Beweisbeschluß ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an (Beschluß vom 21. Juli 1986 - 1 BvR 756/86). Nach Aufforderung durch den Senat stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. August 1986 klar, daß er die angeordnete ärztliche Untersuchung verweigere. Auch von dem Vorschlag, vier Sachverständige seines Vertrauens zur Auswahl zu benennen, machte er keinen Gebrauch. Vielmehr blieb er mit Schriftsatz vom 29. August 1986 bei der Verweigerung jeder weiteren psychiatrischen Untersuchung. Der Senat mußte sich deshalb darauf beschränken, die bisher im Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihrer Gutachten zu hören. Dabei ist auch das vorn Antragsteller vorgelegte Gutachten des Professors Dr. jur. Dr. phil. h. c. Karl Peters, Münster, vom 28. August 1986 (GA III 454 ff) erörtert und berücksichtigt worden.
c)
Auf Grund des Aktenmaterials, der Einlassung des Antragstellers, der die ihm vorgeworfenen, durch seine Schreiben belegten herabsetzenden Äußerungen als solche nicht in Abrede stellt, und auf Grund der Anhörung der vier ärztlichen Sachverständigen hat sich der Senat davon überzeugt, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen hat.
aa)
Der Antragsteller leidet an einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne dieser Vorschrift. Sie besteht in einer seit Jahren andauernden querulatorischen Entwicklung, die nach der insoweit übereinstimmenden Beurteilung der Professoren Ehrhardt, Wende und Glatzel im Zwischenbereich zwischen noch normalem und krankhaftem Verhalten liegt und als erhebliche Persönlichkeitsstörung zu werten ist. Das Gutachten Professor Finzens steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Er hat nicht etwa sagen wollen, daß der Antragsteller nicht queruliere. Er betont nur, daß Querulieren nicht Ausdruck von Geisteskrankheit sein müsse und nach seiner Diagnose eine solche Krankheit bei dem Antragsteller ausscheide. Der Sachverständige hat dabei zu erkennen gegeben, daß er unter "Schwäche der geistigen Kräfte" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (lediglich) etwas Krankhaftes begreife. Nach einem Hinweis, daß dies rechtlich nicht so sein müsse, hat er gemeint: Er könne sich nur als Psychiater äußern. Er müsse sich auf die Grundlagen seines Fachs zurückziehen. Nach seiner Überzeugung als Psychiater lagen beim Antragsteller keine geistigen Mängel vor. Es sei nicht seine Aufgabe, dessen Persönlichkeit zu werten.
Soweit Professor Finzen es ablehnt, die beim Antragsteller vorhandene querulatorische Entwicklung als Krankheit zu bezeichnen, stimmt er mit den Professoren Ehrhardt, Mende und letztlich auch Glatzel überein. Sie sind sich darin einig, daß es sich bei der genannten Persönlichkeitsstörung weder um eine Schizophrenie noch um eine Psychose handelt. Für Professor Mende ist es ebenso wie für Professor Finzen insoweit von wesentlicher Bedeutung, daß sich der Antragsteller ihnen gegenüber einsichtig gezeigt und sich von den verbalen Entgleisungen distanziert hat. Auch Professor Glatzel hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben, daß er die bei dem Antragsteller vorliegende Entwicklung, die er als paranoides Syndrom bezeichnet, nicht für einen Wahn oder ein wahnhaftes Geschehen hält. Demgemäß sind die Gutachter weitgehend auch darin einig, daß der Antragsteller schuldfähig ist. Nach dem Eindruck, den Professor Finzen bei der Exploration von ihm gewonnen hat, hätte er "aus psychiatrischer Sicht keine Chance auf Milderungsgründe". Professor Mende hat schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. April 1986 (S. 9) auf Grund eigener Erfahrungen darauf hingewiesen, daß bei querulatorischen Entwicklungen nur in seltenen Fällen eine erhebliche Vermindungerung oder gar die Aufhebung der Schuldfähigkeit begründet werden könne. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er auf Frage erklärt, er habe keine Belege für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Antragstellers. Er hat dazu ausgeführt: Bei der Beantwortung dieser Frage dürfe man nicht nur eine "Entgleisungslinie" sehen. Man müsse auch die biographische Entwicklung und das Querschnittsbild im Auge behalten, wie sie sich bei der Exploration ergeben hätten. Auch Professor Ehrhardt hat keinen Anhaltspunkt für einen Ausschluß der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Antragstellers gefunden. Er nimmt jedoch an, daß dessen Schuldfähigkeit auf Grund der festgestellten Persönlichkeitsstörung wegen einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert sei. Professor Glatzel hat dieselbe Auffassung in seinen schriftlichen Stellungnahmen vertreten. Ob er darüber hinaus weiterhin Schuldunfähigkeit für den von der querulatorischen Entwicklung betroffenen Bereich beim Antragsteller für jedenfalls möglich hält, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an.
Obwohl die Neigung des Antragstellers zu Schmähungen anderer und verbalen Aggressionen nach den Gutachten der Sachverständigen aus medizinischer Sicht nicht als Krankheit zu werten und der Antragsteller nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat schuldfähig ist, begründet die bei ihm festgestellte, sich in den zahllosen Entgleisungen offenbarende schwere Persönlichkeitsstörung geistige Mängel, welche die Annahme einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO rechtfertigen. Entgegen seiner Einlassung handelt es sich bei den Verfehlungen nicht nur um bewußte Provokationen, zu denen er sich gleichsam von Fall zu Fall immer wieder einmal hinreißen läßt. Dagegen spricht schon die Vielzahl der Fälle. Sie deutet darauf hin, daß die einzelne Entgleisung mehr ist als lediglich eine gezielte Provokation, nämlich Ausdruck einer länger währenden und tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung.
Diese Störung hat nach den Ausführungen der Sachverständigen mehrere Ursachen. Die Professoren Ehrhardt, Mende und Glatzel stimmen darin überein, daß sie ausgelöst worden ist durch eine als "Schlüsselerlebnis" am Anfang stehende Rechtskränkung. Die Annahme steht im Einklang mit dem Inhalt des oben (A I 3 e) wiedergegebenen Schreibens des Antragstellers vom 1. Oktober 1982, in dem er von "Demütigungen des Unterzeichners" und dem "Stachel der Rechtsbeeinträchtigung" sprach, ferner auch mit seiner insoweit glaubhaften Einlassung, daß er durch die Prozeßniederlagen und Frustationen im Zusammenhang mit den Vorgängen aus dem Brösch-Komplex in diese Entwicklung getrieben worden sei. Der Antragsteller hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen: Er habe im Brösch-Komplex Gläubiger mit Forderungen von 200 Millionen DM vertreten. Er habe in diesem Zusammenhang 12 Zivilprozesse begonnen und verloren. Er könne nur schätzen, wieviele für ihn negative Gerichtsentscheidungen er im Zusammenhang mit der von ihm betriebenen Strafverfolgung habe hinnehmen müssen; es könnten vielleicht 20 sein. Ihm sei der permanente Mißerfolg "an die Nieren gegangen." Ihm sei dann der Gedanke gekommen, daß all dies nicht mit rechten Dingen zugehe. Bei der Suche nach der Ursache der Mißerfolge sei er dann - wie er meint - in einem Maße fündig geworden, wie er es nie gedacht hätte.
Die Professoren Ehrhardt, Mende und Glatzel sind aus ärztlich-psychiatrischer Sicht der Auffassung, daß es für die Bewertung der festgestellten querulatorischen Entwicklung als erhebliche Persönlichkeitsstörung nicht darauf ankommt, ob das (nicht auf einem Wahn beruhende) Ausgangserlebnis des Antragstellers - die Prozeßniederlagen im Br.-Komplex - eine wirkliche Rechtskränkung darstelle oder von ihm nur als Beeinträchtigung empfunden worden sei. Aus ihrer Sicht kommt es auch nicht darauf an, ob das beeinträchtigende Geschehen noch andauert. Professor Mende hat dies überzeugend damit erklärt, daß ein Betroffener durch das Ausgangserlebnis in erheblichem Maße sensibilisiert und so empfindlicher werde. Im Anschluß daran genügen schon geringere Beeinträchtigungen, um die einmal eingeleitete querulatorische Entwicklung weiter aufrechtzuerhalten. Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung über die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon ab, ob die Zivilprozesse im Br.-Komplex oder andere damit in Verbindung stehende Verfahren richtig entschieden worden sind. Der Senat unterstellt, daß in dem einen oder anderen Fall unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Würdigungen möglich sein mögen. Für die Annahme von Rechtsbeugung, noch dazu in so massenhafter Form, wie vom Antragsteller behauptet, hat er keine Anhaltspunkte.
Neben dem Ausgangserlebnis tragen beim Antragsteller besondere Persönlichkeitszüge zur Ausbildung und Aufrechterhaltung der querulatorischen Entwicklung bei. Professor Glatzel hat im Gutachten vom 22. Dezember 1983 von Momenten des Sthenischen, Paranoiden und Fanatisch-Querulatorischen gesprochen, die beim Antragsteller begegneten (S. 64). Professor Mende hat hervorgehoben: Die Persönlichkeit des Antragstellers habe neben sthenischen auch hyperthyme Züge, die ihn in gehobene, auch aggressive Stimmungslagen bringen könnten. So habe er nach eigenen Angaben "voller Wut" Beschimpfungen gegen den Anwaltssenat losgelassen. Er sei dann schier unerschöpflich in der Bildung neuer Beschimpfungen, so daß man sich fragen müsse, ob er sich nicht daran erbaue. In solchem Verhalten kämen auch infantile Züge zum Ausdruck. Professor Ehrhardt hält den Antragsteller - in der Sache mit Professor Mende übereinstimmend - für einen genuinen Querulanten, bei dem das Querulieren nicht Symptom einer Geisteskrankheit ist, sondern sich aus Charakter, Erlebnis und Milieu entwickelt hat.
Danach sieht es der Senat für erwiesen an, daß die zahlreichen verbalen Entgleisungen des Antragstellers Ausdruck einer schweren Persönlichkeitsstörung sind, die zur Annahme erheblicher geistiger Mängel bei ihm berechtigen. Dem steht nicht entgegen, daß er sich nach der Auffassung aller Sachverständigen in bestimmten Lebensbereichen unauffällig verhält und auch beim Auftreten vor Gericht die Form wahren kann. Daß dies so ist, davon hat sich der Senat anhand der vom Landgerichtspräsidenten eingeholten dienstlichen Äußerungen der Richter des Landgerichts Trier und in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Professor Glatzel hat aber schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Dezember 1983 (S. 71 f,) betont, daß sich die schwere seelische Abartigkeit des Antragstellers nur auswirke, wenn die ihn berührenden Themen angesprochen würden. Professor Ehrhardt hat im Gutachten vom 7. August 1985 (S. 34) hervorgehoben, für den genuinen Querulanten in dem oben bezeichneten Sinne sei es gerade typisch, daß er sich außerhalb seines "Themas" durchaus normal verhalte, daß sein Denken und sein Urteilen dort völlig unauffällig seien. Die Erörterung dieses Punktes, die insbesondere die festgestellte Diskrepanz zwischen den aggressiven verbalen Entgleisungen des Antragstellers in seinen schriftlichen Äußerungen einerseits und seiner Zurückhaltung im Gerichtssaal und im Gespräch andererseits zum Gegenstand hatte, hat auch Professor Mende nicht dazu veranlaßt, die Diagnose einer erheblichen querulatorischen Entwicklung abzulehnen. Vielmehr hat er nach Vorhalt herabsetzender Äußerungen des Antragstellers während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärt: Auch nach seiner Einschätzung handele es sich um eine schier unglaubliche Zuspitzung und Eskalierung im verbal-aggressiven Bereich. Das habe ganz erhebliches Gewicht auch für die Gesamtwürdigung der Person des Antragstellers, obwohl die Übersteigerung kein Beweis für einen Wahn oder eine Geisteskrankheit sei.
bb)
Die dargelegte Schwäche der geistigen Kräfte macht den Antragsteller unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben.
Nach der BundesrechtsanwaltsOrdnung nimmt der Rechtsanwalt als unabhängiges, gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege eine eigenständige Stellung ein (§ 1 BRAO). Er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO). Wegen dieser seiner Funktion stehen ihm einerseits besondere Befugnisse zu. Er unterliegt andererseits aber auch besonderen Pflichten. Diese ergeben sich aus § 43 BRAO und haben ihren Niederschlag in den hierzu aufgestellten Standesrichtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer gefunden. So ist der Rechtsanwalt berechtigt und verpflichtet, die Interessen seiner Mandanten vor Gerichten und Behörden sowie gegenüber Kollegen und anderen Parteien auch engagiert und mit Nachdruck zu vertreten. Unerläßliche Voraussetzung dafür ist das Vermögen, zwischen eigener und normierter Rechtsauffassung zu unterscheiden sowie die Sach- und Rechtslage und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels objektiv zu beurteilen. Richtschnur seines Handelns müssen stets die Achtung der staatlichen Rechtsordnung und das Gebot der Sachlichkeit sein (§ 1 BRAO, § 43 BRAO in Verbindung mit den §§ 1, 9, 10, 18 der Standesrichtlinien; vgl. auch BVerfGE 26, 186 ff, 194, 205; 63, 266 ff, 284, 287, 295 f).
Infolge der bei ihm festgestellten querulatorischen Entwicklung ist der Antragsteller nicht mehr imstande, diesen beruflichen Pflichten und Aufgaben ordnungsmäßig zu genügen.
Der Zustand, in dem er sich befindet, setzt ihn außerstande, auf den "sein Thema" berührenden Gebieten die Sach- und Rechtslage eines Falles objektiv zu beurteilen und Mandanten sachlich zu beraten. Das zeigt sein gesamtes bisheriges Verhalten und kommt auch in der Vielzahl der im Namen seiner Mandanten eingelegten Verfassungsbeschwerden zum Ausdruck, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden und in zwei Fällen sogar zur Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr führten. Die auf der Persönlichkeitsstörung beruhende Unfähigkeit zur kritischen Prüfung wird anschaulich überdies durch die Ausführungen Professor Glatzels über die Folgen des von ihm so genannten paranoiden Syndroms belegt. Der Sachverständige hat dargetan: In einem solchen Fall verlören die Wahrnehmungsgegenstände unter dem Diktat eines affektbesetzten Themas ihre Unverfänglichkeit. Es geschehe nichts mehr zufällig. Das Mißtrauen werde bei dem Betroffenen zur bestimmenden Kategorie. Es gelinge ihm nicht mehr, die Stimmigkeit der eigenen Auffassung dadurch zu prüfen, daß er die Wahrnehmungsperspektive des anderen übernehme. Die eigene paranoide Einstellung sei den Kriterien des Zweifels und des Beweises entzogen. So sei es offensichtlich auch beim Antragsteller.
Diese Beurteilung hat der Sachverständige in Anwesenheit des Antragstellers abgegeben. Daß sie im Kern das Richtige trifft, wird - außer durch die festgestellten aktenkundigen verbalen Entgleisungen des Antragstellers - auch durch die Ausführungen belegt, die er nach der Beweisaufnahme zur Beschwerdebegründung in seinem Schlußwort gemacht hat. Darin hat er unter anderem vorgebracht: Im Br.-Komplex habe die sogenannte Wein-Mafia besondere Interessen verfochten, gestützt auf den damaligen Schatzmeister der CDU und den damaligen Justizminister Theisen. Er - der Antragsteller - sei nicht bereit, jede Systemwidrigkeit (in der Justiz) auf das Konto Irrtum zu schieben. Er könne dem Mandanten (bei Verlust des Prozesses in solchen Fällen) nicht die Rechnung schicken und sagen, das müsse der Mandant hinnehmen. Es gebe eine gewisse Grenze der Selbstachtung. Er bedaure nicht, sich für den Kampf mit der Justiz entschieden zu haben. Es sei ein Rufmord ohnegleichen gewesen. Seine Mandanten hätten zu ihm gehalten. Sie hätten ihm gesagt, er müsse Mißerfolge haben, weil die Landesjustizverwaltung die Voraussetzungen dafür schaffe. Das Rechtssystem werde beschämt, wenn die Frage, ob er an einer Schwäche der geistigen Kräfte leide, bis nach Karlsruhe getragen werde. Rechtlich gesehen habe das Verfahren gegen ihn überhaupt keine Substanz, über die man sich streiten könne. Die Gutachter folgten Einflüsterungen, die ihnen wohl vom Gericht eingegeben würden.
In dem von der querulatorischen Entwicklung betroffenen Bereich ist der Antragsteller auf Grund der schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung überdies nicht mehr gewillt oder in der Lage, dem Sachlichkeitsgebot zu gehorchen, eigene Rechte oder Rechte seiner Mandanten nur mit sachlichen Mitteln durchzusetzen sowie zwischen sachlichen Anliegen und sachfremden persönlichen Beleidigungen zu unterscheiden, die er gegen Beamte, Staatsanwälte, Richter, Zeugen, Anwaltskollegen, deren Mandanten und eigene Prozeßgegner richtet. Er gibt immer wieder den ihm aus der Anwaltstätigkeit zufließenden Impulsen nach, andere zu schmähen. Bei der Verfolgung der Anliegen seiner Mandanten führt seine Maßlosigkeit dazu, daß Auseinandersetzungen von der Sache abgleiten und Meinungsverschiedenheiten in Bereichen ausgetragen werden, die ohne Förderung der Sache selbst sich mit Fragen der Lauterkeit eines Richters oder des ganzen Gerichts, wenn nicht sogar der gesamten Justiz befassen. Dauernde ungerechtfertigte Ablehnungen von Richtern, deren Beschimpfungen als Rechtsbrecher und Verfassungshochverräter dienen den Mandanten und der Förderung ihrer Sache nicht. Das starre Festhalten des Antragstellers an eigenen Positionen und seine Unbelehrbarkeit auch insoweit kommen zum Beispiel darin zum Ausdruck, daß er in einem Schriftsatz vom 3. Juli 1986 (GA III 361 ff.) noch im Beschwerderechtszug erklärt hat: "... Mein in ohnmächtiger Wut seinerzeit bewußt überspitzt formuliert er Spottvers auf Herrn Z. ist inhaltlich um kein Jota abzuändern. Er ist und bleibt ein Schuß ins Schwarze, wobei die Namen F. und Z. als pars nro toto dienen ..."
Auf derselben Linie liegt die Einlassung, die er in der mündlichen Verhandlung zu seinen schriftlichen Beschimpfungen des Senats gegeben hat, nachdem diese mit den Sachverständigen erörtert worden waren. Er hat dazu erklärt: Er habe die Beschimpfungen in der Erkenntnis geschrieben, daß er nichts mehr zu verlieren habe. Wenn er sich getäuscht haben sollte, wenn er also nicht unterliege, dann werde er selbstverständlich eingestehen, daß diese harten Anschuldigungen widerlegt würden. Die Überhärte sei natürlich nicht richtig; er habe hier überzogen. Er habe einiges überzogen, er habe aber nicht zu revozieren.
cc)
Die dargelegte Unfähigkeit des Antragstellers, den Rechtsanwaltsberuf ordnungsmäßig auszuüben, ist nicht nur vorübergehender Art. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist sie vielmehr als dauernd im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anzusehen. Dabei bedeutet "dauernd" hier weder "immerwährend" noch "lebenslang" (vgl. Isele BRAO § 7 IV G 4 a, S. 95 f).
Soweit die Sachverständigen zur Prognose Stellung genommen haben, haben sie sich in der mündlichen Verhandlung allerdings nur vorsichtig und zurückhaltend geäußert. Doch ermöglichen ihre sachkundigen Angaben es dem Senat, seinerseits aus den festgestellten Tatsachen selbst den sicheren Schluß auf die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit zu ziehen. So hat Professor Ehrhardt zwar erklärt, es gebe keine exakte Aussage über die Prognose. Zugleich hat er sich aber - unter Berücksichtigung auch der verbalen Angriffe des Antragstellers gegen Richter des Anwaltssenats während des Beschwerdeverfahrens (vgl. GA III 357, 362 f., 394 f. 416 f.) - dahin geäußert, es wäre fast ein Wunder, wenn der Antragsteller jetzt "damit" (d.h. mit den Beschimpfungen) aufhören würde. Professor Mende meint: Die Prognose sei bei querulatorischen Entwicklungen generell schlecht, wenn - anders als beim Antragsteller - der Betroffene wahnhaft fixiert sei. Wenn das nicht der Fall sei, sei die Prognose aber auch nicht allgemein günstig. Eine Korrektur sei aber doch möglich, solange noch keine wahnhafte Fixierung eingetreten sei. Das gelte trotz der noch im Beschwerdeverfahren vorgekommenen verbalen Aggressionen auch für den Antragsteller. Notwendig sei allerdings Verständnis der Umgebung. Professor Glatzel hatte die Aussichten einer Korrektur in seinen schriftlichen Gutachtern beim Antragsteller als ungünstig bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Frage erklärt: In ähnlichen Situationen werde ein ähnliches Verhaltensmuster kommen. Es sei gegenwärtig kein Anhalt für eine Korrektur vorhanden; er stimme insoweit Professor Mende zu.
Insgesamt ergeben die Äußerungen der Sachverständigen damit, daß eine Änderung des geistigen Zustands beim Antragsteller aus gegenwärtiger Sicht zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, daß die Aussichten dafür aber nicht mehr als eine bloße Möglichkeit oder eine geringe Chance sind, für die es - bei einem Verweilen des Antragstellers im Anwaltsberuf - an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist "Verständnis der Umgebung", das Professor Mende zur Besserung für erforderlich hält, keine Hilfe, auf die der Antragsteller rechnen kann. Rechtsstreitigkeiten werden nach anderen - gesetzlichen - Maßstäben entschieden. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, daß die schwere Persönlichkeitsstörung des Antragstellers, bliebe er Rechtsanwalt, in absehbarer Zeit nicht zurückgehen, sondern sich eher weiter verfestigen wird und insofern von Dauer ist. Bei dieser Würdigung hat er insbesondere berücksichtigt, wie sich die Querulanz bisher entwickelt hat.
Das unsachliche und beleidigende Verhalten des Antragstellers dauert trotz verschiedener Straf- und Ehrengerichtsverfahren nun schon seit etwa acht Jahren an. Die Diffamierungen anderer haben sich über Jahre fortgesetzt, immer weitere Personenkreise betroffen und sich in der Intensität gesteigert. Sie richteten sich gegen Polizeibeamte, Staatsanwälte, Prozeßgegner der Mandanten, Anwaltskollegen, Zeugen, Richter des Amtsgerichts Bernkastel-Kues, des Landgerichts Trier und des Oberlandesgerichts Koblenz, gegen das Bundesverfassungsgericht und die Justizverwaltung, ja sogar gegen Hundezüchter und eine Toilettenfrau, die er mit seinem Pkw leicht gestreift hatte und die daraufhin Strafantrag gegen ihn stellte. Überwiegend hatten die Entgleisungen des Antragstellers ihren Ursprung in Verfahren, die er für Mandanten führte. Sie hörten selbst dann nicht auf, als das mit dem Freispruch endende Strafverfahren (A I 3) gegen ihn schwebte und als danach die Landesjustizverwaltung auf Anregung der Rechtsanwaltskammer das Justizverwaltungsverfahren zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einleitete. Die Ausfälle gingen sogar noch weiter, nachdem der Bescheid vom 10. Oktober 1984 erlassen worden war, wie sich aus dem angefochtenen Beschluß (S. 30 ff.) ergibt. Daß sich der Antragsteller nach der Einleitung dieses Verfahrens in der beruflichen Existenz bedroht gefühlt hat, ändert das Gesamtbild nicht entscheidend. Wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, sieht er sich inzwischen selbst in der Rolle des unbequemen Justizkritikers, dessen ausgeprägtes Rechtsempfinden bei - wie er meint - eindeutig erkennbaren Rechtsverstößen zu deutlichen Reaktionen neige und den eine "mafiaähnlich strukturierte" Justiz mundtot machen wolle. Nach allem sind Anzeichen für eine Änderung seines Verhaltens in absehbarer Zeit nicht erkennbar.
dd)
Aus den Ausführungen über die Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers, seine Berufsunfähigkeit für den Rechtsanwaltsberuf und deren Dauerhaftigkeit ergibt sich zugleich, daß sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Es kann auf sich beruhen, ob die von ihm geäußerten Beleidigungen und Beschimpfungen wegen ihres Ausmaßes das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit schädigen können und ob sie schon deswegen zur Annahme der in § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorausgesetzten Gefährdung der Rechtspflege berechtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 14/76). Diesem gesetzlichen Merkmal ist jedenfalls dadurch Genüge getan, daß die Unfähigkeit des Antragstellers, in dem "sein Thema" berührenden Bereich Sachverhalte objektiv zu prüfen und Mandanten sachgemäß zu beraten, zugleich deren Interessen gefährdet. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß sich seine Mandaten bei der Rechtsanwaltskammer bisher nicht über ihn beschwert haben. Die Rechtspflege ist nicht erst dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt laufend gegen schutzwürdige Belange seiner Mandanten verstößt oder sie sogar schädigt. Vielmehr genügt eine hinreichend konkrete Gefahr, er könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78). Auch eine solche Gefahr ist hier begründet.
3.
Der Senat hat schließlich erwogen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet, unter den gegebenen Umständen wegen der fortwährenden grob unsachlichen und beleidigenden Äußerungen zunächst im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 113 ff. BRAO) gegen den (schuldfähigen) Antragsteller einzuschreiten, ehe eine Zulassungsrücknahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausgesprochen wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1770/83 = AnwBl. 1986, 202). Der Senat hat die Frage verneint, ohne daß es darauf ankäme, ob es sachgerecht gewesen wäre, das mit einem Freispruch wegen möglicher Schuldunfähigkeit abgeschlossene Strafverfahren (A I 3) weiterzubetreiben. Zwar dient auch das ehrengerichtliche Verfahren dem Schutz der Rechtspflege. Anders als § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gibt es dem Richter einen abgestuften Rechtsfolgerahmen an die Hand, der es ihm ermöglicht, von Fall zu Fall unterschiedliche Sanktionen zu verhängen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kennt jedoch keinen allgemeinen Vorrang des ehrengerichtlichen Verfahrens vor dem Justizverwaltungsverfahren zur Zulassungsrücknahme aus zwingenden Gründen; dies gilt insbesondere im Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. Es kann auf sich beruhen, ob bei Anwendung dieser Vorschrift überhaupt Raum ist für Bedenken in der Richtung, daß auf diesem Wege unter Umständen Standesverfehlungen zum Verlust der Berufszulassung führten, die - wären sie nachweislich schuldhaft begangen - im ehrengerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht hätten rechtfertigen können. Solche Bedenken sind hier jedenfalls deshalb unangebracht, weil der Antragsteller bei der Schwere seiner Taten und seiner Unbelehrbarkeit nach der Überzeugung des Senats auch im ehrengerichtlichen Verfahren aus der Rechtsanwaltschaft entfernt worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1906 - AnwSt (R) 17/86).
III.
Nach allem mußte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutet kein lebenslangen Berufsverbot. Der Antragsteller kann wieder als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn sich sein Zustand bessern sollte.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gribbohm
Jähnke
Lepa
Schaefer
Weise
Paepcke