Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1984, Az.: IVa ZR 70/83
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZR 70/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 19154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.02.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1985, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Übernimmt ein Lagerhalter (hier: eine Quartiersfirma im Hamburger Hafen) im Interesse des Importeurs über die Lagerung hinaus gegen Bezahlung weitergehende, umfassende Aufgaben, und schaltet er seinerseits zur Erfüllung einer dieser Aufgaben einen Dritten ein, dann soll sich der Dritte wegen seiner Aufwendungen in der Regel nur bei dem Lagerhalter erholen können.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1984
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 10. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Beklagten stattgegeben worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 29, vom 9. Juni 1982 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen einer Firma, die unter anderem den Import betrieb (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte hatte als Quartiersfirma im H. Hafen für die Gemeinschuldnerin durch Vertrag mit dieser übernommen, Waren entgegenzunehmen, zu lagern, zum freien Verkehr im Inland abzufertigen und an inländische Kunden auszuliefern. Zur Erledigung der Einfuhrformalitäten schaltete die Beklagte ihrerseits als auf die Zollabfertigung spezialisierte Zolldeklarantin die W. und C. GmbH (im folgenden: V) ein. W meldete die Ware im Namen und in Vollmacht der Gemeinschuldnerin zur Einfuhr bei den zuständigen Zollämtern an und beglich die festgesetzten Eingangsabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuern) über das für sie gemäß § 37 ZollG eingerichtete Zollaufschubkonto jeweils am 15. des Folgemonats. Ein unmittelbares Auftragsverhältnis zwischen W und der Gemeinschuldnerin bestand nicht. Die Beklagte erstattete W die Eingangsabgaben und berechnete sie der Gemeinschuldnerin zusammen mit ihrer eigenen Vergütung. In dem letzten Jahr vor der im Dezember 1980 erfolgten Konkurseröffnung hat die Gemeinschuldnerin 170.145,40 DM an so in Rechnung gestellten Zöllen und Einfuhrumsatzsteuern nicht beglichen. Die Beklagte hat u.a. diesen Betrag mit dem Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (Fiskusprivileg) zur Konkurstabelle angemeldet. Die Forderung ist im Prüfungstermin zur Konkurstabelle festgestellt worden, allerdings ohne das beanspruchte Vorrecht.
Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte Inhaberin von im Konkurs bevorrechtigten Abgabeforderungen geworden ist.
In Kenntnis der Tatsache, daß die Gemeinschuldnerin Konkursantrag gestellt hatte und zahlungsunfähig war, hatte die Beklagte gegen diese ein Scheckversäumnisurteil erstritten und aufgrund dieses Urteils Kontoguthaben gepfändet. Der Kläger hatte die Pfändung gemäß § 30 KO angefochten. Die Parteien einigten sich, daß die gepfändeten Beträge in Höhe von 115.000,- DM bis zu einer gerichtlichen Klärung der Anfechtbarkeit auf einem besonderen Konto hinterlegt werden sollten.
Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Auskehrung des hinterlegten Betrages an den Kläger stattgegeben und die auf Zustimmung zur Auszahlung an die Beklagte und auf Feststellung des bestrittenen Konkursvorrechts gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme des auf Nebenforderungen bezogenen Feststellungsbegehrens stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Gründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Nach einer Vereinbarung der Parteien soll die Zuteilung des gesperrten Guthabens einer gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtbarkeit der von der Beklagten in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erwirkten Pfändung folgen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die Pfändung die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger dann benachteiligt, wenn der Beklagten wegen der verauslagten Abgaben kein Anspruch zusteht, der das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO genießt. Die Entscheidung über Klage und Widerklage hängt daher in erster Linie davon ab, ob die Beklagte Inhaberin von im Konkurs bevorrechtigten Abgabenforderungen geworden ist.
Grundsätzlich ist ein Übergang solcher Forderungen der öffentlichen Hand auf Privatleute möglich, wobei das Konkursvorrecht auf den Erwerber mit übergeht (BGHZ 39, 319, 323). Für den Streit um eine angeblich übergegangene Einfuhrabgabenforderung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (BGH, Urteil vom 24.02.1956 - I ZR 82/54 - NJW 1956, 1197 = LM BGB § 1249 Nr. 1; Urteil vom 2.4.1973 - VIII ZR 108/72 - NJW 1973, 1077 = LM GVG § 13 Nr. 131).
II.
Ein unmittelbarer Übergang der bevorrechtigten Ansprüche vom Zollfiskus auf die Beklagte gemäß §§ 1249, 1257, 268 Abs. 3 Satz 1, 412, 401 Abs. 2 BGB kommt hier nicht in Betracht.
Zollgut dient ohne Rücksicht auf Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Abgaben (§ 76 Abs. 1 AO 1977). Importierte Waren und Güter werden mit der Einfuhr Zollgut (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZollG) und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Sachhaftung (§ 76 Abs. 2 AO 1977). Die Sachhaftung ist gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 1257 BGB (RGZ 70, 405, 409; MK-Damrau § 1257 Rdn. 1). Ob die Beklagte eigene Rechte am Zollgut hatte, kann hier dahinstehen. Das Ablösungsrecht nach § 1249 BGB setzt nämlich voraus, daß das vorgehende Pfandrecht an den Sachen zum Zeitpunkt der Befriedigung des Pfandgläubigers noch besteht. Nachrangigen Rechten muß also noch eine Beeinträchtigung drohen. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.
Stellt der Zolldeklarant im Einverständnis mit der Zollbehörde eine fremde Abgabenschuld in das ihm bewilligte Zollaufschubkonto ein, so ist hierin regelmäßig nur ein Schuldbeitritt zu sehen, der den Bestand der Abgabenforderung gegen den Zollschuldner unberührt läßt (BFHE 131, 6). Eine Befriedigung erfolgte zwar mit Ausgleich des Zollaufschubkontos am 15. des der Zollanmeldung nachfolgenden Monats. Zu diesem Zeitpunkt war die Sachhaftung aber bereits erloschen. Die Importgüter waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in allen in Betracht kommenden Fällen mit Zustimmung der Zollbehörde, nämlich durch Freigabe des Zollgutes, in den steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergegangen (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AO 1977, §§ 5 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2 ZollG).
III.
1.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Beklagten stehe ein Konkursvorrecht deshalb zu, weil sie die Abgabenforderungen durch Übergang von W gemäß § 426 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber im Wege der Abtretung erworben habe. Schuldner des Zollfiskus für die Einfuhrabgabenforderungen sei die Gemeinschuldnerin geworden. In deren Namen und Vollmacht habe W jeweils den Zollantrag gestellt und die Zollanmeldung/Einfuhranmeldung vorgenommen. Der Abgabenschuld sei der Zolldeklarant V mit dem Antrag beigetreten, die Forderungen in das Zollaufschubkonto anzuschreiben. Der Zollfiskus habe deshalb einen weiteren Schuldner erhalten. Gemeinschuldnerin und Zolldeklarant seien als Gesamtschuldner anzusehen. Deshalb seien die Abgabenforderungen beim Ausgleich des Aufschubkontos nicht erloschen, sondern gemäß § 426 Abs. 2 BGB insoweit auf W übergegangen, als W von der Gemeinschuldnerin habe Ausgleich beanspruchen können. Ausgleich sei in voller Höhe geschuldet worden. Unmittelbare vertragliche Beziehungen hätten zwischen den Gesamtschuldnern zwar nicht bestanden. W habe aber von der Beklagten vertragsgemäß Erstattung der Einfuhrabgaben verlangen können. Die Beklagte ihrerseits habe sich insoweit bei der Gemeinschuldnerin als ihrer Auftraggeberin erholen können. Von vornherein habe daher festgestanden, daß letztlich die Gemeinschuldnerin die Abgabenlast tragen müsse. Bei dieser Sachlage entspreche es Treu und Glauben, die Gemeinschuldnerin nicht nur zum hälftigen, sondern zum vollen Ausgleich heranzuziehen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfrei.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß die Gemeinschuldnerin Zollbeteiligter und damit Schuldnerin der Zollforderung (§ 10 Abs. 3, 35 a Abs. 1 Satz 2 ZollG) geworden ist. Zollbeteiligter ist der Antragsteller. Der Antrag wurde von W im Namen der Gemeinschuldnerin gestellt. Die Revision verneint nunmehr im Widerspruch zum Tatbestand des angefochtenen Urteils eine Vollmacht der V.' dafür. Mit neuen Tatsachen kann sie in der Revisionsinstanz aber nicht gehört werden (§ 561 ZPO).
3.
Der Schuldbeitritt von W beruhte auf einer nach § 48 Abs. 2 AO 1977 zulässigen Vereinbarung mit der Zollbehörde. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß zwischen der Gemeinschuldnerin und W durch den Beitritt eine Beziehung zustandegekommen ist, auf welche die Regelung der Ausgleichspflicht des § 426 BGB Anwendung findet (RGZ 70, 405, 409 f; OLG Düsseldorf MDR 1978, 853 [OLG Düsseldorf 18.05.1978 - 18 U 32/77]), so daß ein Forderungsübergang nach Abs. 2 dieser Bestimmung grundsätzlich möglich ist.
4.
Der Erwerb der Abgabenforderung und des konkursrechtlichen Vorrechts scheitert aber daran, daß W von Anfang an im Innenverhältnis der drei Beteiligten - Gemeinschuldnerin, Beklagte und V - gegen die Gemeinschuldnerin gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB keinen Anspruch auf Ausgleich hatte. Darum kommt es auch nicht darauf an, daß W nach dem Prüfungstermin im Konkursverfahren die angebliche Regreßforderung an die Beklagte abgetreten hat.
Die in § 426 Abs. 1 BGB angeordnete Ausgleichung greift nur hilfsweise, nämlich dort ein, wo das Innenverhältnis keine andere Verteilung bestimmt. Die vertragliche Regelung, die eine "andere Bestimmung" im Sinne dieser Vorschrift vorsieht, kann stillschweigend getroffen werden (RGZ 61, 56, 60; BGHZ 88, 185, 190). Die andere Bestimmung kann sich aber auch aus dem Gesetz oder aus dem besonderen Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (vgl. die Nachweise bei RGRK -Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 56). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Rechtsfehlerhaft hat es aber seine Entscheidung allein damit begründet, daß die Einfuhrabgaben letztlich zu Lasten der Gemeinschuldnerin gehen sollten. Seine Aufgabe, die in Frage stehenden Rechtsverhältnisse der Beteiligten bei der Suche nach einer anderen Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB umfassend zu prüfen, ist das Berufungsgericht damit nicht nachgekommen. Die grundsätzlich dem Tatrichter überlassene Wertung kann der Senat selbst vornehmen, da sämtliche in die Prüfung einzubeziehenden Umstände hier auf der Hand liegen.
Vertragliche Beziehungen zwischen W und der Geraeinschuldnerin bestanden nicht. Der Schuldbeitritt von W beruhte allein auf dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten. Die Bedeutung dieses Vertrages liegt gerade nicht in der Eröffnung einer Rückgriffsmöglichkeit, die zum eigenen Auftraggeber führt und schließlich bei der Gemeinschuldnerin als dessen Auftraggeberin endet. Der Auftrag der Beklagten als der Quartiersfirma an W als den Zolldeklaranten führte zum Schuldbeitritt des letzteren und damit zum Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Zolldeklaranten und dem Importeur (hier der Gemeinschuldnerin), der seinerseits die Quartiersfirma beauftragt hat. Das Gesamtschuldverhältnis ist deshalb von dem Auftragsverhältnis zwischen der Quartiersfirma und dem Zolldeklaranten geprägt. Dieses Auftragsverhältnis ergibt mit Vorrang die für die Ausgleichung nach § 426 Abs. 1 BGB maßgebenden Umstände (vgl. MK-Selb § 426 Rdn. 6; Reichel, Schuldmitübernahme 1909 S. 552 ff; Weitnauer in Festschrift für Fritz Hauß 1978 S. 373, 383 Anm. 38).
Was der Zolldeklarant erledigen soll, betrifft nur einen Ausschnitt aus den umfassenden Tätigkeiten, welche die Quartiersfirma im Interesse des Importeurs übernommen hat. Nach Gablers Wirtschaftslexikon, 7. Aufl., sind Quartiersleute Firmen im H. Hafen, die früher meist zu viert (daher der Name, in B. heißen sie K.) das Lagereigewerbe betrieben haben, heute aber als oft bedeutende Unternehmen warenkundige Treuhänder der Importkaufleute sind. Ihre Tätigkeit geht über die Lagerhaltung hinaus. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es die Beklagte als Quartiersfirma in ständiger Geschäftsverbindung unter anderem übernommen hatte, per Seeschiff aus dem Ausland kommende Waren für die Gemeinschuldnerin entgegenzunehmen, zu lagern, zum freien Verkehr im Inland abzufertigen und an inländische Kunden auszuliefern. Die Einschaltung eines Zolldeklaranten ist danach für alle Beteiligten erkennbar ein Hilfsgeschäft zu der der Quartiersfirma aufgegebenen umfassenden Geschäftsbesorgung. Dabei akzeptiert der Zolldeklarant die Quartiersfirma nicht nur als alleinigen Vertragspartner, sondern ebenso als alleinigen Abwicklungspartner. Übernimmt ein Lagerhalter im Interesse des Importeurs über die Lagerung hinaus gegen Bezahlung weitergehende, umfassende Aufgaben, und schaltet er seinerseits zur Erfüllung einer dieser Aufgaben einen Dritten ein, dann soll sich der Dritte wegen seiner Aufwendungen in der Regel nur bei dem Lagerhalter erholen können. So verhält es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im vorliegenden Fall. Darin wird besonders betont, daß W Forderungen nur gegen die Beklagte hatte und ausschließlich ihr gegenüber fakturierte.
Ein direkter Zugriff auf den Importeur als den Auftraggeber der Quartiersfirma, insbesondere der bei Bestehen einer Ausgleichspflicht eröffnete Anspruch des Zolldeklaranten gegenüber dem Importeur auf Befriedigung des Zollfiskus (BGHZ 23, 361, 363; BGH, Urt. v. 5.3.1981 - III ZR 115/80 - NJW 1981, 1666), würde den vertraglichen Bindungen des Zolldeklaranten zuwiderlaufen. Diese gehen ausschließlich dahin, die Interessen und Belange seines Auftraggebers zu beachten, hier also die der Beklagten als der Quartiersfirma. Die Einschaltung einer solchen Firma hat aber gerade auch den Sinn, daß der Importeur sein Geschäft, die im Ausland eingekaufte Ware an seine inländischen Kunden zu liefern, nur mit Hilfe eines einzigen Vertragspartners betreiben kann, anstatt verschiedene Gehilfen zuzuziehen und zahlreiche Einzelgeschäfte abschließen zu müssen. Eine Inanspruchnahme von dritter Seite will der Importeur in der Regel vermeiden; davon soll ihn die umfassend beauftragte Ouartiersfirma frei halten. Aus der Vereinbarung zwischen W und der Beklagten ergibt sich demnach ein Abwicklungsverhältnis, dem im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB Vorrang zukommt. Ohne besonderen Anlaß darf dieses Abwicklungsverhältnis nicht beiseite geschoben werden.
Die Verweisung auf den jeweiligen Vertragspartner ist nicht unbillig. Vielmehr ergeben sich hierbei interessengerechte Lösungen auch für die Fälle, in denen einer der Beteiligten in Konkurs fällt. Ausfälle treffen in erster Linie dann denjenigen, der zeitlich zuletzt seinem Vertragspartner Kredit dadurch eingeräumt hat, daß er Vorschuß geleistet hat oder unter Verzicht auf Vorschuß in Vorlage getreten ist.
5.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß ein Übergang bevorrechtigter Forderungen auch aus einem weiteren Grunde zumindest fraglich wäre.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat W Zahlungen auf die Zollabgaben regelmäßig, zumindest aber in der Mehrzahl der Fälle bereits vor Ausgleich des Zollaufschubkontos erhalten. Das ergibt sich aus den vom Berufungsurteil in Bezug genommenen, die Zollabwicklung betreffenden Unterlagen, welche nach Darstellung der Beklagten für alle Geschäfte typisch sind. Danach hat W die Abgabenbeträge innerhalb höchstens einer Woche nach der Zollanmeldung gegenüber der Beklagten abgerechnet und diese binnen einer zweiwöchigen Zahlungsfrist die Rechnungen bezahlt. Demnach hatte sie jedenfalls für alle bis zum 23. oder 24. eine Monats erfolgten Zollanmeldungen bereits das Geld, bevor am 15. des darauffolgenden Monats das Zollaufschubkonto ausgeglichen wurde. Lediglich bei Zollanmeldungen innerhalb der letzten sechs Tage eines Monats konnten sich geringfügige Überschneidungen ergeben. Soweit der Zolldeklarant in seinem Regreßinteresse aber befriedigt ist, können ihm Ausgleichsforderungen gemäß § 426 Abs. 1 BGB nicht zustehen und muß ein Übergang der bevorrechtigten Abgabenforderungen nach § 426 Abs. 2 BGB ausscheiden.
IV.
Da die Beklagte von W Abgabenforderungen mit dem Vorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO weder gemäß § 426 Abs. 2 BGB noch im Wege der Abtretung erwerben konnte und demgemäß die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung der Pfändung der Bankguthaben der Gemeinschuldnerin gemäß § 30 Nr. 2 KO durchgreift, war der Klage stattzugeben und die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen.