Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1969, Az.: VIII ZR 193/67
Wirksamkeit eines Vertrages über den Verkauf einer ärztlichen Praxis; Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit; Besondere Voraussetzungen für Wucher; Begriff der Unerfahrenheit; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Bewertung einer ärztlichen Praxis; Verstoß eines Vertrages gegen die standesrechtlichen Auffassungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 193/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.06.1967
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Facharzt Dr. Harro W. in M., B.straße ...
Prozessgegner
Facharzt Professor Dr. A. K. in M., C.
Der Zivilsenat VIII des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl. Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 19. Juni 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, Chefarzt der inneren Abteilung des C.-Hospitals in Münster/Westfalen, betrieb im selben Orte in Räumen, die er in einem von der Deutschen Bundesbahn errichteten Neubau gemietet hatte, eine Privatpraxis als Facharzt für innere Krankheiten. Als das C.-Hospital in einen Neubau in einem anderen Stadtteil verlegt wurde, beabsichtigte der Beklagte, die Privatpraxis an einen Nachfolger gegen Entgelt abzugeben. Durch Vermittlung des Nervenarztes Dr. H. trat der Kläger mit dem Beklagten, der damals in kurz vor dem Abschluß stehenden Verhandlungen mit einem Arztehepaar wegen der Übernahme der Praxis stand, in Verbindung und kaufte durch Vertrag vom 1. März 1961 die Praxis mit allem Zubehör für 44.000 DM. Davon bezahlte der Kläger 24.000 DM sofort, während der Restbetrag von 20.000 DM nach Übernahme der Praxis am 1. Oktober 1961 in vierteljährlichen Raten von je 5.000 DM bezahlt werden sollte. Der Kläger leistete indes, nachdem er die Praxis übernommen hatte, nur noch eine Rate von 5.000 DM. Mit Schreiben vom 30. März 1962 und 5. Oktober 1962 an den Beklagten bat er um Stundung des Restbetrages mit Rücksicht darauf, daß er die Geräteausstattung der Praxis habe erneuern müssen und ihm dadurch große Aufwendungen entstanden seien. In dem Schreiben vom 5. Oktober 1962 heißt es wörtlich:
"Ich kann Ihnen nach dem heutigen Stand der Dinge versichern, daß ich die Restschuld noch in diesem Jahr abtragen werde und muß Sie bitten, diese kurze Zeit noch Geduld zu haben."
Der Beklagte leistete indes auch in der Folgezeit keine Zahlungen an den Beklagten, sondern reichte Klage ein, mit der er die Rückzahlung von zunächst 21.500 DM nebst Zinsen, sodann von 17.000 DM nebst Zinsen begehrte. Der Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von 17.000 DM nebst Zinsen und auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen es verweist, mit Recht davon ausgegangen, daß gegen die Wirksamkeit eines Vertrages über den Verkauf einer ärztlichen Praxis grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Es hat sodann geprüft, ob der Vertrag sittenwidrig und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sei, es hat jedoch nicht einmal die Überzeugung zu erlangen vermocht, daß objektiv zwischen den beiderseitigen Vertragsleistungen ein Mißverhältnis bestehe. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkte als nicht stichhaltig bezeichnet hat, und greift sie mit einer Reihe von Verfahrensrügen an. Auf diese Rügen braucht indes nicht näher eingegangen zu werden.
a)
Der Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) scheidet ersichtlich schon deshalb aus, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Beklagte eine Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Klägers ausgebeutet haben könnte. Daß der Kläger den Wunsch hatte, eine eigene Arztpraxis zu führen, und aus diesem Grunde die Übernahme der Praxis des Beklagten erstrebte, begründete noch keine Notlage. Auf eigenen Leichtsinn hat sich der Kläger nicht berufen. Ebensowenig ergibt der Vortrag des Klägers, daß bei ihm ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung vorhanden war, der als "Unerfahrenheit" gewertet worden könnte. Selbst wenn er in Bezug auf die Bewertung der mitverkauften medizinischen Geräte und Apparate sowie die Beurteilung ihres Erhaltungszustandes und ihrer Gebrauchsfähigkeit nicht die genügenden Fachkenntnisse besessen haben sollte, ließe sich aus diesem Grunde noch keine Unerfahrenheit auf Seiten des Klägers bejahen, denn diese ist nicht schon dann gegeben, wenn der angeblich Bewucherte lediglich auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet keine Erfahrung und Geschäftskenntnis hat (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2; ebenso nicht veröffentliches BGH Urt. vom 27. März 1958 - II ZR 327/56). Der Vortrag des Klägers, er habe darauf vertraut, daß der Beklagte als älterer Kollege und bekannter Hochschullehrer ihn nicht übervorteilen werde, ist nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen für Wucher im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB darzutun.
b)
Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, daß der Vertrag wegen des starken Mißverhältnisses zwischen dem Wert des Inventars der ärztlichen Praxis und dem vom Kläger bewilligten Kaufpreis, wie es nach ihrem Vorbringen vorhanden gewesen sein soll, die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages herbeigeführt habe. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (Urt. vom 21. Mai 1957 - VIII ZK 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite. Allerdings kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend naheliegen (RGZ 150, 1, 6). Die Revision könnte daher unter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann Erfolg haben, wenn ein außergewöhnliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen würde. Ein solches hat aber das Berufungsgericht verneint, auch die Revision hat es nicht aufzuzeigen vermocht.
Wird das eigene tatsächliche Vorbringen des Klägers zu Grunde gelegt, so soll, der Wert der übernommenen Praxiseinrichtung hier nur mit dem Buchwert von 6.850 DM anzusetzen sein, während der Beklagte von einem Gesamtwert von 34.757,06 DM ausgegangen sein will, der dem Anschaffungspreise entspräche Eine Gegenüberstellung dieser Beträge ist indes entgegen der Ansicht der Revision nicht geeignet, ein besonders großes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darzutun. Bei der Bewertung einer ärztlichen Praxis ist, wie auch in den Gutachten der Ärztekammer Westfalen-Lippe hervorgehoben wird, den das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht der Verkaufswert der Praxiseinrichtung von entscheidender Bedeutung, sondern maßgebend ist hier vor allen der Vorteil, den der Klüger dadurch erhielt, daß er in den bisherigen Praxisräumen des Beklagten, die für eine internistische Praxis baulich eingerichtet waren, nunmehr seine eigene Praxis betreiben und dabei die vorhandenen Inventarstücke weiterbenutzen konnte. Selbst wenn also, wie die Revision geltend macht, die für die Praxis bestimmten Geräte nur noch einen geringen Wert gehabt haben sollten, läßt sich mit diesem Vortrag noch nicht dartun, daß ein besonders starkes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Praxis und dem von dem Kläger bewilligten Kaufpreis vorhanden gewesen sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange der auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Dr. H. getroffenen Feststellung Bedeutung beigemessen, daß der Beklagte vor dem Abschluß des Vertrages mit dem Kläger in Verhandlungen mit einem auswärtigen Arztehepaar stand, das sogar 48.000 DM zahlen wollte, und daß es zu dem Abschluß eines Vertrages mit diesem Arztehepaar nur deshalb nicht kam, weil der Zeuge Dr. H. sich massiv dafür einsetzte, daß der aus Münster stammende Kläger den Vorzug vor dem auswärtigen Arztehepaar erhielt.
Soweit der Vortrag der Revision darauf abzielt, daß das mitveräußerte Inventar geringwertig gewesen sei und den bewilligten Kaufpreis nicht rechtfertige, ist er also bereits im Ansatz verfehlt, und es erübrigt sich, die einzelnen in diesem Zusammenhange erhobenen Rügen zu erörtern.
Ebensowenig kann die Revision damit Erfolg haben, daß sie geltend macht, ein sogenannter "good will" habe der übernommenen Praxis gefehlt. Die Revision läßt hierbei außer acht, daß es den Kläger durch den mit den Beklagten abgeschlossenen Vertrag ermöglicht wurde, in günstiger Lage von Münster in dazu besonders hergerichteten Räumen eine internistische Praxis zu führen, die ihm hohe Erträge bringt, wie die Entwicklung gezeigt hat. Die von dem Kläger hervorgehobene Tatsache, daß aus der Praxis des Beklagten nur wenige Patienten zu ihm übergewechselt sind, ändert hieran nichts. Die von dem Berufungsgericht angestellten, auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen sind vielmehr aus Recht ergründen nicht zu beanstanden.
Daß die Bundesbahndirektion Münster die Räume, in denen der Beklagte seine Praxis betrieb, diesem gekündigt und gegen dessen Willen an den Kläger vermietet hätte, ist von dem Kläger entgegen dem Vorbringen der Revision nicht unter Beweis gestellt worden. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß die Feststellung treffen, daß der Kläger erst nach dem Auszuge des Beklagten Mieter der Räume werden konnte und der Beklagte zum Auszuge nur bereit war, wenn er einen Arzt gefunden hatte, der die Praxis zu einem angemessenen Preise übernahm. Das Berufungsgericht brauchte daher entgegen der Ansieht der Revision weder eine Auskunft der Bundesbahndirektion Münster einzuholen noch Dr. H. als Zeugen zu vernehmen, sondern konnte davon ausgehen, daß es dem Kläger nicht gelungen wäre, unter Übergehung des Beklagten einen Mietvertrag mit der Bundesbahndirektion Münster abzuschließen, und daß der Wort der Praxis nicht deshalb gemindert war, weil es möglich gewesen wäre, den Beklagten zur Aufgabe der Praxis dadurch zu zwingen, daß der Klüger unmittelbar mit der Bundesbahndirektion Münster einen Mietvertrag abschloß.
c)
Ist mithin ein besonders starkes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht dargetan, so kommt es, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß der von den Kläger bewilligte Kaufpreis für die Praxis erheblich zu hoch war, allein darauf an, ob den Beklagten der Vorwurf trifft, bei dem Abschluß des Kaufvertrages eine verwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt zu haben. Hierfür lassen sich indes aus den eigenen Vortrag des Klägers ausreichende Anhaltspunkte nicht gewinnen. Es ist nicht einmal dargetan, daß sich der Beklagte des angeblichen Mißverhältnisses bewußt gewesen ist oder hätte bewußt sein müssen. Hiergegen spricht bereits der Umstand, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten von dem auswärtigen Arztehepaar sogar 48.000 DM für die Praxis geboten wurden, während der Kläger sich nur zur Zahlung von 44.000 DM verpflichtete, und der Beklagte die vor dem Abschluß stehenden Verhandlungen mit diesen Interessenten schließlich nur deshalb abbrach, weil sich der Zeuge Dr. H. massiv dafür einsetzte, daß den Kläger der Vorzug gegeben wurde.
Nach dem Gutachten der Ärztekammer verstößt der Vertrag auch nicht gegen die standesrechtlichen Auffassungen, ebensowenig zwang der Vertrag den Kläger, die Erzielung besonders hoher Einnahmen anzustreben, um die Ansprüche des Beklagten zu befriedigen. Daran ändert auch nichts, wenn von der ohne Beweisantritt aufgestellten Behauptung des Klägers ausgegangen wird, er habe ein Darlehen aufnehmen müssen, um die Anzahlung von 24.000 DM an den Beklagten zu leisten. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von Anfang an recht erhebliche Umsätze in der Praxis erzielt, und zwar bereits im ersten Jahre 94.000 DM und im folgenden Jahre 100.000 DM. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der Kläger nur deshalb, weil er Zahlungen an den Beklagten zu leisten und das für die Bewirkung der Anzahlung angeblich aufgenommene Darlehen zu tilgen hatte, gezwungen gewesen wäre, seinen ärztlichen Beruf als reine Angelegenheit des Geldverdienens zu betrachten. Auch wenn der Kläger nicht die Praxis des Beklagten übernommen, sondern sich eine eigene Praxis eingerichtet hätte, wäre er nicht darum herumgekommen, hohe Beträge zu investieren, und er hätte nicht den Vorteil gehabt, seine fachärztliche Praxis in dafür besonders hergerichteten Räumen in guter Lage einer Großstadt und mit jedenfalls zum Teil noch brauchbarem Inventar beginnen zu können.
Auch unter Zugrundelegung des von der Revision als übergangen gerügten Vortrags des Klägers laßt sich mithin eine Sittenwidrigkeit des Praxisübernahmevertrages nicht bejahen.
2.
Ob den Beklagten eine arglistige Täuschung des Klägers, wie die Revision meint, deswegen zur last fällt, weil dem Kläger von dem Beklagten nach dessen eigener Ansicht ein immaterieller Praxiswert von vornherein nicht übertragen werden sollte, kann dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht unter Verweisung auf das Urteil des Landgerichts feststellt, den Übernahmevertrag nicht angefochten und ist auch weder gewillt noch in der Lage, die übernommene Praxis wieder zurückzuübertragen. Die Verletzung des § 123 BGB wird daher von der Revision zu Unrecht gerügt.
3.
Eine Minderung des Kaufpreises, die von der Revision ebenfalls geltend gemacht wird, kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil er vor dem Kauf der Praxis Gelegenheit hatte, die Praxiseinrichtung zu besichtigen, und das auch getan hat. Auch wenn in dem schriftlichen Vertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über den Ausschluß der Gewährleistung für sichtbare Mängel der Einrichtung nicht getroffen wurde, so kann doch nach Lage der Sache die Vereinbarung der Parteien nur dahin verstanden werden, daß die Haftung des Beklagten für solche Mängel der verkauften Praxiseinrichtung ausgeschlossen werden sollte, die bei der Besichtigung erkennbar waren. Zudem würde eine Inanspruchnahme des Beklagten wegen angeblicher Sachmängel auch an § 460 Satz 2 BGB scheitern, denn es wäre auf grobe Fahrlässigkeit des Klägers zurückzuführen, wenn ihm die angeblichen Mängel unbekannt geblieben sein sollten, obgleich er Gelegenheit hatte, die Praxiseinrichtung zu besichtigen und, falls er sich die nötigen Fachkenntnisse nicht zutraute, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Der Kläger kann somit nicht Rückzahlung eines Teiles des Kaufpreises für die Praxis verlangen, er ist vielmehr verpflichtet, auch den mit der Widerklage begehrten Restbetrag an den Beklagten zu leisten. Die Revision kann mithin keinen Erfolg haben, sondern sie muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner