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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1978, Az.: VIII ZR 185/77

Nachzahlung bezogener Stromlieferungen von einem kommunalen Versorgungsunternehmen; Anwendung der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" (AVB); Zeitliche Begrenzung der Nachzahlungspflicht bei Messfehlern und Berechnungsfehlern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 185/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.06.1977
LG Bochum

Fundstellen

  • DB 1979, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 490 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S. B. GmbH, M.straße ... in B.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Gerhard S. und Dipl.Ing. Günther O.,

Prozessgegner

Arzt Dr. Gerd N., B.straße ... in B.,

Amtlicher Leitsatz

Wird der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen einem Abnehmer gelieferte Strom von der Meßeinrichtung (Zähler) in der Weise gemessen, daß die Meßzahl des Zählers nur einen Bruchteil des gelieferten Stroms wiedergibt und diese zur Ermittlung des tatsächlichen Stromverbrauchs mit einem Multiplikator (Zählerkonstanten) vervielfacht werden muß, so ist die Nichtanwendung der Zählerkonstanten als Fehler in der Berechnung bei Messung der elektrischen Arbeit im Sinne des Abschnitts VI Nr. 4 AVB auch dann zu beurteilen, wenn diese Multiplikation durch eine EDV-Anlage vorzunehmen und diese falsch programmiert worden ist (Ergänzung zum Senatsurteil vom 2. Juli 1959 - VIII ZR 85/58 = Allg. Beding. d. Elektr.-Versorg.-Unternehmen Nr. 6).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte bezieht seit 1969 für sein Wohnhaus und seine ärztliche Praxis von der Klägerin, einem in der Rechtsform der GmbH betriebenen kommunalen Versorgungsunternehmen, elektrischen Strom. Dem Vertragsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz (im folgenden: AVB) zugrunde, die u.a. bestimmen:

"Abschnitt VI Nr. 4

Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes, richtiggestellt, soweit die Auswirkung des Fehlers nicht mit Gewißheit über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann, jedoch keinesfalls über zwei Jahre hinaus.

Abschnitt VIII Nr. 4

Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind nur innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung zulässig; sie berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder -verweigerung, ..."

2

Gemäß dem Abschnitt II Nr. 1 AVB stellt die Klägerin ihre Leistungen "zu den Preisen ihrer allgemeinen Tarife" zur Verfügung. Es besteht Einverständnis unter den Parteien, daß im vorliegenden Fall für die laufenden Stromlieferungen der Klägerin außer dem "Grundpreis" ein am konkreten Umfang der jeweiligen Lieferungen ausgerichteter "Arbeitspreis" vereinbart und periodisch zu zahlen ist.

3

Beim Beklagten ist ein sog. Wandlerzähler eingebaut, der wegen des erhöhten Anschlußwertes nur 1/80 der tatsächlich verbrauchten Strommenge anzeigt.

4

Für die Zeit vom 16. Oktober 1969 bis zum 4. Juni 1970 berechnete die Klägerin dem Beklagten insgesamt 4.766,78 DM, die dieser auch bezahlte. Sodann aber unterlief der Klägerin bei der Errechnung der verbrauchten Strommenge ein Fehler: Versehentlich unterblieb nach dem 4. Juni 1970 die Multiplikation der abgelesenen Kilowattstundenzahl mit der Zahl 80, so daß dem Beklagten für die Zeitspanne vom 4. Juni 1970 bis zum 9. April 1975 nur 487,52 DM Arbeitspreis berechnet wurde. Nach Aufdeckung des Irrtums forderte die Klägerin aufgrund ihrer "Nachberechnung" vom 8. April 1976 für die genannte Zeit weitere 38.638,70 DM.

5

Mit der am 25. August 1976 zugestellten Klage hat die Klägerin Nachzahlungsforderungen für die Zeit vom 4. Juni 1970 bis zum 6. April 1973 geltend gemacht (20.038,43 DM nebst 4 % Zinsen). Das Landgericht hat im Teilurteil vom 10. Oktober 1976 in Höhe von 11.502,83 DM (Ansprüche für die Zeit vom 27. November 1971 bis zum 6. April 1973) der Klage stattgegeben, hinsichtlich des Restbetrages von 8.535,60 DM dagegen die Klage wegen Verjährung abgewiesen und ausgeführt: für die Verjährung gelte die Vierjahresfrist des § 197 BGB, nicht die Zweijahresfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; der Beklagte handele auch nicht arglistig, wenn er sich auf die Verjährung berufe.

6

Unter Abweisung der Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

7

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin weiterhin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 20.038,43 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

8

Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

I.

Aus doppeltem Grunde hat das Berufungsgericht der Klägerin Nachzahlungsansprüche für die bis zum 6. April 1973 endenden Abrechnungszeiträume versagt: Solche Ansprüche seien verjährt, weil nicht § 197 BGB, sondern § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem Beklagten anwendbar sei; zudem seien Ansprüche der Klägerin durch die in Abschnitt VI Nr. 4 AVB getroffene Regelung ausgeschlossen.

10

Wie nachstehend auszuführen ist, trägt jedenfalls die zweite Begründung des Berufungsgerichts die angefochtene Entscheidung. Die Frage einer etwaigen Anspruchsverjährung bedarf deshalb keiner Klärung.

11

II.

Der Senat hatte in seinem Urteil vom 12. Juli 1959 - VIII ZR 85/58 (LM Allgemeine Bedingungen der elektrischen Versorgungsunternehmen Nr. 6) über einen dem vorliegenden Fall im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt zu befinden. Auch dort war das Zahlungsverlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens darauf gestützt, daß die Vervielfachung der Zählermeßzahl mit einem bestimmten Multiplikator (der sogenannten Zählerkonstanten, dort: 200) versehentlich unterblieben und deshalb die verbrauchte Strommenge mehrere Jahre hindurch falsch berechnet worden war.

12

1.

Der Senat hat ausgeführt, daß Fehler dieser Art nicht nach Abschnitt VIII Nr. 4 AVB, sondern nach Abschnitt VI Nr. 4 AVB zu beurteilen sind. Daran ist festzuhalten. Abschnitt VIII AVB legt nur das bei Erhalt einer Rechnung zu beachtende Verfahren und die insoweit den Abnehmer treffenden Pflichten fest (Zweiwochenfrist für die Beanstandung der einzelnen Rechnung; kein Recht auf Zahlungsaufschub, Zahlungsverweigerung oder Aufrechnung), während die Rechte beider Vertragsteile auf Richtigstellung von Meß- und Berechnungsfehlern materiell in Abschnitt VI Nr. 4 AVB geregelt sind. Die in Abschnitt VIII Nr. 4 AVB enthaltene, nur den Abnehmer treffende kurze Beanstandungsfrist steht somit dem Zahlungsverlangen der Klägerin nicht entgegen.

13

2.

Im Senatsurteil vom 2. Juli 1959 ist mit eingehender Begründung auch schon ausgeführt, daß die Nichtanwendung der sog. Zählerkonstanten bei der Ermittlung des tatsächlichen Stromverbrauchs als ein "Fehler in der Berechnung" bei Messung der elektrischen Arbeit im Sinne des Abschnitts VI Nr. 4 anzusehen ist. Auch daran ist festzuhalten. Hierbei kann es rechtlich keinen Unterschied machen, ob die Multiplikation der Meßzahl des Zählers durch ein mit dem Zähler verbundenes, als letzte Baustufe angeschlossenes Gerät oder aber durch ein Sondergerät erfolgt, mit anderen Worten, ob das mit dem Zähler verbundene Multiplikationsgerät technisch versagt hat oder ob - wie unstreitig hier - die Programmierung der für die Multiplizierung der Zählermeßzahl verwendeten EDV-Anlage fehlerhaft war. Im einen wie im anderen Falle ist das Anliegen beider Parteien auf nachträgliche Richtigstellung des tatsächlichen Strombezugs und auf Berichtigung einer darauf beruhenden Berechnung des Arbeitspreises in dem durch Abschnitt VI Nr. 4 AVB festgelegten Ausmaß berechtigt.

14

Die Beschränkung der Anwendung der genannten Bestimmung der AVB auf Fehler beim eigentlichen Meßvorgang, also im oder am Zähler, findet im Wortlaut keine Stütze und kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus der Überschrift des Abschnitts VI "Messung der elektrischen Arbeit" nicht hergeleitet werden.

15

3.

Die Schwere des unterlaufenen Fehlers und dessen ständige Wiederholung während mehrerer Jahre kann allerdings, wie im Urteil vom 2. Juli 1959 schon ausgeführt wurde, Anlaß zur Prüfung geben, ob der zur Nachzahlung herangezogene Abnehmer treuwidrig handelt, wenn er sich auf die zeitliche Begrenzung seiner Nachzahlungspflicht beruft. Von einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Ausnutzung des beim anderen Vertragsteil bestehenden Irrtums über den Umfang des Strombezugs und über die Höhe des dafür geschuldeten Arbeitspreises kann indes bei Abrechnungsvorgängen der hier in Rede stehenden Art allenfalls dann gesprochen werden, wenn der durch die Falschmessung oder Falschberechnung Begünstigte die ihm erteilten Rechnungen als sachlich falsch tatsächlich erkennt. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es stellt aber fest, daß die mit der Erledigung der Stromrechnungen befaßte Bürokraft des Beklagten diese - im sogenannten Abbuchungsverfahren bezahlten - Rechnungen unstreitig lediglich abgelegt hat und daß die Klägerin nicht einmal behauptet hat, die Bürokraft habe die Unrichtigkeit der Rechnungen erkannt. Für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten ist - so das Berufungsgericht - ein Beweis nicht angetreten worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Anwendung des § 242 BGB keine hinreichende tatsächliche Grundlage gesehen hat.

16

III.

Nach allem war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten als unbegründet zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Treier
Dr. Brunotte