Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1959, Az.: VIII ZR 85/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZR 85/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.05.1958
Rechtsgrundlagen
- Abschnitt VI Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie, zugleich für den Reichskommissar für die Preisbildung, vom 27. Januar 1942, RAnz 1942 Nr. 39) (AVB)
- Abschnitt VIII Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie, zugleich für den Reichskommissar für die Preisbildung, vom 27. Januar 1942, RAnz 1942 Nr. 39) (AVB)
Fundstellen
- DB 1959, 1001 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt P., vertreten durch Oberbürgermeister Dr. B.,
Prozessgegner
Ba. Br. P. AG. in P., vertreten durch den Vorstand Dr. Hans R.,
Amtlicher Leitsatz
Wird der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen einem Abnehmer gelieferte Strom von der Meßeinrichtung (dem Zähler) in der Weise gemessen, daß die Meßzahl des Zählers nur einen Bruchteil des gelieferten Stroms wiedergibt und daß diese zur Ermittlung des tatsächlichen Strombezugs mit einem Multiplikator (der Zählerkonstanten) zu vervielfachen ist, so ist die Nichtanwendung der Zählerkonstanten als Fehler in der Berechnung bei Messung der elektrischen Arbeit anzusehen. Ein solcher Fehler ist nicht nach Abschnitt VIII, sondern nach Abschnitt VI Nr. 4 der AVB zu beurteilen.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9. Mai 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte bezieht seit vielen Jahren von der Klägerin elektrischen Strom. Die Angaben des zur Messung aufgestellten Zählers müssen, was die Klägerin in den Jahren 1947 bis 1954 unbeachtet gelassen hat, mit der sogenannten Zählerkonstanten von 200 vervielfacht werden, damit der wirkliche Stromverbrauch ermittelt werden kann. Dadurch hat sich nach Auffassung der Klägerin eine Minderberechnung von 115.466,32 DM für den von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. Mai 1954 bezogenen Strom ergeben. Diesen Betrag hat die Klägerin nachträglich gefordert. Die Beklagte hat die Nachforderung für die letzten zwei Jahre anerkannt und einen Betrag von 61.000 DM an die Klägerin bezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin den Restbetrag für die frühere Zeit seit 1. Januar 1950 gefordert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54.466,32 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Abschnitt VI Nr. 4 der für den Vertrag der Parteien maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (AVB) bezogen. Dieser Abschnitt VI trägt die Überschrift: "Messung der elektrischen Arbeit". Seine Nummer 4 hat folgenden Wortlaut:
"Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraums, richtig gestellt, soweit die Auswirkung des Fehlers nicht mit Gewißheit über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann, jedoch keinesfalls über zwei Jahre hinaus."
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt der Nachforderungsanspruch der Klägerin aus dem Energieversorgungsvertrage gegen die Beklagte als Gewerbetreibende im Regelfalle der vierjährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 und 2 BGB. Auf eine solche kann sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, im Hinblick auf ihre Erklärung vom 3. Dezember 1954 nicht stützen. Der Streit der Parteien geht daher, abgesehen von der Berechnung der Nachforderung im einzelnen, ausschließlich darum, ob sich die Beklagte auf die Bestimmung in Nr. 4 des Abschnittes VI der AVB berufen kann, wonach die dort bezeichneten Nachforderungsansprüche keinesfalls über zwei Jahre hinaus erhoben werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die angeführte Klausel auch auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung findet, in denen das Ableseergebnis nicht beanstandet wird, der Fehler bei der Berechnung des Stromverbrauchs aber darin liegt, daß die Vervielfachung mit der Zählerkonstanten unterblieben ist. Es hat dabei erwogen, daß die Wortfassung der Bestimmung es zulasse, alle Berechnungsfehler, die zu einer unrichtigen Abrechnung mit dem Abnehmer geführt hätten, einzubeziehen. Für die Unterscheidung zwischen technischen und kaufmännischen Fehlern durch das Landgericht glaubt es in der weiten Fassung der Bestimmung keine Stütze finden zu können. Das Berufungsgericht hat aber auch erwogen, daß die Ausschlußklausel der Nr. 4 a.a.O. selbst dann Platz greifen müsse, wenn man ihre Anwendung auf reine Messfehler beschränken wollte. Es vertritt die Ansicht, daß die Berechnung des Stromverbrauchs durch Anwendung der Zählerkonstanten zu dem eigentlichen Messverfahren gehöre.
II.
Entgegen den Angriffen der Revision, die den Standpunkt des Berufungsgerichts mit dem Charakter der AVB als Rechtsverordnung und mit dem Sinn und Zweck der Ausschlußklausel nicht für vereinbar ansieht, hält diese Ansicht, daß Berechnungsfehler der vorliegenden Art grundsätzlich von der Bestimmung der Nr. 4 a.a.O. erfaßt werden, im Ergebnis einer Nachprüfung stand.
Der Senat ist in der Lage, die streitige Klausel, da es sich bei den AVB um eine Rechtsverordnung handelt, selbständig auszulegen (BGHZ 23, 175; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38). Das gilt auch dann, wenn die AVB im Verhältnis der Parteien kraft Sondervereinbarung gelten. Hierbei sind die Grundsätze für die Auslegung von Gesetzen maßgebend (vgl. BGHZ 22, 109, 112, 113; BGH NJW 1959, 38). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dem Wortlaut der Bestimmung eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Ob dieser Wortlaut dazu zwingt, alle Berechnungsfehler, die zu einer unrichtigen Abrechnung mit dem Abnehmer führen, der streitigen Klausel zu unterwerfen, braucht nicht entschieden zu werden. Der Senat folgt dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit, als es in der Nichtanwendung der Zählerkonstanten schon einen Fehler in der "Messung der elektrischen Arbeit", also in der Feststellung der bezogenen und zu bezahlenden Strommenge erblickt. Streitig ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum, ob Nr. 4 a.a.O. entsprechend dem Wortlaut der ersten Alternative:
"Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen" ...
nur Technische Fehler, ähnlich dem Versagen des Meßgerätes erfassen will, oder ob im Hinblick auf die weite Fassung des zweiten Halbsatzes:
"oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt,"
auch solche Fehler darunter fallen, die sich zwar nicht auf das Meßergebnis selbst, wohl aber auf die Ermittlung des Stromverbrauches auswirken. Eiser-Riederer z.B. stellen dem mangelhaften Funktionieren der Meßeinrichtung die reinen Rechnungsfehler gegenüber (Energiewirtschaftsrecht, Elt.-VersorgBdg IV A Abschnitt VIII Anm. 3 a und b). Im ersten Falle regelt sich die Folge nach ihrer Ansicht entsprechend Abschnitt VI Nr. 4, während es im zweiten bei den allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 196 BGB sein Bewenden haben soll (vgl. hierzu auch OLG Celle in Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft 1957, 28 hinsichtlich falscher Anschlußwerte bei Feststellung des tariflichen Grundpreises, was nicht nach Abschnitt VI Nr. 4 zu beurteilen sei, und Tegethoff in Elektrizitätswirtschaft 1957, 347, 348, der sich für eine weitgehende Auslegung dieser Bestimmung unter Ablehnung der vermeintlichen Auffassung von Eiser-Riederer a.a.O. ausspricht). Es erscheint fraglich, ob Eiser-Riederer mit der vorstehend angeführten Gegenüberstellung den streitigen Fall von der Behandlung nach Abschnitt VI Nr. 4 ausschließen wollen.
Denn sie erwähnen nur die erste Alternative des mangelhaften Funktionierens der Meßeinrichtung und behandeln nicht die zweite der Feststellung anderer Fehler in der Berechnung (bei Messung der elektrischen Arbeit), die vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ausschlußfrist des Abschnitts VI Nr. 4 mitunterstellt ist. Es liegt daher die Annahme nahe, daß Eiser-Riederer bei ihrer Gegenüberstellung nur solche Rechenfehler im Auge haben, die außerhalb der Feststellung der bezogenen elektrischen Arbeit liegen. Sollte ihre Meinung aber in dem Sinne zu verstehen sein, in dem sie Tegethoff a.a.O. auffaßt, so würde ihr der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht folgen können. Einer solchen Auslegung steht schon die Gegenüberstellung der beiden Alternativen entgegen, von denen die zweite ohne jede Bedeutung wäre, wenn man der Vorschrift nur Fehlmessungen des Gerätes, die ohnedies von der ersten Alternative erfaßt werden, unterwerfen wollte. Im Hinblick hierauf und auf die Einordnung der Bestimmung (vgl. die Überschrift des Abschnitts VI) muß davon ausgegangen werden, daß auf alle Fälle solche das Meßergebnis selbst beeinflussende Fehler der betreffenden Bestimmung unterfallen und damit zeitlich nur in beschränktem Maße geltend gemacht werden können. In dieser Hinsicht liegt die Nichtanwendung der Zählerkonstante gerade im Bereiche dieser so abzugrenzenden Berechnungsfehler bei der Feststellung der gelieferten elektrischen Arbeit. Die Revision will offenbar die Ansicht vertreten, daß auch unter den Meßfehlern nur solche beachtet werden dürfen, die sich aus dem irrigen Ansätze von technischen Daten ergeben. Sie verweist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26. November 1956, mit welchem diese eine ins einzelne gehende Berechnung des Stromverbrauches im Betriebe der Beklagten vorgetragen hat, aufgeteilt nach Tag- und Nachtstrom sowie Blindstrom, wobei der Anteil an diesen Stromarten durch eine Schätzung festgestellt ist. Offenbar will die Revision, die auf diese Berechnung der Klägerin nicht näher eingeht, zum Ausdruck bringen, daß Fehler in Schätzungen als technische Fehler zu werten seien und daher der Ausschlußklausel unterfielen. Es kann jedoch dahinstehen, ob eine solche Ansicht zu rechtfertigen wäre. An dem Ergebnis, daß die Nichtanwendung der Zählerkonstante das Meßergebnis selbst beeinflußt, würde dadurch nichts geändert. Denn nicht die vom Zähler abgelesenen Zahlen geben das richtige Meßergebnis wieder, sondern erst ihre Auswertung durch Ermittlung des Produktes: "Meßzahl mal Zählerkonstante".
Auch mit dem Hinweis, Abschnitt VI Nr. 4 a.a.O. erfasse ausschließlich solche Fehler, deren Auswirkungen in der Vergangenheit nur mit großen technischen Schwierigkeiten festgestellt werden könnten, nicht aber Fehler der vorliegenden Art, die ohne die geringsten Schwierigkeiten auf Jahrzehnte zurück verfolgt werden könnten, kann die Revision nicht durchdringen. Der Gedanke findet auch in der Fassung der Bestimmung keine Stütze. Denn dort ist unterschieden zwischen Fehlern, die sich mit Gewißheit für einen längeren Zeitraum als den letzten Ableseabschnitt feststellen lassen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist. Während für Fehler, bei denen Gewißheit besteht, ein Zeitraum von längstens zwei Jahren zur Geltendmachung offenbleibt, soll sich die Berichtigung von anderen Fehlern grundsätzlich auf den letzten Ableseabschnitt beschränken. Der hier streitige Fehler gehört zwar zu denen, deren Auswirkungen auf Jahre zurück mit Gewißheit überblickt werden können. Wenn die Bestimmung jedoch solche Fehler gerade vorsieht, so ist nicht einzusehen, daß dort eine Grenze für ihre Anwendung zu setzen sei, wo die Schwierigkeiten der Richtigstellung nach Ansicht der Revision auf ein Mindestmaß herabsinken. Die Revision hat überdies nicht beachtet, daß die Nachforderung der Höhe nach bestritten ist und daß bereits Beweiserhebungen notwendig waren, um die Nachberechnung zu überprüfen.
Da sich die Einbeziehung des hier streitigen Berechnungsfehlers somit schon aus der Fassung der Bestimmung ergibt, kommt es auf den von Tegethoff (a.a.O.) angeführten und von der Revision bekämpften Gesichtspunkt, schon der Massenschuldcharakter der Versorgungsverhältnisse zwinge zu einer raschen Klarstellung der Stromberechnung und daher auch zu einer weiten Auslegung der Verwirkungsklausel nicht mehr an.
Bei der Auffassung des Senats, daß auf alle Fälle die Fehler unter Abschnitt VI Nr. 4 a.a.O. fallen, welche die Feststellung des gelieferten elektrischen Stromes betreffen, braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, daß sich die Revision noch auf ein Urteil des Landgerichts Duisburg (Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft 1952, 93) und auf die Ausführungen von Malzer (Elektrizitätswirtschaft 1958, 88) bezieht, der aus dem Aufbau der AVB und der redaktionellen Einordnung der streitigen Bestimmung auf die Notwendigkeit einer engen Auslegung schließen will.
III.
Das Berufungsgericht hat jedoch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung, der auch beim Vorliegen genügender Anhaltspunkte von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 3, 94, 104; 12, 286, 304; BGB RGRK 10. Aufl. § 242 Anm. 4) nicht berücksichtigt. Zutreffend weist die Revision darauf hin, die ganzen Umstände seien so gelagert, daß der der Klägerin unterlaufene Irrtum, auf Grund dessen der Beklagten sieben Jahre lang nur der zweihundertste Teil des tatsächlich verbrauchten Stromes in Rechnung gestellt worden ist, im Betriebe der Beklagten kaum unbemerkt habe bleiben können. Sollte das aber der Fall sein, sollte also die Beklagte den Irrtum bemerkt haben, so kann in der langjährigen Hinnahme der Berechnung eines so geringfügigen Teiles der tatsächlich geschuldeten Strombezugsvergütung und der Ausnutzung eines solchen Irrtums durch laufende Bezahlung dieser offensichtlich zu niedrigen Rechnungsbeträge ein so grober Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, daß sich die Berufung auf die Ausschlußklausel verbietet. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, diesen Gesichtspunkt zu prüfen.