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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1985, Az.: II ZR 72/84

Anspruch gegen Versicherer einer Sportbootversicherung auf Ersatz eines Kaskoschadens an einem Fischkutter; Beweislast für das Fallen des geltend gemachten Schaden in den vom Versicherungsvertrag abgesteckten Versicherungsschutzbereich ; Rechtmäßigkeit der versicherungsrechtlichen Einordnung eines Fischkutters als ein Wassersportfahrzeug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1985
Aktenzeichen
II ZR 72/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 01.02.1984

Fundstelle

  • VersR 1985, 541-542 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Hans D., H.straße 3, S.

Prozessgegner

V. A.-B. Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Hans-Karl J., F.-S.-Str. 9, M.

Amtlicher Leitsatz

Zum Nachweis des Versicherungsfalls gehört die Darlegung, daß der geltend gemachte Schaden in den vom Versicherungsvertrag umfaßten Schutzbereich fällt. Bei einer Wassersportfahrzeugversicherung muß der VN daher im Fall des Bestreitens in erster Linie nachweisen, daß es sich bei dem als beschädigt angegebenen Boot (hier: für Fischfang ausgerüsteter und mit Fischereikennzeichen versehener Fischkutter) um ein Wassersportfahrzeug gehandelt hat.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1. Februar 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat für den von ihm am 16. November 1981 gekauften Fischkutter "Steingrund" (15,29 cm lang; 4,89 m breit; 225 PS) bei der Beklagten für die Zeit vom 8. Februar 1982 bis 8. Februar 1983 eine Sportbootversicherung abgeschlossen. Er nimmt die Beklagte wegen eines Kaskoschadens auf Zahlung von 44.753,71 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er hat behauptet, daß der von ihm nur zu seinem Vergnügen benutzte Kutter am 2. Juli 1982 beim Anlegen in Wilhelmshaven ein - zunächst nicht bemerktes - Leck erlitten habe; dadurch seien der Maschinen- und der Fischraum mit Wasser voll gelaufen.

2

Die Beklagte lehnt die Deckung des Kaskoschadens ab, weil es sich bei dem Kutter um kein Sportboot, sondern um ein für gewerbliche Zwecke bestimmtes und vom Kläger auch verwendetes Fahrzeug gehandelt habe. Vorsorglich hat sie sich auf den Risikoausschluß in Nr. 3.5 der - dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden - AVB Wassersportfahrzeuge 1976 ("Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die eintreten, während das versicherte Fahrzeug zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird") berufen. Ferner hält sie den Risikoausschluß in Nr. 3.4.1 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 ("Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs") für durchgreifend; Wasser sei in den Kutter nur deshalb gelangt, weil der Schiffskörper an einzelnen Stellen nicht genügend abgedichtet, somit das Fahrzeug fahruntüchtig gewesen sei.

3

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.

5

1.

Die Beklagte hat nach dem Versicherungsschein vom 16. März 1983 für den Fischkutter des Klägers eine Sportbootversicherung übernommen. Für diese waren, wie es in dem Versicherungsschein heißt, die AVB Wassersportfahrzeuge 1976 und die Besonderen Bedingungen zu den AVB Wassersportfahrzeuge 1976 maßgebend. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, daß sie das Risiko für ein Wassersportfahrzeug, also eines zu Sport- oder Vergnügungszwecken bestimmten und verwendeten Fahrzeugs (vgl. auch Nr. 3.5 AVB Wassersportfahrzeuge 1976), übernimmt, hingegen nicht für Fahrzeuge anderer Art. Insoweit liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine primäre Risikobegrenzung vor (vgl. BGHZ 23, 355 ff.; BGH VersR 1963, 722, 723; vgl. ferner Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 49 Anm. 1 B).

6

2.

Der Kläger hat, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu beweisen. Dazu gehört der Nachweis, daß der geltend gemachte Schaden in den vom Versicherungsvertrag abgesteckten Versicherungsschutzbereich fällt (vgl. BGHZ 23, 355, 358). Das ist der Fall, wenn es sich bei dem Fischkutter um ein Wassersportfahrzeug gehandelt hat. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, ist der Kläger, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, insoweit beweispflichtig. Für die gegenteilige Auffassung der Revision läßt sich aus Nr. 3.5 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 nichts herleiten. Die Vorschrift betrifft die vom Versicherungsschutzbereich einer Sportbootversicherung umfaßten Fahrzeuge und schließt den an sich bestehenden Versicherungsschutz für Schäden aus, die eintreten, während ein solches Fahrzeug zu anderen als Sport- oder Vergnügungszwecken verwendet wird. Für diesen besonderen Risikoausschluß (sekundäre Risikobeschränkung) hat allerdings der Versicherer die Beweislast (BGHZ 23, 355, 359).

7

3.

Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Fischkutter "prinzipiell" ein Wassersportfahrzeug gewesen ist. Nach seiner Ansicht lassen die feststehenden Umstände des Falles grundsätzlich eine gewerbliche Nutzung des Schiffes durch den Kläger als möglich erscheinen:

8

Der Kutter habe über vom Kläger neu angeschaffte Netze, eine neue Fischwinde, Ladegeschirr, Aalhamen und Krabbenkochkessel verfügt. Das Schiff sei somit voll für den Fischfang ausgerüstet gewesen. Es habe ein Fischereikennzeichen geführt, das sich der Kläger beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven besorgt gehabt habe. Der Kläger habe sich gegenüber dem Hafenamt Wilhelmshaven als Fischer bezeichnet. Er sei von der Seeberufsgenossenschaft auf Grund der Erklärung, den Fang gelegentlich zu verkaufen, als "Nebenerwerbsfischer" behandelt worden. Er befinde sich in einer schlechten finanziellen Lage und habe nach seinem eigenen Vortrag "fast täglich Freunde und Bekannte sowie weitere Gäste an Bord gehabt und mit diesen für die eigenen Mittags- und Abendmahlzeiten auf der Jade gefischt".

9

4.

Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, aus Verfahrensgründen nicht haltbar. Allerdings ist es, wie bereits ausgeführt, Sache des Klägers zu beweisen, daß es sich bei dem Fischkutter um ein Wassersportfahrzeug, also entgegen den von der Beklagten dargelegten Umständen (Führen eines Fischereikennzeichens, bestimmte Angaben des Klägers gegenüber dem Hafenamt Wilhelmshaven und der Seeberufsgenossenschaft, Umfang der Fangausrüstung des Schiffes) um kein gewerblich genutztes Fahrzeug gehandelt hat. Die Führung dieses Negativbeweises läuft auf eine Widerlegung dieser Umstände hinaus (vgl. Senatsurteil v. 19.09.1966 - II ZR 62/64, VersR 1966, 1021, 1022). Dabei dürfen wegen der Schwierigkeit, etwas Negatives zu beweisen, an einen solchen Beweis keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil a.a.O.). Aus dieser Sicht hat sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Klägers nicht erschöpfend befaßt:

10

a)

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 8. Dezember 1982 S. 4/5 behauptet, daß er den Antrag auf Zuteilung eines Fischereikennzeichens nur gestellt habe, um einen kostengünstigen Liegeplatz im Binnenhafen von Wilhelmshaven zu erhalten. Auf diese Behauptung, die nicht bestritten ist, ist das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht eingegangen.

11

b)

Der Kläger hat in der Berufungsbegründungsschrift unter Beweisantritt vorgetragen, daß er aus dem Kutter keinen Verdienst bezogen, insbesondere nicht gewerbsmäßig mit Netzen gefischt und keine Fänge verkauft habe, sondern in der Regel allein oder mit seiner Familie zum Vergnügen oder zum Angeln gefahren sei. Auch mit diesem Vorbringen hätte sich das Berufungsgericht befassen und die dazu angebotenen Beweise erheben müssen (§ 286 ZPO). Insbesondere durfte es den Vortrag nicht "als zu unbestimmt" abtun.

12

c)

Der Kläger hat in der Berufungsbegründungsschrift ferner unter Beweisantritt vorgebracht: Er habe den Kutter auf Veranlassung und mit Zuschüssen seiner Mutter sowie seiner Braut gekauft; seine Mutter habe ihn damit von infolge seiner Arbeitslosigkeit vermehrtem Alkoholgenuß und Gasthausbesuchen abhalten sowie ihm, einem begeisterten Wassersportler, Gelegenheit zum Ausbau eines großen Kutters geben wollen; auch habe er das Fahrzeug ohne zusätzliche Einkünfte unterhalten können, da er bei seiner Mutter gelebt und für das Schiff nur Liegeplatzgebühren und die Versicherungsprämie zu zahlen gehabt habe. Diesen Vortrag nebst Beweisantrag hat das Berufungsgericht übergangen, obwohl auch er für die Frage, ob der Kläger bei der Beklagten ein von ihm zu Gewerbe- oder zu Sport- und Vergnügungszwecken gehaltenes Fahrzeug versichert hat, nicht unerheblich ist.

13

5.

Die Sache bedarf daher weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht. Davon kann nicht, wie die Revisionserwiderung anscheinend meint, abgesehen werden, weil der Kläger den Versicherungsschutz aus der Sportbootversicherung schon dadurch "zerstört" habe, daß er den Kutter in einer Weise ausgerüstet habe, nach der er das Fahrzeug jederzeit zum gewerblichen Fischfang habe nutzen können. Allein das Vorhandensein einer solchen Ausrüstung schließt es nicht aus, den Kutter als Wassersportfahrzeug zu verwenden. Außerdem war die bei Abschluß der Versicherung vorhandene oder vorgesehene Ausrüstung des Kutters zum Fischfang der Beklagten bekannt (vgl. Schrifts. v. 15.11.1982 S. 4 sowie die der Versicherung zugrunde liegende Werttaxe des Sachverständigen Hauck v. 29.01.1982); dennoch hat sie keinen Grund darin gesehen, den Abschluß der beantragten Sportbootversicherung abzulehnen.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Brandes