Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1964, Az.: BVerwG I C 132.59
Geltendmachung der anfänglichen materiellen Legalität gegenüber einem Beseitigungsgebot nach Rechtsänderung; Materielle Illegalität einer Mietwäscherei als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 132.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 04.06.1959 - AZ: Bf. II 112/58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 19, 162 - 164
- AS 19, 162
- BBauBl 1964, 458
- DVBl 1965, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1965, 43
- MDR 1964, 1029 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nochmals zur Frage der materiellen Illegalität bei Beseitigungsgeboten (Fortentwicklung von BVerwGE 3, 351 [BVerwG 28.06.1956 - I C 93/54] und Urteil vom 28. November 1957 [DÖV 1958 S. 80 [BVerwG 28.11.1957 - I C 190/56]]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte genehmigte dem Kläger im Jahre 1952 "widerruflich, längstens bis zum 1. März 1957" die Einrichtung einer Mietwäscherei in einem Gebiet, das im Baustufenplan von 1940 als Mischgebiet ausgewiesen war. In den Jahren 1954 und 1955 forderte sie Maßnahmen zur Minderung der Betriebsgeräusche. Nach dem Baustufenplan von 1954 ist das Gebiet Wohngebiet.
Im Jahre 1958 lehnte die Beklagte die weitere Genehmigung für die Mietwäscherei ab, weil sie im Wohngebiet unzulässig sei, und forderte ihre Entfernung. Die Klage hiergegen war erfolglos. Das Berufungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und u.a. ausgeführt:
Seit Ablauf der Frist der Genehmigung von 1952 sei die umstrittene Grundstücksnutzung formell baurechtswidrig. Ob sie auch materiell illegal sei, richte sich nach der Rechtslage bei Einrichtung des Betriebes im Jahre 1952 (BVerwGE 3, 351 [BVerwG 28.06.1956 - I C 93/54]). Daß sich der Kläger damals mit der befristeten Genehmigung begnügt habe, statt eine unbefristete zu fordern, ändere hieran, ungeachtet der Entscheidung desBundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1957 - BVerwG I C 190.56 (DÖV 1958 S. 80 [BVerwG 28.11.1957 - I C 190/56]), nichts.
Im Jahre 1952 habe möglicherweise noch der Bebauungsplan von 1903 gegolten, nach dem nur die unter § 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen verboten gewesen seien; dann sei der Betrieb des Klägers zulässig gewesen. Sollte aber der Baustufenplan von 1940 trotz fehlender Veröffentlichung gegolten haben und das Gebiet danach ein Mischgebiet gewesen sein, so sei der Betrieb zulässig gewesen und geblieben, wenn durch ihn nicht erhebliche Nachteile oder Belästigungen zu befürchten gewesen seien und noch seien. Auch wenn aber der Betrieb in seinem heutigen Zustand erhebliche (gesundheitliche) Nachteile oder Belästigungen für die Anwohner mit sich bringen sollte, dürfe die Behörde nicht seine Beseitigung fordern, da es möglich sei, einen rechtmäßigen Zustand durch mildere Mittel herzustellen, nämlich die Geräusche durch Schutzmaßnahmen auf das in einem Mischgebiet zulässige Maß zu mindern. Nur das dürfe die Baupolizei vom Kläger verlangen.
Die Beklagte hat die zugelassene Revision mit dem Ziel eingelegt, die erstinstanzliche Klagabweisung wiederherzustellen. Sie trägt vor:
Zwar sei bei einem Abbruch- oder Beseitigungsgebot die materielle Baurechtswidrigkeit grundsätzlich nach dem zur Zeit des Baues oder des Betriebsbeginns geltenden materiellen Recht zu beurteilen. Davon sei jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1957 eine Ausnahme zu machen, wenn sich ein Bauherr trotz Anspruchs auf uneingeschränkte Baugenehmigung mit der Ablehnung der Baugenehmigung oder mit der Beifügung eines Widerrufsvorbehalts abgefunden habe. Von dieser Entscheidung sei das Berufungsgericht zu Unrecht abgewichen. Der Kläger habe sich nicht gegen die Befristung der Genehmigung gewehrt, obwohl sein Betrieb im damaligen Mischgebiet nach dem Baustufenplan von 1940 uneingeschränkt zu genehmigen gewesen wäre. Deshalb sei jetzt nur das neue Recht, nämlich die Ausweisung als Wohngebiet durch den Baustufenplan von 1954, beachtlich; hiernach sei der Betrieb unzulässig und die Forderung, ihn zu beseitigen, berechtigt.
Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob die materielle Illegalität der Mietwäscherei als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sich nach der Rechtslage zur Zeit ihrer Einrichtung (1952) beurteilt oder nach der seit 1954 geänderten Rechtslage zur Zeit des behördlichen Einschreitens (1958), ferner welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß sich der Kläger im Jahre 1952 mit der bis 1957 befristeten Genehmigung begnügt hat.
Grundsätzlich richtet sich die materielle Legalität oder Illegalität eines Baues nach der Rechtslage zur Zeit seiner Errichtung (BVerwGE 3, 351 [BVerwG 28.06.1956 - I C 93/54] [353/354]). Entsprechend ist bei einer baurechtlich erheblichen Grundstücksnutzung die Zeit ihres Beginns grundsätzlich maßgebend. Zutreffend ist demgemäß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob die Behörde vom Kläger die Beseitigung der Mietwäscherei verlangen kann, von der Rechtslage zur Zeit ihrer Einrichtung ausgegangen. Wie seine tatsächlichen Feststellungen und seine irrevisiblen Darlegungen über das damalige örtliche Baurecht ergeben, stand und steht der Betrieb des Klägers zumindest dann mit dem bei seiner Einrichtung geltenden Recht in Einklang, wenn durch schalldämpfende Maßnahmen die Geräusche des Betriebes, wie es nach dem Gutachten des Sachverständigen möglich ist, so herabgesetzt werden, daß von erheblichen (gesundheitlichen) Nachteilen oder Belästigungen für die Anwohner nicht mehr gesprochen werden kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß angesichts dieser Möglichkeit nicht die Beseitigung des Betriebes, sondern allenfalls schalldämpfende Maßnahmen vom Kläger verlangt werden können.
An dieser Beurteilung der Rechtslage ändert es nichts, daß die ursprüngliche Genehmigung für die Errichtung der Mietwäscherei widerruflich und zeitlich begrenzt war. Die gegenteilige Ansicht der Revision findet in dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1957 (DÖV 1958 S. 80 [BVerwG 28.11.1957 - I C 190/56]) keine hinreichende Stütze. Allerdings heißt es in den Gründen des Urteils, ein Bauherr, der sich trotz Anspruchs auf eine uneingeschränkte Bauerlaubnis mit der Ablehnung der Baugenehmigung oder mit der Beifügung eines Widerrufsvorbehalts abgefunden habe, könne sich nicht mehr auf die Legalität seines Baues nach der damals geltenden Rechtslage berufen. Das ist jedoch dort "ausschließlich" mit dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit behördlicher Bescheide - Verwaltungsakte - begründet. Es kann und soll demgemäß auch nur dann Geltung beanspruchen, wenn die Berufung auf die ursprüngliche Legalität diesen Grundsatz verletzen würde, wenn also der frühere behördliche Bescheid - Verwaltungsakt - die Verneinung dieser Legalität zum Ausdruck gebracht hat oder in sonst erkennbarer Weise ihre spätere Geltendmachung ausschließen wollte.
Welche Bedeutung in dieser Hinsicht der Widerruflichkeit oder der zeitlichen Begrenzung einer Bauerlaubnis zukommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Im vorliegenden Falle ist kein Anhalt dafür gegeben, daß die Behörde die Baugenehmigung von 1952 für die Mietwäscherei des Klägers deshalb mit den einschränkenden Klauseln versehen hätte, weil sie den Betrieb nach dem damaligen baurechtlichen Status des Gebiets für unzulässig gehalten hätte oder weil sie sich für den Fall einer Umstufung die Untersagungsmöglichkeit hätte vorbehalten wollen. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, daß sich die Behörde zunächst lediglich die Auflage weiterer schalldämpfender Maßnahmen, allenfalls bei später etwa hervortretender Unmöglichkeit einer ausreichenden Schalldämpfung eine Untersagungsmöglichkeit vorbehalten wollte, wie das dem angenommenen Status des Gebiets als Mischgebiet entsprach. Da die Behörde in den Jahren 1954 und 1955, also noch nach der Umstufung zum Wohngebiet durch den Baustufenplan von 1954, nicht die Entfernung der Mietwäscherei, sondern nur Schallschutzmaßnahmen forderte, konnte der Kläger auf die weitere Duldung seines Betriebes vertrauen. Diese Umstände verbieten es, ihn mit der Geltendmachung der ursprünglichen und über das Inkrafttreten des Baustufenplans von 1954 hinaus fortdauernden materiellen Legalität seines Betriebes jetzt aus dem Grunde auszuschließen, weil er die Einschränkungen der Bauerlaubnis von 1952 hingenommen hat.
Das Berufungsgericht hat somit das Gebot, die Mietwäscherei zu entfernen, zu Recht aufgehoben.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer
gez. Dr. Heinrich