Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1991, Az.: X ZR 101/89
„Frachtcontainer“
Neuheitsschonfrist; Patent; Erfindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1991
- Aktenzeichen
- X ZR 101/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14053
- Entscheidungsname
- Frachtcontainer
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 IntPatÜG
Fundstellen
- GRUR 1992, 157-159 (Volltext mit amtl. LS) "Frachtcontainer"
- LM H. 8 / 1992 IntPatÜG Nr. 5
- MDR 1992, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 3095-3096 (Volltext mit amtl. LS) "Frachtcontainer"
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung auf die Neuheitsschonfrist nach Art. XI § VI IntPatÜG setzt eine materielle Berechtigung nicht voraus; gegen sie können Dritte nicht geltend machen, der Anmelder habe die zugrundeliegende Erfindung widerrechtlich entnommen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. Juni 1978 angemeldeten deutschen Patents 28 28 349 (Streitpatent), das einen Frachtcontainer für fließfähige Stoffe betrifft. Sein Patentanspruch 1 lautet:
"Frachtcontainer für fließfähige Stoffe, bestehend aus einem allseits geschlossenen Behälter, dessen Mantel mindestens teilweise aus zylindrischen Blechschüssen zusammengesetzt ist, mit zwei stirnseitigen, rechteckigen oder quadratischen Rahmen mit Eckbeschlägen zum Heben und Stapeln und mit jeder Rahmenecke zugeordneten Sattelstücken, die je eine gewölbte Fläche mit seitlich angrenzenden ebenen Flächen umfassen, wobei eine bogenförmige Kante der gewölbten Fläche mit einem den Behälter umschließenden Ring verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Sattelstück aus einem Blechzuschnitt als flächenhaftes Schalenelement geformt ist, dessen gewölbte Fläche als Kegelfläche ausgebildet mit ihrer gedachten Spitze im Bereich der jeweils zugeordneten Rahmenecke liegt und dessen ebene Flächen als zwei Dreiecksflächen ausgebildet sind, die mit ihren vom Spitzenbereich der Kegelfläche aus verlaufenden freien Seitenkanten mit der benachbarten Eckstütze bzw. dem Querholm der rechtwinkeligen, dem Sattelstück zugeordneten Rahmenecke verbunden, vorzugsweise verschweißt sind.
Mit der Begründung, das Streitpatent enthalte keine hinreichend deutlich offenbarte Lehre, sei unzulässig erweitert und ermangele im Hinblick auf den Stand der Technik im Umfang des Patentanspruchs 1 sowohl der Neuheit als auch der erforderlichen Erfindungshöhe, hat die Klägerin begehrt, das Streitpatent hinsichtlich des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären. Ergänzend hat sie sich darauf berufen, der Gegenstand dieses Schutzanspruchs sei offenkundig vorbenutzt bzw. vorbeschrieben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme zur behaupteten Vorbenutzung abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die beantragt,
das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. April 1989 aufzuheben und das Patent 28 28 349 im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Professor Dr.-Ing. Severin vom Institut für Fördertechnik und Getriebetechnik der Technischen Universität Berlin hat als gerichtlicher Sachverständiger ein Gutachten erstattet und dieses im Termin erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
Für die Beurteilung des am 28. Juni 1978 angemeldeten Streitpatents sind die sachlich-rechtlichen Vorschriften des Patentgesetzes 1978 heranzuziehen. Danach steht der druckschriftlich belegte Stand der Technik der Schutzfähigkeit des Patentanspruchs nicht entgegen. Zu einer weiteren von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung bedarf es noch weiterer Aufklärung.
I.
1. Das Streitpatent betrifft einen Frachtcontainer für fließfähige Stoffe. Container sind Großbehälter, in denen unterschiedliche Waren und Güter transportiert werden. Um den zur Verfügung stehenden Platz beim Stapeln möglichst effektiv nutzen zu können und um den freien Wechsel zwischen unterschiedlichen Verkehrsmitteln beim Transport zu ermöglichen, weisen die Container eine quaderförmige Gestalt mit im wesentlichen genormten Größen und Befestigungseinrichtungen auf. Um dem zu entsprechen, müssen Einrichtungen zum Transport fließfähiger Stoffe, für die in der Regel eine zylinderförmige Form des Behälters günstiger ist, durch einen äußeren Rahmen als Quader ausgebildet werden. Die Verbindung zwischen dem zylindrischen Behälter und dem äußeren Rahmen wird durch Verbindungsstücke hergestellt, die nach der einleitenden Beschreibung der Streitpatentschrift verschiedene miteinander zum Teil nur schwer in Einklang zu bringende Eigenschaften aufzuweisen hätten. Bei niedrigem Eigengewicht müßten sie - bei gleichzeitiger Elastizität - eine möglichst hohe Stabilität besitzen. Zur Verringerung der Korrosion seien Hohlräume zu vermeiden. Angestrebt werde weiter eine möglichst einfache und kostengünstige Herstellung sowohl der Verbindungsstücke als auch deren Befestigung an Rahmen und zylindrischem Behälter, die neben einer allseitigen Zugänglichkeit der Schweißnähte auch eine Ausgestaltung der Verbindungsstücke einschließe, die eine einfache Anpassung an die Behälterform auch dann ermögliche, wenn beim Verschweißen mit dem Rahmen eine Verformung eintrete, wie sie infolge des Schrumpfvorgangs bei der Abkühlung nach dem Schweißen nicht zu vermeiden sei. Anderenfalls seien Spannungen zu befürchten, die zu Ermüdungsrissen führen könnten (Sp. 2 Z. 29-56 der Streitpatentschrift).
Bei der in der Streitpatentschrift als nach dem Prospekt der Firma Container and Pressure Vessels Ltd. (Entgegenhaltung 1 in der Numerierung des Bundespatentgerichts) bekannt geschilderten Befestigung wird beanstandet, daß die dort zur Verbindung zwischen Rahmen und Behälter eingesetzten vielflächigen Hohlkörper mit beiden derart verschweißt seien, daß ein allseits geschlossener Körper entstehe. Abgesehen von den infolge der zahlreichen Schweißnähte zu erwartenden Schrumpfspannungen, der Erhöhung des Fehlerrisikos durch die zahlreichen Schweißnähte und der aufwendigen Herstellung habe das vor allem den Nachteil, daß gerade die kritischen Bereiche des Behälters jeder Kontrolle und Wartung insbesondere im Hinblick auf eine Rostgefahr entzogen seien (Sp. 2 Z. 60 - Sp. 3 Z. 19). Die in der französischen Offenlegungsschrift 21 37 075 vorgestellte Vorrichtung, bei der die Verbindung des Behälters zum stirnseitigen Rahmen durch einen, auf der Behälterseite eine bogenförmige Ausnehmung aufweisenden Pyramidenstumpf hergestellt werde, erhöhe das Gesamtgewicht in unerwünschter Weise und führe darüber hinaus zu nicht ungefährlichen Spannungsspitzen (Sp. 3 Z. 20-31).
2. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das zugrundeliegende Problem, unter Vermeidung dieser Nachteile ein einfach zu formendes Sattelstück zu schaffen, das von allen Seiten frei zugänglich ist und mit Behälter und Rahmen maßgenau verbunden werden kann (Sp. 3 Z. 32-38).
3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Streitpatents Frachtcontainer für fließfähige Stoffe mit folgenden Merkmalen vor:
1.Sie besitzen einen allseits geschlossenen, zumindest teilweise aus zylindrischen Blechschüssen zusammengesetzten Behälter.
2.Der Behälter wird von je einem Ring umschlossen.
3.Vor beiden Stirnseiten befindet sich ein rechteckiger oder quadratischer Rahmen mit Eckbeschlägen zum Heben und Stapeln.
4.Jeder Rahmenecke ist ein Sattelstück (flächenhaftes Schalenelement) zugeordnet, das
a)eine gewölbte Fläche
b)mit seitlich angrenzenden ebenen Flächen umfaßt.
5.Die gewölbte Fläche
a)ist als (Teil einer) Kegelfläche ausgestaltet,
b)liegt mit ihrer gedachten Spitze im Bereich der jeweiligen Rahmenecke
c)und weist auf der anderen Seite eine bogenförmige Kante auf,
d)die mit dem den Behälter umschließenden Ring verbunden ist.
6.a)Die ebenen Flächen sind als Dreiecke ausgebildet.
b)Eine Kante dieser Dreiecke ist dem Rahmen zugewandt und
c)mit diesem bzw. gegebenenfalls mit dem benachbarten Eckstück verbunden, vorzugsweise verschweißt.
4. Eine Lehre mit diesen Merkmalen konnte der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen um einen Konstrukteur auf dem Gebiet des Stahlbaus mit einem abgeschlossenen fachtechnischen Studium des Maschinenbaus oder des Bauingenieurwesens und einer mehrjährigen Berufserfahrung handelt, dem Streitpatent aufgrund seines allgemeinen Fachwissens mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Daß die Streitpatentschrift die technische Problemstellung allein aus den geschilderten Nachteilen des Standes der Technik ableitet, steht dem - wie bereits das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen.
II.
Der gegenüber der ursprünglichen Fassung der Patentansprüche veränderte Wortlaut begründet keine unzulässige Erweiterung (§ 26 Abs. 5 PatG 1978). Der oben bezeichnete Durchschnittsfachmann konnte den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ohne weiteres entnehmen, daß die Lehre des Streitpatents Frachtcontainer für den Transport von Flüssigkeiten betraf. Hinweise darauf, daß das Vorhandensein einer Bodengruppe erfindungswesentliche Bedeutung haben sollte, finden sich in diesen Unterlagen nicht. Damit scheidet eine unzulässige Erweiterung aus. Diese beurteilt sich danach, ob Veränderungen gegenüber dem zu verzeichnen sind, was der Durchschnittsfachmann der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldeunterlagen als offenbart entnimmt; maßgebend ist insoweit nicht, was sich für ihn allein aus dem Inhalt der ursprünglichen Patentansprüche ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.09.1974 - X ZB 17/73, GRUR 1975, 310 - Regelventil; v. 11.07.1985 - X ZB 22/83, GRUR 1985, 1037 - Raumzellenfahrzeug; v. 17.11.1987 - X ZB 15/87, GRUR 1988, 197 - Runderneuern; s. auch BGH, Urt. v. 25.03.1965 - Ia ZR 146/63, GRUR 1966, 192, 196 - Phosphatierung; v. 03.03.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598 - Autoscooterhalle).
III.
1. Gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik war die Lehre des Streitpatents im Prioritätszeitpunkt neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 1 Abs. 1, 3 PatG).
a) Allerdings folgt das hinsichtlich der Entgegenhaltungen zu 2 und 4 nicht, wie das Bundespatentgericht meint, bereits daraus, daß das Streitpatent keine Verbindung durch einen umlaufenden Kragen lehre. Daß für einen solchen Kragen (auch) Schutz begehrt wird, folgt bereits aus dem Merkmal, daß die dreieckigen Seitenstücke nicht nur mit dem Rahmen, sondern auch mit den benachbarten Eckstücken verbunden sein können (Merkmal 6c; Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 22, 23). Bei einer solchen Verbindung der Eckstützen untereinander entsteht ebenfalls ein umlaufender Kragen. Dessen Neuheit stehen die Entgegenhaltungen indessen deshalb nicht entgegen, weil bei diesem der - einheitlich ausgeführte - umlaufende Kragen ein notwendiges Konstruktionsprinzip ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wird die Verbindung zwischen dem eigentlichen Behälter und dem Rahmen bei der französischen Geschmacksmuster-Sammelhinterlegung 116 350 und 116 351 durch ein umlaufendes, vollständig geschlossenes Schalenelement gebildet.
Ein weitergehender Inhalt kann auch den Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Freight Management" vom Dezember 1968, S. 75 (Entgegenhaltung 3) und "Process Engineering" vom September 1968, S. 37 (Entgegenhaltung 4) nicht entnommen werden. Sämtliche dieser Veröffentlichungen enthalten insbesondere keinen Hinweis auf die Verwendung von Sattelstücken, wie sie das Streitpatent lehrt.
Eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung findet sich auch nicht in der Abhandlung von Laskowski und John (Praktische Blechabwicklungen, 1965), die sich auf den 5. 127 ff. nur allgemein mit der Formgebung für Sattelstücke zum Übergang von kreisförmigen auf rechteckige Formen befaßt, nicht jedoch spezifisch mit der Konstruktion von Sattelstücken für gattungsgemäße Container. Auch die französischen Offenlegungsschriften 21 57 710 und 21 53 075 lehren lediglich die Herstellung einer solchen Verbindung durch einen umlaufenden geschlossenen Kragen. Bei dem aus dem Prospekt der Firma Design 200 Ltd. ersichtlichen Container (Entgegenhaltung 8) wird die Verbindung zwischen Tank und Rahmen nicht durch Sattelstücke nach Art des Streitpatents, sondern durch stabförmige Verbindungen hergestellt.
b) Der Neuheit steht auch die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung durch Verbringen eines Containers mit patentgemäßen Sattelstücken in das Versuchszentrum der französischen Staatsbahnen nicht entgegen. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß hierin eine Vorbenutzung gelegen hat. Gegenüber dieser kann die Beklagte sich - wie das Bundespatentgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - auf die Neuheitsschonfrist des Art. XI § 3 Abs. 6 IntPatÜG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 9. September 1977 (BGBl II S. 792) berufen. Deren Inanspruchnahme ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das erteilte Patent nicht auf eine Erfindung des Beklagten zurückgehen sollte, sondern - wie die Klägerin behauptet - auf einer widerrechtlichen Entnahme einer Erfindung des Zeugen L. beruht.
Anhaltspunkte dafür, daß das Gesetz für die Inanspruchnahme der Neuheitsschonfrist nach Art. XI § 3 Abs. 6 IntPatÜG allein auf die materielle Berechtigung an der Erfindung abstellen wollte, sind nicht ersichtlich. Nach dem Kontext der Vorschrift kommt es vielmehr allein auf die sachliche Übereinstimmung zwischen der angemeldeten Lehre und der Vorbenutzung an. Die Frist soll nicht für jede beliebige (Vor-)Benutzung oder Beschreibung in Anspruch genommen werden können, sondern nur für eine solche, auf die das angemeldete Recht zurückgeht. Dabei dient die Regelung dem Schutz des Anmelders, dem eigene Benutzungshandlungen innerhalb der Frist nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden können sollen. In ähnlicher Weise ist auch für die in der Sache vergleichbare Regelung des § 2 Satz 2 PatG 1968 als unerheblich angesehen worden, ob die (Vor-)Benutzung oder Beschreibung rechtmäßig waren; entscheidend war danach vielmehr nur der Zusammenhang mit der angemeldeten Erfindung. Die Wendung, daß die Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruhen muß, kann vor dem Hintergrund des allgemeinen Gedankens nur dahin verstanden werden, daß der Anmelder wie der materiell Berechtigte behandelt wird.
Für dieses Verständnis spricht auch die weitere Systematik des Gesetzes. Die widerrechtliche Entnahme stellt zwar einen Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG dar; sie kann demgemäß auch mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Das kann indessen nur der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte. Dritten ist die Berufung hierauf verwehrt. Trotz der im übrigen nach Art einer Popularklage ausgestatteten Klagebefugnis können diese hierauf weder den Einspruch (§ 59 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PatG 1981, nach dessen Vorschriften sich das Verfahren in beiden Fällen richtet) noch die Nichtigkeitsklage (§ 81 Abs. 3 PatG 1981) stützen. Diese Beschränkung der Klagebefugnis steht im Zusammenhang mit der Befugnis des Verletzten, die Übertragung des Schutzrechts auf sich zu verlangen (vgl. § 5 PatG 1978, § 8 PatG 1981) oder es zumindest nach einem erfolgreichen Einspruchsverfahren unter Inanspruchnahme der Priorität der unberechtigten Anmeldung erneut anzumelden (§ 4 Abs. 3 PatG 1978, § 7 Abs. 2 PatG 1981). Das würde - ebenso wie sonst mögliche Arrangements zwischen Entnehmer und Berechtigten zumindest eingeschränkt, wenn auch Dritte wegen einer widerrechtlichen Entnahme die Nichtigerklärung des Patents betreiben könnten. Diese Erwägung schließt es zugleich aus, im Rahmen der Neuheitsschonfrist nach Art. XI § 3 Abs. 6 IntPatÜG auf die Behauptung eines Dritten - hier: der Klägerin -, der Anmelder habe den Gegenstand des Patents widerrechtlich entnommen, die materielle Berechtigung des eingetragenen Inhabers zu prüfen. Maßgebend kann vielmehr auch insoweit nur der äußerliche Zusammenhang zwischen der Position des Anmelders und der (Vor-)Benutzung bzw. Beschreibung sein, zumal anderenfalls die Belange des Berechtigten beeinträchtigt werden können. Obwohl der Berechtigte selbst trotz der widerrechtlichen Entnahme auch nach der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen dürfte, müßte er etwa vor der Durchsetzung seines Anspruchs eine Vernichtung des Rechts allein deshalb hinnehmen, weil dem Entnehmer die Berufung auf die Neuheitsschonfrist verwehrt wäre. Das ist - auch wegen der Zufälligkeit der Ergebnisse in Abhängigkeit von dem jeweiligen Zeitablauf - mit den im Interesse des Berechtigten getroffenen Regelungen des Gesetzes nicht zu vereinbaren.
2. Der Senat hat sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem Vorbringen der Parteien sowie Inhalt und Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen können, daß dem Streitpatent im Hinblick auf den druckschriftlichen Stand der Technik eine erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liegt.
a) Allerdings war die äußere Gestalt einer zum Transport von Flüssigkeiten im Containerverkehr geeigneten Einrichtung im wesentlichen durch den Stand der Technik vorgegeben; diese konnte der Fachmann allein aufgrund seines allgemeinen Fachwissens konstruieren. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, war im Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt, daß für den Transport von Flüssigkeiten zylinderförmige Behälter besonders geeignet sind. Ebenso wußte der Durchschnittsfachmann, daß der Containerverkehr eine äußere quaderförmige Gestalt der Transportbehälter verlangte; hierauf waren die für diesen Verkehr entwickelten Normen ausgerichtet. Damit bedurfte es einer Konstruktion, die die runde Form des Tanks auf die normgerechte äußere Gestalt der Container umsetzte.
b) Dem Stand der Technik konnte der oben bezeichnete Durchschnittsfachmann weiter entnehmen, daß dem naheliegenden Ziel, im Interesse einer Steigerung der Transportkapazität den Behälter selbst so leicht wie möglich zu halten, auf eine elegante Weise dadurch zu entsprechen war, daß zur Herstellung der äußeren Form nur beiderseits der Stirnseiten ein rechteckiger oder quadratischer Rahmen angebracht werden mußte. Von diesem Wissen geht auch die Streitpatentschrift aus (Sp. 2 Z. 16-20).
c) Ebensowenig war ein erfinderisches Bemühen erforderlich, um die Mittel zur Befestigung des Rahmens an dem zylinderförmigen Tank auszuwählen. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin und ihres Gutachters hat auch der gerichtliche Sachverständige im einzelnen überzeugend ausgeführt, daß die Herstellung eines (aus Blech konstruierten) Übergangs von einer runden zu einer rechteckigen Form zum Grundwissen des einschlägigen Fachmanns gehört, der dabei insbesondere auch auf Formen zurückgreifen wird, die aus mehrfach geknickten, durch ein Zusammenspiel von geraden und gewölbten Flächen geprägt sind (GutA 51 ff. (52, 63)). Das wird bestätigt durch die Abhandlung von Loskowski und John, Praktische Blechabwicklungen, 1965, die auf den S. 127 ff. für den Übergang von einer kreisförmigen auf eine rechteckige Form Bleche nach Art der Sattelstücke des Streitpatents darstellt. Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend weiter darauf hingewiesen, daß sich die gleiche Form auch bei einer Reduzierung der im Stand der Technik bekannten, kragenförmigen Übergangsstücke auf einzelne Sattelstücke ergibt (GutA 54, 56).
d) Die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns habe es jedoch nicht nahegelegen, die bekannte Form einer kragenartigen Verbindung durch Auflösung in vier Sattelstücke zu ersetzen, hat die Klägerin nicht erschüttern können.
aa) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wird, solange auf den zylinderförmigen Behälter eine senkrechte Kraft einwirkt, diese im wesentlichen durch die senkrechten Teile der Verbindung zwischen Rahmen und Tank übertragen. Die am waagerechten Teil befestigten Bleche können, was ohne weiteres einleuchtet, relativen Bewegungen zwischen Rahmen und Tank allein durch ihre Eigensteifigkeit entgegenwirken; das gleiche gilt - wenn auch in verringertem Umfang - für die gewölbten Flächen, deren Steifigkeit durch ihre Form und die vorhandenen Abknickungen verstärkt wird. Wurde aber die Kraft im wesentlichen durch die senkrechten Blechstücke übertragen, so erscheint es überzeugend, wenn der gerichtliche Sachverständige ausführt, daß es aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns sinnwidrig erscheinen mußte, diese Teile auseinanderzuschneiden und in ihrer Größe deutlich zu reduzieren. Als Folge dieses Vorgehens war eine entscheidende Schwächung der für Tragkraft und Stabilität wesentlichen Einrichtung zu erwarten.
bb) Bei dieser Sachlage beschränkte sich die Leistung des Erfinders des Streitpatents nicht auf das Auftrennen der im Stand der Technik bekannten kragenförmigen Verbindung; dem gerichtlichen Sachverständigen ist vielmehr in seiner Auffassung beizupflichten, daß der Stand der Technik auf die Lehre des Streitpatents nicht hingeführt habe, sondern deren Auffindung darüber hinausgeht und als erfinderisch zu werten ist.
cc) Dem steht der von der Klägerin hervorgehobene Gesichtspunkt nicht entgegen, daß bei der Verwendung von Containern - insbesondere bei deren Transport - auch Belastungen auftreten, bei denen der Kräfteverlauf ein Aufteilen des Kragens in Sattelstücke nach Art des Streitpatentes nicht ausschließen würde. Dabei kann dahinstehen, ob in solchen Fällen nur derartige Kräfte auftreten oder zugleich auch die senkrecht wirkende Kraft aufgefangen werden muß. Auch wenn - wofür freilich wenig spricht - nur horizontale Kräfte auf den Containerrahmen einwirken, und in einem solchen Fall auch der Fachmann durchschnittlichen Könnens Veranlassung hatte, ein Auftrennen der kragenförmigen Verbindung als denkbare Möglichkeit zur Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Problematik ins Auge zu fassen, schließt das eine erfinderische Leistung nicht aus. Um eine verwendbare Vorrichtung zu erhalten, mußte aus der Sicht des Fachmanns notwendig auch das Problem der vertikal greifenden Kräfte gelöst werden. Das aber konnte - wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat - im Prioritätszeitpunkt aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns bei einem Aufteilen des umlaufenden Kragens nicht erreicht werden.
dd) Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, bei denen die Verbindung durch vielflächige Hohlkörper oder stabförmige Verbindungsstücke hergestellt worden war. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei dessen mündlicher Erläuterung hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, daß diese Vorrichtungen aus der Sicht des Anwenders mit beträchtlichen Nachteilen verbunden waren, die aus seiner Sicht einen Rückgriff auf die darin enthaltenen Lösungsvorschläge ausschlossen.
ee) Eine Anregung in Richtung auf die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents ergab sich für den Durchschnittsfachmann schließlich auch nicht durch die seitens der Klägerin in der Berufungsinstanz angeführte Gefahrgutverordnung. Diese regelt lediglich die Frage, welchen Anforderungen im Hinblick auf seine Belastung ein Frachtcontainer zum Transport von Flüssigkeiten genügen muß, enthält jedoch keine Vorschläge, wie der Frachtcontainer im einzelnen zu gestalten ist.
ff) Im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik hält das Streitpatent daher den Angriffen der Klägerin stand.
IV.
Soweit die Behauptung der Klägerin zutrifft, der in erster Instanz gehörte Zeuge L. habe das sogenannte "gusset design" (Zwickelzeichnung) einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so daß sein Inhalt auch von Fachleuten habe zur Kenntnis genommen werden können, steht die darinliegende Vorbenutzung der Neuheit des Streitpatents entgegen, das dann keinen Bestand haben könnte. Der in dieser Zeichnung wiedergegebene Container stimmt insbesondere hinsichtlich der Verbindung zwischen dem Flüssigkeitsbehälter und dem äußeren Rahmen mit dem Gegenstand des Streitpatents vollkommen überein, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige uneingeschränkt bestätigt hat. Aus den Zeichnungen, die die Klägerin als Anlage zu den mit Schriftsatz vom 2. November 1989 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen zur Akte gereicht hat, ergibt sich, daß es sich um Frachtcontainer mit einem zylinderförmigen Behälter (Merkmal 1) handelt, bei dem vor beiden Stirnseiten ein rechteckiger oder quadratischer Rahmen mit Eckbeschlägen zum Heben und Stapeln vorhanden ist (Merkmal 3). Der Behälter wird je von einem Ring umschlossen (Merkmal 2). Deutlich sichtbar ist auch die von zwei Seitenflächen (Merkmal 4b) flankierte gewölbte Fläche (Merkmal 4a), die ein jeder Rahmenecke zugeordnetes Sattelstück bildet, als Teil einer Kegelfläche ausgestaltet ist (Merkmal 5a) und mit ihrer Spitze an den Rahmen (Merkmal 5b) sowie mit der bogenförmig ausgenommenen breiteren Seite (Merkmal 5c) an den den Behälter umschließenden Ring angreift (Merkmal 5d). Die ebenen und dreieckigen (Merkmal 6a) Seitenflächen sind mit einer Kante mit dem Rahmen (Merkmal 6b) und mit ihrer Spitze in Höhe einer Ecke der gewölbten Fläche an dem Behälter (Merkmal 6c) befestigt.
Für die danach erhebliche Behauptung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz weiteren Beweis durch die Benennung zusätzlicher Zeugen angetreten, denen der in erster Instanz gehörte Zeuge L. die Unterlagen ohne die Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben haben soll. Zur Durchführung der damit erforderlichen Beweisaufnahme verweist der Senat das Verfahren an das Bundespatentgericht zurück. Er hat davon Abstand genommen, die Entscheidungsgrundlage selbst zu ermitteln und abschließend in der Sache zu entscheiden, da dies ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren vor dem Bundespatentgericht mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist, aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht angebracht erscheint (vgl. dazu BGHZ 18, 81, 97; vgl. auch Sen.Urt. v. 14.10.1982 - X ZR 56/79, GRUR 1983, 169, 170 - Abdeckprofil; Urt. v. 08.01.1991 - X ZR 53/90, GRUR 1991, 376, 377 [BGH 08.01.1991 - X ZR 53/90] - beschußhemmende Metalltür; s. auch Benkard, PatG, 8. Aufl., § 110 PatG Rdn. 20).