Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1977, Az.: X ZR 22/73
„Autoskooter-Halle“
Patent hinsichtlich der besonderen Errichtung einer Mehrzweckhalle; Auslegung des Begriffs "Brückenträger"; Unzulässige Erweiterung eines bestehenden Patents; Unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten von Brückenträgern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1977
- Aktenzeichen
- X ZR 22/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13100
- Entscheidungsname
- Autoskooter-Halle
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.12.1972 - AZ: X ZR 31/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1977, 598 "Autoskooter-Halle"
- MDR 1977, 664 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Autoskooter-Halle
Prozessführer
Firma Heinrich M. offenen Handelsgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hermann M., Franz M. und Willi M., W. (B.), M.straße ...
Prozessgegner
Schausteller Franz B., K., F. straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die nachträgliche Einfügung eines weiteren Merkmals in den Patentanspruch ist nur dann zulässig, wenn die Unterlagen der Patentanmeldung das Merkmal bereits in seiner Bedeutung für den Erfindungsgedanken erkennen lassen.
- b)
Zur Frage des Verschuldens beim Entschädigungsanspruch nach § 24 Abs. 5 PatG.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Dr. Hesse
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 1972 sowie gegen das Schlußurteil desselben Gerichts vom 29. März 1973 werden auf deren Kosten zurückgewiesen.
Jedoch wird der Urteilsausspruch des Teilurteils zu II wie folgt gefaßt:
Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 Deutsche Mark oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
Autoskooter-Hallen, bestehend aus einem sich in einer Ausdehnungsrichtung der Halle erstreckenden Mittelstück, aus frei auskragenden Dachbindern und aus das Mittelstück auf dem Boden abstützenden Stützelementen
herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder gewerblich zu gebrauchen,
die folgende Merkmalskombinationen aufweisen:
- 1)
Das Mittelstück ist als Brücke ausgebildet.
- 2)
Als Stützelemente an den Enden der Brücke sind eine Hydraulikanlage zur Höhenverstellung enthaltende Säulen in Form von Teleskopzylindern angeordnet.
- 3)
An den mit dem Mittelstück verbundenen Säulenaufsätzen sind die Binder beidseitig schwenkbar angelenkt.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des am 8. Juli 1964 angemeldeten, am 6. März 1969 offengelegten, am 28. Januar 1971 ausgelegten und am 30. Juni 1971 erteilten Patents 1.459.899, das eine Mehrzweckhalle betrifft. Der Patentanspruch 1 lautet:
"Mehrzweckhalle, bestehend aus einem sich in einer Ausdehnungsrichtung der Halle erstreckenden Mittelstück, aus an diesem beidseitig schwenkbar angelenkten, frei auskragenden Dachbindern und aus das Mittelstück auf dem Boden abstützenden Stützelementen, dadurch gekennzeichnet, daß das Mittelstück als Brückenträger (18, 19, 20) ausgebildet ist und daß als Stützelemente an den Enden des Brückenträgers angeordnete, eine Hydraulikanlage zur Höhenverstellung enthaltende Säulen (32) angeordnet sind."
Der Kläger war ferner Inhaber des unterdessen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen Gebrauchsmusters 1.988.788, das ebenfalls eine Mehrzweckhalle betraf.
Die Beklagte stellt transportable Autoskooter-Hallen her und vertreibt sie. Der Kläger ist der Auffassung, diese Hallen machten von seinen Schutzrechten Gebrauch. Er hat beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, Autoskooter-Hallen, bestehend aus einem sich in einer Ausdehnungsrichtung der Halle erstreckenden Mittelstück, aus an diesem beidseitig schwenkbar angelenkten, frei auskragenden Dachbindern und aus das Mittelstück auf dem Boden abstützenden Stützelementen herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen, die folgende Merkmalskombination aufweisen:
- 1.
Das Mittelstück ist als Brückenträger ausgebildet.
- 2.
Als Stützelemente an den Enden des Brückenträgers sind eine Hydraulikanlage zur Höhenverstellung enthaltende Säulen in Form von Teleskopzylindern angeordnet.
Er hat zusätzlich einen weiteren, auf die Benutzung der Merkmale des Gebrauchsmusters abgestellten Unterlassungsantrag gestellt und darüber hinaus begehrt,
die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz - soweit die Patentverletzung in Rede steht, seit dem 1. März 1971 - sowie eine Entschädigung wegen der Benutzung der am 6. März 1969 offengelegten Patentanmeldung in der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 1. März 1971 zu leisten.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Patentanmeldung sei nach der Offenlegung um das Merkmal der eine Hydraulikanlage zur Höhenverstellung enthaltenden Säulen unzulässig erweitert worden. Der verbleibende Rest des Patents sei mit Rücksicht auf den Stand der Technik am Anmeldetage (Vorveröffentlichungen und offenkundige Vorbenutzungen) nicht schutzfähig. Außerdem mache sie - die Beklagte - von der Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Sie benutze vielmehr die Merkmalskombination des deutschen Patents 1.559.592. Dieses sei von dem Klagepatent auch nicht abhängig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, bei der angegriffenen Ausführungsform seien - abweichend von der Lehre beider Klageschutzrechte - die Dachbinder nicht an dem Mittelstück befestigt, sondern an den seitlichen senkrecht stehenden Stützelementen.
Der Kläger hat mit der Berufung seine Anträge weiterverfolgt, jedoch in seinem auf die Benutzung des Patents abgestellten Unterlassungsbegehren das Merkmal 2 durch die Wendung ergänzt:
"... wobei die Stützelemente als Endpfosten in den Brückenträger einezogen sind".
In ähnlicher Weise hat der Kläger den auf das Gebrauchsmuster gestützten Unterlassungsantrag abgeändert, diesen aber dann wegen des Ablaufs des Gebrauchsmusters für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat durch das Teilurteil vom 7. Dezember 1972 der Klage stattgegeben, soweit sie auf Patentverletzung und auf Benutzung der Lehre der offengelegten Patentanmeldung gestützt war. Es hat sodann - nach Beweisaufnahme über offenkundige Vorbenutzungshandlungen - durch das Schlußurteil vom 29. März 1973 die Berufung wegen der mit Gebrauchsmusterverletzung begründeten Klageanträge zurückgewiesen und dem Kläger ein Zehntel, der Beklagten neun Zehntel der gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Nach dem Erlaß des Teilurteils hat das Bundespatentgericht die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte greift mit der Revision das Teilurteil in vollem Umfange an, das Schlußurteil, soweit darin wegen der Kosten zu ihren Ungunsten erkannt worden ist. Der Kläger möchte die Revisionen zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat hat die beiden Revisionen zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden.
II.
Auch die auf die Kostenentscheidung des Schlußurteils beschränkte Revision ist zulässig, da die Kostenentscheidung nach ihrem sachlichen Inhalt - soweit sie angefochten ist - eine Ergänzung des gleichfalls mit der Revision angegriffenen Teilurteils darstellt (vgl. BGHZ 19, 172, 174/175; 20, 253, 254; BGH LM § 99 ZPO Nr. 7; BGH MDR 1961, 138). In der Sache bleiben beide Revisionen jedoch ohne Erfolg.
III.
Das Berufungsgericht hat als Gegenstand des Klagepatents eine Mehrzweckhalle (Merkmal 1) bezeichnet, die
(2)
aus einem sich in einer Ausdehnungsrichtung der Halle erstreckenden Mittelstück,(3)
aus an diesem beidseitig schwenkbar angelenkten, frei auskragenden Dachbindern und(4)
aus das Mittelstück auf dem Boden abstützenden Stützelementenbesteht, wobei
(5)
das Mittelstück als Brückenträger ausgebildet ist und(6)
als Stützelemente an den Enden des Brückenträgers angeordnete Säulen vorgesehen sind, die eine Hydraulik zur Höhenverstellung enthalten.
Diese Merkmalskombination werde durch die angegriffene Ausführungsform gegenständlich verletzt. Auch bei dieser sei das Mittelstück als Brückenträger ausgebildet: Es überspanne wie eine Brücke den freien Raum und sei auch zur Aufnahme einer Last bestimmt, denn es trage - mit anderen Elementen der Konstruktion - jedenfalls die Dachplane. "Brückenträger" im Sinne des Klagepatents bedeute dagegen nicht, daß das Mittelstück die Dachbinder tragen müsse; im Patenterteilungsverfahren sei dieser Ausdruck anstelle des von dem Anmelder vorgeschlagenen Wortes "Brücke" nur zur Abgrenzung von einer zum Stande der Technik gehörenden Vorveröffentlichung gewählt worden, bei der das Mittelstück den Hallenraum als Wand in zwei Hälften zerschnitten habe. - Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Dachbinder zwar nicht an dem Mittelstück, sondern an den die Hydraulik enthaltenden Säulen angelenkt. Diese Ausführung sei jedoch äquivalent im Sinne von Aufgabe und Lösung des Klagepatents: Wie die durch das Klagepatent gelehrte Anbringung der Binder an dem Mittelstück, so erfülle auch deren Anlenkung an den dieses seitlich begrenzenden Säulen den Zweck, die aus dem Stande der Technik bekannte störende Tragwand zu vermeiden. Da es die patentierte Lehre zulasse, die Binder nur an den äußersten Wänden des Mittelstücks anzulenken, habe es für den Durchschnittsfachmann keiner besonderen Überlegung bedurft, die Anlenkung an den stützenden Säulen vorzunehmen.
Der Einbeziehung dieses Äquivalents in den Schutzumfang des Klagepatents stehe nichts im Wege, denn dessen Lehre sei durch den Stand der Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Der Kläger habe den Anmeldungsgegenstand auch nicht nachträglich erweitert; in der Hereinnahme des zusätzlichen Merkmals der Hydrauliksäulen liege im Gegenteil eine Beschränkung. Diese Säulen hätten übrigens schon zum Inhalt zwar nicht des offengelegten Patentanspruchs, aber der eingereichten Patentbeschreibung gehört, so daß sie Gegenstand der Anmeldung gewesen seien.
Die Beklagte habe bei der Benutzung der offengelegten, später der bekanntgemachten Patentanmeldung ihre Sorgfaltspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, so daß sie Nutzungsentschädigung und Schadensersatz sowie die zur Ermittlung der Höhe dieser Ansprüche erforderliche Rechnungslegung schulde.
IV.
Die Revision macht hiergegen geltend:
1.
Das Berufungsgericht habe den Gegenstand des Klagepatents unrichtig bestimmt. Unter einem Brückenträger sei schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Träger, d.h. ein Lasten aufnehmendes Bauteil, in Gestalt einer Brücke zu verstehen. Nach dem Sprachgebrauch des Klagepatents sei das als Brückenträger ausgebildete Mittelstück das tragende Element der Dachkonstruktion. Um diese Funktion zu kennzeichnen, habe der Prüfer im Erteilungsverfahren darauf bestanden, das von der Anmeldung gebrauchte Wort "Brücke" durch "Brückenträger" zu ersetzen. Auch der Fachmann verstehe dieses Wort nicht anders. Denn da an dem Mittelstück alle Dachbinder angelenkt seien, werde auf dieses die gesamte Dachlast übertragen, was eine stabile Ausbildung erforderlich mache. Der Stand der Technik, wie er im Nichtigkeitsverfahren zur Sprache gekommen sei, führe ebenfalls zu einem solchen Verständnis des Merkmals "Brückenträger". So habe das Bundespatentgericht einen Unterschied des Klagepatents zu der deutschen Patentschrift 100.928 darin gesehen, daß diese keinen Brückenträger, sondern eine Art Firststange aufweise. Diese Würdigung zeige, daß die "Träger"-Eigenschaft des Mittelstücks nicht schon zu bejahen sei, wenn die Dachplane aufliege. Bei dem deutschen Gebrauchsmuster 1.814.947 sei ein Mittelstück vorhanden, das lediglich der Aussteifung der Dachkonstruktion diene, während die Dachlasten von Stützsäulen aufgenommen würden. Auch diese Konstruktion habe das Bundespatentgericht als verschieden von der Lehre des Klagepatents angesehen.
2.
Zwischen dem Lösungsvorschlag des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform bestünden grundlegende Unterschiede. Deren Mittelstück trage nicht die Dachkonstruktion; nicht an ihm seien die Dachbinder angelenkt, sondern an den Säulenumkleidungen der Stützelemente. Außerdem werde die Höhenverstellung durch - hydraulisch betätigte - Seilzüge bewirkt. Nur weil das Berufungsgericht die Bedeutung des Merkmals "Brückenträger" verkannt habe, sei es zu dem Schluß gelangt, die Anlenkung der Dachbinder an den Seitensäulen sei dem Vorschlag des Klagepatents, die Binder an dem Mittelstück anzubringen, äquivalent. In Wahrheit stelle die Abstützung auf den Seitensäulen ein anderes System dar, das in einem Gegensatz zu dem Lösungsgedanken des Klagepatents stehe.
3.
Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, durch die Aufnahme des Merkmals der eine Hydraulikanlage zur Höhenverstellung enthaltenden Säulen sei keine Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes erfolgt. Das eingefügte Merkmal sei nicht von Anfang an als erfindungswesentlich erkennbar gewesen und habe dem bis dahin nicht schützfähigen Gegenstand des angemeldeten Anspruchs 1 überhaupt erst zur Patentfähigkeit verhelfen und damit die Rechte des Anmelders erweitert. Mit Rücksicht auf diese Erweiterung habe das Berufungsgericht auch eine Prioritätsverschiebung in Betracht ziehen müssen.
4.
Das Berufungsgericht habe die Verschuldensfrage unrichtig beurteilt. Die Beklagte habe schuldlos der Ansicht sein dürfen, sie benutze die Lehre des Klagepatents nicht. Mindestens sei es gerechtfertigt festzustellen, daß die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG - eingeschränkte Haftung wegen geringen Verschuldens - nicht ausgeschlossen sei.
V.
Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
1.
Die Klagepatentschrift bezeichnet transportable Schutzhallen mit lotrecht stehender Tragwand und an deren Oberkante angelenkten schwenkbaren Dachelementen als bekannt. Nachteile sieht sie darin, daß die überdachte Fläche verhältnismäßig klein ist, daß die Tragwand die überdachte Fläche in oft störender Weise teilt und daß die Höhe der Tragwand und damit die lichte Höhe der Halle durch die Straßenverkehrsvorschriften begrenzt werden. Die Aufgabe der Erfindung sei darin zu sehen, eine Mehrzweckhalle zu schaffen, die, neben einer leichten Transportfähigkeit in abgebautem Zustand, in aufgebautem Zustand durch keinerlei Zwischenwand oder Tragwand in ihrer zur Nutzung offenstehenden überdachten Fläche eingeschränkt sei und eine große lichte, gegebenenfalls verstellbare Höhe habe (Sp. 1 Z. 57-64). Diese Aufgabe werde dadurch gelöst, daß das Mittelstück als Brückenträger ausgebildet sei und daß als Stützelemente an den Enden des Brückenträgers angeordnete, eine Hydraulikanlage zur Höhenverstellung enthaltende Säulen vorgesehen seien (Sp. 1 Z. 64 bis Sp. 2 Z. 2). Die Lösung entspricht der Merkmalskombination, wie sie den vorstehend mitgeteilten Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist.
2.
Die Revision sieht den Gegenstand des Klagepatents zu Unrecht als unzulässig erweitert an. Allerdings enthielten noch die am 6. März 1969 offengelegten Patentansprüche keinen Hinweis auf die in den senkrechten Säulen enthaltene, zur Höhenverstellung dienende Hydraulikanlage. Dieses Merkmal ist erst später in den Patentanspruch 1 eingefügt worden. Die Zulässigkeit dieser Einfügung folgt allerdings nicht aus der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, in der Einfügung eines weiteren Merkmals liege stets eine Beschränkung. Die Einfügung eines weiteren Merkmals ist vielmehr nur dann zulässig, wenn der Gegenstand der Erfindung dadurch keine Veränderung erfährt, wenn also die unterlagen der Patentanmeldung das Merkmal bereits in seiner Bedeutung für den Erfindungsgedanken erkennen lassen (vgl. hierzu Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl. 1973 § 26 PatG Rdn. 62 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Patentanmeldung bezeichnet als den Gegenstand der Erfindung "eine Allzweckhalle im Brückensystem, deren Neuheit aus einer Brücke mit zusammenklappbaren Bindern besteht". Als Stand der Technik werden nur "verschiedene Holz- und Stahlfachkonstruktionen" bezeichnet, die "als ortsgebundene Hallen nicht so schnell und einfach versetzbar sind". Weder werden vorbekannte Hallenkonstruktionen im einzelnen erörtert, noch werden Aufgabe und Lösung der angemeldeten Erfindung ausführlich dargestellt. Nähere Einzelheiten ergeben sich erst aus der Schilderung von Ausführungsformen. Mit Rücksicht auf die Knappheit und Unvollständigkeit der allgemeinen Beschreibung des Gegenstands der Erfindung kommt dieser Schilderung der Ausführungsbeispiele eine erhebliche Bedeutung zu. Zwar legt die Patentanmeldung den größten Nachdruck auf die Beschreibung der "Brücke" und der Art und Weise, wie die Dachbinder daran angelenkt sind. Es ist jedoch selbstverständlich, daß sich die Hallenkonstruktion, die in ihrer Gesamtheit als Gegenstand der Erfindung bezeichnet wird, nicht in der Gestaltung des Dachträgers und der Binder erschöpft, daß vielmehr Mittel erforderlich sind, um die Brücke und damit das Dach am Boden abzustützen. Die Anmeldungsunterlagen nennen als einziges Mittel zum Tragen der Dachkonstruktion "beidseitig je vier Säulen auf einer Kastenkonstruktion". In den Säulen, so ist weiter ausgeführt, befindet sich eine Hydraulikanlage, durch die die Brücke auf die erforderliche Höhe gebracht wird. Bei der Beschreibung des Aufbaues der Halle findet das Hydrauliksystem abermals Erwähnung; schließlich ist davon die Rede, daß nach der Beendigung des Dachaufbaues - der bei abgesenkter Brücke erfolgt - der Oberbau "hochgekuft" wird. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß das Merkmal der eine Hydraulik enthaltenden Säulen an den Enden der Brücke in den Anmeldungsunterlagen verständlich und eingehend beschrieben und daher ausreichend offenbart ist. Das Merkmal ist auch von Anfang an als erfindungswesentlich zu erkennen gewesen. Nach der ursprünglichen Beschreibung sollen durch die Erfindung die Nachteile vermieden werden, die sich aus der "Ortsfestigkeit" bekannter Konstruktionen ergeben, welche nicht so schnell und einfach versetzbar sind. Die erfindungsgemäße Halle wird demgegenüber als "schnell versetzbar" bezeichnet; sie sei überall dort verwendbar, "wo nur ein vorübergehender Standort benötigt" werde. Wenn auch in anderem Zusammenhang, so werden doch auch schon in den ursprünglichen Unterlagen die Schwierigkeiten des Transports auf Straßen angesprochen. Aus diesen Darlegungen ist zu entnehmen, daß auch der Hydraulikanlage im Hinblick auf die Lösung der Aufgabe, eine leicht versetzbare und für den Straßentransport unproblematische Halle zu schaffen, eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die nachträgliche Aufnahme dieses Merkmals in den Anspruch 1 geht daher nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und hat nicht zu einer unzulässigen, einen Patentschutz nicht begründenden Erweiterung (§ 26 Abs. 5 Satz 2 PatG) geführt.
3.
Die Revision greift die Auslegung an, die das Berufungsgericht dem Merkmal "Brückenträger" gegeben hat. Diesem Angriff kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Ob, wie die Revision meint, sich die Bedeutung dieses Merkmals schon nach seinem Wortsinn auf einen "Träger in Gestalt einer Brücke" beschränkt, kann allerdings zweifelhaft sein. Ebensogut könnte an ein Bauteil gedacht werden, das innerhalb einer Brücke, also eines einen Raum überspannenden Bauwerks, eine tragende Funktion ausübt. Jedenfalls ist aber von der Bezeichnung eines Konstruktionselements als "Träger" dessen lastenaufnehmende Funktion nicht zu trennen. Dies verkennt letztlich auch das Berufungsgericht nicht. Es meint nur, daß dieser funktioneilen Bedeutung des Merkmals schon dann genügt sei, wenn das Mittelteil überhaupt eine Last aufnehme, z.B. die Dachhaut (Zeltplane oder dergleichen) mit trage. Eine solche Auslegung wird aber der Bedeutung des Merkmals im Zusammenhang des Patentanspruchs nicht gerecht. Vielmehr liegt die Funktion des Brückenträgers, wie zahlreiche Stellen der Patentschrift zeigen, darin, daß er die Dachbinder trägt, die an ihm klappbar befestigt sind. Der Brückenträger im Sinne des Klagepatents kann daher nur verstanden werden als das den lichten Raum der Halle überbrückende, die Lasten der Dachbinder aufnehmende Mittelstück der Dachkonstruktion. Aus diesem Verständnis des Merkmals folgt sogleich die Notwendigkeit von senkrecht stehenden Bauelementen, die ihrerseits mit dem Brückenträger verbunden sind und diesen auf dem Erdboden abstützen. Der Vorschlag, einen Brückenträger im Sinne des Klagepatents zu verwenden, setzt die gleichzeitige Verwendung senkrechter Stützelemente, auf denen dieser sich abstützt, zwingend voraus. Die Überbrückung des lichten Hallenraums, die durch die Verwendung des Brückenträgers bewirkt wird, führt notwendig zu einer Gesamtkonstruktion, die aus senkrechten und waagrechten Bauteilen besteht, welche in ihrem Zusammenwirken die von den Dachbindern ausgehenden Lasten aufnehmen und diese in dem nötigen Abstand zum Erdboden (Hallenboden) halten.
4.
Das Berufungsgericht hat - trotz seiner angreifbaren Auslegung des Merkmals "Brückenträger" - im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß die angegriffene Ausführungsform von dem Gegenstand des Klagepatents Gebrauch macht.
a)
Es ist außer Streit, daß es sich auch bei der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Autoskooter-Halle um eine Halle im Sinne des Merkmals 1 des Patentanspruchs handelt, denn das Klagepatent hebt die Brauchbarkeit der Erfindung gerade für Autoskooter-Hallen hervor. Die Revision bezweifelt auch nicht, daß die angegriffene Ausführungsform ein sich in einer Ausdehnungsrichtung der Halle erstreckendes Mittelstück aufweist (Merkmal 2) und daß dieses über Stützelemente auf dem Boden abgestützt ist (Merkmal 4). Diese Stützelemente sind, was gleichfalls nicht streitig ist, Säulen, die am Ende des Mittelstücks angeordnet sind (Teil des Merkmals 6).
b)
Die Revision vertritt die Auffassung, daß bei der angegriffenen Ausführungsform das Mittelstück nicht als Brückenträger ausgebildet sei (Merkmal 5) und daß die - wie bei dem Klagepatent beidseitig schwenkbaren, frei auskragenden - Dachbinder richt an dem Mittelstück angelenkt seien (Merkmal 3). Die Revision kritisiert die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts jedoch letztlich zu Unrecht.
aa)
Die beiden streitigen Merkmale werden allerdings nicht identisch benutzt. Wie bei der Erörterung des Erfindungsgegenstandes dargelegt, kann von einem "Brückenträger" nur dann die Rede sein, wenn dieses Bauteil die Lasten der Dachbinder vollständig aufnimmt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Dachbinder an dem Mittelstück angelenkt sind. Insofern besteht zwischen dem Merkmal 3 (Anlenkung der Binder an dem Mittelstück) und dem Merkmal 5 (Ausbildung des Mittelstücks als Brückenträger) ein enger innerer Zusammenhang. Die angegriffene Ausführungsform weicht von dem Wortlaut des Patentanspruchs hinsichtlich dieser beiden Merkmale ab: Das Mittelstück bildet zwar eine Brücke, die die Halle überspannt, und erfüllt damit eine der patentgemäßen Funktionen, die dem Merkmal "Brückenträger" zukommen. Es dient weiterhin - wie der Brückenträger nach dem Klagepatent - als starres Verbindungsstück zwischen den senkrechten Säulen, das das Anschwenken der Dachbinder zum Zwecke der Beförderung ermöglicht. Es ist jedoch kein Träger im Sinne des Patentanspruchs, denn die Dachbinder sind nicht an dem Mittelstück angelenkt, sondern an den oberen Teilen der senkrechten Säulen, die mit den Enden des Mittelstücks verbunden sind.
bb)
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die angegriffene Ausführungsform von den beiden umstrittenen Merkmalen in äquivalenter Weise Gebrauch macht: Wie bereits dargelegt, bedingen die von der patentgemäßen Erfindung verwendeten Bauteile des Brückenträgers und der seitlichen Stützelemente einander. Sie bilden zusammen einen rechteckigen Rahmen, von dem ein Bestandteil (die Säulen) dem Zweck dient, die Gesamtkonstruktion in der gewünschten Höhe über dem Hallenboden festzuhalten, während der andere Bestandteil (das Mittelstück) der Anlenkung der Dachbinder dient. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die angegriffene Ausführungsform trotz ihrer konstruktiven Abweichung in Einzelheiten diese Teil der Aufgabe ebenfalls löst: Auch hierbei bilden die seitlichen Säulen mit dem Mittelstück einen starren Rahmen, der die Dachbinder trägt. Die von der Beklagten verwendeten Konstruktionselemente - Säulen, an denen die Binder angelenkt sind, starr verbunden mit einem die lichte Weite der Halle überbrückenden Bauelement - sind deshalb in ihrer Zusammenfassung gleichwirkend mit den beiden Merkmalen des Klagepatents im Sinne des diesem zugrunde liegenden Erfindungsgedankens. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es, um diese abweichenden Lösungsmittel aufzufinden, für den Durchschnittsfachmann nur naheliegender Erwägungen bedurfte: Das Klagepatent läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, die Möglichkeit zu, anders als bei dem dargestellten Ausführungsbeispiel nur je zwei Dachbinder auf jeder Seite des Mittelstücks anzuordnen, denn der Patentanspruch läßt die Anzahl der zu verwendenden Dachbinder offen. Die Folgerung des Berufungsgerichts, für diesen Fall liege es nahe, die Anlenkpunkte der Binder an die äußersten Enden des Mittelstücks zu legen, also ungefähr an die Stellen, an denen das Mittelstück mit den Säulen verbunden sei, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
cc)
Daß es bei der angegriffenen Ausführungsform möglicherweise ausgeschlossen ist, Dachbinder auch in dem Bereich zwischen den Säulen anzulenken, weil das Mittelstück für sich zu schwach ist, solche Lasten aufzunehmen, ist patentrechtlich ohne Bedeutung. Die Anbringung von mehr als zwei Dachbindern mag gegenüber der angegriffenen Ausführungsform den Vorteil haben, daß durch eine solche Konstruktion die Breite des überbrückten Raums vergrößert werden kann; die Beschränkung der Anlenkpunkte auf die oberen Säulenenden mag daher in diesem Punkt eine gewisse Verschlechterung gegenüber der Lehre des Klagepatents zur Folge haben, sie ändert jedoch nichts an der äquivalenten Benutzung der beiden Merkmale.
dd)
Der Stand der Technik im Anmeldezeitpunkt nötigt nicht dazu, das vorbezeichnete Äquivalent aus dem Schutzbereich des Klagepatents auszuschließen. Daß die diesem zugrunde liegende Erfindung durch den Stand der Technik völlig vorweggenommen sei, hat die Beklagte selbst nicht behauptet; auch die Revision macht dies nicht geltend. Ebensowenig ist zu erkennen, daß gerade die von der Beklagten benutzte Abweichung von den genannten Merkmalen des Klagepatents dem Stande der Technik angehört hat. Auf die von dem Berufungsgericht behandelte Frage, ob die angegriffene Ausführungsform dem Stand der Technik näher stehe als dem Klagepatent, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an (BGH GRUR 1974, 460, 462 - Molliped - mit weiteren Nachweisen).
c)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Säulen enthielten eine die Höhenverstellung bewirkende Hydraulik (Merkmal 6) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß die unstreitig auch bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene, der Höhenverstellung dienende Hydraulik nicht unmittelbar, sondern über Seilzüge zur Wirkung gelangt, ist ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat danach zu Recht eine Patentverletzung festgestellt.
5.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform auch von dem Gegenstand der Offenlegung, soweit er zur Patenterteilung geführt hat, Gebrauch gemacht hat. Denn da die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs identisch oder in äquivalenter Form verwirklicht, benutzt sie auch alle Merkmale des offengelegten Anspruchs 1, weil diese in ihrer Gesamtheit in den Patentanspruch Eingang gefunden haben.
6.
Die Ausführungen, die das Berufungsgericht über das Verschulden der Beklagten gemacht hat, sind ebensowenig aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es der Beklagten leicht möglich gewesen wäre, zu erkennen, daß sie das Klagepatent verletze, wenn sie - wozu sie verpflichtet gewesen sei, die Schutzrechtslage überwacht hätte. Daß das Berufungsgericht dieses Verschulden der Beklagten als grobe Fahrlässigkeit gewertet hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für die begehrte Feststellung, daß die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht ausgeschlossen werden könne, ist daher kein Raum.
Auch hinsichtlich der Benutzung des Gegenstands der offengelegten Anmeldung ist das Verschulden von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt worden. Zwar stimmten die ausgelegten Ansprüche mit den später erteilten nicht vollständig überein; insbesondere war darin von den die Hydraulik enthaltenden Stützsäulen noch keine Rede. Diese waren jedoch, wie oben näher ausgeführt, den ausgelegten Unterlagen in ihrer Gesamtheit bereits als erfindungswesentlich zu entnehmen. Die Beklagte hätte dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne Schwierigkeit erkennen können. Sie durfte sich vor allem nicht darauf verlassen, daß der offengelegte Anspruch den Gegenstand der Erfindung bereits in seiner endgültigen Formulierung wiedergebe. Vielmehr haben die Ansprüche bei einer offengelegten Patentanmeldung, hierin dem ebenfalls noch ungeprüften Gebrauchsmuster ähnlich, nicht die überragende Bedeutung für die Bestimmung des Schutzgegenstandes wie nach Prüfung erteilte Patentansprüche. Wie beim Gebrauchsmuster (vgl. BGH GRUR 1957, 270 - Unfall-Verhütungsschuh; BGH GRUR 1964, 433, 438 - Christbaumbehang I) kommt es auch bei der offengelegten Anmeldung auf den Inhalt der Unterlagen in ihrer Gesamtheit an. Ist diesen, wie hier, die später unter Schutz gestellte Merkmalskombination ohne weiteres als eine erfinderische Gestaltung zu entnehmen, dann rechtfertigt sich die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte habe wissen müssen, daß sie mit ihrer Ausführungsform den Gegenstand der Anmeldung benutzte.
VI.
Die Revision gegen das Teilurteil bleibt daher erfolglos. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat den Unterlassungsanspruch stärker an die Verletzungsform angepaßt.
Mit der Zurückweisung der Revision gegen das Teilurteil steht zugleich fest, daß auch die angefochtene Kostenentscheidung des Schlußurteils Bestand hat.
Die Kosten der Revisionen hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Bruchhausen
Ochmann
Windisch
Hesse