Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1994, Az.: BLw 7/94
LPG; Vollversammlung; Auflösungsbeschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1994
- Aktenzeichen
- BLw 7/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 41 LAnpG
Fundstellen
- MDR 1995, 214 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 543 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 1898-1899 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A94 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein vor dem 20.7.1990 von der Vollversammlung gefaßter Auflösungsbeschluß ist nichtig.
2. Ein Beschluß der Vollversammlung, von dem Liquidationserlös die Inventarbeiträge im Verhältnis 1:1 auszuzahlen und den verbleibenden Überschluß allein auf die Arbeitseinheiten zu verteilen, ist auch dann nichtig, wenn er unter der Geltung der LwAnpG 1990 (= a. F.) gefaßt wurde.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin, deren Vollversammlung am 26. Juni 1990 die Liquidation der Genossenschaft beschloß. Er hat beantragt, festzustellen, daß ihm bei Vorhandensein einer ausreichenden Liquidationsmasse für die 30 Jahre währende Nutzung der von ihm eingebrachten Flächen Anteile am Liquidationserlös zustehen und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Inventarbeitrag von 13.850 DM für die Dauer von 30 Jahren mit 3 % jährlich zu verzinsen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie behauptet, die Vollversammlung habe am 26. Juni 1990 mit der Auflösung gleichzeitig beschlossen, von dem Liquidationserlös die Inventarbeiträge im Verhältnis 1: 1 auszuzahlen und den verbleibenden Überschuß auf die Arbeitseinheiten zu verteilen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Vollversammlung am 26. Juni 1990 nur die Auflösung der LPG und, wie das Landwirtschaftsgericht meint, nicht zugleich auch die Verteilung des Liquidationserlöses beschlossen hat. Denn der Beschluß ist in jedem Fall nichtig, weil die Vollversammlung für die Auflösung der LPG nicht zuständig war und die Auflösung einer materiell-rechtlichen Grundlage entbehrte. Die Möglichkeit zur Auflösung der LPG ist erst durch das von der Volkskammer der DDR verabschiedete, am 20. Juli 1990 in Kraft getretene Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 642), also mehr als drei Wochen nach Durchführung der Vollversammlung, eröffnet worden. Vorher war das genossenschaftliche Eigentum unantastbar (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl I S. 443). Auch waren die Grundmittel-, Investitions- und Umlaufmittelfonds der LPG unteilbar und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden (§ 25 Abs. 3 Satz 1 LPG-Gesetz). Hieran hat das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes vom 6. März 1990 (GBl I S. 133) nichts geändert. Nach § 5 dieses Gesetzes wurde lediglich § 25 Abs. 3 Satz 2 LPG-Gesetz gestrichen, wonach die Pflichtinventarbeiträge als Bestandteil dieser Fonds unverteilbares genossenschaftliches Eigentum waren. Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften konnten zwar kooperative Einrichtungen, Kooperationsverbände und Vereinigungen bilden (§§ 13, 14, 15 LPG-Gesetz). Sie konnten auch mit anderen Interessenten gemeinsame Betriebe zur Verarbeitung, Veredlung und zum Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Einrichtungen für Dienstleistungen auf dem Lande sowie andere Betriebe gründen und betreiben oder sich an Betrieben Dritter beteiligen (§ 16 a Abs. 1 LPG-Gesetz i.d.F. des Gesetzes v. 6. März 1990 (GBl I S. 133)). Sie konnten aber nicht ihre Auflösung beschließen.
Entbehrt der Auflösungsbeschluß mithin der materiellrechtlichen Grundlage, verstieß er gegen grundlegende Vorschriften des LPG-Gesetzes. Ein solcher gegen Grundprinzipien des LPG-Rechts verstoßender Beschluß hat nach dem Recht der DDR keine Rechtswirksamkeit erlangt (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760 und v. 1. Juli 1994, BLw 18/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
Gleichwohl stellt sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig dar. Soweit das Landwirtschaftsgericht auf einen Beschluß der Vollversammung vom 20. September 1990 Bezug nimmt, nach dessen Ziffer II die "am 26. Juni 1990 beschlossene Verfahrensweise der Vermögensverwertung... ergänzt" werde, bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob darin zugleich eine erneute Beschlußfassung über die Auflösung der Genossenschaft gesehen werden kann. Wäre dies zu verneinen, ist die LPG, jedenfalls seit 1. Januar 1992 kraft Gesetzes aufgelöst (§ 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG). In diesem Fall hat die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG zu erfolgen (§ 42 LwAnpG). Dem trägt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis Rechnung.
Dasselbe trifft auch dann zu, wenn die Antragsgegnerin noch unter der Geltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes a.F. ihre Auflösung - erneut - wirksam beschlossen hätte. Denn auch in diesem Fall kann die Vermögensaufteilung nicht anderen Kriterien unterliegen. Zwar enthalten die §§ 41 und 42 LwAnpG a.F. keine dem § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG n.F. entsprechende Bestimmung. Für die Vermögensverteilung ist aber § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. entsprechend heranzuziehen. Denn die Vermögenszuordnung kann im Fall der Auflösung nicht anders als bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung erfolgen. Eine unterschiedliche Behandlung widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes, die Folgen der Zwangskollektivierung von landwirtschaftlichen Betrieben durch eine gerechte Zuordnung des LPG-Vermögens zu beseitigen, um so eine tragfähige Grundlage für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Kommt aber § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. bei der Abwicklung einer aufgelösten LPG zur Anwendung, haben die Mitglieder wie unter der Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG n.F. Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung ihres Bodens und der Inventarbeiträge. Eine derartige Vergütung realisiert nämlich die sich aus dem eingebrachten Boden und dem Inventar "ergebende Vermögensentwicklung", die nach dem Gesetz zu berücksichtigen ist. Von daher enthält § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. nur die Konkretisierung von §§ 44 Abs. 2 und 49 Abs. 3 LwAnpG a.F. (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, NJW 1993, 856 [BGH 04.12.1992 - BLw 23/92]). Ein Beschluß der Vollversammung, welcher dem nicht Rechnung getragen und vorgeschrieben hat, den nach Auskehrung der Inventarbeiträge verbleibenden Erlös allein nach Arbeitsjahren aufzuteilen, ist wegen Verstoßes gegen die insoweit zwingende gesetzliche Vorschrift des § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. nichtig (Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 89/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hätte die Vollversammlung also am 20. September 1990 einen solchen Beschluß gefaßt, käme nunmehr schon aus diesem Grund § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zur Anwendung, so daß die Entscheidung im Ergebnis zu Recht ergangen ist.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen.