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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1994, Az.: BLw 89/93

Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Mitgliederversammlung; Vermögensaufteilung; Abfindungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1994
Aktenzeichen
BLw 89/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 9 / 1994 § 44 LwAnpG Nr. 25
  • MDR 1994, 630 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 287 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1994, 416
  • WM 1994, 1083-1084 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A46 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Ein Beschluß der Mitgliederversammlung einer LPG (T), das Vermögen allein nach Arbeitsjahren aufzuteilen, ist auch dann unwirksam, wenn der Boden von der LPG (P) landwirtschaftlich genutzt wurde und die Inventarbeiträge bei Beschlußfassung im Verhältnis 2 : 1 zurückgezahlt waren.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin war Mitglied der LPG Typ I "N. W.", in die sie 7, 49 ha Bodenfläche eingebracht hatte. Die LPG wurde im Jahr 1968 von der Antragsgegnerin, die damals LPG (T) M. "W. U." firmierte, übernommen. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erbrachte Inventarbeitrag und Fondsausgleich beläuft sich auf 31.248,41 DM.

2

Die Vollversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 3. April 1991, das Vermögen ausschließlich nach Arbeitsjahren unter den Mitgliedern aufzuteilen.

3

Nach Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Jahr 1992 verlangt die Antragstellerin die Rückzahlung ihres Inventarbeitrags und des geleisteten Fondsausgleichsbetrages abzüglich bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 9.857, 38 DM, d.h. insgesamt einen Betrag von 21.391, 03 DM. Zusätzlich verlangt sie eine Vergütung für die Bodenüberlassung in Höhe von 21.198, 73 DM, eine Vergütung für Feldinventar in Höhe von 1.985 DM sowie die Verzinsung der Inventarbeiträg in Höhe von 21.561, 65 DM, zusammen also einen Betrag von 66.136, 11 DM.

4

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags erstrebt.

5

II. Die - form- und durch Telefax fristgerecht eingelegte - Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

6

1. Das Landwirtschaftsgericht stellt fest, daß die Antragstellerin das Mitgliedschaftsverhältnis (erst) im Jahr 1992 durch Kündigung beendet hat. Hiervon ist im Rechtsbeschwerdeverfahren daher auszugehen (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V. mit § 561 Abs. 2 ZPO). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Antragstellerin sei bereits im Jahr 1970 als Mitglied ausgeschieden, handelt es sich nicht um eine nach § 27 Abs. 2 LwVG i.V. mit § 561 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO zur Begründung eines Verfahrensverstoßes berücksichtigungsfähige Tatsache, sondern nur um eine Schlußfolgerung aus der Tatsache, daß sie ab diesem Zeitpunkt in die Schulküche des Rates der Gemeinde M. delegiert war. Eine solche Delegation hat aber das Mitgliedschaftsverhältnis nicht beendet (LPG-Recht Lehrbuch, 1984, S. 229; Ziff. 25 Abs. 4 Mst LPG (T) vom 28. Juli 1977, GBl Sonderdruck Nr. 937).

7

2. Das Landwirtschaftsgericht geht weiterhin davon aus, daß die im Jahr 1992 erfolgte Kündigung der Antragstellerin wirksam war und dieser deswegen eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht angefochten. Sie macht insbesondere nicht geltend, daß die Kündigung erst nach Liquidationseröffnung erklärt worden sei und damit unwirksam gewesen wäre (§ 42 LwAnpG i.V. mit § 87 Abs. 1 GenossenschaftsG; Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 57/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

8

3. Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht an, daß der gesetzliche Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG durch den Beschluß der Mitgliedervollversammlung vom 3. April 1991 nicht eingeschränkt wird. Es kann offenbleiben, ob der Beschluß seinem Inhalt nach überhaupt die Berechnung der einem ausscheidenden Mitglied zu zahlenden Abfindung erfaßt. Wäre er nämlich dahin auszulegen, so hätte er wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. keine Wirksamkeit erlangt. Nach dieser Bestimmung war das dem ausscheidenden Mitglied zurückzuerstattende Vermögen "aus dem Anteil des eingebrachten Vermögens, der sich daraus ergebenden Vermögensentwicklung und dem vom Mitglied erbrachten Anteil an der Wertschöpfung durch Arbeit" zu ermitteln. Eine Aufteilung des Vermögens allein nach Arbeitsjahren wurde dem nicht gerecht. Der Beschluß der Mitgliedervollversammlung war daher insoweit wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 39/93, zur Veröffentlichung bestimmt) unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung des von den Landeinbringern übergebenen Bodens mit allen Rechten und Pflichten in den Genossenschaften der Pflanzenproduktion bzw. anderen Betrieben der Pflanzenproduktion vorgenommen wurde (Ziff. 26 Abs. 1 Mst (T) vom 28. Juli 1977, aaO). Denn die Bewirtschaftung durch andere Genossenschaften hatte nicht zur Folge, daß die LPG (T) hieraus nicht auch vermögenswerte Vorteile gezogen hätte. Ob und inwieweit dies der Fall war, hätte daher in dem Beschluß ausdrücklich festgestellt werden müssen.

9

In die Vermögensauseinandersetzung hätten darüber hinaus die eingebrachten Inventarbeiträge einbezogen werden müssen. Dies wäre selbst dann erforderlich gewesen, wenn die Antragsgegnerin sie vorher schon im Verhältnis 2:1 zurückgezahlt hätte, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht. Denn ein ausscheidendes Mitglied hatte bereits nach dem bei Beschlußfassung geltenden § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. einen Anspruch auf Berücksichtigung seines Inventarbeitrags im Verhältnis 1:1. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz hat nämlich dadurch, daß es die Inventarbeiträge als Anteil am Eigenkapital ausgestaltet hat, einen etwaigen, nach früheren LPG-rechtlichen Vorschriften begründeten Rückzahlungsanspruch durch einen - früher nicht bekannten - Beteiligungsanspruch ersetzt, der, weil erst nach Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion entstanden, im Verhältnis 1:1 zu erfüllen war (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 8/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Anspruch ist durch eine Rückzahlung im Verhältnis 2:1 nicht voll befriedigt worden, so daß der Aufteilungsbeschluß die Inventarbeiträge hätte mit berücksichtigen müssen.

10

Der Beschluß ist für die Berechnung der Abfindung aber auch deswegen ohne Bedeutung, weil diese nunmehr nach der bei Beendigung der Mitgliedschaft geltenden Neufassung des § 44 Abs. 1 LwAnpG zu bemessen ist und der Beschluß den danach maßgebenden Kriterien nicht Rechnung trägt, also für den Abfindungsanspruch keine Wirkung haben kann. Darin liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung des Gesetzes, wie die Rechtsbeschwerde rechtsirrig annimmt.

11

Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerfrei. Daß sie eine neue Aufteilung des Vermögens erfordert, ist die Folge einer fehlerhaften Handhabung bei der Vermögensauseinandersetzung. In der Entscheidung deswegen einen Verstoß "gegen die im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelten demokratischen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse einer Genossenschaft" zu sehen, wie die Rechtsbeschwerde meint, verkennt die rechtsstaatlichen Zusammenhänge. Die Mitgliedervollversammlung einer LPG hat im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nur insoweit einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum, als ihn das Gesetz ihr einräumt (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 39/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

12

Der Beschluß muß auch nicht deswegen aufgehoben werden, weil das Landwirtschaftsgericht Feststellungen dazu, ob das Eigenkapital der Antragsgegnerin die in den Nrn. 1 und 2 von § 44 Abs. 1 LwAnpG genannten Ansprüche sämtlicher Mitglieder deckt, mit rechtsfehlerhafter Begründung für entbehrlich angesehen hat. Denn die Rechtsbeschwerde, welche die Notwendigkeit einer Neuverteilung des Vermögens erkennt, macht nicht geltend, daß das Eigenkapital in diesem Fall zur Deckung aller berechtigten Ansprüche nicht ausreiche (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, WM 1993, 1644).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.