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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1987, Az.: BVerwG 8 C 4.86

Erschließung; Anwendungsbereich; Bebauungsplan; Öffentliche Verkehrsfläche; Bauvorhabengenehmigung; Folgenbeseitigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 4.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 16.04.1984 - 8 K 304/82
OVG Rheinland-Pfalz - 18.06.1985 - 7 A 114/84

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 266 - 274
  • BRS 47, 277 - 282
  • BauR 1988, 180-184
  • BayVBl 1988, 373-375
  • DVBl 1988, 245-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 45-48
  • DÖV 1988, 379-381
  • JuS 1988, 912-913
  • KStZ 1988, 92-94
  • NVwZ 1988, 355-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1988, 139-141

Amtlicher Leitsatz

Die §§ 123 ff. BauGB verhalten sich nicht zum Erschlossensein von Grundstücken auf Dauer; ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die erstmalige Erschließung.

Konkretisiert eine Gemeinde den Inhalt der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe im Hinblick auf eine bestimmte Straße ortsgesetzlich durch deren Ausweisung im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche, kann ihre Erschließungsaufgabe hinsichtlich dieser Anlage frühestens erfüllt sein, wenn sie nach Maßgabe der Vorschriften des einschlägigen Landesstraßenrechts dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans kann nicht derart auf die Erschließungsaufgabe der Gemeinde einwirken, daß daraus eine Pflicht zur Erschließung vorhandener baulicher Anlagen hervorgeht (im Anschluß an Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 44.84 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 S. 20 <22>).

Eine Verdichtung der allgemeinen gemeindlichen Erschließungspflicht durch die Genehmigung eines Bauvorhabens (s. Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 <189>[BVerwG 28.10.1981 - 8 C 4/81]) kommt nur in Betracht, wenn die Genehmigung mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrig erteilt wurde (Folgenbeseitigung).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans "E...-S..." gelegenen, mit Ferienhäusern bebauten Flurstücke Nrn. 684/6, 684/12, 684/15, 684/17 und 684/21. Der Bebauungsplan ist im Jahre 1974 rechtsverbindlich geworden. Er weist das Gebiet als Sondergebiet (Ferienhausgebiet) aus und enthält Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen. Für die verkehrsmäßige Erschließung sieht er eine das Ferienhausgebiet etwa in ost-westlicher Richtung durchschneidende, ca. 200 m lange Straße und von ihr abzweigende Fußwege zu einzelnen Grundstücken vor. In den Jahren 1975 und 1976 wurden Baugenehmigungen für die später von den Klägern erworbenen Ferienhäuser erteilt und die genehmigten Vorhaben verwirklicht. Die Baumaßnahmen führte die Deutsche Haus- und Boden GmbH Südwest - im folgenden: DHB - durch, in deren Eigentum sich zunächst sämtliche vom Bebauungsplan erfaßten Grundflächen einschließlich der ausgewiesenen Verkehrsflächen befanden.

2

Zu dem außerhalb der Ortslage von E... gelegenen Ferienhausgebiet führt eine öffentliche Straße, die als solche vor Eintritt in das Gebiet endet. Sie setzt sich nach einer Gabelung fort durch - erstens - einen nördlich des Ferienhausgebiets verlaufenden F...weg, von dem aus die Grundstücke der Kläger zu erreichen sind, und - zweitens - die im Bebauungsplan ausgewiesene, 4 m breite, mit Betonverbundpflaster sowie Beleuchtungsanlagen versehene Straße. Die Benutzung des Forstwegs ist den Klägern vom Land (Landesforstverwaltung) durch jährlich kündbare Verträge gestattet worden; die Gewährung eines weitergehenden Benutzungsanspruchs hat die Forstverwaltung den Klägern ausdrücklich verweigert.

3

Die DHB hat die das Ferienhausgebiet durchlaufende Straße sowie die Fußwege in diesem Gebiet entsprechend den im Bebauungsplan vorgesehenen Linienführungen angelegt. Die Straße ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Kläger haben mit der DHB vertraglich vereinbart, daß sie - wie alle anderen Grundstückseigentümer in dem Ferienhausgebiet - Miteigentümer an dem Straßengelände werden sollten; dinglich gesichert wurden diese Ansprüche allerdings nicht.

4

Kurze Zeit nach Errichtung der Ferienhäuser und Verkauf der bebauten Grundstücke an die Kläger fiel die DHB in Konkurs. Die noch nicht veräußerten Ferienhausgrundstücke sowie die übrigen Flächen einschließlich des Straßen- und Wegegeländes erwarb der Beigeladene, der - nach Meinungsverschiedenheiten mit ihnen - den Klägern die Benutzung der Straße untersagte und die Straße an der östlichen Grenze des Plangebiets mit einer durch ein Panzerschloß gesicherten Schranke absperrte. Einen Schlüssel für das Panzerschloß hinterlegte er bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung mit der Maßgabe, daß die Schranke in Notfällen zur Durchfahrt von Polizei- und Rettungsfahrzeugen geöffnet werden dürfe.

5

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1981 forderten die Kläger die Beklagte auf, Maßnahmen zur Sicherung der wegemäßigen Erschließung ihrer Ferienhausgrundstücke zu ergreifen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Der daraufhin von den Klägern mit dem Begehren erhobenen Klage, die Beklagte zu verurteilen, in Ausführung des Bebauungsplans "E...-S..." das Gebiet so zu erschließen, daß sie - die Kläger - die in das Gebiet hineinführende befahrbare Erschließungsstraße ungehindert benutzen, insbesondere begehen und befahren dürfen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. April 1984 stattgegeben. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 18. Juni 1985 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Die allgemeine Erschließungspflicht der Beklagten gemäß § 123 Abs. 1 BBauG habe sich im vorliegenden Fall zu einer fälligen Pflicht dahingehend verdichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die durch das Ferienhausgebiet verlaufende Erschließungsstraße von den Klägern jederzeit rechtlich und tatsächlich ungehindert benutzt, insbesondere begangen und mit Kraftwagen befahren werden kann. Diese Pflichtverdichtung zugunsten der Kläger sei durch den Erlaß des Bebauungsplans "E...-S..." sowie die aufgrund des Plans erteilten Baugenehmigungen für die Ferienhäuser und deren Verwirklichung eingetreten. Da seit Erlaß des Bebauungsplans und der Errichtung der Ferienhäuser mittlerweile rund zehn Jahre verstrichen seien, sei die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der von den Klägern begehrten Erschließungsmaßnahmen fällig.

7

Unerheblich sei. daß die Beklagte - wie sich aus einer mit der DHB getroffenen Vereinbarung ergebe - nicht beabsichtigt habe, das Ferienhausgebiet durch eine öffentliche Straße zu erschließen. Denn diese Absicht stehe nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans " E...-S...", der die strafße als öffentliche Verkehrsfläche ausweise. Im übrigen hätte sich die Beklagte selbst dann nicht völlig ihrer Erschließungspflicht entziehen können, wenn die Erschließung durch eine private Erschließungsanlage vorgesehen gewesen wäre. Auch dann nämlich wäre sie zumindest verpflichtet gewesen, die jederzeitige tatsächliche Benutzbarkeit der Straße rechtlich wirksam zu sichern.

8

Die Beklagte habe ihre den Klägern gegenüber bestehende Pflicht, eine hinreichende Erschließung der Grundstücke sicherzustellen, bisher nicht erfüllt. Eine ausreichende wegemäßige Erschließung setze auch in Ferienhausgebieten voraus, daß die Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen angefahren werden könnten, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz seien. Das treffe hier nicht zu. Zwar sei eine dem Verkehrsbedürfnis entsprechende, voll funktionstüchtige Straße angelegt worden. Die Erschließung der Grundstücke der Kläger sei aber rechtlich nicht gesichert, weil die Straße nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Überdies sei die Straße tatsächlich nicht jederzeit befahrbar, da der Beigeladene als Eigentümer des Straßengeländes die Benutzung untersagt und das Verbot mit Hilfe einer geschlossenen Schranke verwirklicht habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß der Beigeladene bei der Verbandsgemeindeverwaltung einen Schlüssel für die Schranke hinterlegt habe. Denn dadurch werde die jederzeitige Erreichbarkeit der Grundstücke der Kläger durch im öffentlichen Interesse im Einsatz befindliche Fahrzeuge - insbesondere nach Dienstschluß - nicht gewährleistet.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt und begehrt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger treten der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision der Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angegriffenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Annahme des Berufungsgerichts, das von den Klägern verfolgte, auf die wegemäßige Erschließung ihrer Grundstücke gerichtete Begehren finde im bundesrechtlichen Erschließungsrecht eine Stütze, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Bundesrecht gibt einen Anspruch dieses Inhalts nicht her. Möglicherweise greift jedoch Landesrecht ein. Das Berufungsgericht hat das bisher nicht geprüft. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

Die Kläger begehren, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß sie die entsprechend der Ausweisung im Bebauungsplan "E...-S..." angelegte, durch das Ferienhausgebiet gleichen Namens in ost-westlicher Richtung verlaufende, im Eigentum des Beigeladenen stehende und von diesem gegen die Inanspruchnahme durch die Kläger gesperrte Erschließungsstraße rechtlich und tatsächlich ungehindert begehen und befahren dürfen. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung § 123 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) - BBauG - zugrunde gelegt. Das ist mittlerweile - formal - überholt. Im Revisionsverfahren ist als Rechtslage maßgebend, was auch das Berufungsgericht als Rechtslage zugrunde zu legen hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (vgl. u.a. Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 -BVerwGE 55, 272 <273>[BVerwG 24.02.1978 - 4 C 12/76]). Entschiede das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache erst jetzt, müßte es den Sachverhalt nicht mehr nach § 123 BBauG, sondern nach § 123 des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB - würdigen. Diese Änderung ist allerdings im vorliegenden Fall ohne materiellrechtliche Bedeutung. Die hier einschlägigen Vorschriften stimmen im Bundesbaugesetz und im Baugesetzbuch sachlich überein.

13

Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Erschließung grundsätzlich nicht besteht (vgl. § 123 Abs. 3 BauGB), es jedoch ausnahmsweise anders sein kann, wenn sich die allgemeine Erschließungsaufgabe einer Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) zugunsten eines Grundstückseigentümers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet hat. Dieser Ausgangspunkt entspricht der ständigen, auf der Grundlage noch des Bundesbaugesetzes ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 S. 20 f., vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 <188 ff.>[BVerwG 28.10.1981 - 8 C 4/81] und vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 44.84 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 S. 20 <21> m.weit.Nachw.). An ihr ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Baugesetzbuch festzuhalten.

14

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Erschließungsanspruch eines Grundstückseigentümers gegen eine Gemeinde könne unter dem Blickwinkel der Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe überhaupt nur entstehen, wenn der betreffenden Gemeinde - erstens - die Erschließung nach § 123 Abs. 1 BauGB als Aufgabe zugewiesen sei und sie - zweitens - diese Aufgabe noch nicht vollinhaltlich erfüllt habe. Dem ist ebenfalls beizupflichten. Zur ersten Annahme sind Ausführungen nicht veranlaßt; es liegt auf der Hand, daß ein Erschließungsanspruch gegen die Gemeinde schlechthin nicht entstehen kann, wenn nicht ihr, sondern einem anderen im Sinne des § 123 Abs. 1 BauGB die Erschließung obliegt. Die zweite Annahme beruht auf der zutreffenden Erkenntnis, daß das Bundesrecht in bezug auf die Erschließung von Grundstücken nur eine eingeschränkte Regelung trifft. Sein Anwendungsbereich erschöpft sich dem Gegenstand nach in dem erstmaligen (einmaligen) Erschlossensein von Grundstücken. In einem - wie hier - qualifiziert beplanten Gebiet ist die Zulässigkeit von Vorhaben abhängig davon, daß "die Erschließung gesichert ist" (§ 30 Abs. 1 BauGB). Unter anderem an diese gesetzliche Bestimmung knüpft das bundesrechtliche Erschließungsrecht an. § 123 Abs. 1 BauGB regelt, wer für die von § 30 Abs. 1 BauGB geforderte Erschließungssicherung zuständig ist, und § 123 Abs. 2 BauGB verhält sich über den sachlichen Umfang und den Zeitpunkt der Erschließung. Alle diese bundesrechtlichen Vorschriften haben einen spezifischen zeitlichen Bezug; sie sollen- und zwar in erster Linie im Interesse der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken - gewährleisten, daß - erstens - im Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung die Erschließung der Grundstücke gesichert ist und - zweitens - im Zeitpunkt der Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen (soweit es die wegemäßige Erschließung betrifft) eine den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs genügende Erschließungsstraße tatsächlich und - nach Maßgabe des Bebauungsplans - rechtlich benutzbar ist. Weitergehende Anforderungen stellt das bundesrechtliche Erschließungsrecht nicht, und dementsprechend trifft es weitergehend auch keine Regelung.

15

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagten obliege die Erschließungsaufgabe in dem in Rede stehenden Ferienhausgebiet; daran ist der erkennende Senat gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Es hat sodann in Auslegung des hier einschlägigen Bebauungsplans erkannt, dieser weise die durch das Ferienhausgebiet verlaufende Erschließungsstraße als öffentliche Verkehrsfläche aus; das entzieht sich - weil irrevisibles Recht betreffend - einer Überprüfung durch den erkennenden Senat (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage seiner weiteren tatsächlichen Feststellungen, die DHB, in deren Eigentum zunächst sämtliche Grundflächen im Ferienhausgebiet einschließlich der Straßenflächen gestanden hätten, habe zwar die Straße den Verkehrsbedürfnissen entsprechend mit Betonverbundpflaster und Beleuchtungsanlage hergestellt, doch sei die Straße nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden, begegnet auch die Ansicht des Berufungsgerichts keinen bundesrechtlichen Bedenken, die Beklagte habe ihre Erschließungsaufgabe bisher nicht vollinhaltlich erfüllt. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gemeinde eine ihr obliegende Erschließungsaufgabe erfüllt hat, richtet sich nach dem Inhalt dieser Aufgabe im jeweiligen Einzelfall. § 123 Abs. 2 BauGB umschreibt mit den Worten "die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden" den Inhalt der (in der Regel) gemeindlichen Erschließungsaufgabe in bezug auf Erschließungsanlagen nur allgemein und läßt Raum für auf die Erfordernisse des Einzelfalls abstellende Konkretisierungen durch die Gemeinde selbst. Konkretisiert eine Gemeinde - wie hier die Beklagte - den Inhalt ihrer Erschließungsaufgabe im Hinblick auf eine bestimmte Straße ortsgesetzlich dadurch, daß sie diese im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausweist, kann ihre Erschließungsaufgabe insoweit frühestens erfüllt sein, wenn die Anlage nach Maßgabe der einschlägigen landesstraßenrechtlichen Vorschriften dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

16

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts hingegen, die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten den Schluß, die bisher nicht erfüllte Erschließungsaufgabe der Beklagten habe sich zu einer das Begehren der Kläger stützenden, fälligen Erschließungspflicht verdichtet, hält einer bundesrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die DHB habe für die Errichtung von Ferienhäusern auf den seinerzeit noch ihr gehörenden, später von den Klägern erworbenen Grundstücken Baugenehmigungen beantragt, ihr seien entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan "E...-S..." von der (nicht mit der Beklagten identischen) Baugenehmigungsbehörde Baugenehmigungen erteilt worden, und sie habe die genehmigten Vorhaben errichtet. Es meint, durch den Erlaß des Bebauungsplans, die Erteilung der Baugenehmigungen und die Verwirklichung der genehmigten Vorhaben habe sich die Erschließungsaufgabe der Beklagten zugunsten der Kläger in eine strikte Erschließungspflicht umgewandelt. Dem kann weder im rechtlichen Ansatz noch im Ergebnis gefolgt werden.

17

Das Berufungsgericht reiht zur Begründung seiner Auffassung verschiedene Rechtsvorgänge aneinander, die für eine Pflichtverdichtung von Belang sein können. Dabei verkennt es, daß für eine solche Kumulierung kein Raum, sondern im Gegenteil eine differenzierende Betrachtung geboten ist. Denn die Rechtfertigung, dem Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans einerseits und der Erteilung einer Baugenehmigung sowie der Durchführung des genehmigten Vorhabens andererseits eine mögliche verdichtende Auswirkung auf die gemeindliche Erschließungsaufgabe beizulegen, beruht auf unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen. Der jeweiligen Rechtfertigung entsprechend unterschiedlich sind demgemäß auch die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um annehmen zu dürfen, der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans einerseits oder die Erteilung einer Baugenehmigung sowie die Durchführung des genehmigten Vorhabens andererseits seien geeignet, in einem konkreten Einzelfall etwas für eine aufgabenverdichtende Wirkung herzugeben.

18

Der erkennende Senat hat namentlich im Urteil vom 6. Februar 1985 (a.a.O. S. 22) dargelegt, daß die Rechtfertigung, den Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans im Einzelfall als Verdichtungsgrund anzuerkennen, auf der "Sperrwirkung" beruht, die bei Vorliegen einer bestimmten Konstellation nach § 30 BBauG (nunmehr § 30 Abs. 1 BauGB) von dem Erlaß eines solchen Bebauungsplans ausgehen kann. Diese Sperrwirkung sei für bebaute Grundstücke in aller Regel gegenstandslos; folglich könne unter Berufung auf den Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans grundsätzlich nicht die Erschließung einer vorhandenen Bauanlage verlangt werden. Daran ist festzuhalten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist daher der Erlaß des Bebauungsplans "E...-S..." für die Beurteilung des auf die wegemäßige Erschließung ihrer bebauten Grundstücke gerichteten Begehrens der Kläger unergiebig.

19

Im Unterschied dazu ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß eine Aufgabenverdichtung zu Lasten der Beklagten hier deshalb eingetreten sein könnte, weil die DHB die von ihr beantragten Baugenehmigungen erhalten und sie die genehmigten Vorhaben verwirklicht hat. Das setzte allerdings voraus, daß die Baugenehmigungen seinerzeit mangels Sicherung der (wegemäßigen) Erschließung unter Verstoß gegen § 30 BBauG erteilt worden sind. Denn die Annahme, namentlich die Erteilung einer Baugenehmigung könne von verdichtender Auswirkung auf die Erschließungsaufgabe sein, findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, daß, wenn eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustands führt und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abgeholfen werden kann, den daran mitverantwortlichen Behörden "verwehrt" ist, "es einfach bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, daß es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden" (Urteil vom 6. Februar 1985, a.a.O. S. 23 m.weit.Nachw.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zumindest zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die der DHB erteilten Baugenehmigungen könnten rechtmäßig sein, obgleich es zu einer bebauungsplangemäßen Erschließung der Grundstücke nicht gekommen ist. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen hängt nicht von der Vornahme der Erschließung, sondern davon ab, ob mit ihr seinerzeit "gerechnet werden" konnte (Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25 S. 5 <6>). Das läßt sich nach Lage der Dinge nicht ausschließen. Doch kann das letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls könnten die DHB und - als deren Rechtsnachfolger im Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken - die Kläger aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Genehmigungen nichts für eine Pflichtverdichtung zu ihren Gunsten herleiten. Die DHB hat selbst am Entstehen des Grundes mitgewirkt, der allenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigungen begründen könnte. Sie hat durch ihre vom Berufungsgericht festgestellte, im Widerspruch zum Bebauungsplan stehende Abrede mit der Beklagten, die Straße solle eine private Erschließungsanlage bleiben, eine wesentliche Ursache für die etwaige Rechtswidrigkeit der ihr erteilten Baugenehmigungen gesetzt. Aus diesem Grunde wäre es ihr verwehrt, unter Vernachlässigung ihrer eigenen Verantwortlichkeit von der Beklagten die Beseitigung von etwaigen, sich aus dem Charakter der Erschließungsstraße als Privatanlage ergebenden Unzuträglichkeiten der Erschließung zu verlangen, die eine Folge einzig der zwischen ihr und der Beklagten getroffenen Vereinbarung sind (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - DVBl. 1971, 858<860 f.>). Das müssen auch die Kläger als Rechtsnachfolger der DHB gegen sich gelten lassen. Angesichts dessen bedarf keiner Vertiefung, ob - was für die Annahme, die Beklagte sei zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen zugunsten der Kläger verpflichtet, ebenfalls notwendig wäre - der Beklagten überhaupt ein Fehlverhalten angelastet werden kann, da sie doch die etwa rechtswidrigen Baugenehmigungen nicht erteilt und an ihrer Erteilung (formal) auch nicht mitgewirkt hat (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG).

20

Andere den §§ 123 ff. BauGB (oder dem sonstigen Bundesrecht) zuzuordnende Gründe, aus denen sich ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Durchführung der von ihnen begehrten Erschließungsmaßnahmen herleiten lassen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Gesichtspunkt der Zusage scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Die Kläger machen selbst nicht geltend, die Beklagte habe ihnen zugesagt, sie werde in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die Kläger die Erschließungsstraße tatsächlich und rechtlich ungehindert begehen und befahren dürfen.

21

Das Berufungsgericht hat - wie bereits gesagt - nicht geprüft, ob das Landesrecht, namentlich das Polizei- oder Wegerecht, etwas zur Stützung des Begehrens der Kläger hergibt. Diese Prüfung wird es im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl