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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1966, Az.: II ZR 193/64

Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze durch Überbesetzung des Gerichts; Vorläufige Leistung auf Grund eines Abfindungsanspruchs vorbehaltlich einer abschließenden Einigung; Erledigung eines Rechtsstreits durch Prozessvergleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1966
Aktenzeichen
II ZR 193/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 14.02.1964

Prozessführer

Steuerberater Georg R. in Sch., B.gasse ...

Prozessgegner

1. Kaufmann Heinrich W. in Mü.

2. Christian W. in F.-Br., Haus am Ei.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger waren alleinige Mitglieder zweier offener Handelsgesellschaften. In diese beiden Gesellschaften nahmen sie im Oktober 1945 den Beklagten als weiteres Mitglied auf. Nach der Währungsreform kam es zu Verhandlungen über das Ausscheiden des Beklagten aus beiden Gesellschaften. Im Zuge dieser Verhandlungen zahlten die Kläger dem Beklagten auf seinen Abfindungsanspruch - vorbehaltlich einer abschließenden Einigung über dessen Höhe - in monatlichen Teilbeträgen mindestens 112.000 DM - nach der Behauptung der Kläger 118.455 DM.

2

In dem seit dem Jahre 1952 anhängigen Prozeß haben die Parteien gestritten, welcher Abfindungsbetrag dem Beklagten endgültig zusteht. Der Beklagte vertrat die Auffassung, er habe wenigstens 125.000 DM zu beanspruchen. Die Kläger meinten dagegen, der Beklagte habe schon zuviel erhalten.

3

Ihre auf Rückzahlung von 20.000 DM gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Hiergegen legten die Kläger Berufung ein. Im Berufungsrechtszuge kam es in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1963 zu einem gerichtlichen Vergleich, den der hierbei anwesende Beklagte zustimmte. In diesem Vergleich einigten sich die Parteien über die Höhe des Guthabens des Beklagten am 21. Juni 1948. Die Kläger ließen den mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch fallen und verpflichteten sich, dem Beklagten weitere 20.000 DM zu zahlen. Abschließend erklärten die Parteien, daß sämtliche Ansprüche gegeneinander, auf welcher Rechtsgrundlage und welchen Tatsachen sie beruhen mochten, ausgeglichen und abgegolten seien. Sie einigten sich über die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits, erklärten alle übrigen zwischen ihnen schwebenden Prozesse für erledigt und regelten auch deren Kosten.

4

Die Kläger hatten sich in dem Vergleich vorbehalten, diesen durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht bis zum 18. Oktober 1963 zu widerrufen. Bis dahin verhandelten die Parteien über eine andere Fassung des Vergleichs, kamen aber hierüber zu keiner Einigung. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1963 erklärten die Kläger sodann, daß sie den Vergleich nicht widerriefen; sie möchten aber aufklärend bemerken, sie seien bei der Verzichtklausel davon ausgegangen, daß der Vergleich auch alle angeblichen Ansprüche des Beklagten gegen die Firmen des Klägers zu 2) in F. und Do. mit umfasse.

5

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1963 machte der Beklagte geltend, daß der Vergleich vom 27. September 1963 nichtig sei. In dem hierauf zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumten Termin führte er dazu aus, er habe dem Vergleich im Zustand vorübergehender Geschäftsunfähigkeit zugestimmt. Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1963 abgegebene Erklärung sei unter einem Vorbehalt abgegeben und deshalb als widerruf anzusehen. Ferner fechte er den Vergleich wegen Irrtums an. Der Vergleich sei auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dementsprechend hat der Beklagte beantragt, die Dichtigkeit des Vergleichs festzustellen und die von den Klägern gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückzuweisen.

6

Das Berufungsgericht hat demgegenüber festgestellt daß der Rechtsstreit durch den Prozeßvergleich erledigt sei. Mit der Revision, die die Kläger zurückzuweisen beantragen, verfolgt, der Beklagte seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das war jedoch nicht der Fall.

8

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig war, war am Tage der mündlichen Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, mit einem Senatspräsidenten und drei Oberlandesgerichtsräten besetzt. Daß diese Überbesetzung allein nicht ohne weiteres gegen Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen. Die Revision meint aber, verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich jedenfalls daraus, daß der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, dessen Mitglieder nach der Geschäftsordnung zur Vertretung der Mitglieder des 3. Zivilsenats berufen waren, verfassungsrechtlich unzulässig mit einem Präsidenten und fünf Beisitzern besetzt gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. An 31. Januar 1964, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, war der 3. Zivilsenat nur mit Richtern besetzt, die ihm als ständige Mitglieder angehörten. Ein Fall der Vertretung lag nicht vor. Damit beurteilt sich die Frage der ordnungsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts ausschließlich danach, ob die ständigen Mitglieder des 3. Senats ordnungsgemäß berufen waren (Art. 101 GG, §§ 117, 63 GVG). Ob die Vertretungsregelung rechtlich einwandfrei war, bedarf für den vorliegenden Rechtsstreit keiner Prüfung.

9

Die Revision kann zur Begründung ihrer Besetzungsrüge auch daraus nichts herleiten, daß nach der im 3. Zivilsenat üblichen turnusmäßig wechselnden Regelbesetzung am 31. Januar 1964 die Oberlandesgerichtsräte Dr. K. und Dr. P. als Beisitzer in Betracht gekommen waren, der Vorsitzende des Senats aber stattdessen die Mitwirkung der Oberlandesgerichtsräte Dr. K. und Dr. E. angeordnet hat. Hierzu war der Vorsitzende nach der damals geltenden Fassung der §§ 117, 69 GVG befugt. Die in diesen Vorschriften enthaltene Bestimmung, daß der Vorsitzende die Geschäfte innerhalb seines Senats in richterlicher Unabhängigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Senatsmitglieder zu verteilen hat, widerspricht dem Art. 101 GG nicht. Art. 101 GG verlangt für die Mitwirkung der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers keine von vornherein festgelegten Grundsätze, die vor Beginn und für die Dauer des Geschäftsjahres aufzustellen gewesen wären. Die erforderliche Bestimmtheit des gesetzlichen Richters ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, dadurch gewahrt, daß sich die Entscheidungsbefugnis des Richters im konkreten Falle aus der generellen Zuständigkeitsordnung der Prozeßgesetze, aus der Geschäftsverteilung und aus der Berufung durch den Vorsitzenden ergibt (BVerfGE 18, 352 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]).

10

II.

Die Revision ist auch unbegründet, soweit sie sich in der Sache selbst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß der Prozeßvergleich vom 27. September 1963 wirksam und der Rechtsstreit damit erledigt sei.

11

1.

Insoweit vertritt die Revision zunächst die Ansicht, der Prozeßvergleich sei gar nicht zustandegekommen, weil die Parteien in der Zeit zwischen dem 29. September und den 18. Oktober 1963, der den Klägern zum Widerruf eingeräumten Frist, Miteinander über die Abänderung des Vergleichs verhandelt hätten. Dadurch, daß die Kläger dem Beklagten neue Vorschläge gemacht hätten, habe das zu gerichtlichem Protokoll erklärte Angebot des Beklagten vom 29. September 1963 gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung jenes Angebots zu gelten, verbünden mit einem neuen Vergleichsangebot. Dieses neue Angebot sei vom Beklagten nicht angenommen worden. Die Erklärung der Kläger vom 18. Oktober 1963, den Vergleich nicht widerrufen zu wollen, habe wegen dieser Vorgänge das Zustandekommen des Vergleichs nicht mehr herbeiführen können.

12

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. § 150 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß nur ein einseitiges Angebot eines Vertragspartners vorliegt, zu dem sich der andere Vertragspartner noch erklären muß. Die protokollierten Erklärungen vom 27. September 1963 enthalten aber nicht nur, wie die Revision meint, ein einseitiges Angebot des Beklagten, das die Kläger noch hätten annehmen oder ablehnen müssen, sondern einen bereits von beiden Seiten erklärten und deshalb wirksam abgeschlossenen Vergleich, der lediglich unter der auflösenden Bedingung des den Klägern eingeräumten Widerrufs stand. § 150 Abs. 2 BGB ist daher nicht anwendbar. Der Vergleich hätte nur noch durch einen (vereinbarungsgemäß dem Prozeßgericht zu erklärenden) Widerruf der Kläger, durch eine Einigung der Parteien über einen neuen Vergleichsinhalt oder durch eine Vereinbarung über die Aufhebung des Vergleichs beseitigt werden können. Dagegen konnten sich ergebnislose außergerichtliche Vertragsverhandlungen nicht auf den Prozeßvergleich auswirken.

13

Die schriftsätzliche Erklärung der Kläger vom 18. Oktober 1963 hat das Berufungsgericht im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten nicht als Widerruf des Vergleichs ausgelegt, obwohl die Kläger ihrer Erklärung, nicht widerrufen zu wollen, hinzugefügt haben, daß sie eine bestimmte Klausel des Vergleichs in bestimmter Weise verstünden. Das entspricht dem - von einem Rechtsanwalt formulierten - Wortlaut und ist auch aus sonstigen Gründen nicht zu beanstanden. Gegen § 150 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch hier schon deshalb nicht verstoßen, weil die Kläger kein Angebot des Beklagten anzunehmen, sondern sich nur zu entscheiden hatten, ob sie den Widerruf erklären wollten. Das ist nicht geschehen.

14

2.

Die Revision beanstandet sodann, daß das Berufungsgericht den Antrag abgelehnt hat, einen Sachverständigen über die Frage zu hören, ob der Beklagte dem Vergleich im Zustand vorübergehender Geschäftsunfähigkeit zugestimmt hat.

15

Es kann dahingestellt bleiben, ob und aus welchen Gründen der Vergleich unwirksam gewesen wäre, wäre der Beklagte nicht geschäftsfähig gewesen. Einen Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen nicht schlüssig behauptet hat, aus denen sich die Nichtigkeit seiner Willenserklärungen wegen vorübergehender geistiger Störung ergeben könnte.

16

Der Beklagte hatte zunächst in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 1963 unter Vorlage eines privatärztlichen Attests nur erklärt, daß er an Bluthochdruck und nervösen Erschöpfungszuständen leide und deshalb seinen Geschäften nur ungenügend nachgehen könne; infolge dieses Gesundheitszustands und weil er auf die Vergleichsverhandlungen nicht vorbereitet gewesen sei, habe er die Tragweite der protokollierten Erklärungen nicht zu übersehen vermocht. In Schriftsatz vom 22. Januar 1964 hat er sodann

"für den Fall, daß der Senat nicht schon auf Grund des privatärztlichen Attests zur Überzeugung gelangen sollte, daß er, der Beklagte, den Vergleichsverhandlungen nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit habe folgen können",

17

die Anhörung eines Sachverständigen beantragt. Hiermit hat er unter Beweis stellen wollen, daß er (infolge von Gesundheitsschäden, die er während einer 39 Monate währenden Schutzhaft erlitten habe) in seiner Fähigkeit, längeren Verhandlungen zu folgen, so sehr beeinträchtigt sei, daß er auch am 27. September 1963 nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seiner Zustimmung zum Vergleich zu beurteilen; nach seinen Beobachtungen sei er insbesondere in der Denkfähigkeit geschädigt.

18

Aus diesem behaupteten Sachverhalt ergibt sich keine Wichtigkeit seiner Erklärungen. Nichtig ist nach § 105 Abs. 2 BGB eine Willenserklärung nur dann, wenn sie in einem Zustand vorübergehender Geistesstörung abgegeben wird, in der die freie Willensbestimmung des Erklärenden ausgeschlossen ist (RGZ 103, 399, 400). Eine so weitgehende geistige Beeinträchtigung ist weder dem Wortlaut noch den Sinn der Ausführungen des Beklagten zu entnehmen. Die bloße Herabsetzung seiner Konzentrations-, Aufnahme und Denkfähigkeit nach längeren Verhandlungen, wie er sie behauptet, ergibt noch nichts dafür, daß seine Fähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte, seinen Willen zu bestimmen - sich also beispielsweise frei zu entscheiden, ob er den Vergleich annehmen oder sich die Annahme vorbehalten wolle, weil er die Dinge nicht voll übersehe. Nur die Tragweite seines geschäftlichen Handelns hat der Beklagte nach seinen Behauptungen nicht richtig zu beurteilen vermocht. Ein Mangel des Intellekts, der nur diese Folgen, aber keine Auswirkung auf die Bestimmbarkeit des Willens hat und die Entscheidungsfähigkeit als solche nicht auschließt, rechtfertigt es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Wirksamkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB abzusprechen (BGH NJW 1961, 261; NJW 1953, 1342 m.w.N.). Es war daher kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht kein Gutachten eines Sachverständigen über die Geschäftsfähigkeit des Beklagten einholte und ergänzend feststellte, nach seinen eigenen Wahrnehmungen seien bei den Vergleichsverhandlungen keinerlei Mängel in der Person des Beklagten erkennbar gewesen, die an seiner Geschäftsfähigkeit irgendwelche Zweifel hätten aufkommen lassen.

19

3.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insofern stand, als sich diese gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, der Vergleich verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 138 BGB.

20

Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nur mit der Frage befaßt, ob die im Vergleich festgelegten beiderseitigen Leistungen zu Ungunsten des Beklagten in einem auffälligen Mißverhältnis ständen. Ein solches Mißverhältnis hat es nicht als gegeben angesehen. Ob es hierbei wesentliche Vergleichspunkte übersehen oder nicht richtig beurteilt hat, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Auch bei einem auffälligen Mißverhältnis kann der Vergleich nicht als sittenwidrig angesehen werden, solange nicht auf Seiten der Kläger bei Abschluß des Vergleichs eine verwerfliche Gesinnung vorgelegen hat, die dem Vergleich nach Inhalt, Zweck und Beweggrund das Gepräge eines Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden geben könnte (BGH NJW 1957, 1274). Eine verwerfliche Gesinnung der Kläger würde im vorliegenden Falle zu bejahen sein, wenn der Beklagte - wie er behauptet hat - mit den Vergleichsvorschlägen des Gerichts "überrumpelt" worden und aus gesundheitlichen Gründen zu vernünftigen Überlegungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Kläger oder ihr Prozeßbevollmächtigter aber eine solche Lage des Beklagten erkannt und bewußt ausgenutzt hätten. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Danach hatten schon mehrfach zuvor Vergleichsverhandlungen auf ähnlicher Grundlage stattgefunden. Das Gutachten der D. A. T. AG, das zur Klärung der Abfindungsansprüche des Beklagten eingeholt worden war und für den Vergleichsvorschlag des Gerichts eine wesentliche Rolle spielte, war dem Beklagten seit längerer Zeit bekannt. Bereits vor Aufruf der Sache hatten der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter einerseits und der Prozeßbevollmächtigte der Kläger andererseits den Prozeßstand und eine vergleichsweise Regelung erörtert. Die Anregung des Gerichts zu Vergleichsverhandlungen haben der Beklagte und sein Anwalt beifällig aufgenommen. Die Vergleichsverhandlungen selbst haben annähernd 1 1/2 Stunden in Anspruch genommen. An diesen Vergleichsverhandlungen hat sich der Beklagte geistig rege und zielstrebig beteiligt. Ein Leistungsabfall, ein Nachlassen seiner geistigen Kräfte oder ein sonstiger Mangel in seiner Person ist nicht in Erscheinung getreten. Unter all diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich der Beklagte psychologisch oder wegen seiner geistigen Kräfte in einer schwierigen Lage befunden hätte, die die Kläger oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt und bewußt zu seinem Nachteil ausgenutzt hätten. Der Vorwurf, die Kläger hätten den Vergleichsabschluß in verwerflicher Gesinnung erreicht, hat infolgedessen keine tatsächliche Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vergleich nicht gegen § 138 BGB verstoße, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

21

4.

Der Beklagte hat schließlich auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Anfechtung des Vergleichs aus Irrtunsgründen hätten rechtfertigen können. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken. Sie meint allerdings, der Vergleich sei gemäß § 779 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht habe sich, als es den Parteien den Vergleich nahegelegt habe, zu Unrecht von dem Gutachten der T. AG leiten lassen, in dem die Abschichtungsbilanz vom 21. Juni 1948 ermittelt worden sei. Der Beklagte sei aber nicht schon zu diesem Zeitpunkt, sondern erst viel später aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Vergleich beruhe daher hinsichtlich des Abfindungsanspruchs auf einer unzutreffenden Grundlage und sei daher gemäß § 779 BGB nichtig.

22

Mit diesen Ausführungen verkennt die Revision die Voraussetzungen für die Anwendung des § 779 BGB. Hierfür ist entscheidend, von welchen Erwägungen die Parteien ausgegangen sind und welchen Sachverhalt sie damals als feststehend zugrundegelegt haben. Daraus ergibt sich, daß die Wirksamkeit eines Vergleichs nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden kann, der vor Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Streit oder die Ungewißheit beenden sollte (BGH NJW 1959, 2109). Um einen solchen Umstand handelte es sich aber bei dem - für die Höhe des Abfindungsanspruchs wesentlichen - Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft, Denn diese Frage war während des ganzen Rechtsstreits umstritten. Der Streit war auch im letzten Stadium des Prozesses nicht beseitigt. Der Beklagte hatte noch in den Schriftsätzen vom 20. und 24. September 1963 - also nach Eingang des erwähnten Gutachtens und kurz vor den Vergleichstermin - Ausführungen gemacht, aus denen sich ergibt, daß er nach wie vor der Ansicht der Kläger entgegentrete, schon mit Wirkung vom 21. Juni 1948 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Dafür, daß er diesen Standpunkt bis zu den Vergleichsverhandlungen am 29. September 1963 aufgegeben haben könnte, ist nichts ersichtlich. Dies ergibt sich auch dadurch nicht, daß das Berufungsgericht - seiner Rechtsansicht entsprechend - empfohlen hat, das Gutachten der D. T. AG zum Ausgangspunkt der Vergleichsverhandlungen zu machen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist damit ein bis zum Vergleichsabschluß fortwirkender Streitpunkt gewesen, der erst mit Abschluß des Vergleichs mit bereinigt worden ist. Für die Anwendung des § 779 BGB ist deshalb kein Raum.

23

III.

Die Revision des Beklagten erweist sich nach alledem als unbegründet. Infolgedessen ist sie zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel