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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1970, Az.: BVerwG IV B 223.69

Anfechtbarkeit eines Bescheids bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels als grundsätzliche Rechtsfrage; Teilbarkeit einer Rechtsentscheidung bei selbstständig anfechtbaren, trennbaren echten Auflagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 223.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.10.1969 - AZ: 130 VIII 67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder kommt der Sache die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch weicht das Berufungsurteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1966 - BVerwG II C 191.62 - ab.

2

1.

Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, an welchen Adressat ein Bescheid zu richten ist, der Umbau- bzw. Regulierungsmaßnahmen an einem Gewässer, durch die vorhandene Anlagen verändert werden, rechtlich regelt. Der Kläger meint, der Verwaltungsakt hätte nicht an ihn als den Inhaber eines Triebwerks, dessen Interessen das ursprüngliche Bauwerk diente, sondern an den Unternehmer der Umbaumaßnahme gerichtet werden müssen. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung des Klägers zutreffend ist und ob der damit verbundenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn jedenfalls ist der streitige Bescheid vom 2. Februar 1965 an den Kläger gerichtet worden und - wie der Kläger im Verfahren selbst wiederholt geltend gemacht hat - dabei der Umfang des ihm zustehenden Altrechts eingeschränkt worden. Daß der Umfang der Altrechte des Klägers nur in einem an ihn gerichteten Verwaltungsakt geregelt oder festgestellt werden konnte, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 2. Februar 1965 hätte der Kläger mithin Gelegenheit gehabt, auch insoweit Widerspruch gegen den ihn nach seiner Meinung in seinen (Alt)Rechten verletzenden Bescheid einzulegen und dabei geltend zu machen, der Bescheid hätte nicht an ihn, sondern an dem Unternehmer der Baumaßnahmen gerichtet werden müssen. Da der Bescheid vom 2. Februar 1965 durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels insoweit unanfechtbar geworden ist, kann es mithin auf die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage nicht ankommen.

3

2.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1966 (DVBl. 1966, 691), nicht - wie die Beschwerde angibt - (DVBl. 1967, 415) ab. Zu Unrecht unterstellt der Kläger, diese Entscheidung spreche aus, "Teilbarkeit einer Rechtsentscheidung (liege) nur dann vor, wenn eine nur äußerliche Zusammenfassung mehrerer materiell selbständiger Entscheidungen gegeben ist". Eine solche Formulierung findet sich als Beispiel für eine von mehreren Möglichkeiten der Teilbarkeit einer Entscheidung vielmehr in einer Anmerkung zu dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1967, 417 [418 lSp. oben]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft einen durchaus nicht zu vergleichenden Fall, bei dem es um die Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten ging; schon deswegen kann eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht kommen. Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß die vom Kläger (zunächst) allein angefochtenen Auflagen rechtlich nicht zu trennen wären von der Festlegung des Umfangs des Altrechts des Klägers - Teil A - und den übrigen Teilen des Bescheides. Es handelt sich also nicht um sogenannte modifizierende Auflagen, die den Gegenstand der Bewilligung selbst berührten bzw. abänderten und daher einer isolierten Anfechtung entzogen sein könnten (vgl. DVBl. 1969, 295 [297]). Die nach dem teilweisen Obsiegen des Klägers vor dem Berufungsgericht und der teilweisen Klagerücknahme im berufungsgerichtlichen Verfahren noch im Streit befindlichen Auflagen C III 3-5 betreffen nämlich Betriebsberichte, die Einhaltung der zuständigen Stauhöhe und die Erhaltung der genehmigten Anlage; sie können hinweggedacht werden, ohne daß sich an den rechtlichen Regelungen des Bescheids im übrigen etwas ändern würde. Damit erweisen sie sich als trennbare und also echte Auflagen, die selbständig anfechtbar sind.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Prof. Dr. Sendler