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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1982, Az.: I ZR 106/80
„Eine Fülle von Sonderangeboten“

Einstufung einer Werbung mit einer "Fülle von Sonderangeboten" als Vorwegnahme eines Schlußverkaufs oder als unzulässige Sonderveranstaltung ; Vorliegen einer in den regelmäßigen Geschäftsverkehr einzuordnende Preisherabsetzung; Maßgeblichkeit des beim angesprochenen Verkehrskreiserweckten Eindrucks für die Einordnung der Werbung als eine in den regelmäßigen Geschäftsverkehr einzuordnende Preisherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1982
Aktenzeichen
I ZR 106/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13312
Entscheidungsname
Eine Fülle von Sonderangeboten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 07.03.1980
LG Berlin - 09.01.1979

Fundstelle

  • MDR 1983, 556 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"Eine Fülle von Sonderangeboten"

Prozessführer

Rolf H., Kaufmann, I. allee ... B.

Prozessgegner

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., Ku., B.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Werbung mit einer "Fülle von Sonderangeboten" als Vorwegnahme eines Schlußverkaufs oder als unzulässige Sonderveranstaltung anzusehen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. März 1980 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1979 teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung des Hauptantrages der Klage wird der Beklagte - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr - mit Ausnahme einer Werbung für einen Sommer- oder Winterschlußverkauf - wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu werben:

"Horn hat vieles, worauf Sie sich freuen können. Überall, in allen Abteilungen unseres Hauses finden Sie eine Fülle von Sonderangeboten ...",

sofern diese Werbung 5 Tage nach einer im übrigen gleichlautenden Werbung erscheint, in der auf die Auflösung der Saison-Kollektion hingewiesen worden ist, z.B. mit dem Satz:

"Wir lösen die H.-Sommer-Kollektion auf."

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber von Textil-Einzelhandelsgeschäften in Berlin, Hamburg und München. Er führt vor allem Damenoberbekleidung gehobener Qualität, darunter auch Saisonkollektionen nach eigenen Entwürfen. Für sein Berliner Geschäft warb er in einer Tageszeitung vom 20.6.1978 mit folgender Anzeige:

"H. hat vieles, worauf Sie sich freuen können. Überall, in allen Abteilungen unseres Hauses finden Sie eine Fülle von Sonderangeboten. Rechtzeitig genug, um Ihre Feriengarderobe zu komplettieren. Auf Wiedersehen bei H."

2

Fünf Tage zuvor (15.6.1978) war in dem gleichen Blatt bereits eine Anzeige mit demselben Text erschienen, die außerdem den Satz enthalten hatte:

"Wir lösen die H.-Sommer-Kollektion auf."

3

Hinsichtlich dieser früheren Anzeige hat sich der Beklagte im Verfahren vor der Einigungsstelle unter Strafversprechen zur Unterlassung verpflichtet; sie ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

4

Der Kläger, ein Verband i.S. des § 13 Abs. 1 a UWG, hat behauptet, mit der Werbung vom 20.6.1978 habe der Beklagte trotz Wahrung der zweiwöchigen Karenzzeit den Eindruck eines vorweggenommenen Sommerschlußverkaufs erweckt. Die Anzeige habe außerdem auf eine unzulässige Sonderveranstaltung hingewiesen, weil sie sich nicht auf einzelne Waren bezogen habe; die Fülle der Sonderangebote, die - wie der Beklagte vor der Einigungsstelle eingeräumt habe - 30 % des Gesamtumsatzes ausmachten, füge sich nicht in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes eines nach der Art des Beklagten geführten Unternehmens ein.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu werben:

"H. hat vieles, worauf Sie sich freuen können. Überall, in allen Abteilungen unseres Hauses finden Sie eine Fülle von Sonderangeboten ...",

sofern sich diese Werbung nicht auf einen Sommer- oder Winterschlußverkauf i.S. der VO des BWM vom 13. Juli 1950 bezieht.

6

Der Beklagte hat zur Begründung seines

Klageabweisungsantrags

7

u.a. vorgetragen, den 30 %-Anteil der Sonderangebote habe er lediglich geschätzt; er beziehe sich auch nicht auf den Jahresumsatz, sondern allein auf die fragliche Zeit im Juni 1978.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich vorgetragen, die Unzulässigkeit der Werbung ergebe sich mindestens aus einer Kumulierung der Wirkungen der angegriffenen Anzeige und der vom 15.6.1978.

10

Er hat deshalb hilfsweise beantragt,

den Beklagten entsprechend der Formulierung des Hauptantrags, aber mit folgendem Zusatz zu verurteilen:

"... und sofern diese Werbung 5 Tage nach einer im übrigen gleichlautenden Werbung erscheint, in der auf die Auflösung der Sommerkollektion hingewiesen worden ist, z.B. mit dem Satz:

'Wir lösen die H.-Sommer-Kollektion auf.'"

11

Der Beklagte hat den Hilfsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und die Einschränkung des Anerkenntnisses damit begründet, daß er insoweit nicht abgemahnt worden sei und keinen Anlaß zur Klage gegeben habe.

12

Der Kläger hat den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt.

13

Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Hauptantrag verurteilt.

14

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

15

Der Kläger beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Das Berufungsgericht hat in der Anzeige vom 20.6.1978 einen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der VO über Sommer- und Winter-Schlußverkäufe vom 13.7.1950 i.V. mit §§ 9 und 1 UWG gesehen und dazu ausgeführt:

17

Das Inserat vom 20.6.1978 habe nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erweckt, daß es sich nicht auf eine in den regelmäßigen Geschäftsverkehr des Beklagten einzuordnende Preisherabsetzung, sondern auf eine aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes herausfallende - vorweggenommene - Schlußverkaufsveranstaltung beziehe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Anzeige bereits 6 Wochen vor dem Beginn des Sommerschlußverkaufs 1978 (31.7.) erschienen sei und daß der Beklagte darin nicht auf den Schlußverkauf hingewiesen, sondern lediglich für Sonderangebote geworben habe. Werbemaßnahmen für massierte Sonderangebote könnten grundsätzlich auch schon längere Zeit vor Beginn des Schlußverkaufs als dessen Vorwegnahme angesehen werden, wenn Umstände vorlägen, die geeignet seien, im angesprochenen Publikum den Eindruck zu erwecken, der Schlußverkauf habe begonnen. Dies sei hier anzunehmen.

18

Der Beklagte, dessen Geschäftsbetrieb zu den führenden Modehäusern bzw. Fachgeschäften für Damen-Oberbekleidung in Berlin gehöre, befriedige die Bedürfnisse einer Käuferschicht mit gehobenen Ansprüchen, die sich den Unbequemlichkeiten eines Einkaufs während des Schlußverkaufs nicht aussetzen, andererseits aber doch auch nicht darauf verzichten wolle, modische Qualitätskleidung zum Ende der Saison - allerdings in gepflegter Atmosphäre - einzukaufen. Dieser Kreis gehe über den der Stammkundinnen des Beklagten hinaus, denen bekannt sei, daß letzterer während des ganzen Jahres hochwertige Damenoberbekleidung als Sonderangebote anbiete, sofern dies - aus welchen Gründen auch immer - erforderlich sei.

19

Die in anderen Jahreszeiten nicht übliche Herausstellung einer Fülle von Sonderangeboten, die der Komplettierung der Feriengarderobe dienen sollten, sei daher geeignet, jedenfalls in einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, der Beklagte beginne nun mit dem Ausverkauf seiner Sommerware.

20

Infolge der zeitlichen Nähe des bevorstehenden Schlußverkaufs und der besonderen Intensität der Werbung könne diese nicht nur als eine solche für zwar zahlreiche, aber doch auf einzelne Waren beschränkte Sonderangebote verstanden werden.

21

Dazu sei auch nicht unbeachtlich, daß der Beklagte selbst erklärt habe, er habe zur Zeit des Inserats in seinen Geschäftsräumen Platz für die bereits eintreffenden Lieferungen der Winterkollektion benötigt; denn dies sei auch einer der maßgeblichen Gründe eines Sommerschlußverkaufs,

22

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

23

1.

Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß es für die Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme des Schlußverkaufs entscheidend darauf ankommt, ob die Werbung in den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken konnte, es handele sich um eine aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr des Werbenden herausfallende, bereits dem Schlußverkauf zuzuordnende Veranstaltung (vgl. BGH GRUR 1962, 36, 41 = WRP 1961, 275 - Sonderangebot -; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis -; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218 - Sonderangebot in der Karenzzeit -). Es hat weiter ohne Rechtsverstoß angenommen, daß auch eine schon längere Zeit vor Beginn des Schlußverkaufs und sog. - meist zweiwöchiger - "Karenzzeiten" getroffene Werbemaßnahme geeignet sein kann, diesen Eindruck zu erwecken, wenn Umstände vorliegen, die auf eine Vorwegnahme des Schlußverkaufs hindeuten.

24

2.

Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch, daß das Berufungsgericht solche Umstände im vorliegenden Fall als gegeben erachtet hat.

25

a)

Die vom Beklagten selbst genannten Gründe für seine Werbeaktion, die das Berufungsgericht rechtsirrig auch - wenngleich nur ergänzend - als beachtlich bewertet hat, müssen für die Beurteilung gänzlich außer Betracht bleiben, da sie für den angesprochenen Verkehr aus der Anzeige nicht ersichtlich und deshalb auch nicht geeignet waren, die Verkehrsmeinung zu beeinflussen.

26

b)

Den neben dem zeitlichen Abstand maßgeblichen Umstand für den Publikumseindruck hat das Berufungsgericht in der besonderen Intensität der Werbung gesehen. Dies ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218 - Sonderangebot in der Karenzzeit -). Es fehlt Jedoch an Feststellungen im Berufungsurteil, die die Annahme einer besonderen Intensität der angegriffenen Werbemaßnahme rechtfertigen könnten.

27

Zwar ist die inhaltliche Aussage der Anzeige werbewirksam; denn der Hinweis auf eine Fülle von Sonderangeboten erscheint gut geeignet, Kunden in das Geschäft des Werbenden zu locken. Ob es sich aber bei einer solchen - nach heutigen Werbegepflogenheiten nicht außergewöhnlichen - Aussage um eine besonders intensive Werbung handelt, kann nicht allein nach diesem Inhalt, sondern nur unter Mitberücksichtigung auch der Form beurteilt werden, in der sie dem Verkehr gegenübertritt. Denn die Wirkung auf diesen wird erfahrungsgemäß ganz allgemein nicht nur durch den Inhalt, sondern auch durch die Gestaltung - insbesondere den Grad der Auffälligkeit - einer Werbemaßnahme mitbeeinflußt. Soweit das Berufungsgericht dies für den besonderen Kundenkreis der Beklagten wegen dessen gehobener Ansprüche nicht gelten lassen will, findet seine Annahme in der allgemeinen Lebenserfahrung keine hinreichende Stütze.

28

Aus der Gestaltung der Werbeaussage, auf die das Berufungsgericht nicht näher eingegangen ist, die sich jedoch aus den vorliegenden Abbildungen erkennen läßt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Werbeintensität. Die Aufmachung läßt im Gegenteil alle Merkmale vermissen, die normalerweise für eine Schlußverkaufswerbung charakteristisch sind. Sie enthält weder die dabei weithin üblichen Preisherausstellungen noch auffällige optische oder schlagwortartige Hervorhebungen (vgl. dazu BGH GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218 - Sonderangebot in der Karenzzeit -). Der Text ist ohne Betonungen eher unauffällig in der unteren Bildhälfte angebracht; der auf die Sonderangebote bezogene Textteil weist dabei eine deutlich geringere Buchstabengröße auf als der darüberstehende Satz mit ganz allgemein werbendem Inhalt.

29

Bei einer so zurückhaltenden äußeren Gestaltung der Anzeige kann der bloße (einmalige) Hinweis auf eine "Fülle von Sonderangeboten in allen Abteilungen" auch von dem angesprochenen Kundenkreis des Beklagten jedenfalls dann noch nicht als Ankündigung des Beginns des Sommerschlußverkaufes verstanden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - bis zu dessen regulärem Beginn noch ein - relativ großer - Abstand von 6 Wochen liegt und somit der Sommer nach dem Kalender noch nicht einmal begonnen hat.

30

III.

Das Verbot der Anzeige vom 20.6.1978 läßt sich auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten.

31

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verstößt die Werbung nicht gegen §§ 1, 2 der AO vom 4. Juli 1935 in Verbindung mit §§ 9 a, 13 UWG; sie kündigt keine unzulässige Sonderveranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 der AO an.

32

Dabei kann offenbleiben, ob die Anzeige auf ein nach § 1 Abs. 2 AO zulässiges Sonderangebot hinweist. Selbst wenn die dortigen Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht erfüllt wären, etwa weil das Angebot als nicht auf "einzelne ... Waren" bezogen anzusehen wäre, würde hieraus noch nicht ohne weiteres zwingend auch die Unzulässigkeit als Sonderveranstaltung nach § 1 Abs. 1 AO folgen. Wie der Bundesgerichtshof in früheren Urteilen (vgl. GRUR 1958, 395, 397 = WRP 1958, 185 - Sonderveranstaltung I -; GRUR 1962, 36, 37 = WRP 1961, 882 - Sonderangebot -; GRUR 1962, 42, 43 = WRP 1961, 275 - Sonderveranstaltung II -) entschieden hat, bestimmt sich die Frage, ob eine Verkaufsveranstaltung unter § 1 Abs. 1 AO fällt, unabhängig von § 1 Abs. 2 AO u.a. danach, ob sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet.

33

Auch insoweit ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich. Diese wird - wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat - einerseits davon beeinflußt, ob ähnliche Verkaufsveranstaltungen in der Branche des Veranstalters häufig vorkommen und daher als üblich erscheinen (BGH GRUR 1975, 144 - Vorsaison-Preis -; GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab Lkw -; GRUR 1982, 56, 57 [BGH 02.10.1981 - I ZR 116/79] - WRP 1982, 22 - Sommerpreis -); andererseits spielt für die Bewertung der Veranstaltung auch die Art ihrer Ankündigung eine nicht unerhebliche Rolle, da vielfach erst letztere den Eindruck einer nicht zum regelmäßigen Geschäftsverkehr gehörigen Sonderveranstaltung vermittelt (BGH GRUR 1962, 42, 44 = WRP 1961, 275 - Sonderveranstaltung II -; GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab Lkw -; GRUR 1980, 112, 113 - Sensationelle (bzw. Radikale) Preissenkungen -).

34

Sonderangebote sind heute eine im Geschäftsverkehr alltägliche Erscheinung geworden. Sie begegnen dem Verkehr in nahezu allen Einzelhandelsbranchen und sind - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - auch im Unternehmen des Beklagten das ganze Jahr über üblich. Angesichts einer so weit verbreiteten Übung wird der Verkehr auch einer gewissen Häufung von Sonderangeboten, wie sie hier in dem verwendeten Begriff der "Fülle" zum Ausdruck gekommen ist, nicht stets und ohne weiteres den Sinn entnehmen, daß eine besondere, aus dem normalen Geschäftsverkehr herausfallende Veranstaltung angeboten werde; nämlich insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Größe und die Organisationsform des werbenden Unternehmens - führendes Bekleidungshaus mit mehreren Abteilungen und unterschiedlichen Warengattungen - auch eine solche Häufung nicht ganz ungewöhnlich erscheinen läßt und wenn vor allem - wie ebenfalls im vorliegenden Fall - keinerlei andere Umstände für eine Sonderveranstaltung sprechen, sondern im Gegenteil - wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt - die Aufmachung und der sonstige Inhalt der Werbeanzeige gerade die Merkmale vermissen lassen, die der Verkehr bei Hinweisen auf besondere Verkaufsveranstaltungen zu finden gewohnt ist.

35

IV.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und der Beklagte lediglich entsprechend seinem Anerkenntnis auf den Antrag des Klägers nach dem Hilfsantrag zu verurteilen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 93 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift ist zugunsten des Beklagten anzuwenden, da dieser vor Erhebung des auf eine andersartige Unterlassungsleistung gerichteten Hilfsantrags nicht abgemahnt worden war und somit insoweit noch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte.

v. Gamm
Alff
Zülch
Piper
Teplitzky