Art. 35 BaySchFG - Gliederung und Ausbau
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-K
Private Förderschulen erhalten staatliche Leistungen nach Art. 33 und 34 nur, wenn sie in Gliederung und Ausbau dem Art. 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayEUG entsprechen und in jeder danach zulässigen Klasse oder Gruppe mehr Schülerinnen und Schüler als die Hälfte der durch das Staatsministerium festgesetzten Schülerhöchstzahl je Klasse oder Gruppe betreuen.