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Art. 33 BaySchFG - Leistungen für den Personalaufwand

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-K

(1) Für den notwendigen Personalaufwand erhält der Schulträger eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 2, soweit nicht Personal nach Abs. 2 zugeordnet wird. Abweichend von Satz 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Schulträger vereinbart werden, dass für einzelne in Art. 2 Abs. 1 genannte Personengruppen die Vergütung nach besonderen, nicht auf die Merkmale einzelner Beschäftigungsverhältnisse abstellenden Pauschalen erfolgt.

(2) Dem Schulträger werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel auf Antrag im notwendigen Umfang staatliche Lehrkräfte, Förderlehrer, Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister, sonstiges Personal für heilpädagogische Aufgaben und pädagogische Unterstützungskräfte mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. Art. 31 Abs. 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung umfasst auch die Tätigkeit in Schulvorbereitenden Einrichtungen, in Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und in der sonderpädagogischen Hilfe. Einer staatlichen Schulleiterin oder einem staatlichen Schulleiter, die oder der zur Dienstleistung zugeordnet ist, können Befugnisse der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrkräfte übertragen werden.