Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1995, Az.: 4 StR 77/95
Revisionsbegründung; Verfahrensrüge; Verwertungsverbot; Gerichtliche Aufklärungspflicht; Darlegungspflicht; Fortwirkung des Verfahrensfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 77/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1995, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 616 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2047 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 462 (Volltext mit red. LS)
- Rpfleger 1995, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1995, 450-451
Amtlicher Leitsatz
1. Die unzutreffende Annahme eines Verwertungsverbotes nach § 136a III StPO ist revisionsrechtlich als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach §§ 244 II, 245 StPO zu rügen. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert gegebenenfalls die Darlegung, daß ein Verstoß gegen § 136a StPO nicht fortgewirkt hat.
2. Die Unzulässigkeit einer allein erhobenen Verfahrensrüge (ohne Darlegung, daß der Verfahrensverstoß noch fortwirkt), führt zur Unzulässigkeit der Revision.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines - tateinheitlich mit einem Waffendelikt begangenen - Totschlags freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete allein auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, auch wenn sie als verletzte Rechtsnorm unzutreffend § 136 a Abs. 3 StPO angibt, in der Sache eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2, 245 StPO); denn sie will - ähnlich wie im Fall der Zubilligung eines in Wahrheit nicht bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 52 Rdn. 35 m.w.N.;D. Welp in Festschrift für Gallas, 1973, S. 408) - geltend machen, daß das Gericht ein (präsentes) Beweismittel nicht benutzt hat. Dazu trägt sie vor:
Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht habe, habe bei einer polizeilichen Vernehmung vom 3. Januar 1992 und bei einer richterlichen Vernehmung vom 4. Januar 1992 geständige Angaben gemacht. Auch in einer weiteren polizeilichen Vernehmung vom 7. Januar 1992 habe er zugegeben, seinen Vater erschossen zu haben.
Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren nicht verwertet. Das sei zwar bezüglich seiner Aussagen vom 3. und 4. Januar 1992, bei denen er wegen eines Alkoholentzugsdelikts vernehmungsunfähig gewesen sei, nicht zu beanstanden. Dagegen habe sich die Strafkammer an der Verwertung der Vernehmung vom 7. Januar 1992 zu Unrecht gehindert gesehen. Entgegen ihrer Auffassung könne nicht von einer Fortwirkung des bei den ersten beiden Vernehmungen begangenen Verstoßes gegen § 136 a StPO ausgegangen werden. Am 7. Januar 1992 habe sich der Angeklagte nämlich erst erklärt, "nachdem er ordnungsgemäß über seine Rechte aus § 136 StPO belehrt worden war (UA Bl. 7)." Auf der fehlerhaften Annahme eines Verwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das Schwurgericht die geständigen Angaben vom 7. Januar 1992 "berücksichtigt, hätte es den für eine Verurteilung ausreichenden Verdacht eines Tötungsdeliktes feststellen müssen."
2. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisantragsrecht 2, Beweiswürdigung 3 und letztes Wort 1, 3; st. Rspr.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft hier nicht. Zu vermissen ist insbesondere die vollständige Wiedergabe der Angaben des Angeklagten in seiner Vernehmung vom 7. Januar 1992. Die Beschwerdeführerin hätte sich nicht mit der ersichtlich zusammenfassenden Bemerkung begnügen dürfen "auch am 07.01.1992 (habe) der Angeklagte in seiner Vernehmung zugegeben, seinen Vater in der Silvesternacht 1992/1993 (gemeint ist: 1991/1992) in C. erschossen zu haben." Vielmehr hätte es der Mitteilung des genauen Inhalts der Niederschrift über diese Vernehmung bedurft. Insofern kann nichts anderes gelten als für die umgekehrte Situation, in der ein Angeklagter mit seiner Revision beanstandet, eine Aussage sei unter Verstoß gegen ein Verwertungsverbot berücksichtigt worden. Auch in jenem Fall muß der Inhalt der nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht verwerteten Aussage vollständig und genau wiedergegeben werden (vgl. BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 3). Hier kommt noch folgendes hinzu:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 StPO zwar grundsätzlich nur für diejenige Angaben des Angeklagten, die unter Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO herbeigeführt worden sind. Eine spätere Aussage des Angeklagten, bei der seine Willensfreiheit nicht mehr beeinträchtigt war, ist regelmäßig verwertbar (BGHSt 22, 129, 133 f.;D. 35, 332; 37, 48, 53). Sie wird aber von dem Verwertungsverbot - ausnahmsweise - doch erfaßt, wenn der Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO fortgewirkt und die Aussagefreiheit des Angeklagten in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt hat (BGHSt 17, 364, 368 [BGH 13.07.1962 - 4 StR 70/62]; 22, 129, 134; 27, 355, 358 f.;D. 35, 328, 332; 37, 48, 54). Die Annahme einer Fortwirkung kommt dabei zwar - mit entsprechenden (umgekehrten) Konsequenzen für die Darlegungslast - im allgemeinen um so weniger in Betracht, je länger die wegen Verstoßes gegen § 136 a StPO unverwertbare frühere Aussage zurückliegt und je weniger schwerwiegend die Beeinträchtigung der Willensfreiheit war (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - § 136 a StPO 1). Umgekehrt spricht es aber eher für eine Fortwirkung, wenn der Angeklagte bei der späteren Vernehmung nicht von sich aus im Zusammenhang berichtet, sondern auf Vorhalt nur seine früheren Aussagen pauschal bestätigt oder auf sie Bezug nimmt (vgl. BGHSt 35, 328, 332).
Auch im Hinblick darauf konnte auf die vollständige Wiedergabe der Angaben des Angeklagten vom 7. Januar 1992 nicht verzichtet werden. Ohne Kenntnis ihres genauen Inhalts - insbesondere auch der Einzelheiten, die Rückschlüsse auf die Art ihres Zustandekommens zulassen (selbständiger Bericht oder bloße Bezugnahme) - ist es danach nämlich nicht möglich zu prüfen, ob das Landgericht eine Fortwirkung des Verstoßes gegen § 136 a StPO bei den früheren Vernehmungen zu Unrecht angenommen hat. Davon abgesehen setzt auch die Prüfung, ob das freisprechende Urteil auf der - etwa rechtsfehlerhaft - unterbliebenen Verwertung der Angaben des Angeklagten beruht, diese Kenntnis voraus.
Weil die Verfahrensbeschwerde somit nicht zulässig erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts nicht gerügt worden ist, muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGH NStZ 1991, 597; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 1).