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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1962, Az.: 4 StR 70/62

Hinführen eines Täters zur Leiche seines Opfers zur Herbeiführung von Äußerungen im Verfahren; Wertung der fehlenden Erinnerung des Täters an die Tatzeit als Geständnis; Sinn des § 136 a Strafprozessordung (StPO); Wirkung eines Druckmittels im Ermittlungsverfahren auf weitere Vernehmungen; Drohung gegenüber dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1962
Aktenzeichen
4 StR 70/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 28.09.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 364 - 369
  • MDR 1962, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1972-1973 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Unverwertbar sind auch Aussagen eines Beschuldigten, deren Inhalt durch das Fortwirken eines gegen ihn zuvor in demselben Verfahren ausgeübten unzulässigen Drucks beeinflußt ist (Ergänzung zu BGHSt 15, 187).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 28. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden. Ihn wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

2

Der Angeklagte war bereits durch das Urteil des gleichen Gerichts vom 31. März 1960 mit der gleichen Strafe belegt worden. Dieses Urteil wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1960 wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben. Dem Angeklagten war im Vorverfahren "mindestens am 15. Juli 1958" bei seiner Vernehmung durch die Polizei, über die ein Tonband aufgenommen worden ist, angedroht worden, ihn trotz seiner Weigerung und der seelischen Belastung, die mit einer solchen Maßnahme für ihn verbunden sein würde, an die Leiche seines Sohnes zu führen, um von dem Angeklagten, der sich auf eine Erinnerungslücke berief, eine weitere sachliche Erklärung zu erlangen, die gegebenenfalls zu seiner Belastung und Überführung hätte beitragen können. Die Androhung war am 15. Juli 1958 verwirklicht worden. Der Angeklagte hatte darauf in einer von ihm abgegebenen Erklärung den Hergang der Tat eingehender, als es bis dahin geschehen war, geschildert (HA Bd. 1 Bl. 62 f). Das Schwurgericht hatte das Urteil vom 31. März 1960 u.a. auf die am 15. Juli 1958 abgegebenen Erklärungen des Angeklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof sprach auf seine Revision aus, daß das Hinführen eines Täters zur Leiche seines Opfers, mit dem Ziel, von ihm Erklärungen auf die Beschuldigung zu erlangen, eine "Quälerei" oder einen - seelischen - Zwang im Sinne des § 136 a StPO dann darstellt, wenn angesichts seiner Persönlichkeit und der sonstigen Umstände der Anblick der Leiche für ihn besondere schmerzbereitend und quälend und daher geeignet ist, seine Willensentschließung und Willensbetätigung zu beeinflussen. Er erklärte weiter, daß unter denselben Voraussetzungen das Gleiche gilt, wenn dem Beschuldigten das Hinführen zu der Leiche seines Sohnes angedroht und er hierdurch zu Äußerungen im Verfahren veranlaßt wird.

3

In der erneuten Haupt Verhandlung hat sich der Angeklagte wiederum darauf berufen, daß er sich an die Vorgänge der Tat und ferner - in Erweiterung seiner Einlassung in der ersten Haupt Verhandlung - auch an alles, was er am 12. und 13. Juli getan habe, nicht erinnern könne, Das Schwurgericht hat sich mit dieser Einlassung eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angaben bewußt falsch seien. Nachdem es hierfür mehrere Beweisanzeichen angeführt hat, führt es aus:

"Es kommt hinzu, daß der Angeklagte bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 14. Juli 1958 durch den Haftrichter zugegeben hat, er wisse - allerdings nur im Unterbewußtsein -, daß er den Jungen schwer vorletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Das ist ein Geständnis, das er nach der Überzeugung des Schwurgerichts (und auch nach dem sachverständigen Urteil Prof. Ponsolds) nicht abgelegt haben würde, wenn er sich an die Tat überhaupt nicht erinnert haben würde, zumal er in jener Vernehmung sicher nicht bereit war, mehr zuzugeben als er wußte, sondern erhebliche Einschränkungen machte und wiederholt betonte, daß er sich an verschiedene Einzelheiten, insbesondere an Einzelheiten der Tat, nicht mehr erinnere. Das Schwurgericht ist nach alledem davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Tat erfaßt, wahrgenommen und erlebt hat ..."

4

Auf diese Überzeugung stützt es u.a. seine erneute Verurteilung des Angeklagten.

5

Mit der Revision erhebt der Beschwerdeführer die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.

6

Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, daß auch dieses in der richterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 abgegebene "Geständnis" durch Quälerei und unzulässigen Druck zustande gekommen sei. Er behauptet nicht, daß in dieser Vernehmung selbst die Drohung, ihn an die Leiche hinzuführen, ausgesprochen worden sei. Dies sei jedoch bei der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten und derjenigen durch den Ersten Staatsanwalt Bellwinkel am Tage vorher, d.h. am 13. Juli 1958 geschehen. Der Beschuldigte habe bei dieser Vernehmung immer wieder gebeten, von der Verwirklichung der Drohung, ihn zur Leiche seines Kindes zu bringen, abzusehen. Er würde bestimmt sagen, wie er die Tat begangen habe, wenn er sich noch daran erinnern könne. Nur unter diesem unzulässigen Druck und Zwang, der am Vortage ausgeübt worden sei, habe er sich bereitgefunden, das "Geständnis" beim Haftrichter abzulegen.

7

Bereits in der Revisionsschrift, mit welcher das Rechtsmittel gegenüber dem ersten Schwurgerichtsurteil begründet wurde, war die gleiche Behauptung bezüglich der Vernehmung vom. 13. Juli 1958 aufgestellt worden. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch damals keinen Anlaß, diese Behauptung nachzuprüfen, da das erste Schwurgerichtsurteil sich auch auf das Geständnis gestützt hatte, das in der polizeilichen Vernehmung vom 15. Juli 1958 abgegeben war. Schon aus diesem Schwurgerichtsurteil hatte sich ergeben, daß der Angeklagte am 15. Juli 1958 seine weitergehenden Angaben gemacht hatte, nachdem er zur Leiche seines Sohnes geführt worden war.

8

Nunmehr ist aber, wie erwähnt, nicht mehr das Geständnis, das in der Vernehmung vom 15. Juli 1958 enthalten ist, verwertet worden, sondern lediglich die - begrenztere - als "Geständnis" bezeichnete Einlassung, die der Beschuldigte in der haftrichterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 abgegeben hat.

9

Auf Grund der Verfahrensrüge war der Senat befugt, die Hauptakten einzusehen. Aus ihnen ergibt sich, daß der Angeklagte bereits am 13. Juli 1958 durch den Ersten Staatsanwalt B. und die Polizei vernommen worden war. Über diese Vornehmung ist ein Tonband aufgenommen worden (HA Bd. I Bl. 53). Die Einholung dienstlicher Äußerungen des Ersten Staatsanwalts B. sowie des Kriminalobermeisters G. hat ergeben, daß dem Beschuldigten schon in der Vernehmung vom 13. Juli 1958 gedroht worden ist, ihn an die Leiche des Kindes hinzuführen, falls er nicht Angaben über die Ausführung der Tat mache Bereits nach dieser Vernehmung hatte er in der Nacht eine mit "Geständnis" bezeichnete schriftliche Äußerung abgegeben, in der er unter anderem erklärte, daß das Verlangen der Schwiegereltern an seine Frau, mit den Kindern sofort mitzukönnen, ihn wohl so aufgebracht haben müsse, daß er nicht gewußt habe, was er tue. Es sei ihm selbst noch ein Rätsel, wie er dazu gekommen sei, seinen lieben Hermann umzubringen; wie er ihn umgebracht habe, das wisse er nicht (HA Bd. I Bl. 24). Am 14. Juli 1958 wurde er vor der richterlichen Vernehmung nochmals polizeilich vernommen, worüber eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen wurde (HA Bd. I Bl. 26 ff). In ihr machte er einige genauere Angaben über die Vorgänge vor und nach der Tat. Über die Tat selbst erklärte er lediglich, daß ihm noch ganz schleierhaft in Erinnerung sei, daß er seinen Sohn aus dem Bett genommen habe. Dann müsse er ihn wohl umgebracht haben. Vor dem Ermittlungsrichter machte er am 14. Juli 1958 (UA S. 39) die polizeiliche Aussage vom gleichen Tage zum Gegenstand seiner Vernehmung. Zusätzlich erklärte er u.a.: "Ich weiß nur im Unterbewußtsein, daß ich den Jungen schwer verletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Die Gewißheit über letzteres habe ich erst bei meiner ersten polizeilichen Vernehmung erhaltene" Was die Einzelheiten der Ausführung der Tat anlangt, so berief er sich wie auch in den früheren Vernehmungen und seinen erwähnten schriftlichen "Geständnis" darauf, daß er sich an die Einzelheiten nicht erinnern könne.

10

Wie das schriftliche "Geständnis", die polizeiliche Vernehmung und die richterliche Vernehmung von 14. Juli 1958 ergeben, hat der Beschuldigte nicht nur über Vorgänge vor und nach der Tat nach der erfolgten Drohung weitergehende Angaben gemacht als vorher, sondern in der richterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 (wie ähnlich schon in der polizeilichen Vernehmung von gleichen Tage) zur Tat selbst die erwähnte Erklärung abgegeben, "im Unterbewußtsein" zu wissen, daß er den Jungen schwer verletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Er hat also nach der Drohung seine frühere Einlassung hinsichtlich der Erinnerungslosigkeit - auch im Hinblick auf die Tat selbst - allmählich eingeschränkt.

11

Da der Haftrichter eine Drohung bei seiner Vernehmung nicht ausgesprochen hat, war vorweg die Rechtsfrage zu prüfen, ob eine Vernehmung gemäß § 136 a Abs. 1 StPO auch dann unverwertbar ist, wenn zwar diese selbst nicht durch eine bei ihr vorgenommene Drohung beeinflußt ist, wohl aber in einer vorangegangenen Vernehmung ein im Sinne dieser Vorschrift unzulässiges Druckmittel angewandt worden und auf eine folgende Vernehmung von Einfluß gewesen ist.

12

Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem erwähnten Urteil vom 7. Oktober 1960 ausgesprochen hat, ist es der Sinn des § 136 a StPO, daß der Angeklagte auch innerhalb eines Strafverfahrens als "sittlich verantwortliche selbständige Persönlichkeit" behandelt werden soll. Er soll frei darüber entscheiden können, ob er aussagen und welche Aussagen er machen will. Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung darf daher durch die in § 136 a StPO bezeichneten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Diese Erwägungen müssen zu dem Ergebnis führen, daß die Voraussetzungen des § 136 a StPO auch dann erfüllt sind, wenn durch eine in demselben Verfahren vorangegangene unzulässige "Quälerei" oder Drohung ein Einfluß auf eine folgende Vernehmung dadurch ausgeübt worden ist, daß der seelische Druck auf den Beschuldigten fortwirkt. Denn da die Freiheit der Willensentschließung und Betätigung durch § 136 a StPO sichergestellt werden soll, kann es für die Frage der Verwertbarkeit der Aussage keinen Unterschied machen, ob in der Vernehmung selbst ein Druck ausgeübt worden ist oder ob ein vorangegangener Druck weiter wirkt. In beiden Fällen ist die Freiheit des Beschuldigten, die das Strafverfahrensrecht sicherstellen will, in gleicher Weise beeinträchtigt. Es entspricht im übrigen der Lebenserfahrung, daß die lähmende Wirkung eines vorangegangenen Druckmittels im allgemeinen auf weitere Vernehmungen ausstrahlt und die Freiheit des Beschuldigten bei einer späteren Vernehmung beeinträchtigt oder beseitigt. Diese Auffassung wird vom Schrifttum geteilt (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, 1957 § 136 a Anm. 23; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 136 a S. 337 unten).

13

Es kam daher darauf an, festzustellen, ob die in der Vernehmung vom 13. Juli 1958 ausgesprochene Drohung auf die Vernehmung vom 14. Juli 1958 von Einfluß war. Der Senat ist überzeugt, daß dies der Fall war. Die Vernehmung ist durch den Haftrichter bereits am folgenden Tage, also in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Vernehmung, erfolgt. Ferner hatte der Beschuldigte bereits in seiner als "Geständnis" bezeichneten Erklärung und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 nähere Angaben als vorher über die Vorgänge vor und nach der Tat und in letzterer schon eine Andeuttung über eine Erinnerung an die Tat selbst gemacht, die er in der richterlichen Vernehmung vom gleichen Tage noch verdeutlichte. Er hat mithin fortschreitend die behauptete Erinnerungslücke eingeschränkt. Dies spricht deutlich für eine Wirkung des durch die Drohung hervorgerufenen seelischen Druckes. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte damit rechnen mußte, nach der richterlichen Vernehmung wieder den Polizeibeamten übergeben und von ihnen vernommen zu werden mit der Folge, daß diese die zuvor ausgesprochene Drohung wahrmachen und ihn an die Leiche des Kindes führen werden, falls die: vor dem Haftrichter gemachte Aussage nicht als genügend angesehen werden würde. Tatsächlich ist auch, wie erwähnt, bei der am 15. Juli 1958 vorgenommenen polizeilichen Vernehmung so verfahren worden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der verbotenen Einwirkung und der Aussage ist hiernach zu bejahen. Allerdings hat er sich über die Einzelheiten der Tat, auf die es der Polizei ankam, noch nicht ausgesprochen, sich vielmehr insoweit wie vorher auf Erinnerungslosigkeit berufen. Es genügt jedoch für die Anwendung des § 136 a StPO, wenn auf Grund der Drohung auch nur weitergehende Angaben als bisher gemacht werden und dadurch die Verteidigungslage verschlechtert wird. Ein echtes "Geständnis" ist auf Seiten des Beschuldigten für die Anwendung des § 136 a StPO nicht erforderlich. Unerheblich ist es auch, ob er auf den ausgeübten Druck lediglich "instinktmäßig" sich zu weiteren Aussagen veranlaßt fühlte oder ob er bewußt dem auf ihn ausgeübten Druck nachgibt und die Bedeutung der weitergehenden Angaben für seine Verteidigungslage kennt. Die Ausführungen des Schwurgerichts (UA S. 19) könnten dafür sprechen, daß er sich zunächst bewußt auf eine möglichst weite Erinnerungslücke berufen hat, um den Eindruck zu erwecken, daß er bei der Tat unter starkem Alkoholeinfluß gestanden habe. Im Endergebnis ist dies jedoch, wie gesagt, ohne Bedeutung.

14

Daher war die Aussage vor dem Ermittlungsrichter vom 14. Juli 1958 unverwertbar.

15

Das Urteil beruht auch auf dieser Aussage. Dies zeigt bereits die oben wiedergegebene Stelle des Urteils. Wenn der Tatrichter auch zahlreiche andere Umstände angeführt hat, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend waren, es liege hinsichtlich der Tat keine Erinnerungslosigkeit vor, so lassen doch die Urteilsausführungen erkennen, daß auch das richterliche "Geständnis" vom 14. Juli 1958 ein maßgebender Gesichtspunkt für die Beweiswürdigung war und es sich hier nicht etwa nur um eine zusätzliche Hilfsbegründung gehandelt hat. Die das Geständnis vom 14. Juli 1958 betreffenden Ausführungen werden mit den Worten: "Es kommt hinzu ..." eingeleitet. Sodann wird des Näheren - auch unter Bezugnahme auf das Gutachten Prof. Ponsolds - auf dieses "Geständnis" und dessen Bedeutung eingegangen. Abschließend heißt es, das Schwurgericht sei "nach alledem" zu seiner Überzeugung gelangt. Dies ergibt, daß alle vorher angeführten Umstände für die Beweißwürdigung von Einfluß waren. Hierfür spricht vor allem auch, daß gerade der oben aus der richterlichen Vernehmung angeführte Satz Angaben über die Erinnerung an die Tat selbst enthält, während die vorangegangenen Ausführungen des Urteils sich im wesentlichen auf die Kenntnis des Täters von den Umständen vor und nach der Tat beziehen, also nur Beweisanzeichen für die Erinnerung des Angeklagten an die Tat selbst sind.

16

Das Revisionsgericht ist nicht befugt, darüber zu befinden, ob das Schwurgericht auch ohne das "Geständnis" auf Grund der sonstigen Beweisanzeichen sich seine Meinung hätte bilden können oder gebildet hätte. Diese Entscheidung liegt allein beim Tatrichter.

17

Wie bereits im ersten Schwurgerichtsurteil ist ferner auch in diesem die Frage, ob der Angeklagte eine Erinnerung an die Tat hatte, für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung gewesen. Dies ergeben mehrere Stellen des Urteils. So wird u.a. das Vorliegen eines "pathologischen Rausches" mit der Begründung abgelehnt, daß die bei diesem typische Erinnerungslücke nicht gegeben sei (UA S. 26). Die Sachverständigen haben diese zwar auch mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte sie zu weit, ja maßlos ausgedehnt habe. Das Schwurgericht setzt aber hinzu, daß auch für einen "echten Kern (wie oben dargetan) keinerlei Anhaltspunkte gegeben" seien. Damit verweist es u.a. gerade auch wieder auf seine Würdigung der Aussage des Angeklagten vom 14. Juli 1958 vor dem Ermittlungsrichter. Mithin war die Erinnerungslücke für die Frage der Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung. Sie war es aber auch dafür, mit welchem Beweggrund der Angeklagte bei der Ausführung der Tat selbst gehandelt hat. Von der letzteren Frage hängt es ab, ob der Angeklagte sich aus niedrigen Beweggründen des Mordes schuldig gemacht hat.

18

Das Urteil mußte daher wegen des Verfahrensverstoßes aufgehoben werden.

19

Das Schwurgericht wird in der neuen HauptVerhandlung zu prüfen haben, ob es auch ohne Verwertung der Aussage vor dem Richter vom 14. Juli 1958 zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangen kann.

20

Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die weiteren Rügen nicht.

21

Zur Sachrüge sei nur hervorgehoben, daß die Annahme, der Angeklagte habe die Tötung aus niedrigen Beweggründen begangen, durch die bisherigen Feststellungen getragen wird. Ein Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.

Rotberg
Sauer
Lang-Hinrichsen
Flitner
Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg