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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1983, Az.: II ZR 92/82

Anspruch auf Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch; Satzungsautonomie der Züchtungsvereinigungen hinsichtlich der Bestimmung der Anforderungen an den Zuchtwert für die Eintragung eines Zuchttieres; Sinn und Zweck des Tierzuchtgesetzes (TierzuG); Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Zuchtbucheintragung; Voraussetzungen der Eintragung für aus dem Ausland importierte Hengste; Rechtswidrigkeit einer sog. Vereinsordnung (Zuchtbuchordnung) wegen fehlender Angaben in der Vereinssatzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1983
Aktenzeichen
II ZR 92/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.04.1982
LG Stuttgart

Prozessführer

Horst G., L. str. ..., P.

Prozessgegner

Pferdezuchtverband Baden-Württemberg e.V.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, He.-B.-Straße ..., St.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine anerkannte Züchtervereinigung ist berechtigt, an die Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch höhere Anforderungen zu stellen, als sie für die Körung verlangt werden.

  2. b)

    Zuchtprogramm, Zuchtziele und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eintragung eines Zuchttieres in das Zuchtbuch müssen sich aus der Satzung ergeben; es genügt nicht, daß sie in der Zuchtbuchordnung genannt sind, wenn diese nicht Satzungsbestandteil ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1982 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt in P. eine private Deckhengststation. Er ist Mitglied des verklagten Pferdezuchtverbandes Baden-Württemberg e.V., einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Eintragung seines Hengstes "W." in das Zuchtbuch.

2

Der Hengst "W." wurde am 17. November 1979 vom Köramt Weser-Ems in Oldenburg gekört und am 19. November 1979 in das Oldenburger Hengstbuch des Verbandes der Züchter des Oldenburger Pferdes eingetragen. Nachdem der Kläger "W." erworben hatte, führte er ihn am 9. Januar 1981 der Eintragungskommission des Beklagten zum Zwecke der Eintragung in dessen Zuchtbuch vor. Der Beklagte hat in seiner Zuchtbuchordnung (Stutbuchordnung) vom 9. Mai 1980 die Voraussetzungen für die Eintragung eines gekörten Hengstes ins Zuchtbuch geregelt. Er stellt dafür höhere Anforderungen, als sie für die Körung maßgebend sind. Die Eintragungskommission lehnte die Eintragung von "Weltcup" in das Zuchtbuch mit der Begründung ab: "Zu wenig Rasse- und Geschlechtstyp; tief angesetzter Unterhals; fesselweich, vorne zeheneng". Der in der Zuchtbuchordnung vorgesehene Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Der Kläger hat unter anderem mit der Begründung, der Beklagte müsse jeden gekörten Hengst in das Zuchtbuch eintragen, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Hengst "W." in das Zuchtbuch des Pferdezuchtverbandes Baden-Württemberg e.V. einzutragen.

4

Der Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis entgegengetreten, das Tierzuchtgesetzüberlasse es den Züchtervereinigungen, die Anforderungen für die Eintragung eines Hengstes in das Zuchtbuch festzulegen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Für den Klageanspruch ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BVerwGE 61, 222), und der Kläger hat den satzungsmäßig vorgesehenen, vereinsinternen Instanzenzug erschöpft.

8

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung seines Hengstes "W." in das Zuchtbuch des Beklagten habe. Dieser dürfe für die Eintragung höhere Anforderungen an den Zuchtwert stellen, als dies bei der (staatlichen) Körung der Fall sei. Da der Hengst des Klägers diese Anforderungen nicht erfülle, verweigere der Beklagte mit Recht dessen Eintragung. Dies greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.

9

Nach § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBl. I 1145) darf ein männliches Tier zum Decken nur verwendet werden, wenn es gekört ist. Über die Körung entscheidet die zuständige Behörde, nachdem das männliche Tier auf einer Körveranstaltung beurteilt worden ist (§ 5 TierZG). Voraussetzung für die Körung ist unter anderem ein Abstammungsnachweis, aus dem hervorgehen muß, daß beide Elternteile in das Zuchtbuch eingetragen sind (§ 4 Abs. 3 TierZG). Daraus folgt, daß die männlichen Nachkommen eines gekörten Hengstes, der nicht ins Zuchtbuch eingetragen ist, selbst nicht wieder gekört werden können, weil der Züchter den Abstammungsnachweis nicht führen kann. Das Zuchtbuch ist ein von einer anerkannten Züchtervereinigung - bei dem Beklagten handelt es sich um eine solche - geführtes Register der Zuchttiere zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TierZG). Die Entscheidung über die Eintragung eines gekörten männlichen Tieres ins Zuchtbuch, und damit mittelbar über die Körfähigkeit der männlichen Nachkommen, obliegt der anerkannten Züchtervereinigung. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 4 lit. c. TierZG ist unter anderem Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Züchtervereinigung, daß jedes Tier, das die "Anforderungen" für die Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetragen wird. Das Gesetz verlangt also, daß die Züchtervereinigung, die ein körperschaftlicher Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht sein muß (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 TierZG), den ihr angehörenden Züchtern einen satzungsmäßigen Anspruch auf Eintragung eines männlichen Tieres in das Zuchtbuch gewährt, das die "Anforderungen" für die Eintragung erfüllt. Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, um welche "Anforderungen" es sich dabei handelt und wie diese beschaffen sein müssen, insbesondere ob sie höher sein dürfen als die Anforderungen an den Zuchtwert bei der staatlichen Körung.

10

Eine an Sinn und Zweck des Gesetzes unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung orientierte Auslegung ergibt, daß die Züchtervereinigungen im Rahmen ihrer - allerdings durch das staatliche Anerkennungsverfahren eingeschränkten - Satzungsautonomie die Anforderungen an den Zuchtwert für die Eintragung eines Zuchttieres in das Zuchtbuch selbst bestimmen können und deshalb auch strengere Anforderungen als bei der staatlichen Körung stellen dürfen.

11

Zweck des Tierzuchtgesetzes ist es, im züchterischen Bereich die tierische Erzeugung so zu fördern, daß die Leistungsfähigkeit der Tiere erhalten und verbessert wird, die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung erhöht wird und die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen (§ 1 TierZG). Diese Ziele sollen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes ergibt, durch ein Zusammenwirken staatlicher Behörden und von Züchtervereinigungen erreicht werden. Insoweit hat sich durch das Tierzuchtgesetz 1976 gegenüber dem früheren Rechtszustand nichts geändert. Bereits Jahrzehnte vor Erlaß des jetzt geltenden Tierzuchtgesetzes haben die Züchtervereinigungen an die Eintragung gekörter männlicher Tiere ins Zuchtbuch höhere Anforderungen gestellt, als sie für die Körung selbst galten (vgl. Pelhak, Tierzuchtrecht in Bayern, 3 I S. 17 u. 33). Dies beruht auf dem Selektionsgedanken, daß nämlich eine Zuchtverbesserung nachhaltig nur zu erreichen ist, wenn für die Nachfolgegeneration jeweils Elterntiere zur Verfügung stehen, die in ihrer genetischen Veranlagung über der ihrer Vorfahren liegen (vgl. Pelhak a.a.O. 3 I S. 24). Im Tierzuchtrecht bestand auch schon vor dem Tierzuchtgesetz 1976 ein zweistufiges System: Die staatliche Körung als Mindestvoraussetzung für die Verwendung männlicher Tiere zur Zucht und die selektive Züchtung hochwertiger Tiere durch die Züchtervereinigungen, Daß der Gesetzgeber des Jahres 1976 an diesem System im Grundsatz festgehalten hat, geht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem geltenden Tierzuchtgesetz hervor. Die Körung ist im zweiten Abschnitt des Tierzuchtgesetzes abschließend geregelt. Aufgrund der Ermächtigung in § 6 TierZG hat der Gesetzgeber in der Verordnung über die Körung von Hengsten vom 20. August 1979 (BGBl I 1490) die Anforderungen an den Zuchtwert eines Hengstes festgesetzt und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und für die Feststellung des Zuchtwertes aufgestellt. Für die Züchtervereinigungen dagegen fehlen entsprechende Vorschriften, wie diese ihre Aufgabe zur Förderung der Tierzucht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 TierZG) im einzelnen erfüllen sollen. Im Gesetz ist nur das staatliche Anerkennungsverfahren der Züchtervereinigungen geregelt. Daraus aber folgt die Zulässigkeit einer autonomen Regelung der Zuchtwertanforderungen durch die Züchtervereinigungen. Gemäß § 8 Abs. 2 TierZG muß der Antrag auf Anerkennung Angaben über das Zuchtprogramm enthalten, aus denen Zuchtziel, Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist (§ 8 Abs. 4 TierZG), daß das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 TierZG zu fördern. Die Züchtervereinigung ist demnach frei in der Wahl eines Zuchtprogrammes, soweit es geeignet ist, die Ziele des Tierzuchtgesetzes zu fördern. Dies setzt voraus, daß sie aus eigenem Recht die Anforderungen festlegen kann, die sie - vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung - zur sachgerechten Durchführung des selbstgewählten Programmes für notwendig hält. Daß der Gesetzgeber die Züchtervereinigungen nicht an die für die staatliche Körung geltenden Vorschriften binden wollte, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß der Antrag auf Anerkennung Angaben über Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen enthalten muß. Er geht somit davon aus, daß die Züchtervereinigungen andere Anforderungen an die Feststellung des Zuchtwerts stellen können und werden, als er sie für die staatliche Körung aufgestellt hat. Sonst wäre das Zuchtbuch überflüssig. Nach alldem ist der Begriff "Anforderungen" in § 8 Abs. 4 Nr. 4 lit. c TierZG dahin auszulegen, daß damit diejenigen Voraussetzungen gemeint sind, die die Züchtervereinigung für die Eintragung in ihr Zuchtbuch aufstellt. Hinzu kommt noch die allgemeine Erwägung, daß es widersprüchlich wäre, von einer Züchtervereinigung "zur Förderung der Tierzucht" ein bestimmtes Zuchtprogramm mit einem Zuchtziel zu verlangen, und sie andererseits zu zwingen, Zuchttiere in ihrem Zuchtbuch zu führen, die nicht ihrem Programm genügen. Aus der Vorschrift, daß die zuständige anerkannte Züchtervereinigung die Körentscheidungen in das Zuchtbuch einzutragen hat (§ 5 Abs. 6 TierZG), ergibt sich nichts anderes. Damit kann nicht gemeint sein, daß das Tier selbst, um dessen Körentscheidung es geht, einzutragen ist. Sonst müßten, da auch negative Körentscheidungen ins Zuchtbuch aufgenommen werden müssen, alle Tiere, die an einer Körveranstaltung teilgenommen haben, im Zuchtbuch stehen. Das aber würde seiner Zweckbestimmung, ein "Register der Zuchttiere" (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TierZG) zu sein, widersprechen. Dementsprechend werden in der Praxis die Körentscheidungen im Zuchtbuch bei den Eltern oder - wie beim Beklagten - bei der Mutter eingetragen (vgl. Pelhak a.a.O. 3 I S. 4 bis 6).

12

Aus alldem folgt, daß der Eigentümer eines gekörten Hengstes nur dann einen Anspruch auf Eintragung seines Pferdes in das Zuchtbuch hat, wenn dieses die von der Züchtervereinigung aufgestellten Anforderungen an den Zuchtwert der einzutragenden Tiere erfüllt.

13

Entgegen der Ansicht der Revision begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

14

Das Erfordernis der Zuchtbucheintragung als Voraussetzung für die Verwendung als vollwertiges Zuchttier und um die männlichen Nachkommen überhaupt zur Körung vorstellen zu können, berührt die Freiheit der Berufswahl ebensowenig wie die Notwendigkeit der Körung (vgl. hierzu BVerfGE 10, 55), sondern stellt eine Regelung der Berufsausübung der Züchter dar. Diese wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können. Es gilt aber auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem die freie Gestaltung der beruflichen Tätigkeit einerseits und die Interessen der Allgemeinheit andererseits in Einklang zu bringen sind. Je empfindlicher der einzelne in seiner freien Betätigung im Beruf beeinträchtigt wird, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 26, 259, 264). Diesen Anforderungen genügt das Tierzuchtgesetz. Dieses dient der Förderung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der tierischen und damit der landwirtschaftlichen Erzeugung. Das liegt im öffentlichen Interesse (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Tierzuchtgesetzes, BT-Drucks. 7/40108 zu § 1). Wie bereits dargelegt worden ist, ist die gesetzliche Regelung im Hinblick auf das erstrebte Ziel sachgerecht und zweckmäßig. Die mit ihr verbundene Beschränkung der Berufsausübung der Züchter ist nicht besonders schwerwiegend, da gekörte, aber nicht eingetragene Hengste weiterhin zur Zucht verwendet werden können und es dem Züchter freisteht, falls er sich damit nicht begnügen will, einen anderen Hengst anzuschaffen, der die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.

15

Regelungen der Berufsausübung können auch die in Art. 14 GG enthaltene Eigentumsgarantie berühren. Diese soll dem einzelnen vor allem den durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Besitzstand an Vermögensgütern erhalten und auf diese Weise die allgemeine Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit ergänzen. Artikel 14 GG schützt daher nur Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, insbesondere also keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1976 - III ZR 134/74, LM GrundG Art. 12 Nr. 29). Durch das Erfordernis der Zuchtbucheintragung werden dem Züchter, dessen Pferd die Anforderungen nicht erfüllt, lediglich Chancen und Verdienstmöglichkeiten, nicht aber bereits vorhandene Rechtspositionen genommen. Art. 14 GG ist somit nicht verletzt.

16

Die Revision ist der Ansicht, § 8 Abs. 4 Nr. 4 lit. c TierZG bestimme, daß für aus dem Ausland importierte Hengste ein Anspruch auf Eintragung in das Zuchtbuch bestehe, wenn sie den Anforderungen irgendeiner Züchtervereinigung im Bundesgebiet entsprechen. Daher verstoße es gegen Art. 3 GG, wenn das Pferd des Klägers, das im Zuchtbuch der Oldenburger Züchtervereinigung eingetragen sei und damit den dort gestellten Anforderungen genüge, nicht in das Zuchtbuch des Beklagten eingetragen werde. Dem kann schon im Ausgangspunkt nicht zugestimmt werden. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 4 lit. c 2. Halbs. TierZG dürfen für die Eintragung der in den Geltungsbereich des Tierzuchtgesetzes verbrachten (ausländischen) Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als für die Eintragung von Tieren, die aus dem Geltungsbereich des Tierzuchtgesetzes stammen. Der Zweck dieser Vorschrift erschöpft sich darin, zu verhindern, daß Tiere, die aus dem Ausland importiert werden, diskriminiert werden. Eine Bevorzugung gegenüber inländischen Tieren ist damit nicht bezweckt. Wenn die von der Revision vertretene Auslegung dieser Vorschrift richtig wäre, müßte eine Züchtervereinigung, bei der die Eintragung eines importierten Hengstes beantragt wird, die Anforderungen sämtlicher Züchtervereinigungen im Bundesgebiet durchprüfen, ehe es die Eintragung ablehnen könnte. Daß dies aus dieser Vorschrift nicht herausgelesen werden kann, liegt auf der Hand.

17

Mit der Frage, ob das Ineinandergreifen von privatem und öffentlichem Recht bei der Körung rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, brauchte sich der Senat nicht zu befassen; sie kann nur in einem Verfahren erheblich werden, in dem die Körung wegen Fehlens eines Abstammungsnachweises abgelehnt worden ist (vgl. auch BVerwG a.a.O. S. 230).

18

Der Beklagte ist also berechtigt, an die Eintragung eines gekörten Hengstes in sein Zuchtbuch höhere Anforderungen zu stellen, als sie für die Körung verlangt werden.

19

III.

Obwohl der Hengst des Klägers den Anforderungen des Beklagten an die Eintragung ins Zuchtbuch nicht entspricht, ist die Entscheidung des Beklagten über die Nichteintragung unwirksam, weil sie keine Grundlage in der Satzung hat. Der Beklagte hat sein Zuchtprogramm, seine Zuchtziele und alles, was sonst mit der Aufgabe der Züchtung verbunden ist, in der Zuchtbuchordnung (Stutbuchordnung) geregelt, die am 9. Mai 1980 von der satzungsgemäß zuständigen "Verbands-Vertreterversammlung beschlossen worden und am 1. November 1980 in Kraft getreten ist. Die Satzung des Beklagten vom 8. April 1978 enthält in ihrem Aufgabenkatalog (§ 2) keinen Hinweis auf das Zuchtprogramm und die Zuchtziele. Dies verstößt gegen §§ 25, 59 BGB, wonach die das Vereinsleben" bestimmenden Grundentscheidungen als "Verfassung" des Vereins in die Satzung aufgenommen werden müssen (BGHZ 47, 172). Bei dem Tierzuchtprogramm, den Zuchtzielen und den Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied Anspruch auf Eintragung seiner Zuchthengste ins Zuchtbuch hat, handelt es sich um solche Grundentscheidungen, weil sie ein fundamentales Regelungswerk für den Verband darstellen. Deshalb hätten sie in der Satzung und nicht nur in einer sogenannten Vereinsordnung, wie sie die Zuchtbuchordnung darstellt, verankert werden müssen (vgl. Pelhak/Weber, AgrarR 1982, 143). Das ist keine bloße Formalität, obwohl die Verbands-Vertreterversammlung des Beklagten für die Beschlußfassung über die Zuchtbuchordnung und über eine Satzungsänderung zuständig ist. Die Zuchtbuchordnung kann nämlich gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert werden, während für die Änderung der Satzung eine 3/4 Mehrheit notwendig ist (§ 10 Abs. 6 der Satzung).

20

Nach alledem hätte die Prüfungskommission des Beklagten mangels rechtlicher Grundlage die Eintragung des Hengstes des Klägers nicht ablehnen dürfen. Trotzdem kann der Kläger derzeit die Eintragung vom Beklagten nicht verlangen. Er würde damit eine formale Rechtsposition zum Nachteil des Beklagten ausnützen und deshalb gegen die ihm als Vereinsmitglied obliegende Treuepflicht verstoßen. Der Beklagte, der bislang davon ausgegangen ist, sein Zuchtprogramm und die erhöhten Anforderungen an die Eintragung ins Zuchtbuch gegenüber seinen Mitgliedern verbindlich geregelt zu haben, hat Anspruch darauf, Gelegenheit zur Änderung seiner Satzung innerhalb angemessener Frist zu erhalten. Aus diesem Grunde war die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils als zur Zeit unbegründet abzuweisen.

Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes