Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1969, Az.: V ZR 86/66
Anspruch auf Hauptentschädigung wegen eines Kriegssachschadens; Abtretung eines Anspruch gegen die öffentliche Hand, der mit der Bombenzerstörung eines verkauften Anwesens zusammenhing; Ausgleichsanspruch eines Vertragspartners wegen unzumutbarer Äquivalenzstörung; Unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ; Unwirksamkeit einer vertraglichen Abtretungsklausel wegen erheblicher nachträglicher Änderungen der Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 86/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.04.1966
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Geschäftsführer Diplomvolkswirt Paul O. in D., Os.
als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 7. März 1967 in Düsseldorf verstorbenen Frau Margaretha Johanna H.
Prozessgegner
Ehefrau Maria G, geb. Unterkeller in D. A. straße ...
Redaktioneller Leitsatz
Ein Ausgleichsanspruch setzt eine nachträgliche, bei Vertragsabschluß noch nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig einschneidend ist, daß dem benachteiligten Vertragspartner ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung von 6. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die bisherige, während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, für deren Nachlaß der jetzige Kläger als Testamentsvollstrecker den Rechtsstreit weiterführt (sie wird im folgenden weiterhin als die Klägerin bezeichnet), war Alleinerbin ihrer Mutter, der Witwe Johanna H. Diese hatte am 3. Februar 1948 das Hausgrundstück A. straße ... in D. zum Preise von 45.000 RM an die Beklagte verkauft und aufgelassen. In dem notariellen Kaufvertrag hieß es unter anderem:
"Das Haus ist bombenzerstört; die Schadensersatzansprüche gemäß der Kriegssachschädenverordnung werden an Frau G." - dies ist die Beklagte - "abgetreten ...".
Nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes stellte die Klägerin bei den zuständigen Ausgleichsamt den Antrag, ihr wegen des Kriegssachschadens Hauptentschädigung zu gewähren. Das Ausgleichsamt setzte die Hauptentschädigung auf 4.665,14 DM fest; eine Auszahlung dieses Betrages und der aufgelaufenen Zinsen an die Klägerin lehnte es ab, weil ihre Mutter die Ansprüche auf Kriegsschädenersatz an die Beklagte abgetreten habe. Die Beklagte ihrerseits weigerte sich, in eine Auszahlung an die Klägerin einzuwilligen.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Abgabe dieser Einwilligungserklärung begehrt und zur Begründung vorgetragen: Die Partner des Kaufvertrags vom 3. Februar 1948 seien davon ausgegangen, daß die Ersatzansprüche wertlos, mindestens aber nahezu ohne Wert seien; durch die spätere, bei Vortragsabschluß nicht vorhersehbare Entwicklung habe die Beklagte ohnehin schon erhebliche Vorteile erlangt (Wegfall eines Teiles der Hypothekengewinnabgabe); verbliebe ihr jetzt auch noch die Hauptentschädigung, so entstünde ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so daß ein Ausgleich nach Treu und Glauben geboten erscheine. Die Beklagte möchte die Klage abgewiesen haben; sie hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und ist ihren Rechtsfolgerungen entgegengetretene
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Klagepartei die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Die Abtretungsklausel im Grundstückskaufvertrag vom 3. Februar 1948 erstreckte sich nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts auch auf die jetzt streitige Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG). Zwar ist in der Klausel nur von "Schadensersatzansprüchen gemäß der Kriegssachschädenverordnung" die Rede, während der damals noch bevorstehende Lastenausgleich nicht erwähnt wurde. Aber der Wille der Vertragspartner war, wie das angefochtene Urteil feststellt, darauf gerichtet, daß die Mutter der Klägerin jeden irgendwie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand, der mit der Bombenzerstörung des verkauften Anwesens zusammenhing, an die Beklagte abtreten sollte. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie entspricht dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen (Urteil vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 mit Nachweisen), und auch die Revision erhebt gegen sie keine Einwendungen. Das gleiche gilt, soweit das Oberlandesgericht die Voraussetzungen, unter denen eine erst in Zukunft entstehende Forderung abgetreten werden kann, im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen hat.
Steht hiernach der gegen das Ausgleichsamt gerichtete Anspruch auf Hauptentschädigung grundsätzlich der Beklagten als Abtretungsempfängerin zu (§ 244 LAG, § 398 BGB), so fragt sich indessen, ob etwa im Verhältnis der Parteien eine Änderung der Rechtslage dahin eingetreten ist, daß es der Beklagten verwehrt wäre, sich den Entschädigungsbetrag nebst Zinsen ganz oder teilweise selbst auszahlen zu lassen, und sie stattdessen einer Auszahlung an die Klägerin zustimmen müßte. Die Klägerin macht geltend, dies sei der Fall; denn ihr sei in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der Grundstücksverkäuferin Johanna H. gegen die Beklagte auf Grund von § 242 BGB ein sogenannter Ausgleichsanspruch erwachsen, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Lastenausgleichsgesetzgebung für bestimmte Sachverhalte entwickelt hat. Er setzt eine nachträgliche, bei Vertragsabschluß noch nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig einschneidend ist, daß dem benachteiligten Vertragspartner ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR H/58, WM 1959, 665, 666, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, WM 1964, 18, 20 = IM LAG § 244 Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche "Äquivalenzstörung" soll nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall dadurch hervorgerufen worden sein, daß wider Erwarten für die Kriegsschäden am verkauften Grundstück eine Hauptentschädigung von 4.665,14 DM gewährt werde, mit der seinerzeit die Vertragschließenden, weil ihnen die abgetretenen Ersatzansprüche wertlos erschienen seien, nicht gerechnet hätten.
Bern ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so meint es, begründe für sich allein - wenn ihm auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung eine gewisse Bedeutung zukomme - noch keine Ausgleichspflicht nach § 242 BGB, Entscheidend sei vielmehr zunächst, ob die Vertragschließenden seinen Eintritt weder erwartet noch für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten, ob sie also übereinstimmend, mindestens aber einer von ihnen für den anderen erkennbar und ohne dessen Widerspruch, davon ausgegangen seien, der abzutretende Anspruch wegen der Kriegszerstörungen sei wertlos oder nahezu ohne Wert oder werde jedenfalls nur einen Betrag erbringen, der im Vergleich zu der später festgesetzten Hauptentschädigung sehr gering sei. Ferner komme es nicht darauf an, welche Vorstellungen die Vertragspartner von dem Wert der sonstigen Leistungen und Gegenleistungen gehabt hätten; der Ausgleichsanspruch diene nicht der allgemeinen Korrektur eines im übrigen - also bis auf die Kriegsschädenersatzansprüche - längst abgewickelten Vertrages, geschweige denn seiner Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse (unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077 = LM BGB § 242 Bb Hr. 40 = NJW 1961, 1859, und vom 29. September 1961, V ZR 1356/60, WM 1961, 1303 = LM a.a.O. Hr. 41 = NJW 1962, 29; vgl. auch aus jüngster Zeit das bereits angeführte Urteil WM 1969, 527, 529).
Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Berufungsgericht durch Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Dill, der die Mutter der Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrags vom 3. Februar 1948 vertreten hatte (der beurkundende Notar ist inzwischen verstorben), zu klären versucht, was den Beteiligten damals hinsichtlich des Wertes der Kriegsschädenansprüche vorgeschwebt hat. Die Beweisaufnahme ist im angefochtenen Urteil dahin gewürdigt worden, sie habe nicht ergeben, daß die Vertragspartner entweder übereinstimmend oder wenigstens der Vertreter der Verkäuferin für die Beklagte erkennbar und ohne deren Widerspruch der Auffassung gewesen seien, den abgetretenen Ansprüchen komme überhaupt kein oder jedenfalls nur ein geringer Wert zu. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts geht dieses negative Beweisergebnis zu Lasten der Klägerin, weil sie die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs dartun müsse und an den Beweis einer Ausnahme von dem Grundsatz der Vertragstreue strenge Anforderungen zu stellen seien (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZH 165/56, WM 1958, 297 = LM BGB § 242 Bb Nr. 25). Der Berufungsrichter hat noch geprüft, ob die der Beklagten infolge der Kriegsschäden gewährte Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung biete, und hat dies mit Rücksicht auf den Ausgang der Beweisaufnahme verneint. Endlich vermöge auch die Überlegung, daß die Partner eines gegenseitigen Vertrages im allgemeinen von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen ausgingen, keine Ausgleichspflicht der Beklagten zu begründen, da im vorliegenden Fall gerade ungeklärt geblieben sei, was (wirtschaftlich gesehen) Leistung und was Gegenleistung habe sein sollen.
2.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen, soweit sie die Hauptentschädigung betreffen. Ihre Rügen bringen jedoch das Beruflingsurteil nicht zu Fall.
a)
Daß gegen die Entscheidung bereits im Ansatzpunkt rechtliche Bedenken bestünden, weil das Oberlandesgericht zu prüfen unterlassen habe, ob der Kaufvertrag vom 3. Februar 1948 eine entgeltliche Veräußerung der Kriegsschädenansprüche enthalte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Wenn der erkennende Senat im Urteil vom 25. November 1966, V ZR 33/64 (WM 1967, 71), das die Auslegung einer ähnlichen Abtretungsklausel wie hier zum Gegenstand hatte, ausdrücklich auf die Frage der Entgeltlichkeit eingegangen ist, so lag dies an der Besonderheit jenes Falles. Dort war nämlich unstreitig, daß es den damaligen Vertragspartnern, als sie die Abtretung von Ersatzansprüchen wegen Kriegsschadens vereinbarten, in erster Linie um die Erlangung der preisrechtlichen Genehmigung zu tun war. Sie rechneten damit, die Preisbehörde werde, wenn man eine entsprechende Klausel in die notarielle Urkunde aufnehme, eher geneigt sein, etwaige Bedenken gegen die vereinbarte Kaufpreishöhe zurückzustellen. Angesichts dieses Zwecks der Abtretung hatte das damalige Berufungsgericht dem Streit der Parteien darüber, ob die Vertragschließenden seinerzeit die abgetretenen Kriegsschädenansprüche für wertlos gehalten hätten oder ob diese Ansprüche nicht doch auf die Bildung des Kaufpreises von Einfluß gewesen seien, keine Bedeutung beigemessen und deshalb die angetretenen Beweise nicht erhoben. Das wurde dann im Revisionsurteil beanstandet und dem Tatrichter aufgegeben, noch die umstrittene Entgeltlichkeit der Abtretung zu prüfen. Im vorliegenden Prozeß dagegen bildet diese Frage ohnehin und von Anfang an den eigentlichen Streitpunkte. Das Berufungsgericht hat über sie hier auch - was die Revision verkennt - mit entschieden: indem es die Klagebehauptung, die Vertragspartner seien am 3. Februar 1948 übereinstimmend von der Wertlosigkeit oder Geringwertigkeit der Kriegsschädenansprüche ausgegangen, für nicht erwiesen erachtete, ließ es die Möglichkeit offen, daß ein Teil des Kaufpreises den Gegenwert für diese Ansprüche dargestellt hat und ihre Veräußerung daher entgeltlich erfolgt ist,
b)
Den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin über das Zustandekommen der Abtretungsvereinbarung und über die damaligen Vorstellungen der Vertragsbeteiligten (Klageschrift S. 3, Schriftsätze vom 1. Februar 1964 S. 2 und vom 21. Juli 1965 S. 7) hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, nachdem es ihn zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht hatte (vgl. BU S. 12 ff). Daß es verabsäumt habe, die Bekundungen des Zeugen Dr. Dill unter den Gesichtspunkt zu würdigen, ob die Mitveräußerung der Kriegsschädenansprüche von Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises gewesen sei, trifft nicht zu; das angefochtene Urteil (S. 15 f) bezeichnet es als "durchaus möglich", daß Dill, der bei Vortragsabschluß die Mutter der Klägerin vertrat, gerade diese Ansprüche "als Argument zur Rechtfertigung des hohen Kaufpreises benutzt" habe, sowie daß die genannten Ansprüche "mindestens .... in der Vorstellung der Beklagten einen wirtschaftlich bedeutsamen Faktor dargestellt" hätten.
c)
Soweit die Revision bemängelt, daß der Berufungsrichter die Vorstellungen der Vertragspartner über den Wert der sonstigen Leistungen und Gegenleistungen als unerheblich angesehen habe, anstatt zu prüfen, ob die Schadensersatzansprüche gemäß der Kriegssachschädenverordnung bei der Festsetzung des Kaufpreises überhaupt eine Rolle gespielt hätten, mißversteht sie den Gedankengang des angefochtenen Urteils. Dieses verneint (S. 12) die Bedeutsamkeit des übrigen Vertragsinhalts in anderem Zusammenhang, nämlich bei Erörterung des Problems, inwieweit durch das Fälligwerden der Hauptentschädigung eine Äquivalenzstörung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch eingetreten sei, und befindet sich dort in Einklang mit dem von erkennenden Senat ständig vertretenen Standpunkt (WM 1969, 527, 529). Bei der Frage der Kaufpreisbildung dagegen hat das Urteil auch die sonstigen Vertragsleistungen mit in die Waagschale geworfen (vgl. die Einzelheiten auf S. 15); wenn es gleichwohl zu den Ergebnis gelangte, die Möglichkeit, daß der Kaufpreis zahlenmäßig durch die mitabgetretenen Kriegsschädenansprüche beeinflußt worden sei, lasse sich keineswegs ausschließen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
d)
Einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 561 Abs. 2 ZPO) stellt es dar, wenn die Revision aus den Bekundungen des Zeugen Dr. D. andere Schlüsse zu ziehen versucht als das Oberlandesgericht. Dieses hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, daß die Vertragspartner keine ausdrücklichen Erklärungen über die Wertlosigkeit der abgetretenen Ansprüche abgegeben hätten; im Urteil wird vielmehr anschließend zu den weiteren Angaben D. sowie zum übrigen Tatsachenstoff Stellung genommen und die Frage geprüft, ob die Vertragschließenden in Februar 1948 den Ansprüchen einen realisierbaren Wert beigemessen hätten. Mit dem, was vom Zeugen über seine eigene damalige Rechtsauffassung und über diejenige des beurkundenden Notars verlautbart wurde, hat sich der Berufungsrichter auseinandergesetzt und es ohne Rechtsfehler für nicht erheblich erachtet - wobei übrigens das Ergebnis gerade nicht, wie die Revision meint, dahin lautet, daß die Kriegsschädenansprüche "unentgeltlich" an die Beklagte veräußert worden seien; das angefochtene Urteil bezeichnet im Gegenteil die von der Klägerin behauptete Unentgeltlichkeit als nicht erwiesen.
Von einer Verkennung der Beweislast, wie die Revision sie dem Oberlandesgericht vorwirft, kann keine Rede seine. Es war Sache der Klägerin, die Voraussetzungen ihres Ausgleichsanspruchs darzulegen und zu beweisen; daran hatte sich auch durch das bisherige Beweisergebnis nichts geändert, Wieso die Feststellung im Berufungsurteil, daß schon zu Beginn des Jahres 1948 manche Eigentümer bombengeschädigter Grundstücke die vermutliche Weiterentwicklung optimistischer eingeschätzt hätten als der Zeuge Dr. D. und der beurkundende Notar, auf Rechtsirrtum beruhen soll, ist nicht ersichtliche
e)
Ob selbst bei entgeltlicher Abtretung, wie die Revision hilfsweise einwendet, ein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen wäre, mag dahinstehen. Sie meint, dann käme es darauf an, inwieweit das, was den Vertragschließenden seinerzeit als Entgelt für die abgetretenen Kriegsschädenansprüche vorschwebte, zahlenmäßig von dem abweiche, was später tatsächlich auf diese Ansprüche entfallen ist; zu prüfen sei nunmehr, ob nach Treu und Glauben noch von einem Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden könne. Allein im vorliegenden Fall ist für derartige Erwägungen, mit denen die Revision anscheinend einen Teilerfolg der Klage erreichen möchte, bereits aus dem Grunde kein Raum, weil es an jeder Feststellung darüber fehlt, von welchen Erwartungen hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Entschädigung die Partner des Vertrages vom 3. Februar 1948 ausgegangen sind. Laut tatrichterlicher Beweiswürdigung bildeten die Ersatzansprüche gegen die Öffentliche Hand möglicherweise in der Vorstellung der Beklagten, und zwar für den Vertreter der Klägerin erkennbar, einen wirtschaftlich bedeutsamen Faktor. Daß die Beklagte dabei an einen geringeren Betrag als 4.665,14 Mark gedacht habe, hat die Klägerin nicht bewiesen.
Da ihr und nicht der Beklagten die Beweislast obliegt, muß auch die weitere Rüge scheitern, das Oberlandesgericht habe sich statt eindeutiger Feststellungen über das, was den Vertragschließenden vorschwebte, mit bloßen Möglichkeiten, Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten begnügt. Hierzu konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweis anzutreten, war Aufgabe der Klägerin; ließ sich der Sachverhalt nicht aufklären, so ging dies allein zu ihrem Nachteil.
f)
Soweit die Revision Verletzung des § 139 ZPO rügt, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil in der Rechtsmittelbegründungsschrift Angaben darüber fehlen, wonach der Tatrichter die Parteien hätte fragen sollen (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Außerdem hat die Revision nicht angegeben, was die Klägerin auf richterliche Frage noch vorgetragen haben würde (RG JW 1931, 1795, 1796).
3.
Das angefochtene Urteil läßt auch keinen sonstigen von Amts wogen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen. Daher ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rothe,
Offterdinger zugleich für den ortsabwesenden und an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Dr. Freitag
Dr. Grell