Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1995, Az.: 2 StR 758/94
Verkauf von Weinpartien; Identität von Ausfuhrdokumenten und ausgewiesenem Wein; Vergehen gegen das Weingesetz; Minderwertigkeit von Weinen; Vollziehung der Untersuchungshaft zu prozessordnungswidrigen Zwecken; Verwertbarkeit einer Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 758/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 11.05.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1996, 88
- NStZ 1995, 605-607 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 118-119
- StV 1996, 73
- StV 1996, 93
- wistra 1996, 21
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wurde ein Tatbestand durch mehrere Täter verwirklicht, ist die eigenhändige Ausführung der Handlung nicht notwendig. Jede Tat eines Mittäters wird den Anderen angerechnet.
- 2.
Ist die Strafbarkeit des Täterverhaltens erwiesen, kann der Umfang seiner Schuld auch geschätzt werden.
- 3.
In wie weit ein Betrug angenommen werden kann, wenn Wein verkauft wird, der mit Zusatzstoffen versetzt wird.
- 4.
Um ein Verwertungsverbot für ein Geständnis, das in Untersuchungshaft abgelegt wurde, anzunehmen, muß die Haft den Zweck verfolgt haben, die Aussage zu erlangen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 21. Juni 1995
in der Sitzung
am 19. Juli 1995
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Kl.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für den Angeklagten D. P.,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... und Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten K. P.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Sch.,
Rechtsanwalt ... aus ... und Prof. Dr. jur. ... aus ... für den Angeklagten St.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Mo. als Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... und Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten K. P.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten St. bei der Verkündung,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Anklage legt den Angeklagten zur Last, als Mitarbeiter der Firmengruppe P., der zahlreiche Weingüter und Vertriebsfirmen angehörten, zwischen 1978 und 1985 an dem Verkauf von 633 im einzelnen bezeichneten Weinpartien beteiligt gewesen zu sein, die nach den weinrechtlichen Bestimmungen verkehrsunfähig waren. Von diesen Weinpartien seien 24 ausländische Weine (Nr. 569 bis 592 der Anklage) verkehrsunfähig gewesen, weil sie nicht mit den nach den Ausfuhrdokumenten untersuchten Weinen identisch gewesen seien. Bei den übrigen Weinpartien habe jedenfalls eine der nachfolgend genannten weinrechtlich unzulässigen Maßnahmen, zur Verkehrsunfähigkeit geführt:
- 1.
Qualitätsweinen deutscher Herkunft seien in großem Umfang gesetzwidrig Drittlandsweine, vornehmlich aus Österreich, zugesetzt worden.
- 2.
Drittlandsweine seien untereinander verbotswidrig verschnitten worden.
- 3.
Deutsche Qualitätsweine seien mit entsprechenden Weinen anderer Anbaugebiete unter Mißachtung gesetzlicher Verschnittgrenzen miteinander verschnitten worden.
- 4.
Bis zum Jahre 1980 seien die abzufüllenden Weine ungeachtet ihrer Herkunft oder Bezeichnung nacheinander durch die Füllstraßen geleitet und die dabei häufig entstehenden bezeichnungsschädlichen Vermischungen ("Zwischenläufe") im Füllvorgang verblieben ("Durchfüllen"). Nach Beanstandungen in den Jahren 1980 und 1981 seien die Zwischenläufe analytisch voneinander abweichender Weine aus dem Füllvorgang herausgenommen, in separaten Tanks gelagert und nach Bedarf anderen Weinen, häufig in bezeichnungsschädlicher Weise, zugesetzt worden.
- 5.
Mit Hilfe eines Drehfilters aus Schönungstrub zurückgewonnene Weinmengen seien ohne Rücksicht auf ihre Herkunft - auch aus Drittländern - in einen Tank mit der Bezeichnung "Tank F O" gepumpt und nach Bedarf deutschen Qualitätsweinen zugegeben worden.
Darin erblickt die Anklage ein Vergehen gegen das Weingesetz in Tateinheit mit Betrug.
II.
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel dringt mit beiden Beschwerden durch. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben.
III.
1.
In seinem Urteil wiederholt das Landgericht zunächst die Anklage und schildert ausführlich Mängel, welche ihr nach seiner Auffassung anhaften. Nach einer Auseinandersetzung mit der Publizität, welche das Verfahren erlangt hat, legt es die Konzernstruktur und die Betriebsabläufe in den einzelnen Unternehmensteilen dar und hebt jeweils die Umstände hervor, die den mit der Anklage erhobenen Vorwürfen entgegenstehen könnten. Sodann befaßt es sich mit den einzelnen Angeklagten und ihren Positionen im Unternehmen, stellt fest, daß die beanstandeten Weinpartien sich nicht bestimmten Handlungen der Angeklagten zuordnen ließen und daß dieses Informationsdefizit nicht behebbar sei.
In einem weiteren Teil trifft das Landgericht Feststellungen zu den in der Anklage aufgeführten Weinpartien. Im wesentlichen ordnet es die festgestellten Auffälligkeiten entweder einer der zuvor dargelegten Fehlerquellen zu, erklärt die Auffälligkeit für nicht beweiserheblich oder führt sie darauf zurück, daß die Flaschenetikette bei den im Verfahren untersuchten Weinen unrichtig gewesen seien, so daß ein anderer Wein als der in der Kellerbuchhaltung ausgewiesene geprüft worden sei.
Anschließend befaßt sich die Strafkammer ausführlich mit der Verfahrensgeschichte, hält von Beteiligten abgelegte Geständnisse für unverwertbar oder für nicht glaubhaft, bezeichnet die Ermittlung und Vernehmung der "mehreren Hunderttausend" Geschädigten als nicht durchführbar und setzt sich mit den von der Anklage ferner für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Beweisanzeichen auseinander.
2.
Dieser Urteilsaufbau ist für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung genügt auch noch den Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an freisprechende Urteile stellt (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 41). Die immer wiederkehrende tadelnde Erwähnung der Staatsanwaltschaft nährt allerdings die Besorgnis, daß das Landgericht seine Aufgabe verkannt hat, nach der Zulassung der Anklage selbst alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, welche die Findung der zutreffenden Entscheidung gewährleisten.
Ob darin bereits ein Sachmangel liegt, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil an zahlreichen Rechtsfehlern leidet, die ohnehin zur Aufhebung führen.
IV.
1.
Das Landgericht meint, es könne keine zu beanstandende Weinpartie auf bestimmte Handlungen eines der Angeklagten zurückführen. Es habe, abgesehen von einer unklaren Gesamtvorstellung, keine Feststellungen zu treffen vermocht, welche eine solche Zuordnung ermöglichten und damit die Verantwortlichkeit des jeweiligen Angeklagten begründeten (vgl. etwa UA S. 76).
Der rechtliche Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist unzutreffend. Bei mehreren Beteiligten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob Tateinheit oder -mehrheit vorliegt, für jeden von ihnen besonders zu prüfen und zu entscheiden (Lackner StGB 21. Aufl. vor § 52 Rdn. 22). Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) hat daran nichts geändert. Daher war nicht zu fragen, ob bei jeder einzelnen Weinpartie sich die Beanstandungen auf eine bestimmte Maßnahme eines bestimmten Angeklagten zurückverfolgen lassen; vielmehr war umgekehrt zu entscheiden, welches Verhalten zurechenbar die Schadensfolge ausgelöst hat. Hierbei war zu berücksichtigen, daß für alle Angeklagten gemeinschaftliches Handeln in Betracht kam. Mittäterschaft und Beihilfe können durch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden; bei Mittäterschaft wird der Tatbeitrag des einen Täters voll dem anderen zugerechnet; bei Beihilfe richtet sich die strafrechtliche Haftung des Gehilfen nach dem Umfang seines fördernden Tatbeitrages.
Zurechnung zur Täterschaft erfordert nicht die eigenhändige Verwirklichung des Straftatbestandes. Mitglieder der Leitungsebene eines Unternehmens können für den Vertrieb eines schadenstiftenden Produkts vielmehr auch dann strafrechtlich einzustehen haben, wenn sie das Produkt in Kenntnis des Mangels weitervertreiben (BGHSt 37, 106, 114).
Von diesen Ausgangspunkten aus bedurfte es der vom Landgericht als unmöglich erachteten Feststellungen nicht.
2.
Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung des Landgerichts, eine Verurteilung wegen Betrugs scheide aus, weil die Abnehmer der Weine nicht zu ermitteln seien und daher nicht festgestellt werden könne, ob sie beim Kauf einem Irrtum erlegen sind. Die Verteidigung hat in der Revisionsverhandlung hierzu geltend gemacht, der Privatkunde interessiere sich für das Mischungsverhältnis bei Weinen nicht, sofern sie ihm nur geschmacklich zusagten. Indessen kommt es auch darauf nicht an. Betrug ist ein Vermögensdelikt. Maßgebend ist daher, ob die Abnehmer für ihr Geld eine Ware erhalten haben, welche den Preis wert war. Das ist bei Weinen, die gar nicht in den Handel gelangen durften, zu verneinen. Ein nach § 263 StGB beachtlicher Irrtum der Abnehmer läge deshalb nur dann nicht vor, wenn sie die Minderwertigkeit der gelieferten Weine erkannt hätten oder ihr Wert ihnen gleichgültig gewesen wäre. Ein Beweisanzeichen dafür wäre das Zahlungsverhalten der Kunden. Die Annahme, daß sie minderwertige Ware bei Kenntnis der Minderwertigkeit mit dem vollen Preis bezahlt hätten, lag völlig fern und schloß im übrigen eine Verurteilung zumindest wegen versuchten Betruges nicht aus. Der Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögens Verfügung war gegeben. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in vergleichbaren Fällen den äußeren Tatbestand des Betruges mehrfach als erfüllt oder nicht ausgeschlossen erachtet (BGHSt 8, 46; 12, 347; BGH GA 1966, 311; BGH NDR 1969, 497; BGH NJW 1980, 1760; zum Verkauf von Wein besonders BGH LRE 2, 322; 5, 247; 8, 273; 21, 5; BGHR StGB § 263 I Vermögensschaden 15; ferner OLG Koblenz LRE 8, 47; 219). Aus welchen Gründen das Landgericht glaubt, verfahrensrechtlich zur Feststellung von Ort und Zeit des Verkaufs der Weine gehalten zu sein (UA S. 315 ff, 317), ist nicht verständlich.
3.
Das Landgericht sieht sich ferner gehindert, hinreichend konkret den Versuchsbeginn und den Schuldumfang festzustellen. Dazu verweist es darauf, daß 2,45 Millionen Liter Wein vernichtet und viele Bestellungen storniert wurden sowie daß bestimmte "Gutsweine" nicht zur Veräußerung vorgesehen gewesen seien, indessen stehen auch diese Umstände einer möglichen Verurteilung nicht im Wege.
Die Bedenken der Strafkammer hängen mit ihrer unzutreffenden Auffassung zusammen, daß die Zahl der Weinpartien die Zahl der begangenen Straftaten bestimme. Dazu ist bereits Stellung genommen (IV 1). Davon unabhängig verkennt die Strafkammer die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den notwendigen Umfang der Feststellungen bei Serienstraftaten stellt. Steht ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfanges im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; 38, 186, 193). Bei einem strafbaren Gesamtverhalten, wie es Serientaten darstellen, ist es zulässig, einen rechnerisch bestimmten Teil des Gesamtgeschehens bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen im Wege der Schätzung zuzuordnen. Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt nach dem Grundsatz in dubio pro reo (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten, Steuerhinterziehung 2; BGH NStZ 1994, 586). Ein solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen; auch insoweit ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur fortgesetzten Handlung rechtlich keine neue Lage entstanden. Daß sich für die Schätzung keine ausreichend sicheren Grundlagen gewinnen ließen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
4.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet in zentralen Punkten ebenfalls unter Rechtsfehlern.
a)
Die Anklage stützt sich zum Beweis für die erhobenen Vorwürfe wesentlich darauf, daß in von der Firmengruppe P. vertriebenen Weinen Diäthylenglykol (DEG) nachgewiesen wurde. Dieser Stoff war österreichischen Weinen unerlaubt zugesetzt worden; sein Vorkommen in deutschen Weinen deutet nach Auffassung der Anklage auf weinrechtswidrige Mischungen (Verschnitte) im Unternehmen P..
Das Landgericht spricht dem Umstand diese Beweisbedeutung ab. Nach seinen Ausführungen kommen für die Belastung mit DEG verschiedene Ursachen im Betriebsablauf der Kellerei in Betracht, die zwar einen Kontakt belasteter Drittlandsweine mit deutschen Weinen belegen, nicht aber einen gezielten Verschnitt. So seien bei den Filtrations- und Abfüllvorgängen die letzten Mengen einer Weinpartie durch die ersten Mengen der nachfolgenden Partie aus dem Filter- und Leitungssystem herausgedrückt worden. Dadurch seien Vermischungszonen entstanden ("Zwischenläufe"), die das Kellerpersonal durch "Durchfüllen" oder "Rundpumpen" ordnungswidrig im Wein belassen haben könnte (UA S. 55, 59, 326 ff). Bedienungsfehler bei der rechtzeitigen Beendigung des Abfüllens einer Partie könnten - dadurch, daß der nachfolgende Wein nachschoß - zu Mengenverschiebungen und zu Differenzen der analytischen Identität geführt haben. Soweit die "Zwischenläufe" ausgesondert wurden, sei die gesammelte Menge mitunter anderen Weinen zum Ausgleich von Schwund beigefügt worden (UA S. 60, 58).
Die Erklärung der DEG-Belastung mit "Verschleppungen" dieser Art ist indessen schwerlich vereinbar mit den Feststellungen, welche das Landgericht für den Zeitraum nach 1981 - freilich auf Grund nicht näher überprüfter Zeugenaussagen - trifft. Danach wurden nur noch Weine absteigender Qualität nacheinander abgefüllt; Zwischenläufe wurden, wenn ein Verschnitt unzulässig war, aus dem Füllbetrieb herausgenommen, und Drittlandsweine waren "grundsätzlich tabu" - wobei offen ist, ob das Wort "grundsätzlich" wie häufig von Nichtjuristen im Sinne von "ausnahmslos" verwendet wurde. Jede erste, fünfhundertste und letzte Flasche einer Weinpartie wurde zusätzlich überprüft, um die analytische Identität der Partie zu gewährleisten (UA S. 63, 64, 66). Auch für Filtrationsvorgänge galten Drittlandsweine "weitgehend als tabu" und waren von "Verschnitten und ähnlichem grundsätzlich ausgenommen" (UA S. 57). Ob diese Sonderbehandlung österreichischer Weine auch im Hinblick auf andere Möglichkeiten des Kontaktes mit deutschen Weinen (Abladen, Umlagern, UA S. 55) galt und welche beweismäßige Bedeutung ihnen beigelegt werden könnte, teilt das Landgericht nicht mit. Jedoch erscheinen die nach dem Urteil gewichtigsten Verschleppungsursachen (Filtern, Abfüllen) ab 1981 als offenbar ausgeräumt, ohne daß dies in der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätte. Bereits dies ist zu beanstanden.
Soweit das Landgericht der bloßen DEG-Belastung jeden Beweiswert abspricht, weil sie bei Lieferanten entstanden sein könnte, setzt es sich nicht mit dem Umstand auseinander, daß auch in "Gutsweinen" DEG nachgewiesen wurde. Gutsweine waren nach dem Sprachgebrauch des Unternehmens Weine, die aus eigenen Anbaubetrieben stammten (UA S. 49), also nicht von Lieferanten gekauft waren. Darüber hinaus fehlt in dem Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Hauptlieferanten der österreichischen Weine, der Firma Me.-KG. Der Kommanditist der Firma ist wegen gleichliegender Vorwürfe (auch im Zusammenhang mit Lieferungen an die Gruppe P.) bestraft worden. Was er dazu in der Hauptverhandlung bekundet hat und welchen Kenntnisstand die Angeklagten von seinem strafbaren Tun hatten, erörtert das Landgericht nicht. Hierzu hätte indessen, auch angesichts verschiedener Ungereimtheiten im Verhalten der Angeklagten (s. unten c), Anlaß bestanden.
b)
Ein weiteres Anzeichen für gesetzwidrige Praktiken in der Unternehmensgruppe erblickt die Anklagebehörde im sog. "Plusschwund".
In zahlreichen Fällen hat die Überprüfung der Weinbuchhaltung ergeben, daß hiernach mehr Wein abgefüllt wurde, als nach den Soll-Beständen vorhanden war. Da normalerweise eher mit Mindermengen zu rechnen ist, weil Behandlung und Abfüllung der Weine zwangsläufig zu Verlusten führen, wurde das Phänomen intern als "Plusschwund" bezeichnet (UA S. 67). Das Landgericht begegnet dem daraus hergeleiteten Verdacht unerlaubter Weinvermischungen mit dem Hinweis auf mögliche Ungenauigkeiten der Mengenerfassung und darauf, daß den Mehrmengen bei anderen Weinpartien Mindermengen gegenüberstehen könnten (UA S. 324 ff). Der letzte Hinweis trägt nicht, weil Mindermengen dem erwarteten Normalfall entsprachen und Mengenverschiebungen infolge von Bedienungsfehlern (UA S. 60) im Abfüllbereich seit 1981 prinzipiell unterbunden waren, indem die analytische Identität der Flascheninhalte durch die Untersuchungen dreier Flaschen einer jeden Partie gewährleistet wurde.
Ungenauigkeiten der Mengenerfassung erklärt das Landgericht im wesentlichen damit, daß nicht sicher sei, wer bei der Anlieferung kontrolliert habe und daß Volumenänderungen zu berücksichtigen seien. Im Keller habe das Zählwerk der Abfüllanlagen nicht stets zuverlässig gearbeitet (UA S. 53).
Hierbei läßt das Landgericht nicht erkennen, inwieweit es sich bloßen Spekulationen ohne greifbare Tatsachengrundlage hingegeben hat. Für ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen ist die Nachprüfung der vom Lieferanten angegebenen Liefermenge ein Gebot der Vernunft, weil der zu zahlende Preis darauf beruht. Die Erwägung, daß die Meßuhren abgeschaltet worden sein könnten, weil sie das Tempo des Abladens bremsten (UA S. 325), findet im mitgeteilten Beweisergebnis keine Stütze. Mögliche Volumenänderungen behandelt das Landgericht pauschal, ohne etwa die Frage zu stellen, ob niedrige Temperaturen im Kellerbereich denkbare Ausdehnungen während des Transports kompensierten, so daß zumindest keine Mehrmengen entstehen konnten.
Daß Flaschenzählwerke an den Abfüllanlagen unzuverlässig gearbeitet haben, entnimmt das Landgericht der Aussage eines Zeugen Sp. (UA S. 53). Hier wie für die Würdigung anderer entlastender Zeugenaussagen gilt, daß angesichts der Interessenlage der Zeugen eine Prüfung ihrer Beweisbedeutung nicht unterbleiben konnte. Zur Aussage des Zeugen Sp. teilt das Landgericht nicht mit, ob Zählfehler in nennenswertem Ausmaß vorkamen, wie darauf reagiert wurde und woraus es die Überzeugungskraft der Aussage herleitet. Dem Senat ist insoweit eine Nachprüfung nicht möglich.
Daß "Plusschwund" auch innerhalb des Unternehmens als ungewöhnlich galt, stellt das Urteil fest. Die Fragen der Mitarbeiter nach den Ursachen verstummten allmählich (UA S. 67). Der Angeklagte St. hat in einem Vermerk vom 11. März 1986 dargelegt, daß er das Problem mit der Geschäftsführung erörtert hat, ohne eine befriedigende Erklärung zu erhalten; die Verantwortung dafür habe aber nicht bei ihm als Leiter der Weinbuchhaltung gelegen (UA S. 291 f). Die vom Landgericht angenommenen Fehlerquellen sind mithin offenbar nicht einmal von den Verantwortlichen des Unternehmens als Ursachen des "Plusschwundes" in Erwägung gezogen worden.
c)
Der Senat ist nicht gehalten, auf die Sachrüge die Beweiswürdigung weiter zu prüfen, zumal die ebenfalls durchgreifenden Verfahrensbeschwerden ihr ohnehin die Grundlage entziehen. Er weist jedoch darauf hin, daß das Verhältnis der Unternehmensgruppe P. zu dem Lieferanten Me. der Erörterung bedarf. Wenn ein Lieferant Wein wiederholt mit unrichtigen Papieren anliefert (UA S. 54), wird über die daraus zu ziehenden Folgerungen in einem Großunternehmen kaum auf der Ebene untergeordneter Bediensteter entschieden. Um so weniger werden untergeordnete Bedienstete die Verantwortung für Umgehungen (Lieferungen am Wochenende) übernehmen. Daß ein Ressortleiter auf entsprechende Hinweise mit der Bemerkung reagiert, der Wein sei gekauft und bezahlt, er müsse abgeladen werden (UA S. 307), ist nicht ohne weiteres verständlich. Die Glaubhaftigkeit der von dem Angeklagten Sch. abgelegten Geständnisse, denen die vorstehende Äußerung entnommen ist, wird mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kaum pauschal in Abrede gestellt werden können. Im übrigen kann derjenige, der einen ständigen Leistungsdruck erzeugt, welcher zwangsläufig zur Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften führt (vgl. UA S. 47), sich im allgemeinen nicht darauf berufen, er habe erwartet, daß seine Untergebenen sich rechtstreu verhalten.
V.
Begründet sind auch die Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerdeführerin beanstandet, daß die Strafkammer ihren Beweisanträgen auf Vernehmung der Zeugen Be. und Mö. nicht entsprochen und die Vernehmung des präsenten Zeugen ... unterlassen hat.
Diesen Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte St. war, nachdem das Amtsgericht Bad Kreuznach am 23. August 1989 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen ihn erlassen hatte, am 26. August 1989 verhaftet worden. Seine Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Bad Kreuznach verwarf sie durch Beschluß vom 4. Dezember 1989; in den Gründen führte es aus, daß und wieso gegen den Angeklagten sowohl Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr bestehe. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Dezember 1989 kündigte der Angeklagte ein "richterliches Geständnis" an. Daraufhin wurde er in der Haft vernommen und machte Angaben zur Sache. Bis zum 23. Januar 1990 fanden insgesamt acht Vernehmungen statt, die zunächst von Staatsanwalt ... im Beisein von Kriminalhauptkommissar Be., später von Richter am Amtsgericht Mö., zuletzt noch einmal von Staatsanwalt ... zusammen mit einem anderen Staatsanwalt durchgeführt wurden. Danach kam der Angeklagte auf freien Fuß; durch Beschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. Februar 1990 wurde er unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. In der Hauptverhandlung hat er - ebenso wie die anderen Angeklagten - die Einlassung zur Sache verweigert.
Im Hauptverhandlungstermin vom 20. September 1993 sollte der Zeuge H. nach seiner Vernehmung zur Person zum Inhalt der Aussage des Angeklagten vernommen werden. Dagegen erhoben die Verteidiger aller Angeklagten Widerspruch, wohingegen der Vertreter der Staatsanwaltschaft diese Vernehmung ausdrücklich beantragte.
Daraufhin erließ das Gericht einen Beschluß, mit dem es die Aussage des Angeklagten, die er in der Untersuchungshaft gemacht hatte, für unverwertbar erklärte. Zur Begründung führte es aus, die Aussage unterliege einem Beweisverwertungsverbot, da sie durch den mit der Untersuchungshaft verbundenen Zwang herbeigeführt worden sei. Die alsbald nach der Vernehmung bewilligte Haftverschonung zeige, daß die Haft nicht eine Flucht des Angeklagten habe verhindern sollen; für eine Verdunkelungsgefahr habe es "zu keinem Zeitpunkt" konkrete Anhaltspunkte gegeben. Nach Verkündung dieses Beschlusses wurde der Zeuge H. entlassen.
Im Hauptverhandlungstermin vom 1. Oktober 1993 beantragte die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Zeugen Be. und Mö. zum Beweise dafür, daß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen während der Untersuchungshaft Angaben gemacht habe, wonach mit Wissen der Angeklagten unzulässige Weinverschnitte angeordnet und ausgeführt worden seien. Im selben Termin erhob die Staatsanwaltschaft außerdem eine Gegenvorstellung gegen den Gerichtsbeschluß vom 20. September 1993.
Mit Beschluß vom 25. Oktober 1993 (abgedruckt in StV 1993, 629) wies das Gericht diese Gegenvorstellung zurück. In den Gründen wird unter ausführlicher Darstellung und Bewertung des Verfahrensgangs die Ansicht vertreten, daß durch die Vollziehung der Untersuchungshaft dieses Institut "bewußt zu prozeßordungswidrigen Zwecken eingesetzt" und damit unzulässiger Zwang auf den Angeklagten ausgeübt worden sei (§ 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO); denn eine Gesamtbetrachtung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungshandlungen zeige, daß der damalige Staatsanwalt ... mit seinem Haftbefehlsantrag "in erster Linie" die Absicht verfolgt habe, eine Aussage des Angeklagten herbeizuführen. An der Bewertung der Untersuchungshaft als "rechtswidriger Zwang" ändere es nichts, daß diese von einem Richter angeordnet und vom Beschwerdegericht bestätigt worden sei. Diese Gerichte seien im wesentlichen auf den Akteninhalt angewiesen gewesen, der aber die Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens vielfach nicht zuverlässig wiedergebe, teilweise irreführend und in manchen Fällen unverwertbar sei, weil ein Beweisverbot eingreife; das habe sich zur Zeit der Haftentscheidungen nicht oder "jedenfalls nicht mit derselben Deutlichkeit" wie in der Hauptverhandlung aus den Akten ersehen lassen. Neben unzulässigem Zwang liege im übrigen auch eine Täuschung des Angeklagten über die Beweislage vor: während der Haftbefehl auf Grund der DEG-Feststellungen einen "dringenden Verdacht" zahlreicher Weinverfälschungen behaupte, bejahe eine erst nach Erlaß des Haftbefehls getroffene Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 1989 auf derselben Beweisgrundlage lediglich einen "Anfangsverdacht".
1.
Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin die Behandlung ihres Beweisantrags, mit dem in das Wissen der Zeugen Be. und Mö. gestellt worden war, daß der Angeklagte St. bei seinen Vernehmungen während der Untersuchungshaft bestimmte, den Anklagevorwurf bestätigende Angaben gemacht habe.
Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht den Antrag übergangen und damit schon gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen hat oder ob der Beschluß vom 25. Oktober 1993, der den Antrag freilich nicht erwähnt, sinngemäß als Ablehnung des Antrags zu deuten ist. Denn ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls darin, daß dem Beweisantrag nicht entsprochen worden ist, obgleich es für seine Ablehnung keinen rechtlichen Grund gab.
Da Ablehnungsgründe nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht in Betracht kamen, hätte der Beweisantrag nur abgelehnt werden dürfen, wenn die begehrte Beweiserhebung unzulässig gewesen wäre (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies träfe allerdings zu, wenn - wie das Landgericht annimmt - die mit dem Antrag unter Beweis gestellten Angaben des Angeklagten St. einem Verwertungsverbot unterlägen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Landgericht meint, die Angaben des Angeklagten seien durch den mit der Untersuchungshaft verbundenen Zwang herbeigeführt worden und aus diesem Grund unverwertbar (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem kann nicht gefolgt werden. Daß ein Beschuldigter Angaben während einer Freiheitsentziehung gemacht hat, bedeutet noch nicht, daß solche Angaben erzwungen worden wären. Die Annahme eines entsprechenden Verwertungsverbots setzt vielmehr voraus, daß der Zwang, gegebenenfalls also die Freiheitsentziehung, gezielt als Mittel zur Herbeiführung einer Aussage angewandt worden ist, also "auf das 'ob' oder 'Wie.' einer Aussage gerichtet" war (BGH StV 1992, 356, 357 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 34, 362, 369 [BGH 28.04.1987 - 5 StR 666/86]: "durch den Einsatz verbotener Mittel oder Methoden"). Daran ist festzuhalten. Die Gegenansicht, wonach es ausreichen soll, daß der Beschuldigte überhaupt einem rechtswidrigen Zwang ausgesetzt worden ist, es jedoch nicht darauf ankomme, ob der Zwang gerade der "Erzwingung" einer Aussage gedient hat, überzeugt nicht; sie wird dem Sinn des Gesetzes, wie er sich aus Zusammenhang und Normzweck ergibt, nicht gerecht. Wenn es in § 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO heißt, daß Zwang nur angewandt werden dürfe, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulasse, so empfängt diese Bestimmung ihren Sinn erst aus dem in Satz 1 ausdrücklich genannten Schutzzweck, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten zu gewährleisten: sie schützt die Freiheit der Aussage gegenüber Beeinträchtigungen durch strafverfahrensrechtlich unzulässigen Zwang. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat die den Zwang betreffende Regelung nicht; daß sie in einen besonderen Satz der Gesetzesvorschrift eingestellt worden ist, erklärt sich allein daraus, daß der Gebrauch der in Satz 1 bezeichneten Mittel ausnahmslos für unzulässig erklärt wird, während bei dem Verbot des Zwangs in Satz 2 die nach dem Strafverfahrensrecht zulässigen Maßnahmen ausgespart bleiben. Auch macht die Paragraphenüberschrift ("Verbotene Vernehmungsmethoden") deutlich, daß § 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht strafprozessualen Zwang schlechthin, sondern allein den Einsatz von Zwang als "Vernehmungsmittel oder -methode" zum Zweck der Herbeiführung einer Aussage meint; daher löst nur ein solcher, auf die Erlangung einer Aussage abzielender Zwang die Rechtsfolge des Verwertungsverbots (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) aus.
Zwang zur Herbeiführung einer Aussage ist auf den Angeklagten St. aber nicht ausgeübt worden. Der Angeklagte befand sich zwar, als er die hier in Rede stehenden Angaben machte, in Untersuchungshaft. Das Landgericht hält den damit verbundenen Zwang für rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten. Ob diese Annahme zutrifft, ist sehr zweifelhaft, zumal das Gericht verkannt hat, daß sich das Vorliegen der Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Haftgründe) und damit die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nur nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Haftentscheidungen, nicht dagegen nach einem erst später - hier während der Hauptverhandlung - erreichten Erkenntnisstand beurteilt. Doch kommt es darauf letztlich nicht an. Unerheblich ist auch, wie die Staatsanwaltschaft ihren - in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilten - Haftbefehlsantrag begründet hatte, ob sie mit der beantragten Inhaftierung des Angeklagten St. die Erwartung verband, dieser werde sich dann zu Sachangaben bereitfinden, womöglich sogar ein die Mitangeklagten einbeziehendes Geständnis ablegen, ob die Verwerfung der Haftbeschwerde durch den Beschluß des Landgerichts vom 4. Dezember 1989 seinen Verteidigungswillen "gebrochen" und ihn dazu bestimmt hat, sich nunmehr vernehmen zu lassen, ob er seine Angaben während der Untersuchungshaft unter dem Eindruck der damit verbundenen Freiheitsentziehung oder in der Hoffnung gemacht hat, dadurch seine Freilassung zu erreichen, er also nicht oder anders ausgesagt hätte, wenn er auf freiem Fuße gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Anordnung oder Bestätigung der Untersuchungshaft als Mittel zu dem Zweck eingesetzt worden ist, den Angeklagten St. zu veranlassen, sein Schweigen zu brechen und sich - wie geschehen - zum Anklagevorwurf zu äußern. Das war nicht der Fall.
Welcher Zweck mit der Anordnung und Bestätigung der Untersuchungshaft verfolgt worden ist, ergibt sich aus den Begründungen der hier maßgeblichen Haftentscheidungen. Diese Begründungen legen dar, wieso gegen den Angeklagten dringender Tatverdacht bestand. Der bereits genannte Haftbeschwerdebeschluß des Landgerichts führt als Haftgründe Flucht- und Verdunkelungsgefahr an; dies bedeutet, daß mit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft der diesen gesetzlichen Haftgründen entsprechende Zweck verfolgt worden ist, den Angeklagten daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen und die Beweisquellen zu trüben. Danach ist der hier ausgeübte Zwang, also die mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentziehung, jedenfalls nicht gezielt dazu eingesetzt worden, den Angeklagten St. zum Reden zu bringen". Den Haftentscheidungen fehlte, gemessen an ihren Begründungen, jede intentionale Ausrichtung auf diesen Zweck.
Kommt hiernach die Annahme eines Verwertungsverbots (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht in Betracht, so ist eine andere Beurteilung freilich geboten, wenn sich die Begründung, mit der das Vorliegen der gesetzlichen Haftvoraussetzungen behauptet und die Inhaftierung des Beschuldigten durchgesetzt wurde, als wider besseres Wissen gebrauchter Vorwand erweist, der mit der Untersuchungshaft verbundene Zwang also in Wirklichkeit nur dazu dienen sollte, den Beschuldigten aussagewillig zu machen. Zur Annahme eines solchen Mißbrauchs genügt es indes nicht, daß die gesetzlichen Haftvoraussetzungen objektiv fehlen; vielmehr muß weiterhin feststehen, daß die entsprechende Haftentscheidung auch subjektiv im Bewußtsein des Fehlens dieser Voraussetzungen getroffen oder herbeigeführt worden ist. Ob das Landgericht mit seinen Ausführungen zum Verwertungsverbot behaupten will, daß die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wider besseres Wissen bejaht und das Gericht damit gleichsam zum gutgläubigen Werkzeug eines gegen den Angeklagten gerichteten rechtswidrigen Zwanges gemacht habe, ist fraglich, zumal dies den gewichtigen Vorwurf der Rechtsbeugung einschlösse. Doch bedarf dies keiner Entscheidung; denn jedenfalls liegen - auch unter Berücksichtigung der in den landgerichtlichen Beschlüssen vom 20. September und 25. Oktober 1993 beschriebenen Vorgänge und aller freibeweislich zu wertenden Umstände - Anhaltspunkte dafür nicht vor.
Soweit das Landgericht schließlich die Annahme eines Verwertungsverbots darauf stützt, daß der Angeklagte über die Beweislage getäuscht worden sei, gilt nichts anderes. Der Umstand, daß in der nach Erlaß des Haftbefehls ergangenen Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 1989 lediglich von einem "Anfangsverdacht" die Rede war, rechtfertigt nicht den Schluß, sie habe bei ihrem Haftbefehlsantrag den dringenden Tatverdacht nicht allein - was noch keine Täuschung darstellen würde - objektiv zu Unrecht, sondern wider besseres Wissen bejaht. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob - was im übrigen fernliegt und wofür es auch keine nachprüfbaren Belege gibt - der Angeklagte St. gerade durch die angeblich unzutreffende Bejahung des "dringenden" Tatverdachts dazu bestimmt worden ist, sich während der Untersuchungshaft mehrfach von Staatsanwälten und Kriminalbeamten zur Sache vernehmen zu lassen.
Auf der hiernach rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisantrags kann der Freispruch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagten bei Bestätigung der unter Beweis gestellten Behauptungen verurteilt worden wären. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen ausgeführt, die Sachentscheidung der Kammer beruhe nicht auf der Feststellung, daß die Aussage des Angeklagten St. unverwertbar sei, weil sich daraus kein Hinweis auf irgendeinen konkreten Einzelfall der Weinverfälschung durch einen der Angeklagten ergebe. Dies kann aber die Beschwerdeführerin nicht um den Erfolg ihrer Verfahrensrüge bringen. Denn dieser Bewertung liegt die - wie bei der sachlichrechtlichen Prüfung dargelegt worden ist - fehlerhafte Auffassung des Landgerichtes zugrunde, eine Verurteilung setze voraus, daß jedem Angeklagten eine nach Zeit, Ort und betroffener Weinpartie zu beschreibende Verfälschungshandlung nachgewiesen sei. Bei der Prüfung der Beruhensfrage, die im übrigen allein Sache des Revisionsgerichts ist, müssen rechtsfehlerhafte Erwägungen des Tatgerichts außer Betracht bleiben.
2.
Erfolg hat auch die Rüge, das Landgericht habe die Sachvernehmung des präsenten Zeugen H. zu den vom Angeklagten St. während der Untersuchungshaft gemachten Angaben zu Unrecht unterlassen (§ 245 Abs. 1 StPO) und dadurch zugleich seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Der Zulässigkeit dieser Verfahrensbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung zwar die Beweisthemen, nicht aber den vollständigen Wortlaut der Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten St. mitgeteilt hat; deren Mitteilung war hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 9. März 1995 - 4 StR 77/95 - entschiedenen Fall - entbehrlich, da dem Revisionsgericht die ihm obliegende Prüfung auch ohne die Kenntnis der Vernehmungsniederschriften möglich ist. Der Grund für die gerügte Unterlassung lag - wie die von der Beschwerdeführerin dargestellten Verfahrensvorgänge ergeben - darin, daß die Strafkammer der in den Beschlüssen vom 20. September und 25. Oktober 1993 zum Ausdruck gebrachten Ansicht war, die Aussage des Angeklagten St. unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Diese Ansicht geht - wie bereits ausgeführt worden ist - fehl. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Darlegungen zu der Beweisantragsrüge Bezug genommen. Da die Beweiserhebung mithin nicht unzulässig war, hätte das Gericht den vorgeladenen und erschienenen Zeugen H. zur Sache vernehmen müssen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 StPO); dazu war es im Hinblick auf die Bedeutung der von diesem Zeugen zu erwartenden Bekundungen auch kraft des Gebots zu umfassender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet. Der Freispruch der Angeklagten kann darauf beruhen, daß dies unterblieben ist; es gilt insoweit dasselbe, was bereits bei der Erörterung der Beweisantragsrüge zur Beruhensfrage bemerkt worden ist.
3.
Auf die weitere Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden, braucht - da sich schon die beiden anderen Verfahrensbeschwerden als begründet erweisen - nicht mehr eingegangen zu werden.
VI.
Verfahrenshindernisse, wie sie die Verteidigung teilweise geltend macht, liegen nicht vor.
Ob ein Fall überlanger Verfahrensdauer, der einen sofortigen Abschluß des Verfahrens gebietet (BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BGHR StPO § 153 II Schuld 1), gegeben ist, muß offen bleiben. Bei der Prüfung dieser Frage ist auch das Gewicht des erhobenen Schuldvorwurfs von Bedeutung; angesichts der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts vermag der Senat das Gewicht nicht zu beurteilen.
Zutreffend weisen die Verteidigung und die Revision allerdings darauf hin, daß möglicherweise ein Teil der Anklagevorwürfe verjährt ist. Gemäß § 78 b Abs. 4, § 78 c Abs. 3 Satz 2, 3 StGB bleiben als Betrug nur Taten verfolgbar, welche nach dem 1.3.1983 beendet wurden. Welche dies sind, läßt sich aber aus den bisherigen Feststellungen nicht ermitteln. Der Senat kann daher keine Teileinstellung vornehmen. Das Urteil ist deshalb in seinem ganzen Umfang aufzuheben.
VII.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daß für Weinstrafsachen in Rheinland-Pfalz allein das Landgericht Bad Kreuznach zuständig ist (LVO v. 19.11.1985 [GVBl S. 265] i.d.F. d. LVO v. 27.5.1988 [GVBl S. 109]), steht dem nicht entgegen. Die Konzentrationsermächtigung des § 74 c Abs. 3 GVG, von der das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht hat, betrifft nur die örtliche Zuständigkeit. Sie beschneidet nicht die Befugnis des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, die örtliche Zuständigkeit anderweit zu bestimmen.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Athing