Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1973, Az.: I ZR 101/72
„Nebelscheinwerfer“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 101/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 15375
- Entscheidungsname
- Nebelscheinwerfer
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 13.07.1972
- LG Frankfurt/Main - 05.05.1971
Rechtsgrundlage
- § 249 Hd BGB
Fundstellen
- DB 1973, 1940-1941 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1974, 53 "Nebelscheinwerfer"
- MDR 1973, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1837-1838 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Verletzung gewerblicher oder urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte ist der Verletzte durch ein rechtskräftiges Urteil auf Auskunftserteilung, das eine Berechnung des Schadens nach der entgangenen Lizenzgebühr ermöglicht, in der Regel nicht gehindert, zusätzliche Angaben über solche Umstände zu verlangen, die er benötigt, um seinen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns zu beziffern.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr.v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13. Juli 1972 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 6. Zivilkammer - vom 5. Mai 1971 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, welche Gewinne sie durch den in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 26. Juni 1970 erfolgten Vertrieb von Kraftfahrzeug-Scheinwerfern mit verchromtem Gehäuse gemäß den in der Urteilsformel des Berufungsgerichts enthaltenen Abbildungen erzielt hat, durch eine nach Kalenderjahren geordnete Aufstellung über ihre Einkaufspreise, gezahlte Zölle und Umsatzsteuer.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Kraftfahrzeug-Nebelscheinwerfer vertrieben, der eine Nachbildung des von der Klägerin am 13. Juli 1963 zum Musterregister des Amtsgerichts Lippstadt angemeldeten Geschmacksmusters Nr. 117 darstellte. In einem Vorprozeß ist die Beklagte rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt worden. Ferner ist ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt und sie verurteilt worden, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Mengen der Kraftfahrzeugscheinwerfer sie bisher vertrieben hat, unter Angabe der Zeit des Vertriebs, der Stückzahlen, der Abnehmer mit Ausnahme der Endverbraucher, sowie der erzielten Preise. Die Beklagte sollte jedoch berechtigt sein, die Namen ihrer Abnehmer nur einem von der Klägerin auf Kosten der Beklagte zu beauftragenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer bekanntzugeben. Diese Auskunft hat die Beklagte erteilt.
Nachdem sodann die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg zur Angabe der von dieser erzielten Gewinne aufgefordert hat, begehrt sie im vorliegenden Rechtsstreit Rechnungslegung über den von der Beklagten erzielten Verletzergewinn Sie steht auf dem Standpunkt, daß die erteilte Auskunft sie nur in den Stand versetze, von den drei Möglichkeiten der Schadensberechnung (entgangener Gewinn, angemessene Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns) die zwei erstgenannten Möglichkeiten zu wählen, während sie für die Berechnung des Verletzergewinns weiterhin die begehrte Rechnungslegung benötige. Nur dann könne sie die für sie vorteilhafteste Art der Schadensberechnung erkennen und eine bestimmte Art der Schadensliquidation wählen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage auf Rechnungslegung sei unzulässig, weil bereits "Auskunft" erteilt worden sei. Denn die Auskunftserteilung und die Rechnungslegung seien ihrer Natur nach identische Ansprüche zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens. Sie beträfen den gleichen Streitgegenstand, so daß dem Klagebegehren die Einrede der Rechtskraft entgegenstehe. Die Klage sei auch unbegründet; denn die Klägerin hätte sich schon bei Erhebung ihres Auskunftsbegehrens darüber klar sein müssen, welche Punkte sie zur Schadensermittlung für aufklärungsbedürftig halte. Ein gleichsam ratenweises Einklagen der vorbereitenden Ansprüche verstoße gegen Treu und Glauben und verursache unnötige Prozeßkosten. Die jetzt geltend gemachten Ansprüche der Klägerin seien im übrigen auch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte, entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin zur Rechnungslegung verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung im Vorprozeß stehe der Geltendmachung des Anspruchs auf Rechnungslegung nicht entgegen, ist frei von Rechtsirrtum.
Abgesehen davon, daß Auskunft (vgl. § 260 BGB) und Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) und die hierauf gerichteten Ansprüche einen verschiedenen Inhalt haben, bezieht sich der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Anspruch auf Rechnungslegung auf einen anderen Gegenstand als der ihr im Vorprozeß zuerkannte Auskunftsanspruch. Er stellt daher keinen nur in das Gewand eines Rechnungslegungsanspruchs gekleideten Anspruch auf weitere Auskunft dar. Auskunft war von der Beklagten darüber zu erteilen, welche Mengen der in Rede stehenden Kraftfahrzeug-Scheinwerfer sie vertrieben hat, unter Angabe der Zeit des Vertriebs, der Stückzahlen, der Abnehmer mit Ausnahme der Endverbraucher sowie der erzielten Preise. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin dagegen Rechnungslegung darüber, welche Gewinne die Beklagte durch den Vertrieb der Scheinwerfer erzielt hat; zu diesem Zweck begehrt sie die Angabe der Einkaufspreise und der Unkosten der Beklagten. Die von der Beklagten erzielten Gewinne und die zu deren Berechnung erforderliche Angabe der Unkosten, insbesondere der Einkaufspreise der Beklagten, sind jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung zur Auskunftserteilung gewesen.
II.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen, weil bei Erhebung der vorliegenden Klage die gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 (Gesetzbl.d. Norddeutschen Bundes 1870, 339) i.V.m. § 14 Abs. 1 GeschmMG drei Jahre betragende Verjährungsfrist noch nicht verstrichen war.
III.
Auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rechnungslegung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sie erst erfolgt ist, nachdem die Beklagte rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist und die Auskunft erteilt hat.
1.
Der Auffassung der Revision, für die vorliegende Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, kann nicht gefolgt werden.
Handelt es sich - wie hier - um die schuldhafte Verletzung eines Geschmacksmusterrechts, so kann der Verletzte vom Verletzer eine Rechnungslegung verlangen, die alle Einzelheiten enthält, die er benötigt, um sich fUr eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden und die Schadenshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (so betr. Patentverletzungen: BGH GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter). Bei schuldhaftem Eingriff in ein Geschmacksmusterrecht kann der Schaden in dreierlei Weise berechnet werden: als konkreter Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB); ferner als entgangene angemessene Lizenzgebühr; schließlich kann der Verletzergewinn herausverlangt werden (BGHZ 57, 116, 117f - Wandsteckdose II). Der Verletzte ist daher berechtigt, Auskunft und Rechnungslegung über alle Umstände zu verlangen, die zur Schadensberechnung nach Jeder der genannten drei Arten erforderlich sind, um für die Zahlungsklage die für ihn günstigste Berechnungsart ermitteln zu können. Auch kann er noch im Laufe des Rechtsstreits von der einen zu einer anderen Berechnungsmethode übergehen (BGH GRUR 1966, 375, 379 - Messmer-Tee II).
Hat der Verletzte dagegen - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges Urteil auf Auskunft über Umstände erstritten, die zur Schadensberechnung nach einer oder zwei der drei Berechnungsmethoden dienen und hat der Verletzer die Auskunft erteilt, so ist dem Verletzten grundsätzlich nicht verwehrt, vom Verletzer auch Angaben über diejenigen Umstände zu verlangen, die für eine andere ihm offenstehende Schadensberechnung erforderlich sind. Denn insoweit liegt kein Wahlschuldverhältnis vor (BGH GRUR 1966, 379). Die Möglichkeit, seinen Schaden nach einer anderen Berechnungsart zu berechnen, verliert der Verletzte regelmäßig erst, wenn der Verletzer den Ersatzanspruch nach einer der dem Verletzten offenstehenden Berechnungsarten erfüllt hat (BGH aaO). Behält der Verletzte aber bis zur Erfüllung des Ersatzanspruchs die Möglichkeit, zu einer anderen Berechnungsmethode überzugehen, so verbleibt ihm auch der zu dessen Vorbereitung dienende Anspruch auf Mitteilung der für diese Berechnungsart erforderlichen Angaben, sofern diese sich der bereits erteilten Auskunft nicht entnehmen lassen. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht (BU 9) nicht der Ansicht des Landgerichts gefolgt (Urt. LG S. 6), die Klägerin habe sich mit der Erfüllung ihres Anspruchs auf Auskunft des Rechts begeben, Rechnungslegung zu verlangen. Denn die vom Landgericht vertretene Auffassung würde dazu führen, daß die Klägerin die ihr bis zur Erfüllung ihres Ersatzanspruches verbleibende Möglichkeit, zu einer anderen Berechnungsmethode überzugehen, mangels geeigneter Berechnungsunterlagen nicht durchsetzen könnte.
Soweit die Beklagte aufgrund des im Vorprozeß ergangenen Urteils der Klägerin Auskunft über ihre Verkaufspreis gegeben hat, vermag die Klägerin dem nicht zu entnehmen, welchen Gewinn die Beklagte erzielt hat, da sie deren Gewinnspanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis nicht kennt.
Das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rechnungslegung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist daher gegeben.
2.
Die nachträgliche Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs verstößt bei Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Insoweit ist davon auszugehen, daß der Verletzte zwar berechtigt, aber regelmäßig nicht verpflichtet ist, die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über alle Umstände die zur Berechnung des Schadens nach jeder der drei Berechnungsarten erforderlich sind, in einer Klage geltend zu machen. Häufig wird der Verletzte zunächst nur diejenigen Angaben von Verletzer verlangen, die zur Berechnung des Schadens nach der Methode dienen, die ihm an vorteilhaftesten erscheint. Ist er dann der Meinung, etwa aufgrund der erteilten Auskunft oder gelegten Rechnung, daß infolge der gegebenen Umstände eine andere Berechnungsart für ihn günstiger sein kann, so ist er - wie vorstehend dargelegt - berechtigt, nunmehr auch Angaben zu verlangen, die für die andere Berechnungsart erforderlich sind. Dieses Vorgehen kann auch durchaus im Interesse des Verletzers liegen. Denn für ihn kann es unter Umständen eine große Belastung sein, wenn sogleich die für alle Berechnungsarten erforderlichen Angaben verlangt werden. Wenn der Verletzte zunächst nur die für eine Berechnungsmethode nötigen Angaben begehrt, so wird der Verletzer in der Regel damit rechnen müssen, daß auch die für die Schadensberechnung nach einer anderen dem Verletzten offenstehenden Berechnungsmethode erforderlichen Angaben von ihm verlangt werden. Soweit der Verletzer beschwert wird, wenn der Verletzte Unterlagen für eine weitere Berechnungsmethode verlangt, bevor der Verletzte den Ersatzanspruch erfüllt hat, ist dies daher regelmäßig nicht unbillig (BGH aaO). Das gilt insbesondere für den Arbeitsaufwand, der nötig ist, um für die nunmehr verlangten Angaben die Geschäftsbücher und Belege durchzusehen und die verlangte Aufstellung anzufertigen. Soweit die Beklagte geltend macht, durch die Zulassung eines weiteren Prozesses nach geraumer Zeit entstünden ihr zudem Prozeßkosten, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Klägerin bereits vor Beginn des vorliegenden Rechtsstreits außergerichtlich mit dem strittigen Rechnungslegungsbegehren an sie herangetreten, jedoch infolge der unberechtigten Weigerung der Beklagten zur Klageerhebung gezwungen gewesen ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Zeitraum, der zwischen der Auskunftserteilung und den Verlangen der Klägerin nach Rechnungslegung liegt, nicht als so lang angesehen, daß die Zusammenstellung der Unterlagen für die Beklagte wesentlich erschwert und ihr aus diesem Grunde nicht mehr zumutbar gewesen sei. Hierzu führt es aus, daß die Beklagte durch das Revisionsurteil vom 26. Juni 1970 rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden sei, die vorliegende Klage auf Rechnungslegung aber schon am 22. Dezember 1970 erhoben worden sei, nachdem die Klägerin die Rechnungslegung bereits vorher erfolglos außergerichtlich verlangt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, warum die Zusammenstellung der Angaben nach Ablauf einer Frist von einem knappen halben Jahr wesentlich schwerer geworden sein sollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klägerin den Anspruch auf Rechnungslegung verwirkt hatte. Die auf §§ 551 Nr. 7 ZPO gestützte Verfahrensrüge hat daher keinen Erfolg.
3.
Demnach hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum angenommen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht.
IV.
Dagegen hat die Revision teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen den Umfang des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung richtet.
Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin über die Gewinne Rechnung zu legen, die sie durch den Vertrieb der Scheinwerfer während eines bestimmten Zeitraumes erzielt hat, durch eine nach Kalenderjahren geordnete Aufstellung unter Angabe der Selbstkosten, wobei diese aufzugliedern sind nach Einstandspreisen, Zöllen, etwaiger Umsatzsteuer und Materialgemeinkosten, letztere aufgegliedert nach Beschaffungs-, Fracht- und Lagerhaltungskosten sowie Buchhaltungskosten, Verpackungskosten und sonstigen Vertriebskosten.
Die Rechnungslegung soll der Klägerin, welche Angaben Über die Lieferungen und über die Verkaufspreise der Beklagten bereits erhalten hat, ermöglichen, die Höhe des von der Beklagten erzielten Gewinns zu berechnen und die Richtigkeit der Rechnung zu kontrollieren. Zwar muß die Rechnungslegung, wie dargelegt, alle Einzelheiten enthalten, welche die Klägerin für diese Berechnung benötigt. Jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Wird die Herausgabe des Verletzerwinns verlangt, so ist zu berücksichtigen, daß nur der Gewinn herausverlangt werden kann, der ursächlich auf die Rechtsverletzung zurückzuführen ist. Nach den Ausführungen unter Ziff. IV 6 im Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1970 - I ZR 122/68 - im vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien handelt es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scheinwerfern um eine Nachbildung, die zwar den gleichen ästhetischen Gesamteindruck wie das Klagemodell vermittelt, mit diesem aber nicht identisch übereinstimmt. Da kein Anhalt dafür besteht, daß der volle, von der Beklagten aus dem Vertrieb der Scheinwerfer erzielte Gewinn darauf beruht, daß diese eine Nachbildung des Geschmacksmusters der Klägerin darstellten, erfordert die Ermittlung des Verletzergewinns eine Schätzung.
Unter diesen Umständen erscheint es umsoweniger erforderlich, daß die Beklagte Geschäftsinterna offenbart (BGH DB 1973, 565 [BGH 16.02.1973 - I ZR 74/71]f zu Ziff. III - Miss Petite), die für eine sachgerechte Schätzung nicht zwingend erforderlich sind.
1.
Wesentlich für die Ermittlung des Verletzergewinns ist neben den Liefermengen und Verkaufspreisen der Beklagten, zu deren Angabe sie im Vorprozeß verurteilt worden ist, die Angabe ihrer Einkaufspreise. Zu deren Mitteilung ist die Beklagte verpflichtet (vgl. BGH GRUR 1966, 97, 100 zu Ziff. 5 - Zündaufsatz betr. Angabe der Gewinnspannen; RG GRUR 1935, 488, 498 betr. Angabe der Ein- und Verkaufspreise).
Ferner kann die Klägerin auch die Angabe der von der Beklagten gezahlten Umsatzsteuer sowie der bei der Einfuhr der Scheinwerfer gezahlten Zölle verlangen. Die Klägerin ist nicht in der Lage, aufgrund der von der Beklagten angegebenen Liefermengen und Einkaufspreise zu errechnen, welche Zölle die Beklagte gezahlt hat. Gemäß § 31 Zollgesetz vom 14. Juni 1961 gilt zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Rechnungspreis als Zollwert. Dabei kommt es aber darauf an, ob gewisse Preisnachlässe, darunter Mengenrabatte, sowie Skonti nach §§ 31 ff Wertzollordnung vom 29. November 1961 anerkannt werden. Ob und inwieweit das bei den von der Beklagten importierten Scheinwerfern der Fall ist, ist jedoch nicht bekannt.
2.
Soweit die Beklagte dagegen Materialgemeinkosten, und zwar aufgeschlüsselt nach Beschaffungs-, Fracht- und Lagerhaltungskosten sowie Buchhaltungskosten, Verpackungskosten und sonstige Vertriebskosten angeben soll, kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Wie dargelegt, ist es der Beklagten umsoweniger zuzumuten, der Klägerin insofern Einblick in ihre innerbetrieblichen Verhältnisse zu gewähren, weil im Streitfall ohnehin nur eine Schätzung des herauszugebenden Verletzergewinns in Betracht kommt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1961 (BB 1961, 730), auf welches das Berufungsgericht sich bezieht, um den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Angabe der einzelnen Materialgemeinkosten der Beklagten zu rechtfertigen (BU 11), trägt dessen Auffassung nicht. Denn in jenem Falle handelte es sich um die dem Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB obliegende Verpflichtung zur Auskunft und Rechenschaftsablegung. Der Begriff der Rechenschaftsablegung geht aber weiter als der der Rechnungslegung.
3.
Soweit das angefochtene Urteil aufrechterhalten wird, besteht kein hinreichender Grund, der Beklagten die Befugnis zuzusprechen, die Angaben nach ihrer Wahl statt der Klägerin einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu machen.
V.
Demnach ist, soweit sich die Revision als begründet erweist, das angefochtene Urteil abzuändern. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.