Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1970, Az.: I ZR 122/68
Feststellen der Eigentümlichkeit eines Geschmackmusters, das es eintragungsfähig macht; Unterscheidung zur routinemäßigen Kombination vorbekannter Formelemente; Maßgebliche Blickrichtung und Beobachtungsentfernung der Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Nebelscheinwerfers; Einsetzen einer leicht gewölbte Streuscheibeanstelle der flachen Streuscheibe als maßgeblicher Unterschied
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 122/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 31.10.1968
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma Adolf Hermann G., W.-R., An der B., Inhaber Fabrikant Adolf Hermann G., W.-R.
Prozessgegner
Firma We. Metall Industrie KG H. & Co., L., Postfach ...,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren Dr. Wilhelm Rö. und Dr. Arnold H., L.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 31. Oktober 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des am 13. Juli 1963 beim Amtsgericht Lippstadt hinterlegten Geschmacksmusters Nr. 117 betreffend einen Nebelscheinwerfer. Der Schutz wurde zunächst auf 5 Jahre beantragt und ist inzwischen für weitere 5 Jahre verlängert. In den Registerakten sind die nachstehenden Abbildungen des Modells hinterlegt:
...
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Gabel M 1357 A" einen Nebelscheinwerfer der österreichischen Herstellerfirma Z., der nach der Behauptung der Klägerin bis auf geringe Abweichungen mit dem Geschmacksmuster Nr. 117 identisch ist und in der Draufsicht folgendes Aussehen hat:
...
Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die Neuheit des Klagemodells bestritten, im zweiten Rechtszug vertritt sie nur noch die Auffassung, dem klägerischen Erzeugnis fehle es an der Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG. Sie trägt dazu vor, die wesentlichen Gestaltungselemente des Klagemodells seien im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits bekannt gewesen.
In den Bereich vorbekannter Modelle seien u.a. jedenfalls einzubeziehen: der Z.-Scheinwerfer M 1284 A und die Carello-Scheinwerfer 02 200 700 und 03 300 700. Wenn auch kein Modell vorbekannt sei, das sämtliche aufgeführten Gestaltungsmerkmale aufweise, so sei doch die Kombination der einzelnen vorbekannten Elemente keine schöpferische Leistung.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen, das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Anschlußberufung der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Schutz des Klagemodells wurde zunächst für die Dauer von 5 Jahren beantragt und dann für weitere 5 Jahre auf 10 Jahre ausgedehnt und im Musterregister eingetragen.
Gegen die Wirksamkeit dieser Verlängerung der Schutzfrist bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine rechtlichen Bedenken. Das Reichsgericht hat seine in RGZ 46, 93 vertretene, stark formal begründete (Furier 3. Aufl. Anm. 3 zu § 8 GeschmMG) gegenteilige Auffassung in RGZ 154, 321, 324 ausdrücklich aufgegeben. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Änderung dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten.
II.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Klagemodell neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG; das hat die Beklagte im zweiten Rechtszug auch nicht mehr bestritten.
Das Berufungsgericht sieht das Klagemodell auch als eigentümliches Erzeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG an. Es unterstellt dabei zugunsten der Beklagten, daß alle Entgegenhaltungen zur Zeit der Anmeldung bekannt waren, und weiter, daß die einzelnen Kombinationsmerkmale, auf denen die Gesamtwirkung des Klagemodells beruht, ebenfalls vorbekannt waren (BU 16). Das Berufungsgericht stimmt schließlich der Beklagten auch darin zu, daß sich bei einzelnen der entgegengehaltenen Modelle eine Kombination von mehreren der für das Klagemodell maßgeblichen Merkmalen findet (BU 17/18). Gleichwohl kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das Klagemodell besitze die erforderliche Eigentümlichkeit, seine ästhetische Gesamtwirkung unterscheide sich wesentlich von anderen vorbekannten Scheinwerfern; die Gestaltung durch Verwendung vorbekannter Gestaltungselemente übersteige auch das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters. Das Klagemuster unterscheide sich von dem Z.-Scheinwerfer M 1284 A durch die gestraffte und aufrechte Form, die durch eine leichtere Biegung der Streuscheibe, durch die abgeflachtere Form des Kugelabschnitts und durch die Teilung der Streuscheibe in zwei Segmente erreicht werde. Dadurch werde eine elegantere Gestaltung erreicht (BU 18).
Auch gegenüber dem Carello-Scheinwerfer 02 200 700 besitze das Klagemodell erhebliche Unterschiede. In der Drauf- wie in der Seitenansicht werde das Klagemodell von einem ästhetischen Zusammenspiel von Glas und Metall beherrscht, während bei Carello die Draufsicht von Glas, die Seitenansicht dagegen von Metall bestimmt sei. In diesem Zusammenspiel von Glas und Metall in der Draufsicht und in der Seitenansicht liege das Eigentümliche des Klagemusters, das durch die bei Carello nicht vorhandene Teilung der Streurippen verstärkt werde.
III.
Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Eigentümlichkeit des Klagemodells bejaht. Es handele sich in Wahrheit nur um eine routinemäßige Kombination vorbekannter Formelemente, die für den Fachkonstrukteur keine über den Grad des Handwerksmäßigen hinausgehende Leistung bedeutet habe. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen zur Bejahung der Eigentümlichkeit des Klagemodells erforderlichen ästhetischen Überschuß gegenüber dem Modell Z. M 1284 A und gegenüber dem Carello 02 200 700 bejaht.
Das Berufungsgericht habe schließlich bei der Prüfung des vorbekannten Formenschatzes den Carello 03 300 700 nicht gebührend berücksichtigt, der fast sämtliche ästhetischen Merkmale des Klagemodells vorwegnehme.
IV.
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Annahme eines eigentümlichen Erzeugnisses voraussetzt, daß die schöpferische Leistung das Können eines Durchschnittsgestalters auf diesem Gebiet übersteigt; ferner, daß die auf dem betreffenden Gebiet geleistete Vorarbeit bei der Bewertung der Leistung zu berücksichtigen ist.
Was dem Können des Durchschnittsgestalters auf einem Gebiet entspricht, ist weitgehend eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung und daher in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbar (BGH GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin; 1966, 97, 99 - Zündaufsatz).
2.
Ohne Rechtsverstoß entnimmt das Berufungsgericht dem Sachverhalt, daß es innerhalb der Gruppe dieses Scheinwerfertyps verschiedene formgestalterische Ausführungen gibt und daß die Frage, ob bei dem Klagemodell eine schöpferische Leistung des für die Bejahung eines Geschmacksmusters erforderlichen, aber auch ausreichenden geringen Grades vorliegt (BGH GRUR 1958, 509, 510 - Schlafzimmermodelle; BGHZ 50, 340, 346) [BGH 08.05.1968 - I ZR 67/65], im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten zu beantworten ist, die sich dem Gestalter bei Scheinwerfern dieser Art anbieten. Maßgebliches dabei für die Gewährung des Ausschließlichkeitsrechts, was das Klagemodell von dem Vorbekannten abhebt, und der daran zu messende Grad der eigenpersönlichen Leistung (BGH GRUR 1968, 613 - Tonmöbel; GRUR 1966, 681, 684 - Laternenflasche)
3.
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht den Eindruck sowohl nach der Draufsicht wie nach der Seitenansicht beurteilt. Sie ist der Auffassung, der Nebelscheinwerfer werde bei seiner bestimmungsgemäßen Anbringung am Automobil nicht in horizontaler Richtung direkt von vom gesehen. Die maßgebliche, der Beurteilung zugrundezulegende Blickrichtung, sei von schräg oben.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Blickrichtung und Beobachtungsentfernung der Beurteilung zugrundezulegen sei (BU 19/20). Sein Ergebnis, die Beurteilung habe auch am stehenden Fahrzeug und bei geringer Entfernung zu erfolgen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist bei Gegenständen dieser Art, die in der Regel als Einzelstück gekauft und dann am Fahrzeug angebracht werden, auch die ästhetische Wirkung des in der Hand gehaltenen Gegenstands zu berücksichtigen. Denn die Bedeutung der ästhetischen Wirkung ist am größten bei der Auswahl; in dieser Lage werden verschiedene Modelle vorgelegt, die der Kaufinteressent dann nach der technischen Seite, aber erfahrungsgemäß auch nach ihrer ästhetischen Wirkung prüft, weil der Scheinwerfer nicht nur seine technische Aufgabe erfüllen, sondern auch eine ästhetische Wirkung am Auto haben soll. Er wird daher den Scheinwerfer sowohl in der Draufsicht als auch in der Seitenansicht, als auch in einer Schrägansicht auf sich wirken lassen.
Das Berufungsgericht durfte daher die ästhetische Wirkung aus jeder Blickrichtung beurteilen.
4.
Der Hauptangriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen dem Klagemodell und dem Carello-Scheinwerfer 02 200 700 überbetont und damit verkannt, daß es lediglich eines handwerklichen Könnens bedurft habe, um anstelle der flachen Streuscheibe des Carello-Scheinwerfers eine leicht gewölbte Streuscheibe mit den Streurippen des Scheinwerfers Zizala M 1284 A einzusetzen.
Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg.
Es ist kein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht den Carello 02 200 700 Scheinwerfer ebenso als elegant und gestrafft bezeichnet wie das Klagemuster und trotzdem bei dem Klagemuster eine ästhetische Fortentwicklung bejaht, die die Annahme der Eigentümlichkeit rechtfertigt. Der Scheinwerfer Z. M 1284 A wirkt gegenüber diesen beiden Modellen plumper, bedingt durch die stärkere Bauchung des Kugelabschnitts und des Streuglases, die durchlaufenden breiten Streurippen, das Fehlen der zarten Rundumriffelung, den in der Draufsicht wegen seiner flacheren Form aufdringlich wirkenden Metallring. Ohne Rechtsverstoß stellt das Berufungsgericht eine deutliche unterschiedliche ästhetische Wirkung des Klagemodells gegenüber dem Zizala M 1284 A fest.
Den Unterschied zum Carello 02 200 700 sieht das Berufungsgericht in dem den Eindruck in der Drauf- und in der Seitenansicht maßgeblich bestimmenden Zusammenwirken von Glas und Metall, wobei die ästhetische Wirkung durch die auch bei der Draufsicht deutlich hervortretende Rundumriffelung gesteigert wird. Es könnte dem hinzugefügt werden, daß der Carelloscheinwerfer insgesamt strenger und nüchterner wirkt, das Klagemodell weicher und verspielter.
Entgegen der Auffassung der Revision kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht das Klagemodell wegen dieser besonderen Wirkung als schöpferische Leistung angesehen und ihm die erforderliche Eigentümlichkeit zugesprochen hat. Eine Änderung von Form und Zeichnung der Streuscheibe und die Verwendung eines anderen Metallringes kann nicht deshalb als routinemäßige handwerkliche Tätigkeit angesehen werden, weil es unter einer Vielzahl von bekannten Merkmalen auch die verwendeten bereits gibt; denn die Auswahl kann durchaus überdurchschnittliche Leistungen erfordern, deren Feststellung dem Tatrichter obliegt.
5.
Das Berufungsgericht hat auch den Carello-Scheinwerfer 03 300 700 in seine Erwägungen einbezogen (BU 16). Es hat ihn von der weiteren Erörterung ersichtlich deshalb ausgeschlossen, weil es die Modelle M 1284 A und Carello 02 200 700 als die dem Klagemodell am nächsten stehenden Modelle angesehen hat (BU 18 oben). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Feststellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ein Vergleich der beiden Carello-Scheinwerfer 02 200 700 und 03 300 700 zeigt, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, daß das Modell 02 200 700 näher am Klagemodell liege. Denn auch bei dem Modell 03 300 700 ist die Draufsicht von Glas, die Seitenansicht von Metall beherrscht; dabei tritt in der Draufsicht das Glas noch stärker hervor, weil das Modell 03 300 700 einen größeren Durchmesser hat, die Streuscheibe daher erheblich flächengrößer ist, wogegen der Metallrand des Halteringes nicht oder jedenfalls ganz unerheblich breiter gestaltet ist. Die ganz andersartige Musterung der Streuscheibe und die noch mehr zurücktretende Rundumriffelung läßt den Scheinwerfer noch strenger, in einem gewissen Sinne sogar kahl und nüchtern erscheinen.
6.
Ohne Rechtsverstoß kommt das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis, die von der Beklagten hergestellten Scheinwerfer des Typs M 1357 A seien Nachbildungen des Klagemodells; denn sie vermittelten im wesentlichen den gleichen ästhetischen Gesamteindruck wie das Klagemodell. Der übereinstimmende Gesamteindruck werde auch nicht dadurch beseitigt, daß die Streuscheibe um 180 Grad gedreht sei und das waagrechte Rechteck aus horizontalen Rippen im mittleren Bereich der Streuscheibe fehle.
Diese Erwägungen, die das Berufungsgericht weiter durch eine Beschreibung der für den nahezu identischen Gesamteindruck maßgeblichen Einzelheiten stützt, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Revisionsrichter ist solange gehindert, in eine Prüfung dieses Gesamteindrucks einzutreten, als der Tatrichter die rechtlichen Grundlagen nicht verkannt hat. Dafür ist aber kein Anhalt ersichtlich.
7.
Auch soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Ergänzung des Klageanspruchs ("wobei die Halterung beliebig gestaltet sein kann") erhoben hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die einen Teil des Tenors des landgerichtlichen Urteils bildende Abbildung zeigt die Verletzungsform mit einem an einer bestimmten Stelle befestigten Halter (Berufungsgericht: Standfuß oder Hänger). Das entspricht dem Klagemodell. Die Ergänzung des Berufungsgerichts geht demnach dahin, daß eine unzulässige Nachbildung auch dann vorliegt, wenn der Halter als solcher bei einer Befestigung am Scheinwerfer wie in der Abbildung eine andere Gestaltung aufweist. Entgegen der Auffassung der Revision ist damit nicht der Fall erfaßt, wenn der Halter an anderer Stelle des Scheinwerfers angebracht wird, so z.B. in der Mitte des rückwärtigen Kugelabschnitts. Insoweit könnte nicht von vornherein gesagt werden, eine solche Gestaltung sei eine unzulässige Nachbildung. Diesen Gedanken hat das Berufungsgericht dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es die Möglichkeit des Einbaus des Scheinwerfers in die Karosserie oder in die Stoßstange ausscheidet.
V.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Gamm