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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.03.2025, Az.: B 11 AL 3/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.03.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 3/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250325BB11AL325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 27.01.2022 - AZ: S 13 AL 19/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 18.12.2024 - AZ: L 11 AL 17/22

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

2

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Vorliegend ist keiner dieser Zulassungsgründe ausdrücklich genannt oder sinngemäß in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden. Die Beschwerdebegründung macht allein geltend, dass das Urteil des LSG fehlerhaft ergangen sei, weil der Klägerin kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Dies betrifft indessen allein die Anwendung materiellen Rechts durch das LSG. Ob vom Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden wurde, ist aber nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.