Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1983, Az.: BVerwG 3 C 64.82

Weinbergsaufbaugesetz; Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht; Kollision mit bundesrechtlichem Flurbereinigungsgesetz; Legalenteignung; Inhaltsbestimmung; Rebfläche; Weinberg-Aufbaugemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 64.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 25.03.1981 - AZ: 1 K 236/80
OVG Rheinland-Pfalz - 15.12.1981 - AZ: 7 A 46/81

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 143 - 151
  • NVwZ 1984, 432-434 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Das rheinland-pfälzische Weinbergsaufbaugesetz i.d.F. der Novelle von 1970 - VAG - ist mit Bundesrecht vereinbar (keine Kollision mit dem bundesrechtlichen Flurbereinigungsgesetz, keine Legalenteignung, verfassungsgemäße Inhaltsbestimmung des Eigentums).

  2. 2)

    Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines die Abräumung von Rebflächen anordnenden Beschlusses der Weinbergs-Aufbaugemeinschaft

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1981 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Weinberges in der Gemarkung G. (Flur 8, Parzelle 160/14). Das Grundstück liegt innerhalb eines Flurbereinigungsgebietes sowie innerhalb des Weinberg-Aufbauabschnittes G. II. Der Aufbauabschnitt wurde von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu deren Beteiligten auch der Kläger zählt, nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Gesetzes über den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete (Weinbergsaufbaugesetz = WAG) gebildet. Die von der Beklagten aufgestellte, zu erbringende Bar-, Sach- und Dienstleistungen regelnde Beitragsordnung sieht das Abräumen eines Weinberges als eine Sachleistung des Beteiligten vor und enthält im wesentlichen an Alter und Allgemeinzustand der Pflanzen orientierte Sätze für die Bewertung der abzuräumenden Rebstöcke.

2

Mit Abräumungsbeschluß vom 10. März 1980 setzte die Beklagte die Abräumung der Weinberge im Abschnitt II unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest. Die Maßnahme wurde durch Hinweis auf § 1 Abs. 3 Satz 1 WAG mit der Notwendigkeit der Umstellung der Rebflächen nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten begründet.

3

Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.

4

Gegen den Abräumungsbeschluß hat der Kläger Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Mainz erhoben und dabei geltend gemacht, der Beschluß entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Das Weinbergsaufbaugesetz komme nur dann als Rechtsgrundlage für einen Abräumungsbeschluß in Betracht, wenn die Abräumung dem Wiederaufbau in einem reblausverseuchten Gebiet diene. Diene sie aber, wie hier, anderen Zwecken als der Reblausbekämpfung, könne Rechtsgrundlage allein das bundesrechtliche Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - sein. Durch die Anwendung des Weinbergsaufbaugesetzes würden die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Entschädigung für Aufbauten und Anlagen übergangen. Ferner genüge die in der Beitragsordnung der Beklagten vorgesehene Entschädigung nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG, zumal die Mittel für die Entschädigung von den Beteiligten selbst aufzubringen seien. Seine, des Klägers, finanzielle Belastung infolge des gesamten Verfahrens werde durch die vermeintlichen Vorteile keineswegs aufgewogen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. März 1981 als unbegründet abgewiesen und dabei ausgeführt: Der angefochtene Beschluß finde seine Rechtsgrundlage im Weinbergsaufbaugesetz i.V.m. der auf § 14 WAG beruhenden Beitragsordnung der Beklagten. Nach der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1970 ermächtige dieses auch zum Wiederaufbau von Rebflächen in nicht reblausverseuchten Gebieten zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus. Eine solche landesgesetzliche Ermächtigung werde nicht vom Flurbereinigungsgesetz ausgeschlossen, da dieses in § 50 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 entsprechende Vorschriften ausdrücklich zulasse. Die von der Beklagten erlassene Beitragsordnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden; denn die darin vorgesehene Bewertung der abzuräumenden Reben sei sachgerecht und erlaube die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Ein Verstoß gegen Art. 14. Abs. 3 GG sei schon deshalb nicht gegeben, weil das Abräumen von Weinbergen nach dem Weinbergsaufbaugesetz wegen des Charakters der Aufbaugemeinschaft als Solidargemeinschaft keine entschädigungspflichtige Enteignung darstelle.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen wiederholt.

7

Da der Weinberg zwischenzeitlich abgeräumt worden war, hat der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz festzustellen, daß der Abräumungsbeschluß in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig war.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

9

und dabei auf ihre bisherigen Ausführungen und die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

10

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 15. Dezember 1981 zurückgewiesen und ausgeführt: Das Weinbergsaufbaugesetz sei i.V.m. der Beitragssatzung der Beklagten als Rechtsgrundlage für Abräumung und Wiederaufbau von Rebflächen auch dann geeignet, wenn es sich nicht um ein reblausverseuchtes Gebiet handele. An der entsprechenden Erweiterung des Weinbergsaufbaugesetzes durch das Änderungsgesetz von 1970 habe den Landesgesetzgeber Bundesrecht nicht gehindert, da § 50 Abs. 3 FlurbG eine ausdrückliche Ermächtigung der Länder enthalte, Bestimmungen über die Entfernung von Rebstöcken zur zweckmäßigen Durchführung eines Rebenneuaufbaus zu treffen. Die Abräumung nach dem Weinbergsaufbaugesetz sei weder als Enteignung noch als enteignungsgleicher Eingriff entschädigungspflichtig. Eine Enteignung liege nicht vor, weil es bei der Abräumung von Weinbergen als Voraussetzung des planmäßigen Wiederaufbaus an dem für die Enteignung kennzeichnenden Interessengegensatz fehle; denn der Wiederaufbau, der die Abräumung der alten Reben voraussetze, diene sowohl der Allgemeinheit als auch den in einer Solidargemeinschaft zusammengefaßten Betroffenen. Da der Eigentümer durch die Abräumung seine Beitragspflicht in der Aufbaugemeinschaft erfülle, könne er keine Entschädigung für die betroffenen Rebstöcke, sondern lediglich deren sachgerechte Bewertung im Rahmen der Gesamtmaßnahme beanspruchen. Eine solchermaßen sachgerechte Bewertung sei durch die Beitragsordnung der Beklagten gewährleistet. Auch aus dem Flurbereinigungsgesetz ergebe sich kein Entschädigungsanspruch, weil gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 FlurbG auch solche Rebstöcke als "abgängig" - und damit nicht entschädigungsfähig - anzusehen seien, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften beseitigt werden müßten. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat durch Beschluß vom 13. Juli 1982 zugelassene Revision eingelegt.

12

Er rügt, daß das Berufungsgericht nicht näher - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - untersucht habe, ob das Abräumen seiner Rebfläche nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich und ob seine Rebstöcke "abgängig" gewesen seien. Eine nachvollziehbare, auf tatsächliche Ermittlungen und Feststellungen gestützte Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme sei zu keinem Zeitpunkt gegeben worden, und auch das Oberverwaltungsgericht habe sich im wesentlichen auf die Zitierung des Gesetzeswortlautes beschränkt. Im übrigen wiederholt und ergänzt der Kläger sein früheres Vorbringen.

13

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1981 der Klage stattzugeben,

14

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist am Verfahre: nicht beteiligt.

18

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

19

1.

Eingangs geht das Berufungsurteil zu Recht davon aus, daß die normativen Grundlagen des angefochtenen Abräumungsbeschlusses vom 10. März 1980 rechtsgültig sind:

20

a)

Das Urteil nimmt zutreffend an, daß das rheinland-pfälzische Landesgesetz über den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 54) i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 210) - im weiteren: Weinbergsaufbaugesetz = WAG - mit Art. 72 Abs. 1 GG vereinbar ist, wonach im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung insoweit haben, wie der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Zwar steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu (Art. 74 Nr. 17 GG). Doch regelt das bundesrechtliche Flurbereinigungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG - den normativen Bereich, der die Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Abräumungsbeschluß bildet, nicht oder jedenfalls nicht mit ausschließender Wirkung für den Landesgesetzgeber. Zweck des Flurbereinigungsgesetzes ist die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft (§ 1 FlurbG). Der Handlungsrahmen für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes umfaßt die Neueinteilung der Feldmark, die Zusammenlegung und zweckmäßige Gestaltung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die Schaffung von Wegen, Straßen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen und die Vornahme bodenschützender sowie bodenverbessernder Maßnahmen. Seit der Novelle zum Flurbereinigungsgesetz von 1976 sollen auch "alle sonstigen Maßnahmen" getroffen werden, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

21

Der Handlungsrahmen des Flurbereinigungsgesetzes ist mithin seit der Novelle 1976 gegenüber den "klassischen" Flurbereinigungsmaßnahmen - Neueinteilung der Feldmark und zweckmäßige Anlage von Wegen, Gewässern usw. - deutlich erweitert worden. Angesichts der gesetzlichen Zielsetzung, durch eine umfassende Neuordnung für Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu sorgen, soll die Notwendigkeit der Durchführung einer Flurbereinigung nicht (mehr) nur in Abhängigkeit von Besitzzersplitterung und unvrirtschaftlicher-Form der Grundstücke gesehen werden (Amtliche Begründung, BT-Drucks 7/3020, B zu Nr. 1 d).

22

Gleichwohl liegt das Schwergewicht der bundesrechtlichen Flurbereinigung weiterhin in der Flächenneuordnung, also in der Beseitigung der Bodenzersplitterung und Zusammenlegung unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes, während die seit der Gesetzesnovelle weiter gesteckten Ziele, die alle Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe umfassen, als Annex zur Hauptaufgabe der klassischen Flurbereinigung zu sehen sind. Das ergibt sich u.a. aus der Satzfassung der entscheidenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 FlurbG. Dort ist im ersten Satz von der Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes die Rede. Der zweite Satz beginnt mit der Forderung, die Feldmark neu einzuteilen und zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitz ... zusammenzulegen und ... zweckmäßig zu gestalten. Kur ein Semikolon trennt hiervon den folgenden Halbsatz, nach welchem u.a. bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen sind, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetrieb verbessert werden. Dies spricht dafür, daß die jetzt weiter gespannten Ziele vornehmlich durch die klassische Flurbereinigung begleitende (sonstigen) Maßnahmen zu erfüllen sind. Auch im übrigen beweisen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere die Verfahrensbestimmungen über die Wertermittlung, die Bestimmungen über die Landabfindung, über das Zusammenlegungsverfahren, die Besitzeinweisung, den freiwilligen Landtausch usw. den bleibenden Vorrang der Flächenneuordnung.

23

Ganz anders ist die Hauptzweckrichtung des Weinbergsaufbaugesetzes zu sehen. Es hat gemäß der Gesetzesüberschrift den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete zum Hauptziel. Während dieses Gesetz ursprünglich (in seiner Fassung von 1953) zur Reblausbekämpfung die Umstellung des Weinbaus auf Pfropfreben und die "dabei gebotene Zusammenlegung der Weinbergsflachen" im Auge hatte (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 WAG a.F.), umfaßt nunmehr der "planmäßige Wiederaufbau" der Rebflächen alle zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus erforderlichen Maßnahmen der Umstellung von Rebflächen nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 2 und 3 WAG n.F.). Eine zwangsweise Flächenneuordnung ist im Weinbergsaufbaugesetz n.F. nicht mehr vorgesehen. Deshalb soll der Weinbergswiederaufbau gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WAG n.F. vornehmlich in Verbindung mit der Flurbereinigung oder auf flurbereinigten Rebflächen durchgeführt werden.

24

Während also das Weinbergsaufbaugesetz heute keine Ermächtigungsgrundlage mehr für den Erlaß von Flächenneuordnungsmaßnahmen, d.h. klassische Flurbereinigungsmaßnahmen zur Unterstützung der Reblausbekämpfung enthält, ermächtigt das bundesrechtliche Flurbereinigungsgesetz zur Abräumung von Rebflächen lediglich im Zusammenhang mit Maßnahmen der Neuordnung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes.

25

Daraus folgt, daß das Flurbereinigungsgesetz keine abschliessende Ermächtigungsregelung für Maßnahmen der Reblausbekämpfung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus bildet. Daß der Bundesgesetzgeber von 1976, der die Neufassung des Weinbergsaufbaugesetzes von 1970 bereits vorfand, von landesrechtlichen Regelungen zur Umstellung von Rebbauflächen nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausging, folgt auch aus § 50 Abs. 2 Satz 4 FlurbG, wonach als abgängig auch Rebstöcke gelten, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen sind. Nach § 50 Abs. 3 FlurbG können die Länder zudem bestimmen, daß u.a. Rebstöcke zu entfernen sind, wenn der Rebenneuaufbau anders nicht zweckmäßig durchgeführt werden kann. Wenn auch im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts in § 50 FlurbG keine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers an den Landesgesetzgeber zum Erlaß von Vorschriften zur Abräumung von Weinbergen gesehen werden kann, beweisen dessen Bestimmungen doch, daß der Bundesgesetzgeber an eine den Landesgesetzgeber ausschließende Regelung durch das Flurbereinigungsgezetz nicht gedacht haben kann. Der Verfassungsgrundsatz, Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG), kommt daher hier nicht zur Anwendung.

26

b)

Obwohl der umstrittene Abräumungsbeschluß mit seiner Anordnung, die auf den Grundflächen befindlichen Rebstöcke zu beseitigen und des damit verbundenen mehrjährigen Ertragsausfalls, einen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstellt, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verneint.

27

Eine sogenannte Legalenteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 1. Alternative GG), die gemäß Abs. 3 Satz 2 a.a.O. unzulässig sein könnte, weil es an einer angemessenen Entschädigungsregelung fehlt, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vorschriften des Weinbergsaufbaugesetzes (insbesondere § 1 Abs. 3) nicht selbst unmittelbar mit ihrem Inkrafttreten und ohne weiteren Vollzugsakt das Eigentumsrecht des Klägers entziehen oder beschneiden (BVerfGE 52, 1 [27]; 58, 300 [331]), sondern nur Ermächtigungen für Eingriffsregelungen erteilen.

28

Auch eine sogenannte administrative Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative GG) ist nicht anzunehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit ihrer formalen Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmung des Eigentums und Enteignung (vgl. BVerfGE 52, 1 [27 f.]; 58, 300 [320]; kritisch hierzu Weyreuther, Die Situationsgebundenheit des Grundeigentums, 1983, S. 94 ff.), wäre für eine Administrativenteignung erforderlich, daß die Abräumungsanordnung sich als hoheitlicher Zugriff auf das im Interesse der Allgemeinheit benötigte Eigentum des Klägers darstellt, und der Zugriff auf eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen des Klägers gerichtet ist. An einem derartigen Entziehungsakt fehlt es hier. Das umstrittene Abräumungsverlangen gilt nach dem Weinbergsaufbaugesetz als eine Beitragsleistung zum Wiederaufbau. Diese Beitragsleistung ist bestimmt, den gemeinsamen Interessen der in der Aufbaugemeinschaft zusammengeschlossenen Grundeigentümer - zu denen auch der Kläger gehört - zu dienen. Aus der Belegenheit des jeweiligen Grundeigentums folgt also dessen hier in Rede stehende Belastung, die durch das unter Anwendung der Vorschriften des Weinbergsaufbaugesetzes ergangene Abräumungsgebot verursacht worden ist und nicht einen Rechtsentzug zugunsten fremder Belange bewirkt hat (BVerfGE 42, 263 [299]). Normative Ermächtigungen, die solche Belastungen zulassen, sind notwendig Inhaltsbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), bei denen es nur darauf ankommt, ob sie verfassungsrechtlich zulässig sind (BVerfGE 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] [147]).

29

Die für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit erforderliche Abwägung zwischen der grundsätzlichen Anerkennung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Sozialgebot (Art. 14 Abs. 2 GG) führt hier unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis, daß die normativen Ermächtigungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Inanspruchnahme der in einem Aufbaugebiet gelegenen Weinberge soll dem planmäßigen Wiederaufbau von Rebflächen, insbesondere in reblausverseuchten Gebieten, dienen (§ 1 Abs. 2 WAG) und umfaßt die für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus erforderlichen Maßnahmen (§ 1 Abs. 3 WAG). Die Verpflichtung für den Winzer, sich derartigen Maßnahmen im Rahmen eines Wiederaufbauverfahrens zu unterwerfen, ist wegen der Eingebundenheit des einzelnen Grundstücks in ein Weinbauareal und der damit zusammenhängenden Einbindung des einzelnen Grundeigentümers in eine Weinbergs-Aufbaugemeinschaft als Solidargemeinschaft der beteiligten Grundeigentümer gerechtfertigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Allgemeinheit ständig hohe finanzielle Zuschüsse speziell für die Strukturverbesserung im Weinbau zur Verfügung stellt. Die mit der Einbeziehung in die Aufbaugemeinschaft verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Grundeigentümer sind demgegenüber nicht übermäßig und unzumutbar. Der Verlust der alten Rebanlagen sowie die damit verbundenen Ertragsausfälle sind vorübergehende-Einbußen; ihnen stehen langfristig die Vorteile des Wiederaufbaus gegenüber. Auch sehen die Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2 VAG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Aufbaugemeinschaft einen Lastenausgleich unter den Mitgliedern der Solidargemeinschaft vor, um überdurchschnittliche Nachteile im Einzelfall zu kompensieren.

30

Dazu sind die das Eigentum inhaltlich bestimmenden Voraussetzungen, unter denen hier durch Verwaltungsakt der Gebrauch des Eigentums der Rebflächen beschränkt werden kann, im Landesgesetz durch eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage geregelt (BVerfGE 58, 137 [146]). Die gesetzliche Ermächtigung findet sich insbesondere in den schon wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 14 WAG. Der Gesetzgeber braucht die Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht bis ins letzte selbst zu regeln (BVerfGE 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] [146]). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß vorliegend auch die Regelungen der Satzung und der Beitragsordnung den Eigentumsgebrauch mitbestimmen.

31

2.

Jedoch leidet das angefochtene Urteil an einem rechtlichen Mangel, weil das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend geprüft und aufgeklärt hat, ob die normativen Voraussetzungen für den Abräumungsbeschluß vom 10. März 1980 auch in tatsächlicher Beziehung erfüllt sind.

32

Wie die Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Rechtsnorm, muß auch der auf ihrer Grundlage ergehende Eingriffsakt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; er muß zur Erreichung der angestrebten normativen Ziele geeignet und notwendig sein; außerdem darf er nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar sein.

33

Der hier umstrittene Abräumungsbeschluß gibt in seiner Begründung keinen hinreichenden Aufschluß darüber, weshalb mit ihm der normative Zweck erreicht werden kann und dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Der Beschluß setzt gemäß Abschnitt II Nr. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 19. März 1979 für den Aufbauabschnitt II - u.a. also für die hier im Streit befindliche Parzelle des Klägers - die Beitragsleistung in der Form der Abräumung des Grundstücks fest und führt als Begründung dafür in materieller Hinsicht im wesentlichen nur an, die Prüfung habe ergeben, daß die Abräumung aus arbeitswirtschaftlichen und technischen Gründen erfolgen müsse. Unter Zifer 2) des Abräumungsbeschlusses werden sodann eine Reihe von Flurstücken von der Abräumungsanordnung ausgenommen, ohne daß deutlich gemacht wird, aus welchen Gründen dies geschieht.

34

Die Beitragsordnung als unmittelbare normative Grundlage für den Erlaß der Abräumungsanordnung ist aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten vom 19. März 1979 i.V.m. § 14 WAG beschlossen worden. Recht und Pflicht zum Erlaß der Satzung durch die Beklagte folgen aus § 13 WAG.

35

Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist der beklagten Aufbaugemeinschaft - möglicherweise einengend gegenüber den Ermächtigungen im Weinbergsaufbaugesetz - die Aufgabe zugewiesen, im Aufbaugebiet die Umstellung des Weinbaus auf Pfropfreben durchzuführen. Die Abräumungsanordnung gibt keinen Aufschluß darüber und die Vorinstanzen haben nicht aufgeklärt, ob im Falle des Klägers die Abräumung zum Zwecke der Umstellung auf Pfropfreben erforderlich war oder ob er seine Rebfläche möglicherweise bereits vorher auf Pfropfreben umgestellt hatte.

36

Nach seiner Überschrift dient das Weinbergsaufbaugesetz dem Wiederaufbau reblausverseuchter Gebiete. § 1 des Gesetzes umschreibt die Ziele des Wiederaufbaus näher: Im Interesse eines gesunden und leistungsfähigen Winzerstandes soll der planmäßige Wiederaufbau der Rebflächen, insbesondere in den reblausverseuchten Gebieten durch die Wiederaufbaukasse vorbereitet und gefördert werden (Abs. 2 a.a.O.). Der planmäßige Wiederaufbau soll der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus durch Umstellung der Rebflächen nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten dienen und alle dafür erforderlichen Maßnahmen umfassen (Abs. 3).

37

Da aus dem umstrittenen Abräumungsbeschluß einerseits nicht entnommen werden kann, aus welchen tatsächlichen Gründen die Abräumung der in Anspruch genommenen Flurstücke diesen gesetzlichen Zielen dient und auch die Vorinstanzen hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen haben, ist es dem erkennenden Senat nicht möglich zu beurteilen, ob der Eingriff in das Eigentum bei Abwägung der Interessen der Beteiligten im konkreten Fall notwendig und zumutbar war, d.h. nicht übermäßig belastend war. Andererseits kommt eine Aufhebung des Abräumungsbeschlusses allein wegen des aufgezeigten Begründungsmangels nicht in Betracht; denn die mangelhafte Begründung kann im Verwaltungsgerichtsverfahren erweitert oder ergänzt werden, soweit eine Prozeßpartei dadurch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz - schließt eine Heilung des Begründungsmangels nur in Fällen aus, in denen dem Verwaltungsakt überhaupt keine Begründung gegeben worden ist (vgl. Urteil vom 19. August 1982 - BVerwG 3 C 47.81 - [Buchholz 418.02 Nr. 2]), nicht aber, wenn - wie hier - die Begründung unzulänglich ist. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

38

Das Oberverwaltungsgericht wird nunmehr die tatsächlichen Grundlagen für die Prüfung aufzuklären haben, ob die umstrittene Abräumungsanordnung im Hinblick auf das Flurstück des Klägers dem satzungsmäßigen Ziel dienen konnte, den Weinbau in der Gemarkung G. auf Pfropfreben umzustellen und gegebenenfalls, ob sie auch sonst geeignet war, die genannten erzeugungswirtschaftlichen Ziele des Wiederaufbaugesetzes zu verwirklichen. Ist beides zu bejahen, wird das Oberverwaltungsgericht zu würdigen haben, ob die Abräumungsanordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im zuvor umschriebenen Sinne gerecht wird.

39

Sollte sich herausstellen, daß der angefochtene Abräumungsbeschluß diesen rechtlichen Voraussetzungen nicht entspricht, ist festzustellen, daß der Beschluß rechtswidrig ergangen war; eine Abräumung der dem Kläger gehörenden Rebflächen hätte dann allenfalls nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes angeordnet werden können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt
Dr. Bender