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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1980, Az.: IVa ZR 3/80

Feuchtigkeitsklausel; Wasseraustritt; Rohrleitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1980
Aktenzeichen
IVa ZR 3/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.06.1978
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1980, 1939 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 34 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung der "Feuchtigkeitsklausel" bei Wasseraustritt aus einer Rohrleitung.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1978 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat für seinen Installationsbetrieb bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. 1970/1971 hat er im Auftrag des Bauherrn Herbrich in dessen Neubauvorhaben (Einfamilienhaus) in Erkrath die sanitären Installationen vorgenommen. Im Jahre 1975 entstand dort, wo der Kläger die Warmwasserleitung im Küchenfußboden bis zum Spülenanschluß verlegt hatte, eine undichte Stelle, aus der Wasser austrat. Mit der Behauptung, der Wasseraustritt beruhe auf einer unsachgemäßen Verlegung der Leitung durch den Kläger, wird dieser von dem Bauherrn und (aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG) von dessen Sachversicherer (Vaterländische Feuerversicherungs-AG) wegen Schäden, die durch ausgetretenes Wasser an dem Einfamilienhaus, u.a. an Estrich, Teppich- und keramischem Fliesenoberbelag, Elektro-, sanitären und Heizungsrohrleitungen, Anstrich, Wandputz und Tapezierung und an Einbaumöbeln entstanden sind, auf Schadensersatz im Klagewege in Anspruch genommen. Der Kläger bestreitet, daß er die Leitung unsachgemäß verlegt habe, und begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte ist der Ansicht, Versicherungsschutz bestehe nicht, weil es sich um Ansprüche auf Erfüllung des Werkvertrages bzw. um Ersatzleistungen handele, die an die Stelle der Erfüllungsleistung getreten seien, und außerdem der Schaden durch die allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstanden sei.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz für alle Ansprüche zu gewähren, die gegen den Kläger aufgrund eines am 2. April 1975 festgestellten Rohrbruchs in der Warmwasserleitung zur Spüle in der Küche des Hauses Erkrath, Bismarckstraße 7, geltend gemacht oder künftig noch erhoben werden, mit Ausnahme des Schadens, der durch die Auswechslung der vom Kläger verlegten Warmwasserzuleitung zur Spüle im Boden der Küche bedingt ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz durch § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsklausel) oder durch § 4 I 5 AHB (Feuchtigkeitsklausel) ausgeschlossen ist.

5

I.

1.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Erfüllungsklausel in § 4 I 6 Abs. 3 AHB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Erfüllungsklausel greife nur durch hinsichtlich des gegen den Kläger geltend gemachten Schadens, soweit dieser darin bestehe, daß das schadhafte Warmwasserleitungsrohr aus dem Fußboden der Küche ausgebaut und durch ein ordnungsgemäß gearbeitetes und verlegtes Rohr ersetzt werden mußte. Schadensersatzansprüche, die gegen den Kläger wegen der Beschädigung des Fußbodens allgemein, der Wände und weiterer Gebäudeteile erhoben würden, seien nicht mehr als Erfüllungsansprüche im Sinne dieser Bestimmung oder deren Surrogate anzusehen, da sie sich nicht mit dem vertraglichen Erfüllungsinteresse des Schadensersatzberechtigten deckten. Dabei handele es sich um Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die nicht die Vertragserfüllung oder deren Surrogat zum Gegenstand hätten, sondern einen Schaden, der neben dem eigentlichen Erfüllungsinteresse und in einer über die Erfüllungsleistung und das Erfüllungsinteresse hinausgehenden Vermögenseinbuße bestehe.

7

2.

Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Sie meint, die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abgrenzung der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung von den werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Nach ihr falle unter die Vorschrift des § 635 BGB nicht nur derjenige Schaden des Werkbestellers, der dem mangelhaften Werk unmittelbar anhafte. Die Vorschrift umfasse auch diejenigen außerhalb des Werkes entstandenen Folgeschäden, die unmittelbar und eng mit dem Mangel des Werkes zusammenhingen. Dieser enge Zusammenhang sei am Leistungsobjekt orientiert ("lokal") zu ermitteln (BGHZ 67, 1, 8). Bestehe er, so sei der betreffende Folgeschaden in den Schadensbegriff des § 635 BGB einzubeziehen. Der Besteller habe nur Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, wenn es sich um einen mittelbaren, entfernteren Folgeschaden handele, der außerhalb der Werkleistung entstanden sei und nicht unmittelbar mit dem Mangel zusammenhänge. Die Frage, was Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit Erfüllungssurrogat sei, könne im Versicherungsvertragsrecht nicht anders entschieden werden als im Recht des Werkvertrages. Die hier geltend gemachten Mangelfolgeschäden seien als Folgeschaden im Sinne von § 635 BGB anzusehen.

8

3.

Mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Ob der von der Revision angestrebte lückenlose "Gleichklang" zwischen der einschlägigen Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht und der Rechtsprechung zum Ausschluß des Versicherungsschutzes nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB in allen Fällen der unterschiedlichen Interessenlage gerecht würde, erscheint zweifelhaft (vgl. BGH VersR 1975, 557). Hier kommt es jedoch auf diese Frage nicht an. Denn im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Übereinstimmung nicht.

9

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im Interesse einer zweckgerechten Anwendung des § 638 BGB gewisse Mangelfolgeschäden in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB einbezogen, um für diese Schäden die nach § 195 BGB regelmäßig geltende dreißigjährige Verjährungsfrist auszuschließen. Er hat eine Erweiterung des Schadensbegriffs im Sinne von § 635 BGB dort für erforderlich gehalten, wo der Folgeschaden mit dem Werkmangel "eng" zusammenhing (vgl. dazu BGH NJW 1979, 1651). Er hat andererseits aber auch berücksichtigt, daß gerade im Bereich des Werkvertrages nicht selten noch nach Ablauf der kurzen Verjährung Mängelfolgen auftreten, die in ihren Wirkungen unverhältnismäßig schwer sind, vom Gesetzgeber bei seinen Erwägungen zu §§ 635, 638 BGB nicht berücksichtigt worden sind und daher nicht unter den Geltungsbereich dieser Bestimmungen gebracht werden dürfen. Als "entfernten", mithin nicht unter § 635 BGB fallenden Mangelfolgeschaden hat er deshalb einen Brandschaden beurteilt, der erst vier Jahre nach Durchführung der Arbeiten entstand, weil ein von dem beklagten Unternehmer montiertes Ölzuleitungsrohr gebrochen war (BGHZ 58, 305). Auch unabhängig vom Zeitablauf hat er wiederholt Sachverhalte als Fälle positiver Vertragsverletzung gewürdigt, die gewöhnlich bei Obhutsverletzungen entstehen. Außer dem bereits erwähnten Brandschaden (BGHZ 58, 305) hat er hierzu auch Wasserschäden und Ölschäden gezählt, die auf eine unsachgemäße Schweiß-, Isolierungs- bzw. Montagearbeit zurückzuführen waren (vgl. BGH NJW 1979, 1651 [BGH 22.03.1979 - VII ZR 133/78] m.w.N.). Diesen als positive Vertragsverletzung beurteilten Beispielen ist der vorliegende Fall gleichzusetzen, in dem es ebenfalls um einen angeblichen Wasserschaden wegen einer unsachgemäß verlegten Leitung geht. Zu einer Einbeziehung der sich hieraus ergebenden Ansprüche in die Gewährleistungshaftung besteht kein hinreichender Grund, weil sie in diesem Falle häufig schon vor ihrer Entstehung verjährt wären (BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß hier ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung und nicht ein Erfüllungssurrogat geltend gemacht wird.

10

II.

Das Berufungsurteil muß jedoch aufgehoben werden, weil die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel in § 4 I 5 AHB abgelehnt hat, nicht frei von Rechtsirrtum sind. Nach dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz u.a. nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entsteht. Ein Feuchtigkeitsschaden im Sinne von § 4 I 5 AHB liegt vor, wenn - abgesehen von dem Merkmal der Allmählichkeit -geringe Flüssigkeitsmengen, etwa in Tropfenform, eingewirkt haben (vgl. Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 178; Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 4 AHB Anm. 5; Wussow, AHB 8. Aufl. § 4 Anm. 18). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es habe ein "Wasserrohrbruch" vorgelegen, aus dem erhebliche Wassermengen ausgelaufen seien. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 13. Oktober 1977 (Bl. 74 GA) Zeugen- und Sachverständigenbeweis dafür angeboten hat, es habe sich um ein nicht einmal stecknadelgroßes Loch in der Leitung gehandelt, aus dem ständig nur ganz geringfügige Feuchtigkeitsmengen ausgetreten seien, die allmählich zu der schädlichen Einwirkung auf die benachbarten Rohre, Böden und Wände geführt hätten. Diese Beweisanträge hat die Beklagte, die in erster Instanz obsiegt hatte, in der Berufungserwiderung (Bl. 121 GA) durch Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Beweisangebote wiederholt. Das Berufungsgericht hätte daher den von der Beklagten angebotenen Beweis erheben müssen.