Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1986, Az.: III ZR 84/85
Berechtigung zur Errichtung einer Wasserrohrleitung als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage; Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens als Voraussetzung für die Durchführung einer Wasserrohrleitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 84/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 30.01.1985 - AZ: 4 U 653/84
Rechtsgrundlagen
- § 554 b ZPO
- Art. 12 BayEG
Prozessführer
Freistaat B.,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A., B. straße ..., A.
Prozessgegner
Stadt A.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, A.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 18. Dezember 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Januar 1985 - 4 U 653/84 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.000,- DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ersichtlich dem Schriftwechsel der Parteien entnommen, sie hätten vereinbart, der Kläger könne den verauslagten Betrag zurückfordern, wenn die Bundesrepublik unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Tragung der Verlegungskosten verpflichtet sei. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Beklagte war aufgrund des Vertrages vom 6. September 1899 berechtigt, im Bereich der Mittleren Feuchtlach ihre Wasserleitung im Grundbesitz (Staatsforst) des Klägers zu verlegen. Dieser Vertrag enthält keine Regelung darüber, welche Partei die Kosten zu tragen hat, die durch eine Verlegung der Leitung entstehen. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine derartige Kostentragungspflicht der Beklagten anzunehmen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Verlegung der Wasserleitung ist durch Straßenbaumaßnahmen der Bundesrepublik veranlaßt worden. Diese ist nicht Partei des Vertrages vom 6. September 1899. Es handelt sich daher bei den Verlegungskosten um sog. drittveranlaßte Folgekosten. Für eine Regelung derartiger Verlegungskosten bestand bei Abfassung des Vertrages vom 6. September 1899 kein Anlaß. In Ermangelung einer Vertragslücke ist in solchen Fällen für eine ergänzende Vertragsauslegung (zugunsten Dritter, d.h. der Bundesrepublik) kein Raum (s. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 = NVwZ 1986, 689).
Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, das Veranlassungsprinzip auf den Streitfall anzuwenden. Nach diesem Prinzip soll derjenige, der eine Anlage aus seiner Sphäre zugehörigen Gründen ändert, dem anderen Partner die Kosten ersetzen, die diesem aus Anlaß der Änderung entstehen.
Dieses Prinzip ist jedoch als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht im bürgerlichen Recht nicht anerkannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 aaO).
Die Frage der vereinbarten Kostentragungspflicht beantwortet sich danach, ob die Bundesrepublik - wenn die Beklagte sich mit einer dem Planfeststellungsbeschluß entsprechenden Verlegung der Wasserleitung nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur durch eine nach Art. 12 BayEG zu entschädigende Enteignung hätte durchsetzen können.
Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Zutreffend hat es darauf abgehoben, in welchem Maße das Nutzungsrecht der Beklagten, soweit es vom Eigentumsschutz umfaßt wird, durch die Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt worden ist.
Das Nutzungsrecht beruht auf dem Vertrag vom 6. September 1899, der dem bürgerlichen Recht angehört. Es ist der Beklagten "auf die Dauer des Bestehens der städtischen Wasserleitung, jedoch in beiderseits widerruflicher Weise" eingeräumt worden. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht diese Regelung dahin ausgelegt, daß die Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund von dieser Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen dürfen. Die Beklagte sollte die Grundstücke grundsätzlich so lange nutzen dürfen, als sie ihrer Aufgabe - die Wasserversorgung der Bevölkerung sicherzustellen - nachkam. Das vertragliche Leitungsrecht beruht mithin auf einer Rechtsposition, die einem grundsätzlich unkündbaren Nutzungsrecht nahekommt.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem am 19. September 1978 vom Staatlichen Forstamt erklärten Widerruf des Vertrages vom 6. September 1899 keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Ein wichtiger Grund, der zum Widerruf des Vertrages berechtigen würde, kann nur in den eigenen Interessen des Vertragspartners, d.h. des Freistaates, gefunden werden, nicht aber in den Interessen eines Dritten. Hier hat das Forstamt ausdrücklich erklärt, daß der Widerruf wegen des Ausbaus der Bundesstraße ausgesprochen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 = WM 1980, 118). Zudem ist der Widerruf erst nach Beginn der Verlegungsarbeiten ausgesprochen worden.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 41.000,- DM.
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp