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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1998, Az.: BVerwG 1 B 41.98

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Nichtbeachtung der gestellten Beweisanträge; Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Ausländers ; Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und rechtlich unerheblichen sonstigen Abschiebungshindernissen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Trennung einer Familie als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; Aufhebung einer Abschiebungsandrohung bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; Bestehen eines rechtserheblichen Zusammenhangs zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat; Duldung eines Ausländers nach fehlgeschlagenem Abschiebungsversuchs vor Annahme der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 41.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.11.1997 - AZ: 13 S 3123/96

Fundstelle

  • InfAuslR 1999, 73-74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für die Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszuges auf je 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die von den Klägern vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

3

1.

Die Kläger rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem er den hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu der Behauptung nicht entsprochen habe, daß der Kläger kein Staatsangehöriger der Bundesrepublik ... sei, von ihr als solcher nicht betrachtet werde und keine Möglichkeit habe, eine Einreisegestattung oder ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik ... zu erhalten. Diesem Vorbringen läßt sich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entnehmen.

4

Bei der Prüfung von Verfahrensfehlern ist, wie die Beschwerde nicht verkennt, von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Nach dieser kam es für die Berufungsentscheidung auf die hilfsweise unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, daß eine Abschiebungsandrohung in der Regel nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des in der Androhung bezeichneten Zielstaates besitzt. Dementsprechend brauchte der Verwaltungsgerichtshof die Staatsangehörigkeit des Klägers nicht aufzuklären, nachdem er das Vorliegen einer Ausnahme von dieser Regel aus anderen Gründen verneint hatte. Der Behauptung des Klägers, daß er von der Bundesrepublik ... nicht als deren Staatsangehöriger betrachtet werde und keine Möglichkeit zur Einreise in sie habe, brauchte der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzugehen, weil dieses Vorbringen nach seiner Rechtsauffassung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen vermag, das nach § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG zur (partiellen) Rechtswidrigkeit führt, sondern nur ein nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtlich unerhebliches sonstiges Abschiebungshindernis.

5

Soweit die Kläger ihre Verfahrensrüge darauf stützen, daß die Berufungsentscheidung auf der Rechtsauffassung beruhe, eine Abschiebungsandrohung sei hinsichtlich der Benennung des Zielstaates aufzuheben, wenn der bezeichnete Aufnahmestaat von vornherein als solcher nicht in Betracht komme, verkennen sie die Bedeutung der entsprechenden Wendung im Berufungsurteil. Der Verwaltungsgerichtshof geht, wie erwähnt, davon aus, daß es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in der Regel nicht auf die Staatsangehörigkeit des Ausländers ankommt. Als zu erwägende Ausnahmen benennt er sodann den Untergang des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, sowie den Fall, daß dem Ausländer jeglicher Bezug zu dem bezeichneten Staat fehlt, dieser also als Aufnahmestaat von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine solche Ausnahme liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hier wegen der gemischt ethnischen Ehe der Kläger und wegen des Besitzes eines restjugoslawischen Reisepasses nicht vor. Der genannte Rechtssatz bildet also nicht den übergreifenden Maßstab für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung, sondern betrifft nur einen Teilaspekt. Demgemäß kommt es auf die Erwägungen der Beschwerde zur Frage, inwiefern die klägerischen Beweisanregungen für die Anwendung des vermeintlichen Obersatzes von Bedeutung sein können, nicht an.

6

2.

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage haben die Kläger nicht aufgezeigt.

7

a)

Die Kläger halten sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die - mit Art. 8 EMRK unvereinbare - Trennung einer Familie infolge des Umstandes, daß ein Familienmitglied nicht in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat einreisen kann, ein "zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis" sei. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil das Berufungsurteil insoweit auf einer weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Begründung beruht und die Beschwerde in bezug auf diese Begründung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat (stRspr.; vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Kläger könnten sich - unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der befürchteten Trennung der Familie - aus tatsächlichen Gründen nicht auf Art. 8 EMRK berufen, solange nicht feststehe, daß der Kläger nicht nach Restjugoslawien einreisen dürfe/dies setze jedenfalls voraus, daß ein freiwilliger Einreiseversuch gescheitert oder ein Rückübernahmeverfahren erfolglos durchgeführt worden sei; beides sei bisher nicht geschehen. Dem liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, eine Abschiebungsandrohung unterliege der Aufhebung nur, soweit (relative) Abschiebungshindernisse im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestanden hätten (vgl. Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <257>[BVerwG 19.11.1996 - 1 C 6/95]). Diesbezüglich haben die Kläger keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht.

9

b)

Die sinngemäß gestellte Frage, ob der Umstand, daß der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in den er abgeschoben werden soll, regelmäßig die Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist ohne weiteres zu verneinen, ohne daß auf die (vorgelagerte) Frage einzugehen wäre, ob Mängel in bezug auf die Zielstaatsbezeichnung überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen (vgl. zum Streitstand Hailbronner, Ausländerrecht, § 50 AuslG Rn. 14 c; Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 50 AuslG Rn. 29; jeweils m.w.N.). Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Wortlaut der Vorschrift gibt keinen Hinweis auf einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der geltenden Gesetzesfassung bestätigt. Nach der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung des § 50 Abs. 1 AuslG sollte in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden sollte, es sei denn, der Ausländer besaß dessen Staatsangehörigkeit. Zur Erläuterung der Neufassung wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der in erster Linie in Betracht kommende Zielstaat solle stets angegeben werden, auch wenn es der Herkunftsstaat des Ausländers ist (BTDrucks 12/2062 S. 43). Demnach ist es für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. VGH Kassel AuAS 1995, 31 = DÖV 1995, 876; VGH Mannheim EZAR 044 Nr. 9; Hailbronner, a.a.O., § 50 AuslG Rn. 13 a; Funke-Kaiser, a.a.O.). Es kann sich lediglich die - hier nicht aufgeworfene - Frage stellen, in welchen Fällen ausnahmsweise anderes gilt.

10

Der Beschwerde geht es allerdings wohl in erster Linie nicht um die Frage der Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Bestimmung des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Vielmehr verfolgt sie den Gedanken, daß die Androhung der Vollstreckung einer Pflicht, die der Betroffene nicht erfüllen könne, rechtswidrig sei. Im Kern spricht sie damit die Frage an, inwiefern bereits bei der Abschiebungsandrohung sichergestellt sein muß, daß die Abschiebung in den als Zielstaat bezeichneten Staat weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Indes führt der vorliegende Fall auch insoweit nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, wobei hier - wie zuvor - offenbleiben kann, ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, daß die Bezeichnung des Zielstaates dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist und diesbezügliche Mängel die Abschiebungsandrohung rechtswidrig machen. In der Rechtsprechung des Senats zu den Duldungsgründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ist geklärt, daß dann, wenn die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos erscheint, ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden darf, bevor eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird (Beschluß vom 21. Mai 1996 - BVerwG 1 B 78.96 - Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 2 = NVwZ 1998, 297). Damit ist zugleich ausgesagt, daß unbeschadet der Frage, inwieweit die Ausländerbehörde verpflichtet ist, die Bereitschaft oder Verpflichtung des Zielstaates zur Übernahme des Ausländers festzustellen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 50 Rn. 35; Hailbronner, a.a.O., § 50 AuslG Rn. 13), eine Abschiebungsandrohung in bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung unterliegt, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann (vgl. auch § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Besteht - wie nach den Feststellungen des Berufungsurteils hier - aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen. Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht, wie die Beschwerde meint, der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in bezug auf den Zielstaat bedarf (vgl. dazu Hailbronner, a.a.O., § 50 AuslG Rn. 14, 14 a) oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann.

11

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO (vgl. Abschnitt II Nr. 6.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <NVwZ 1996, 563>).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für die Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszuges auf je 8.000 DM festgesetzt.

Meyer
Mallmann
Gerhardt