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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1952, Az.: III ZR 305/51

Berufung auf die fehlende Zustellung einer Entlassungsverfügung; Verschweigen einer Tätigkeit als Blockleiter der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP); Fälschung eines Personalfragebogens; Anfechtung einer öffentlichrechtlichen Willenserklärung von Privatpersonen wegen Drohung; Inaussichtstellen einer Anzeige an die Militärregierung als Drohung; Gehaltsansprüche nach dem Entnazifizierungsverfahren aus der Kategorie V; Abgrenzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht von den bügerlichrechtlichen Bestimmungen aus § 618 bürgerliches Gesetzbuch; Verletzung der Fürsorgepflicht durch zu kurze Gewährung der Bearbeitungszeit; Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch Verfolgung der Absicht unliebsame Beamte zu entfernen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1952
Aktenzeichen
III ZR 305/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 28.10.1949
OLG Düsseldorf - 05.07.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 348 - 353
  • DVBl 1952, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1094-1095 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ingenieurs Wilhelm H., W.-B., F.straße 57,

Prozessgegner

Stadtgemeinde W.,
vertreten durch den Rat der Stadtgemeinde,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch war eine Entlassungsverfügung auch dann wirksam, wenn sie dem Beamten nicht in der Form des § 163 DBG zugegangen ist.

  2. 2.

    Eine Drohung im Sinne des § 123 BGB liegt nicht vor, wenn der Anfechtungsgegner dem Anfechtenden nur eine objektive vom Anfechtungsgegner nicht zu ändernde Zwangslage vor Augen hält.

  3. 3.

    Wird ein Beamter auf seinen Antrag hin entlassen, hat er aber seinen Entlassungsantrag nur deshalb gestellt, weil seine Behörde ihn dazu in seinem eigenen Interesse veranlaßt hat, um ihn vor Unannehmlichkeiten wegen seiner politischen Vergangenheit zu bewahren, so ist er ebenso zu behandeln, als ob er aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen sein Amt verloren hätte.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Rietschel
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Juli 1951 aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Oktober 1949 für Recht erkannt:

    1. a)

      Der Zahlungsanspruch des Klägers wird im Rahmen der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

    2. b)

      Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegenüber der Beklagten auch für die Zeit nach dem 30. September 1950 diejenigen Bezüge zustehen, die sich für einen in Kategorie V eingestuften Beamten aus der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 und dem Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 (zu Art. 131 GrundG) ergeben.

    3. c)

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4. d)

      Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger war technischer Stadtsekretär der Beklagten. Im November 1943 ist er zur Dienstleistung in das Wohnungsamt abgeordnet worden. Nach kurzem Kriegsdienst hat er am 4. Juni 1945 seinen Dienst beim Wohnungsamt wieder angetreten. Am folgenden Tage hat er den ausgefüllten Fragebogen für die amerikanische Militärregierung in zwei Stücken bei der Beklagten eingereicht. Der eine Fragebogen wurde von der Beklagten sofort an die Militärregierung weitergegeben, das andere Stück blieb im Besitz der Beklagten. Am 10. August 1945 wurde der Kläger wegen einer Unkorrektheit in einer wohnungsrechtlichen Sache von dem Beigeordneten S. als Personalsachbearbeiter verwarnt und seine Versetzung an das Wasserwerk angeordnet. Im Anschluß daran wurde sein bei den Akten der Beklagten befindlicher Fragebogen mit seinen in seinen Personalakten befindlichen früheren Angaben über seine Zugehörigkeit und Tätigkeit bei der NSDAP, deren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden verglichen. Dabei stellte sich heraus, daß er damals bei verschiedenen Anlassen übereinstimmend angegeben hatte, nach seinem am 1. Mai 1937 erfolgten Eintritt in die Partei vom 5. Oktober 1938 bis 20. Januar 1941 Blockleiter der Partei gewesen zu sein, während er in seinem für die Militärregierung abgegebenen Fragebogen hierüber nichts angegeben hatte, sondern sich nur als Blockleiter oder als Blockwalter der NSV bezeichnet hatte. Ein Amt bei der NSV hatte er nie inne gehabt. Wegen dieser Fragebogenunstimmigkeit wurden ihm am 18. August 1945 im Auftrag des Beigeordneten S. von dem Stadtoberamtmann R. Vorhaltungen gemacht. Es wurde ihm dabei nahegelegt, seine Entlassung zu beantragen, da die Beklagte ihn sonst wegen Fragebogenfälschung bei der Militärregierung anzeigen müsse. Am 20. August 1945 hat er seine Entlassung beantragt. Daraufhin erging folgende auf die Rückseite seines Antrags geschriebene und von dem Beigeordneten S. unterschriebene Verfügung der Beklagten vom 21. August 1945:

"1.
Dem Antrage wird entsprochen.

2.
Schreiben:

Herrn Wilhelm H., Amt 013.

Auf Ihren Antrag vom 20. August ds. Js. entlasse ich Sie mit Ablauf des 31. August 1945 aus dem Dienst der Stadtgemeinde W.. Gleichzeitig werden Sie mit sofortiger Wirkung bis zu diesem Zeitpunkt beurlaubt. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß Sie irgendwelche Ansprüche aus Ihrem Anstellungsverhältnis zur Stadtverwaltung W. nicht mehr haben."

2

Neben Ziff 2 dieser Verfügung befindet sich der handschriftliche Vermerk "ab 23/8.".

3

Am 24. Juni 1948 ist der Kläger in Entnazifizierungsverfahren in Kategorie V eingereiht worden.

4

Der Kläger macht aus diesem Sachverhalt Versorgungsansprüche bezw. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Er hat vorgebracht, S. habe trotz eindringlicher Rechtfertigungsversuche des Klägers diesem durch den Stadtoberamtmann R. und den Dolmetscher Studienrat M. androhen lassen, er werde ihn wegen Fragebogenfälschung bei der Militärregierung anzeigen, wenn er nicht seine Entlassung beantrage. Dabei habe es sich, wie die Beklagte hatte erkennen müssen, nur um eine formelle Unrichtigkeit in dem Fragebogen gehandelt, da er nur stellvertretender Blockleiter der NSDAP gewesen und vom Kreisleiter nie bestätigt worden sei. Nur unter dem Druck dieser Drohung habe er seine Entlassung beantragt. Diesen Antrag habe er bereits mit einem Schreiben vom 29. August 1945 angefochten und diese Anfechtung in seinem Schreiben von 3. September 1946 wiederholt. Die Entlassung sei daher rechtsungültig. Im übrigen habe die Beklagte auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Sie habe dem Kläger zur Ausfüllung des Fragebogens nur 24 Stunden Zeit gelassen, ihn über die Ausfüllung des Fragebogens nicht belehrt und ihn auch keinen Einblick in die Personalakten gewährt. Es sei auch unzulässig gewesen, ein zweites Exemplar des nur für die Militärregierung bestimmten Fragebogens zurückzubehalten und auf Grund der zurückbehaltenen Fragebogen systematisch nach Fragebogenfälschung zu suchen, um auf diese Weise unliebsame Beamte und Angestellte los zu werden. Eine angebotene Berichtigung des Fragebogens sei abgelehnt worden. Man sei auch willkürlich verfahren. In 35 Fällen von Fragebogenunstimmigkeiten habe man die Beamten, darunter den Kläger, genötigt, ihre Entlassung einzureichen. In anderen Fällen habe man den Beamten gestattet, die Fragebogen zu berichtigen und sich zu rechtfertigen, oder man habe nichts veranlaßt. Auch von den 35 Beamten sei ein Teil wieder eingestellt oder ihnen Ruhegehalt bewilligt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 600 DM rückständigen Gehalts zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage gebeten, festzustellen, daß dem Kläger über den Klageanspruch hinaus keine Forderungen gegen sie zustehen. Sie hat vorgetragen, dem Kläger sei lediglich in seinem Interesse geraten worden, freiwillig aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, da er dann nach einem damaligenÜbereinkommen mit dem amerikanischen Stadtkommandanten einer Bestrafung wegen Fragebogenfälschung entgehen könne. Der Fragebogen des Klägers sei damals bereits bei der Militärregierung gewesen, so daß eine Berichtigung nicht mehr möglich gewesen sei. Imübrigen seien Schweisfurth und sein Mitarbeiter nach den damaligen Anordnungen der Militärregierung verpflichtet gewesen, Fragebogenfälschungen zu melden, andernfalls sie selbst bestraft worden wären. Die von dem Kläger am 29. August 1945 angeblich ausgesprochene Anfechtungserklärung habe die Beklagte nicht erhalten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Abänderung seines Antrags bei dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.546,24 DM (Dienstbezüge vom 1. April 1949 bis 30. September 1950) nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1950 zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Entlassungsgesuch vom 20. August 1945 entstanden sei und noch entstehe, ferner die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß den Anträgen im Berufungsrechtszug zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

1.

Die Revision bringt vor, die Beklagte könne sich nicht auf die Entlassungsverfügung vom 21. August 1945 berufen, weil diese Verfügung dem Kläger nicht in der nach § 163 DBG vorgeschriebenen Form zugegangen sei. Infolgedessen habe der Kläger auch seinen Entlassungsantrag am 29. August 1945 rechtzeitig widerrufen.

9

Der Prüfung dieser Frage steht § 146 DBG nicht entgegen, da der Richter die Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten nachzuprüfen befugt ist.

10

Es fragt sich, ob die Berufung auf die fehlende Zustellung der Entlassungsverfügung nicht ein neues tatsächliches Vorbringen darstellt. Die Parteien haben hierüber in den Vorinstanzen nichts vorgetragen, die Vorderurteile haben sich zu diesen Punkt nicht ausgesprochen. Aus den Personalakten des Klägers, die zum Gegenstand der Feststellungen des angefochtenen Urteils gemacht worden sind, ist aber zu entnehmen, daß die Entlassungsverfügung dem Kläger nur durch einfaches Schreiben und nicht in der Form des § 163 DBG mitgeteilt worden ist. Die Entlassungsverfügung enthält nur einen einfachen Erledigungsvermerk, in den Personalakten befindet sich keine Zustellungsurkunde, kein Empfangsschein und kein Rückschein; auch eine Niederschrift über die Eröffnung ist nicht vorhanden. Es kann also davon ausgegangen werden, daß nach den Feststellungen des Vorderurteils die Entlassungsverfügung dem Kläger nicht in der nach§ 163 DBG vorgeschriebenen Form zugestellt worden ist. Die hierauf gestützte Rüge des Klägers ist indessen nicht begründet. Der Kläger hat zwar nach seiner eigenen Einlassung die Entlassungsverfügung der Beklagten erhalten. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Mängel in der Zustellung die Bekanntgabe auch dann unwirksam machen, wenn der Beamte auf andere Weise Kenntnis von dem Inhalt der Mitteilung erlangt hat (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166 296 [299]; ebenso Brand, Das Deutsche Beamtenrecht 4. Aufl Anm 4 zu § 163 DBG). Auf der anderen Seite vertreten Fischbach (Deutsches Beamtengesetz Anm IV zu § 163) und Nadler-Wittland (Deutsches Beamtengesetz Anm 25 zu § 163) die Ansicht, daß die ohne oder durch fehlerhafte Zustellung erfolgte Bekanntgabe als ordnungsgemäß bewirkt anzusehen ist, wenn der Empfänger in den Besitz der Bekanntgabe gelangt ist und die Form der Mitteilung nicht unverzüglich beanstandet, da der Zweck der Zustellung lediglich in der sicheren Übermittlung der Entscheidung an den Empfänger bestehe, ein etwaiger förmlicher Mangel in der Bekanntgabe mithin im Falle sachlich zutreffender Übermittlung der Nachricht nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein könne. Das Formerfordernis der Zustellung erweise sich daher, wie Fischbach (aaO) ausführt, nur in dem Falle von Bedeutung, wo nicht festgestellt werden könne, ob und wann die Bekanntgabe erfolgt sei; in diesem Falle habe der Dienstherr die Folgen zu tragen. Der Senat hat sich der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen, wonach die Zustellung nach § 163 DBG ein wesentliches Formerfordernis für die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer zustellungsbedürftigen Verfügung ist und wonach ein etwaiger Mangel in der Form der Bekanntmachung nicht durch einen anderweitigen Zugang der betreffenden Verfügung geheilt werden kann (BGHZ 3, 1 [307]). Dies kann aber nicht ausnahmslos gelten. Der Senat hat bereits in derselben Entscheidung (a.a.O. S 28) ausgeführt, daß bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zwar grundsätzlich an dem Formerfordernis, daß die Ernennungsurkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten müsse, festzuhalten sei, daß aber in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch ein solches Beamtenverhältnis auch ohne diese Form habe entstehen können. Im Anschluß daran hat der Senat in einer weiteren Entscheidung vom 29. Mai 1952 (III ZR 223/51) ausgesprochen, daß auch für das Formerfordernis der Zustellung nach § 163 DBG für dieÜbergangszeit nach dem Zusammenbruch die gleiche Aufnahme gelten müsse. Die Voraussetzungen für eine solche Toleranz gegenüber der Formvorschrift des § 163 DBG sind hier aber ebenfalls gegeben. Die Entlassung des Klägers erfolgte in August 1945, also zu einer Zeit, in der infolge des Umsturzes und den dadurch bedingten starken personellen Veränderungen bei allen Behörden Entlassungen in großem Umfange stattfanden und sich die Behörden überdiesüber die Weitergeltung des Beamtengesetzes in allen Einzelbestimmungen noch nicht im klaren waren. Dies zeigt sich auch in der Bekanntmachung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 31. Januar 1946 (Justizblatt für Westfalen und Lippe 1946 S 7), wonach ein großer Teil der Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, darunter auch der § 163, vorübergehend außer Kraft gesetzt wurde. Mag diese Bekanntmachung auch auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sein, weil sie zeitlich erst später erfolgte und es auch zweifelhaft ist, ob ihrörtlicher Geltungsbereich sich auf die Beklagte erstreckte, so beleuchtet sie doch die damalige allgemeine Unsicherheit über die Fortgeltung der Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes. Es bestehen daher keine Bedenken, die Entlassungsverfügung trotz dieses Formmangels angesichts der damaligen besonderen Verhältnisse als wirksam zugegangen und gültig anzusehen, dies umsomehr, als der Kläger sie nach seiner eigenen Einlassung erhalten und die mangelhafte Form der Bekanntgabe bisher nicht beanstandet hat.

11

2.

Damit entfällt auch die Möglichkeit, der angeblich am 29. August 1945 eingereichten Anfechtungserklärung die Bedeutung einer Widerrufserklärung im Sinne des § 60 Satz 3 DBG beizulegen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nach seiner eigenen Einlassung bereits im Besitz der Entlassungsverfügung, so daß ein Widerruf nicht mehr möglich war. Im übrigen ging er offenbar selbst davon aus, daß ein Widerruf seines Antrags nach Zugang der Entlassungsverfügung nicht mehr in Frage komme. Andernfalls hätte er seine Erklärung nicht als Anfechtung, sondern als Widerruf bezeichnet. Da er nach seiner eigenen Behauptung diese Erklärung von einem Rechtsanwalt hat entwerfen lassen, ist auch nicht anzunehmen, daß er sich nur in der Wahl des Wortes vergriffen hat.

12

3.

Ein weiterer Angriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die zuständigen Beamten der Beklagten, R. und S., keine die Anfechtung des Entlassungsantrags nach § 123 BGB rechtfertigende Drohung ausgesprochen hätten.

13

Das Berufungsgericht führt dazu aus, diese Beamten hätten dadurch, daß sie, falls der Kläger nicht seine Entlassung beantrage, eine Anzeige an die Militärregierung in Aussicht stellten, den Kläger nicht widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe seiner Erklärung bestimmt; sie hätten ihm dadurch für den Fall seiner Weigerung nur ein von ihrem Willen unabhängiges Übel in Aussicht gestellt. (Sie seien nämlich nach Art III der Verordnung Nr. 1 der Militärregierung verpflichtet gewesen, eine Anzeige zu erstatten, denn sie hätten nach einer Absprache mit der Militärregierung nur dann von einer Anzeige absehen dürfen, wenn der betreffende Beamte freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Sie hätten den Kläger also nur vor die Wahl gestellt, entweder eine wahrscheinliche Bestrafung und Entlassung durch die Militärregierung zu riskieren, oder aber durch seinen Entlassungsantrag zwar mit Sicherheit entlassen zu werden, mit Wahrscheinlichkeit aber eine Bestrafung zu vermeiden.

14

Diese Auffassung des Berufungsgerichte läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Anfechtung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung von Privatpersonen wegen Drohung ist zwar an sich möglich (RGZ 134, 162 [171]). Mit Recht sieht aber das Berufungsgericht in dem Verhalten der Beamten der Beklagten keine eine Anfechtung nach§ 123 BGB rechtfertigende Drohung. Eine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB liegt dann vor, wenn auf die Freiheit der Willensbestimmung des Erklärenden eingewirkt wird und der Drohende, selbst wenn er sich an sich erlaubter Mittel bediente, auf die Leistung, zu der sich der Erklärende unter der Einwirkung des Druckes verpflichtete, kein Recht hatte (RG WarnRspr 1913, 230 Nr. 186). Es genügt auf der anderen Seite aber nicht ein Hinweis auf "die bloße Tatsache, daß die schon bestehenden Verhältnisse von selbst mit Sicherheit, Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit ein künftiges Übel befürchten lassen, auch wenn der Anfechtungsgegner darauf zum Zwecke der Willensbestimmung hingewiesen hat" (RG JW 1905, 200). Eine Drohung liegt also nicht vor, wenn es sich nur um einen Hinweis auf eine objektive, vom Willen des Anfechtungsgegners unabhängige Zwangslage handelt.

15

Das war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hier der Fall. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Kläger sich durch das Verschweigen seiner Tätigkeit als Blockleiter der NSDAP einer Fragebogenfälschung schuldig gemacht hat und mit einer Bestrafung rechnen mußte. Dabei ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beklagte die Fragebogenfälschung bei Abgabe des Fragebogens durch entsprechende Belehrung hätte verhindern müssen. Ebenso ist es unerheblich, ob der Kläger mit seiner Einlassung, er habe den Fragebogen nicht bewußt, sondern nur irrtümlich falsch ausgefüllt, einer Bestrafung entgangen wäre. Der Unterschied zwischen einem Blockleiter der NSDAP und einem solchen der NSV ist so offensichtlich in die Augen springend, daß es jedenfalls den Beamten der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie davon ausgingen, daß das Entschuldigungsvorbringen des Klägers ihm vor dem Militärgericht nichts nützen würde. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Aufdeckung der Fälschung auch keine Möglichkeit mehr, eine Berichtigung des Fragebogens herbeizuführen, da das erste Exemplar bereits in den Händen der Militärregierung und damit der Verfügungsgewalt der Beklagten entzogen war. Es stand also in Zeitpunkt der Unterredung vom 10. August 1945 nicht mehr im Willen der Beklagten, eine Anzeige an die Militärregierung zu unterlassen oder zu verhindern, es sei denn durch die Herbeiführung eines freiwilligen Ausscheidens des Klägers. Faktisch hätte die Beklagte allerdings von der Erstattung einer Anzeige absehen können. Sie hätte sich aber damit über ihre von der Militärregierung auferlegte Anzeigepflicht hinweggesetzt und ihre Beamten hätten sich damit selbst dem Risiko einer Bestrafung ausgesetzt. Sie mußten auch damit rechnen, daß eine Unterlassung der Anzeige wahrscheinlich nur eine vorübergehende Vergünstigung für den Kläger bedeutet hätte und daß die Militärregierung die Fragebogenfälschung über kurz oder lang selbst entdeckt und dann nicht nur den Kläger, sondern auch die Beamten der Beklagten bestraft hätte. Hinzu kommt, daß die Beklagte auch noch selbst unter dem Druck der damals naturgemäß stark antinationalsozialistisch eingestellten Betriebsvertretung stand und mit deren Kontrolle und Anzeige rechnen mußte. Bei den damaligen Verhältnissen befand sich die Beklagte also selbst in der Zwangslage, den Kläger entweder anzuzeigen oder zur Abgabe eines Entlassungsantrags zu veranlassen. Damit entfällt aber das für die Annahme des § 123 BGB wesentliche Merkmal eines von dem Willen des Anfechtungsgegners abhängigen Übels. Die Beklagte hat somit dem Kläger damals lediglich die objektive, auch von der Beklagten nicht zu ändernde Zwangslage vor Augen gehalten und diese, nicht ein vom Willen der Beklagten abhängiges Übel hat den Kläger veranlaßt, auf Grund eigener Überlegung das ihm damals geringer erscheinende Übel zu wählen, nämlich seine Entlassung zu beantragen.

16

4.

Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte verneint habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet.

17

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht beruht auf§ 36 DBG. Sie reicht über die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen des § 618 BGB hinaus. Der öffentliche Dienstherr ist verpflichtet, die Rechte und Belange der Beamten auch ihm selbst gegenüber zu berücksichtigen und zu wahren und insbesondere alles zu vermeiden, was für das Weiterkommen des Beamten von Nachteil sein könnte (RGZ 141, 385; 145, 182 [186]; 146, 40 und 369 [373] und jetzt auch BGHZ 2, 198 [204]). Ein Verstoß gegen diese Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, Schadensersatz zu leisten.

18

Die Revision will schon darin eine Verletzung der Fürsorgepflicht sehen, daß die Beklagte dem Kläger zur Ausfüllung des Fragebogens eine Frist von nur 24 Stunden gelassen hat, daß sie ihn dabei nicht belehrt hat und daß sie vor der Weitergabe des Fragebogens an die Militärregierung diesen nicht mit den Personalakten des Klägers verglichen und diesen dann die Möglichkeit einer Berichtigung gegeben hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesen Punkten keine Verletzung der Fürsorgepflicht gesehen. Die kurze Frist zur Einreichung des Fragebogens beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf einen Befehl der Militärregierung. Es kann der Beklagten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Kläger nicht vor der Ausfüllung des Fragebogens beraten und belehrt hat. Sie durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sich darauf verlassen, daß die Beamten sich bei der Ausfüllung des Fragebogens an die Wahrheit halten und in Zweifelsfällen von sich aus an die Beklagte mit der Bitte um Auskunft herantreten. Es konnte auch angesichts der Forderung der Militärregierung auf schnelle Weitergabe der Fragebogen der Beklagten nicht zugemutet werden, die eingereichten Fragebogen von sich aus nochmals mit den Personalakten zu vergleichen, um bei etwaigen Unstimmigkeiten noch eine rechtzeitige Berichtigung derselben veranlassen zu können. Das wäre ihr angesichts der großen Anzahl der bei ihr durchlaufenden Fragebogen schon arbeitsmäßig kaum möglich gewesen. Außerdem hat der Kläger auch garnicht zu erkennen gegeben, daß ihm bei der Ausfüllung Schwierigkeiten entstanden sind. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen die Ausfüllung des Fragebogens der alleinigen Verantwortung des Klägers überlassen hat, so kann darin kein Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht gesehen werden.

19

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht will die Revision ferner darin sehen, daß die Beklagte in der Absicht, ihr unliebsame Beamte zu entfernen, von sich aus auf die Suche nach Fragebogenfälschungen ausgegangen sei. Selbst wenn man dies unterstellt, so könnte auch darin noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht gesehen werden. Die Zurückbehaltung eines zweiten Fragebogens durch die Behörde war damals noch nicht verboten. Aus dem später ergangenen Verbot der Militärregierung kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten, zumal dieses Verbot wohl kaum zum Schutze der Beamten gegen eine solche Nachforschung ergangen sein dürfte. Im übrigen wäre ein solches Verhalten der Beklagten unter den Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse zu beurteilen. Die Beklagte stand selbst unter dem Druck ihrer antinationalsozialistischen Betriebsvertretung, die eine Entfernung aller politisch belasteten Beamten und Angestellten verlangte. Ein etwaiges Bestreben der Beklagten, ihrerseits diesen Verlangen entgegenzukommen, kann deshalb nicht als Pflichtverletzung gegenüber den betroffenen Beamten angesehen werden, zumal in der damaligen Zeit die - wenn auch unverschuldete - Belassung eines belasteten Beamten den Unwillen der Betriebsvertretung und der Militärregierung erregen und für die zuständigen Personalsachbearbeiter unangenehme Folgen haben konnte.

20

Im übrigen sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein Suchen nach Fragebogenfälschungen nicht als festgestellt an.

21

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darin, daß die Beklagte dem Kläger eine Anzeige an die Militärregierung in Aussicht stellte, falls er nicht um seine Entlassung nachsuche, keine Verletzung der Fürsorgepflicht gesehen. Die Beklagte befand sich, nachdem sich die Fragebogenunstimmigkeiten herausgestellt hatten, wie bereits unter 3) ausgeführt, selbst in einer Zwangslage, die ihr unter dem Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse keine andere Wahl ließ, als auch den Kläger vor die Wahl zu stellen, seine Entlassung zu beantragen oder aber eine Bestrafung mit nachfolgender Entlassung zu riskieren.

22

Wenn dem Kläger für seine Entscheidung eine Bedenkfrist von nur 48 Stunden gelassen wurde, so ist auch das nicht als Pflichtverletzung anzusehen. Das Reichsgericht hat zwar in ähnlichen Fällen eine zu kurze Bemessung der Überlegungsfrist für den Beamten als eine Pflichtverletzung angesehen (RG in JW 1938, 43 und RGZ 134, 162 [171]). Im ersten Fall stand aber der betreffende Beamte unter dem Druck einer Polizeihaft und hatte keine Möglichkeit, sich mit anderen, besonders seinen Angehörigen, zu besprechen, im anderen Falle betrug dieÜberlegungsfrist nur eine viertel Stunde, nahm dem Beamten also jede Möglichkeit einer ruhigen Überlegung und Besprechung mit anderen Personen. Im vorliegenden Falle ist aber dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß eine Überlegungsfrist von 48 Stunden als ausreichend angesehen werden kann. Der Kläger hatte während dieser Zeit genügend Gelegenheit, sich mit seinen Angehörigen und Freunden oder auch mit einem Rechtskundigen auszusprechen und seinen Entschluß selbst zu überlegen.

23

Wenn die Revision schließlich in der angeblich ungleichen Behandlung gegenüber anderen Beamten, die weniger hart angefaßt worden seien, eine Pflichtwidrigkeit und eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten sehen will, so geht dies fehl. Aus dem Verhalten der Beklagten anderen Beamten gegenüber kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten, insbesondere wenn dieses Verhalten mit den damaligen Vorschriften der Militärregierung in Widerspruch stand. Es mag sein, daß in diesen Fällen vielfach später seitens der Militärregierung nichts geschehen ist. Daraus kann aber nicht, wie die Revision meint, der Schluß gezogen werden, die Unterlassung der Anzeige in einigen Fällen sei kein Verstoß gegen die Anordnungen der Militärregierung gewesen; diese Fälle können bei der Fülle der anhängigen Verfahren übersehen worden sein, auch mag die Militärregierung später eine mildere Auffassung vertreten haben. Das konnte die Beklagte aber im Jahre 1945 noch nicht absehen. Wenn sie damals in dem einen oder anderen Falle ein Auge zugedrückt haben sollte, dann tat sie das auf ihre Gefahr; der Kläger konnte nicht verlangen, daß sie seinetwegen dasselbe Risiko übernahm.

24

Wenn die Revision schließlich ausführt, es sei auch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gewesen, daß bei der damaligen Besprechung der Beigeordnete S. die Pensionsfrage offen gelassen habe, obwohl diese entscheidende Frage hätte geklärt werden müssen, so kann dem nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht sieht es nicht als erwiesen an, daß der Kläger von S. irgendwelche Zusicherungen für die Bewilligung einer Pension erhalten hat. Imübrigen ist es nicht erfindlich, wieso S. die Pflicht hätte haben sollen, diese Frage anzuschneiden. Mit dem Entlassungsantrag des Klägers ergab sich nach dem Beamtengesetz von selbst der Verlust etwaiger Ruhegehaltsansprüche. Das mußte der Kläger, der damals erst 44 Jahre alt war, auch wissen. Hätte er in dieser Richtung irgendwelche Zweifel oder Hoffnungen gehabt, so wäre es seine Sache gewesen, diese Frage zur Sprache zu bringen.

25

Schließlich kann der Kläger auch daraus keine Rechte für sich herleiten, daß die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einigen älteren; freiwillig ausgeschiedenen Beamten nachträglich noch eine Pension bewilligt hat.

26

5.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl NRhW 1949, 25) und aus dem Bundesgesetz nach Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307) verneint, da das Beamtenverhältnis des Klägers durch seinen Entlassungsantrag und seine Entlassung nach § 60 DBG erloschen sei und er infolgedessen sein Amt nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren habe.

27

Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist begründet. Es ist zwar richtig, daß das Ausscheiden des Klägers aus demöffentlichen Dienst auf § 60 DBG beruht. Das Berufungsgericht verkennt aber, daß bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger nur aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist, sein Entlassungsgesuch nicht losgelöst von den Gründen desselben betrachtet werden kann. Die wirklichen Gründe waren unstreitig die politische Betätigung des Klägers in der NSDAP und die daraus herrührende Fragebogenfälschung mit der Aussicht auf die entsprechenden Schritte, die die Militärregierung daraufhin unternehmen werde. Diese Gründe waren aber rein politischer und nicht beamtenrechtlicher Natur. Das Entlassungsgesuch wurde von dem Kläger nur unter dem Zwang dieser politischen Tatsachen eingereicht. Es wurde im vorliegenden Fall nur auf den Rat des Dienstherrn hin die beamtenrechtliche Form der Entlassung auf Ansuchen gewählt, um den Kläger vor weitergehenden Unzuträglichkeiten zu schützen. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung damals nur das Wohl des Klägers im Auge hatte. Die Beklagte stellt sich also, wenn sie jetzt den Kläger als einen aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedenen Beamten behandelt wissen will, in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten. Nachdem sie ihn zu seinem Besten veranlaßt hat, seine Entlassung zu beantragen, kann er nicht nur deswegen, weil er gegen seinen inneren Willen diesen Rat befolgt hat, rechtlos gestellt werden. Unter diesen Umständen besteht vielmehr kein Anlaß, den Kläger nur deshalb aus formellen Gründen schlechter zu stellen, als wenn er damals seine Entlassung nicht eingereicht hätte und dann wahrscheinlich bald darauf auf Befehl der Militärregierung entlassen und bestraft worden wäre. Der Kläger ist daher trotz seines formellen Antrags als nicht aus beamtenrechtlichen Gründen entlassen anzusehen.

28

Da er im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie V eingereiht wurde, stehen ihm die Gehaltsansprüche nach §§ 3, 4, 8, 11 der Ersten SparVO und für die Zeit nach dem 1. April 1951 auch nach§§ 63, 11, 19 ff des Gesetzes vom 11. Mai 1951 zu.Über die Höhe des bezifferten Anspruchs konnte noch nicht entschieden werden, da es dazu noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, inwieweit der Kläger etwa auf Grund seiner freigewordenen Arbeitskraft anderweit einen Verdienst erzielt hat, den er sich gemäß Ziff 3 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 der Ersten SparVO auf seinen Anspruch anrechnen lassen muß.

29

Auch dem Feststellungsantrag des Klägers war stattzugeben, jedoch mit der Änderung, daß seine weiteren Ansprüche nicht als Schadensersatzansprüche aus dem Entlassungsgesuch vom 20. August 1945, sondern als Ansprüche auf Grund der Ersten Sparverordnung und des Gesetzes vom 11. Mai 1951 für die Zeit nach dem 30. September 1950 zu bezeichnen sind. Mit seinen weitergehenden über den Rahmen dieser Bestimmungen hinausgehenden Ansprüchen war der Kläger abzuweisen.

30

Die Widerklage war als unzulässig abzuweisen, da sich nach der in der Berufungsinstanz erfolgten Klagerweiterung der Anspruch des Klägers mit dem negativen Feststellungsanspruch der Beklagten deckt, es also an einem Feststellungsinteresse fehlt.

31

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und unter Abänderung, des landgerichtlichen Urteils entsprechend zu erkennen. Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.

Dr. Riese
Meiß
Dr. Pagendarm
Dr. Gelhaar
Rietschel