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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1952, Az.: III ZR 223/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1952
Aktenzeichen
III ZR 223/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 12.06.1951

Prozessführer

des Landrats a.D. Prof. Dr. Dr. Dietrich P. in Sch., N.weg ...,

Prozessgegner

das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister für Finanzen in K.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese, der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Rotberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war vor dem Kriege Hochschullehrer an der Universität in G. und wurde dort im Jahre 1942, als er das 65. Lebensjahr vollendet hatte, von seinen Verpflichtungen entbunden (emeritiert). Seine Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer beliefen sich laut einer Gehaltsbescheinigung des Universitätskurators in G. für den Monat März 1945 auf brutto 1.178,14 RM monatlich. Im März 1945 flüchtete der Kläger in den Kreis F.. Dort war er im Mai 1945 bei dem damaligen Landrat als Dolmetscher tätig. Am 24. Mai ernannte ihn der damalige britische Kreisgouverneur Captain Ph. mit seiner Zustimmung zum kommissarischen Landrat (deputy Landrat). Um den 17. August 1945 eröffnete ihm der Nachfolger Ph., Major C., einen Befehl der Militärregierung, daß er mit Wirkung von jenem Tage zum Landrat des Kreises F. ernannt sei. Durch Schreiben vom 8. September 1945 berief der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein mit Zustimmung der Militärregierung den Kläger "aus dem kommissarisch übernommenen Amte des Landrats" ab. In der Folgezeit erhielt der Kläger die von ihm verlangten "gesetzlich zustehenden Ruhegehaltsbezüge" in Gestalt seiner Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer in Höhe von 1.178,14 RM bezw. DM monatlich aus der Universitätskasse F. bis zum 30. Juni 1949, und zwar auf Grund einer Anweisung der Finanzabteilung des Oberpräsidenten vom 22. März 1946 an den Universitätskurator in K., die davon ausging, daß der Kläger durch seine Wiederbeschäftigung als kommissarischer Landrat das Recht erworben habe, bezüglich seiner Versorgung den schleswig-holsteinischen Beamten gleichgestellt zu werden. Seit dem 1. Juli 1949 hat das beklagte Land dem Kläger nur noch 300,- DM monatlich als Vorschuss ausbezahlt, weil es ihn als verdrängten Beamten ansieht, der keine höheren Versorgungsansprüche gegen das Land habe. Mit Schreiben vom 16. September 1949 hat es die Weiterzahlung der früheren Bezüge gegenüber dem Kläger abgelehnt.

2

Mit der am 4. März 1950 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der früher bezogenen Summe von 1.178,14 DM und dem erhaltenen Vorschuss von 300,- DM in Höhe von 878,14 DM als Ruhegehalt für den Monat Juli 1949 verlangt. Er hat behauptet, bereits am 9. Juli 1945 habe ihm Major C. mitgeteilt, daß die Rückkehr des früheren verhafteten Landrats durchaus zweifelhaft sei, und ihn gefragt, ob er bereit sei, "für dauernd" Landrat zu werden. In diesem Falle wolle er, C., veranlassen, den Kläger zum acting Landrat, d.h. zum planmäßigen Land rat zu ernennen. Am 17. August 1945 habe C. ihm dann in feierlicher Form eröffnet, daß die Militärregierung ihn durch Beschluß vom 15. August 1945 zum ordentlichen Landrat, acting Landrat, ernannt habe. Der Kläger ist der Auffassung, daß er durch diesen britischen Befehl rechtswirksam zum Landrat auf Lebenszeit berufen worden sei, ohne daß es wegen des Vorrangs des Besatzungsrechts auf die Beachtung der Formvorschriften des deutschen Beamtenrechts bei seiner Berufung ankomme. Damit sei er, da er als entpflichteter Hochschullehrer weiterhin aktiver Beamter geblieben sei, im Sinne des deutschen Beamtenrechts als Beamter in ein Amt der damaligen Provinz, des jetzigen Landes Schleswig-Holstein, auf Lebenszeit "versetzt" worden, so daß er mit seiner Zurruhesetzung durch den Oberpräsidenten gegen das beklagte Land Versorgungsansprüche erworben habe. Seine Abberufung sei nichtig, weil eine solche nach dem deutschen Gesetz für einen auf Lebenszeit berufenen Beamten unzulässig sei.

3

Das beklagte Land ist der Ansicht, daß der Kläger, der nur kommissarisch mit der Führung des Amtes des Landrats betraut worden sei und selbst sein Amt nur als ein vorübergehendes betrachtet habe, auch beider angeblich durch Major C. veranlassten Ernennung durch die Militärregierung zum planmäßigen Landrat nicht auf Lebenszeit berufen worden sei. Der Kläger habe zudem gar nicht Beamter auf Lebenszeit werden können, weil er als Ruhestandsbeamter bereits die Altersgrenze des 65. Lebensjahres überschritten gehabt habe. Als emeritierter Hochschullehrer habe er nicht versetzt werden können. Von vornherein habe der Kläger nach den Vorschriften der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 nur als Beamter auf Widerruf eingestellt werden können und sei auch als solcher eingestellt und besoldet worden. Als Widerrufsbeamter habe er jederzeit ohne Anspruch auf Übergangsbezüge entlassen werden können. Mit der Abberufung aus dem Amt sei das Widerrufsbeamtenverhältnis erloschen und der Kläger in das Verhältnis eines entpflichteten Hochschullehrers zurückgetreten. Versorgungsansprüche gegen das beklagte Land habe der Kläger auf Grund seiner vorübergehenden Tätigkeit als Landrat nicht erworben, vielmehr sei er als verdrängter Versorgungsberechtigter zu behandeln. Die vollen Emeritenbezüge habe der Kläger zeitweise von dem beklagten Land nur auf Grund falscher Auslegung der Bestimmungen aus Versehen erhalten.

4

Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt, weil nach seiner Auffassung der Kläger in Übereinstimmung mit einer von dem Kläger im Prozeß überreichten schriftlichen Erklärung des Majors C. vom 5. Juni 1950 und einer früheren, abschriftlich mitgeteilten vom 23. Januar 1950 lebenslänglicher Beamter des Landes geworden und der später ihm gegenüber ausgesprochene Widerruf des Beamtenverhältnisses trotz Zustimmung der Besatzungsmacht ungültig ist. Es ist der Rechtsansicht des Klägers beigetreten, daß er als entpflichteter Hochschullehrer weder Warte- noch Ruhestandsbeamter geworden, vielmehr aktiver Beamter geblieben, als solcher endgültig in den Bereich des beklagten Landes durch dauernde Übertragung eines neuen Amtes "versetzt" und mit der Entstehung des Landes als Landesbeamter stillschweigend übernommen worden sei. Die Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Beamtenwiederernennung eines Ruhestandsbeamten nach. Erreichen der Altersgrenze sowie der Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten als Widerrufsbeamte nach der Verordnung vom 9. Oktober 1942 könnten auf den Kläger als aktiven Beamten keine Anwendung finden.

5

Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Es ist der Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger durch seine Ernennung zum Landrat des Kreises F. zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, entgegengetreten; die Absicht der Militärregierung sei niemals dahin gegangen, wäre aber auch nur unter Beobachtung der Form des §28 DBG zu verwirklichen gewesen. Auch die Wiederernennung von anderen Personen als Ruhestandsbeamten, die das 65. Lebensjahr überschritten hätten, zu Beamten sei unzulässig, im übrigen müsse der Kläger als Ruhestandsbeamter im Sinne des §68 Abs. 3 DBG angesehen werden. Das beklagte Land hält ferner die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei aus seinem Amt als emeritierter Hochschullehrer in G. in das Amt eines Landrats in F. versetzt worden, für unhaltbar. Abgesehen davon, daß ein Hochschullehrer nicht versetzt werden könne, fehle es an dem Erfordernis eines gemeinsamen obersten Dienstherrn, der hier eine Versetzung hätte vornehmen können, und überdies setze der Begriff der Versetzung die hier nicht gegebene Wesensverwandschaft des neuen Amtes mit den alten voraus. Dem Kläger sei vielmehr zusätzlich zu seinem Amt als Hochschullehrer an der Universität G. das Amt des Landrats in F. als zweites Hauptamt übertragen worden, jedoch nur auf Widerruf, da man einen solchen Beamten nur der allein vergleichbaren Kategorie der Beamten auf Widerruf zuordnen könne, was auch im übrigen der Rechtsstellung von wieder in den Dienst berufenen Ruhestandsbeamten gemäß der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 entspreche.

6

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz erklärt, in Übereinstimmung mit den Gründen des Urteils des Landgerichts nunmehr den Klageanspruch in erster Linie darauf stützen zu wollen, daß er noch jetzt aktiver Beamter des Landes Schleswig-Holstein, d.h. nicht Ruhestandsbeamter sei, und nur hilfsweise die Emeritenbezüge als Ruhegehaltsbezüge verlangen zu wollen. Er hält daran fest, daß er nach dem Willen der Militärregierung kraft Besatzungsrechtes aktiver Beamter des beklagten Landes geworden sei, ohne daß es einer Ernennungsurkunde bedurft hätte, da er bereits Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Mit seiner dauernden Ernennung zum Landrat stehe die von dem beklagten Land vertretene Annahme, er sei nur Beamter auf Widerruf geworden, in unvereinbarem Gegensatze. Als Inhaber von zwei Hauptämtern, so führt der Kläger - insofern sich der Auffassung des beklagten Landes in der Berufungsbegründung anschließend - weiter aus, habe er auf Grund der vom Oberpräsidenten getroffenen Bestimmung gemäß §38 Abs. 1 Satz 4 DBG seine Emeritenbezüge erhalten. Sollte dagegen in seiner Ernennung zum Landrat mit dem Urteil des Landgerichts eine Versetzung, d.h. ein übertritt von dem Amt als Universitätsprofessor in dasjenige des Landrats gesehen werden, bei welcher die Provinzialregierung Schleswig-Holstein, in oberster Instanz durch die Militärregierung verkörpert, der gemeinsame Dienstherr gewesen sei, so gelte für die Gehaltsregelung die als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu kennzeichnende und durch §167 DBG nicht ausgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner obersten Dienstbehörde, kraft deren ihm weiterhin die Bezüge eines Universitätsprofessors bewilligt und bezahlt worden seien, wobei in der Aufrechterhaltung dieser Zahlungen über fest vier Jahre nach seiner rechtswidrigen Entfernung aus seinem Amte auf alle Fälle eine Bestätigung dieser bindenden Vereinbarung liege.

7

Das Oberlandesgericht hat die zuständige britische Behörde nach Art. 3 Ziff 2 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission um die Erteilung eines endgültigen Bescheides darüber gebeten, ob im August 1945 von der Besatzungsbehörde ein schriftlicher Befehl erlassen wurde mit dem Inhalt und Zweck, den Kläger unwiderruflich zum Landrat auf Lebenszeit zu berufen. Darauf hat die britische Behörde eine Bescheinigung erteilt, inhalts deren gemäß der deutschen Übersetzung am oder um den 17. August 1945 herum Major C. einen Befehl an den Kläger, der seinerzeit auf Anweisung der Militärregierung das Amt des Landrats des Kreises F. ausübte, gegeben hat, wonach der Kläger mit Wirkung von diesem Tage an zum Landrat des Kreises F. ernannt war, um die Pflichten und Rechte dieses Amtes, wie im deutschen Gesetz bestimmt, auszuüben, vorbehaltlich gegenteiliger Anweisung der Militärregierung, ferner daß am oder um den 8. September 1945 herum das Detachement der Militärregierung für die Provinz Schleswig-Holstein den Oberpräsidenten der Provinz ermächtigt hat, den Kläger von dem Amt des Landrats zu entbinden und ihn anzuweisen, das Amt dem Ministerialrat a.D. Johannes T. zu übergeben. Vorbehaltlich des Wortlauts dieser mitgeteilten, als endgültig und für die deutschen Gerichte bindend bezeichneten Bescheinigung, sind in der Bescheinigung anschließend die deutschen Gerichte in diesem Falle sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz ermächtigt worden, Recht zu sprechen und alle sachlichen und rechtlichen Streitpunkte zu entscheiden und zu klären, ausgenommen jedoch das Bestehen, die Gültigkeit, der Wortlaut oder der Zweck irgendeines in dieser Bescheinigung nicht erwähnten, aber später von den Parteien vorgebrachten Befehls der Besatzungsbehörden.

8

Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Die Revision ist nach §547 Nr. 2 ZPO, §71 Abs. 2 Nr. 1 GVG zulässig. Für die Gehaltsklage des Klägers ist der Rechtsweg zulässig. Ein ablehnender Vorbescheid nach §143 Abs. 1 DBG ist von dem beklagten Land ergangen. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden.

10

2.

Das Oberlandesgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Kläger durch die Militärregierung zum Landrat auf Lebenszeit berufen oder ob er als Landrat nur zum Beamten auf Widerruf ernannt worden ist. Im ersten Falle hätte der Kläger nach der Auffassung des Oberlandesgerichts gegen die damalige Provinz, das jetzige Land Schleswig-Holstein, die von ihm beanspruchten Versorgungsrechte erworben, während er sonst am 8. September 1945 ohne Anspruch auf Versorgungsrechte hätte abberufen werden können. Das Oberlandesgericht verneint eine Berufung des Klägers in das Amt des Landrats auf Lebenszeit und sieht den Kläger als Beamten auf Widerruf an, der jederzeit entlassen werden konnte, selbst ohne Anspruch auf Übergangsbezüge.

11

3.

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gehen davon aus, daß bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des britischen Befehls vom 15. August 1945 das Oberlandesgericht gemäß Art. 3 Ziff 2 des Gesetzes Nr. 13 und entsprechend der demgemäß ergangenen Bescheinigung der britischen Behörde an den Wortlaut dieser Bescheinigung gebunden, darüber hinaus aber zur Entscheidung über die Bedeutung, welche dem Befehl nach deutschem Recht zukomme, ermächtigt sei, und daß demnach der britische Befehl vom 15. August 1945 keine Berufung des Klägers zum Landrat auf Lebenszeit enthalte. Das würde seiner Meinung nach allenfalls nur dann der Fall sein können, wenn sich die Militärregierung gegenteilige Anweisungen, einen Widerruf, nicht vorbehalten hätte. Denn der Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen vertrage sich nach deutschem Gesetz mit einer Berufung auf Lebenszeit nicht. Nun meine der Kläger zwar, daß dieser Vorbehalt nicht die Ernennung als solche betreffe, sondern nur die Amtsausübung zum Gegenstand habe und einen Widerruf von eben dieser Amtsausübung abhängig mache. So habe sich auch die Militärregierung bei den in den Formen des deutschen Beamtenrechts erfolgten Berufungen von Beamten auf Lebenszeit jeweils die Entlassung vorbehalten, wenn die Dienstleistungen und die Führung des Beamten aus irgendeinem Grunde als unbefriedigend angesehen werden würden. Im vorliegenden Falle ließ aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts, anders allerdings als im Falle der mit Zustimmung der Besatzungsmacht erfolgten lebenslänglichen Berufung eines Beamten nach deutschem Gesetz, der Vorbehalt der Militärregierung, gleich aus welchem Grunde, in einer für das Gericht nicht nachprüfbaren Weise eine Entlassung des Klägers zu. Die Militärregierung habe damals auch alsbald, nämlich schon nach wenigen Wochen, von dem Vorbehalt in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie die deutsche Behörde ermächtigte, den Kläger aus seinem Amte abzuberufen. Bei dem vom Landgericht gebilligten Hinweis des Klägers darauf, daß diese Ermächtigung die deutsche Behörde nicht von der Beachtung der deutschen Gesetze befreit habe und daß deshalb die deutsche Behörde selbst mit Ermächtigung der Besatzungsmacht den auf Lebenszeit als Beamten berufenen Kläger nicht wirksam habe entlassen können, werde übersehen, daß es gerade umstritten sei, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt "nach deutschem Gesetz" lebenslänglicher Beamter gewesen sei. Der Kläger sei zwar nach dem Wortlaut des Bescheides der Besatzungsmacht zum Landrat ernannt worden, um die Pflichten und Rechte dieses Amtes, wie im deutschen Gesetz bestimmt, auszuüben, vorbehaltlich gegenteiliger Anweisungen der Militärregierung. Das deutsche Gesetz kenne aber nicht nur Beamte auf Lebenszeit, sondern auch solche auf Zeit und auf Widerruf. Selbst wenn die Besatzungsmacht mit ihrer Ermächtigung nur habe zum Ausdruck bringen wollen, daß von ihrem Standpunkte gegen die Abberufung des Klägers keine Bedenken bestünden, so wäre damit die Annahme unvereinbar, daß sie vorher kraft ihres Besatzungsrechts dem Kläger die Rechte eines lebenslänglichen Beamten verliehen habe. Denn ihre Prüfung und Zustimmung habe einen ausschließlich von ihr selbst erlassenen Rechtsakt betroffen. Nach der Fassung des britischen Befehls aber sei, gemessen an den vergleichbaren Bestimmungen des deutschen Beamtenrechts, der Kläger nach deutschem, von der deutschen Behörde zu beachtendem Gesetz nicht auf Lebenszeit berufen worden. Die Ernennung des Klägers unter Ausschaltung anderer ursprünglich von Major C. auch in Betracht gezogener Bewerber für den Posten des Landrats lasse sich mit der Einweisung in eine Planstelle nach deutschem Beamtenrecht vergleichen. Eine solche habe für sich allein noch keine Berufung auf Lebenszeit bedeutet, da auch Widerrufsbeamte Inhaber einer Planstelle sein könnten.

12

Während das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils betont, daß es mit seiner Verneinung einer lebenslänglichen Anstellung des Klägers als Landrat die Rechtsgültigkeit des britischen Befehls nicht anzweifele und such nicht anzweifeln könne, meint die Revision, das Berufungsgericht, welches nur die dem feststehenden und als endgültig hinzunehmenden Befehl nach deutschem Recht zukommende Bedeutung zu prüfen habe, verletze das Gesetz Nr. 13, indem es den Befehl nicht so hinnehme und zum Element seiner Entscheidung mache, wie er in dem erteilten Bescheid der Militärregierung festgelegt sei, sondern indem es den Befehl auszulegen beginne. Inhalt und Auslegung einer Maßnahme der Militärregierung seien aber gerade seiner Prüfung verschlossen. Eine "tatsächliche und rechtliche Würdigung des britischen Befehls" hätte das Berufungsgericht nicht vorzunehmen gehabt.

13

Eine Auslegung sei aber auch nicht erforderlich gewesen, da der Wortlaut und der Sinn der Anordnung nicht zweifelhaft sein könnten. Nach Auffassung der Revision ist die Ernennung des Siegers zum Landrat des Preises F. ohne jeglichen Vorbehalt geschehen. Der laut Bescheinigung der Militärregierung im Anschluß an die Ernennung geknüpfte Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen (instructions) der Militärregierung beziehe sich nicht mehr auf die Ernennung, sondern auf die Amtsausübung. Es könne sich hierbei nicht um den Vorbehalt des Widerrufs der Ernennung handeln, da dieser Widerruf nicht mit dem Wort instruction geschweige denn mit der Mehrzahl instructions, welche für Verwaltungsanweisungen im Einzelfalle spreche, bezeichnet werden könne. Weiter hätte das Berufungsgericht dann aber auch die schriftliche Erklärung von Major C., wonach dieser sich entschlossen gehabt hätte, den Kläger für dauernd zum Landrat zu berufen (to appoint him to the permanent post of Landrat), zur Auslegung des Bescheides heranziehen müssen. Der Bescheid der Militärregierung im Zusammenhang mit der Erklärung C. ergebe, daß der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit berufen worden sei. Die spätere Ermächtigung an den Oberpräsidenten, den Kläger von seinem Amt zu entbinden, sei die übliche Erklärung, daß vom Standpunkte der Besatzungsmacht gegen die Entbindung des Beamten von seinem Amt nichts einzusenden sei, und besage nichts für die Art der Anstellung des Klägers, weil auch Beamte auf Lebenszeit durch etwaige Anordnungen von der Ausübung ihres Amtes hätten entbunden werden können.

14

Diese Erwägungen der Revision vermögen die Berechtigung des Standpunktes des Oberlandesgerichts nicht zu erschüttern. Das Berufungsgericht hält sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch die Militärregierung zum Landrat auf Lebenszeit berufen worden ist, im Rahmen des AHK-Gesetzes Nr. 13 und des im vorliegenden Falle hierzu erteilten Bescheides der Militärregierung. Die Revision vertritt selber die richtige Auffassung, wenn sie davon ausgeht, daß die Bedeutung, welche dem Befehl der Militärregierung nach deutschem Recht zukomme, vom deutschen Gericht zu prüfen sei. Sie irrt aber, wenn sie meint, das Berufungsgericht sei darüber hinausgegangen. Dieses hat den Bescheid der Militärregierung so hingenommen, wie er erteilt worden ist, und ihn nur auf die Bedeutung der aus ihm sich ergebenden Rechtsfolgen für die Art des Beamtenverhältnisses des Klägers nach deutschem Recht untersucht, worüber der Bescheid nichts enthält und insoweit die Klärung und Entscheidung dem deutschen Gericht überlässt. Wenn es dabei notwendigerweise auch den Inhalt des gemäß Art. 3 Abs. 2 AHK-Gesetz Nr. 13 erteilten Bescheids nach seinem endgültigen und für die deutschen Gerichte bindenden Wortlaut deutet, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Deutung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht frei nachgeprüft werden, da es sich bei einer in diesem Rahmen zulässigen Auslegung einer Anordnung der Militärregierung nicht um eine bloße in der Revisionsinstanz hinsichtlich ihrer festgestellten Tragweite regelmäßig nicht angreifbare Willenserklärung handelt, sondern um eine autoritative Verlautbarung, die ähnlich wie ein Verwaltungsakt deutscher Stellen freier Auslegung in der Revisionsinstanz unterliegt.

15

Die Deutung, welche das Berufungsgericht dem Bescheid der Militärregierung gibt, ist einwandfrei. Die von der Revision eigentlich als verschlossen bezeichnete und dann doch von ihr in ihrem Sinne versuchte Auslegung ist nicht zu billigen. Zu beachten ist zunächst, daß das Berufungsgericht die Akten der Militärregierung vorgelegt hatte mit der ausdrücklichen Anfrage, ob im August 1945 von der Besatzungsbehörde ein schriftlicher Befehl erlassen worden ist mit dem Inhalt und Zweck, den Kläger unwiderruflich zum Landrat auf Lebenszeit zu berufen. Der erteilte Bescheid der Militärregierung enthält hierzu nur die unter den Parteien unstreitig gewesene Feststellung der Ernennung des Klägers zum Landrat, ohne die Frage nach einem schriftlichen Befehl und der unwiderruflichen Berufung zum Landrat auf Lebenszeit zu bejahen. Der Bescheid enthält zwar ferner noch einen Vorbehalt. Ob dieser Vorbehalt mit der Revision als ohne Bedeutung für die Frage der Ernennung anzusehen und nur auf Anweisungen der Militärregierung im Einzelfall zu beziehen ist, wie das Amt ausgeübt werden müsse, kann unerörtert bleiben. Der Vorbehalt steht jedenfalls der Auffassung nicht entgegen, daß die beamtenrechtlichen Folgen des durch die Besatzungsbehörde vorgenommenen Ernennungsaktes sich nach deutschem Recht richten und danach nur den Charakter als Widerrufsbeamter begründen. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht die Erklärungen von Major C. zur Auslegung des Bescheides der Militärregierung nicht herangezogen hat, weil der Kläger dadurch nicht beschwert ist. Diese von dem Kläger überreichten schriftlichen Erklärungen könnten nur als private Urkundengewertet werden. Sie sind vom Gericht mit den Akten der Militärregierung zur Beantwortung der Anfrage nach Art. 3 Ziff 2 des AHK-Gesetzes Nr. 13 vorgelegt worden. Über den endgültigen und bindenden Bescheid der Militärregierung hinaus ergibt sich aus den Erklärungen C. nichts weiteres für die Ernennung des Klägers zum Landrat. Auch eine dauernde Einsetzung des Klägers als Landrat schließt die Annahme des Nichtvorliegens einer lebenslänglichen Anstellung des Klägers nicht aus. Es bedarf für die Frage der Art der Anstellung des Klägers weiter gar keiner Heranziehung der späteren Ermächtigung an den Oberpräsidenten zur Abberufung des Klägers. Selbst wenn die Besatzungsmacht mit dieser ihrer Ermächtigung auch nur hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß sie von ihrem Standpunkte gegen die Abberufung des Klägers nichts einzuwenden gehabt habe, so folgt daraus nicht, daß sie ihn selbst auf Lebenszeit berufen hätte. Es ist schon so, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, daß die Militärregierung im allgemeinen in der damaligen Zeit nicht daran interessiert war, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses ein Beamter sein Amt ausübte, und daß im Falle des Klägers nach dem Bescheid der Militärregierung das deutsche Recht über die Rechte des Klägers aus seiner Ernennung zum Landrat befinden sollte und der Bescheid selbst beamtenrechtliche Folgen an die Ernennung des Klägers überhaupt nicht geknüpft hat.

16

4.)

Das Oberlandesgericht sieht den Kläger auf Grund seiner nicht auf Lebenszeit erfolgten Ernennung zum Landrat als Beamten auf Widerruf an (§30 Abs. 1 DBG). Dies ergebe sich aus den Vorschriften der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942.

17

Die Kennzeichnung des Klägers als Widerrufsbeamten ist im Ergebnis schon deshalb nicht zu beanstanden, weil in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ein Widerrufsbeamtenverhältnis anzunehmen ist (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [30]). Dieses Verhältnis ist auch wirksam widerrufen worden. Eine Nichtzustellung der Abberufungsverfügung des Oberpräsidenten vom 8. September 1945 an den Kläger zur damaligen Zeit, in der die Behörden infolge der Nachkriegsverhältnisse mit ungewöhnlichen Personalveränderungen zu tun hatten und außerdem über die Weitergeltung gewisser Bestimmungen, so auch des §163 DBG, im Zweifel sein mochten, würde die Wirksamkeit des Widerrufs nicht ausschliessen (BGHZ 3, 33 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]), zumal da beide Parteien von der Wirksamkeit des ausgesprochenen Widerrufs ausgegangen sind und dementsprechend gehandelt haben.

18

In diesem Zusammenhang greift die Revision die Darlegungen des Berufungsgerichts auch nur in einzelnen Punkten an. Sie führt zunächst aus, daß auch ein Widerrufsbeamter oder ein Beamter mit einem Beschäftigungsauftrag nicht willkürlich entlassen werden dürfte. Sachliche Gründe zur Entlassung des Klägers hätten nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang erhebt die Revision die verfahrensrechtliche Rüge, daß der Berufungsrichter das von dem Kläger angedeutete Vorliegen von Willkür nicht berücksichtigt (§286 ZPO) bzw. nicht aufgeklärt (§139 ZPO) habe.

19

Diese Rüge ist unbegründet, weil sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers in der ersten Instanz ergibt, daß er angeblich wegen Nichtübereinstimmung der politischen Anschauungen mit dem Oberpräsidenten abberufen worden ist. Von einer willkürlichen Abberufung des Klägers von dem politisch bedingten Amte des Landrates kann daher keine Rede sein.

20

Die Revision gibt weiter zwar zu, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Juni 1945 Anträge auf Grund der §§8 und 17 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 an den Regierungspräsidenten gestellt und um die ihm auch gewährte Zahlung der vorgesehenen nichtruhegehaltsfähigen Zulage gebeten habe. Gleichwohl nehme aber das Berufungsgericht zu Unrecht unter Bezug hierauf an, daß der Kläger sich selber als Ruhestandsbeamter angesehen habe. Denn damals am 28. Juni 1945 sei der Kläger noch kommissarischer Landrat gewesen, erst durch Anordnung der Militärregierung vom 17. August 1945 sei er endgültig zum Landrat ernannt worden, so daß sich aus seinem Schreiben vom 28. Juni 1945 keine Schlüsse zu seinen Ungunsten ziehen ließen.

21

Auch diese Rüge gegen eine nur unterstützende, die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Begründung im angefochtenen Urteil ist nicht berechtigt. Der Kläger hat nämlich, nachdem er gemäß seiner eigenen Behauptung kurz danach am 9. Juli 1945 sich gegenüber Major C. bereit erklärt hatte, für dauernd Landrat zu werden, und dann die Anordnung der Militärregierung vom 17. August 1945 ihm eröffnet worden war, seinen Antrag auf Gewährung der ihm als Ruhestandsbeamten und wiederverwendeten Beamten auf Widerruf zustehenden nichtruhegehaltsfähigen Zulage nicht etwa zurückgezogen, sondern auch weiterhin noch aufrecht erhalten.

22

Endlich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Kläger rechtsirrig als Ruhestandsbeamten angesehen habe. Der entpflichtete Hochschullehrer könne nicht in den Ruhestand versetzt werden, seine allgemeine beamtenrechtliche Stellung werde durch die Entpflichtung nicht verändert, er bleibe auch danach im Genuß des ungekürzten Gehalts.

23

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach dem Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938 (RGBl I 377) die Entpflichtung zwar an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand nach §§68, 70 DBG tritt und der entpflichtete Hochschullehrer eine andere Rechtsstellung als ein Ruhestandsbeamter hat, daß aber die Verordnung vom 9. Oktober 1942 (RGBl I 580) gemäß ihrem §17 sinngemäß auch für Hochschullehrer gilt. Demgemäß sieht das Berufungsgericht den Kläger nicht etwa ganz allgemein als Ruhestandsbeamten an, sondern wendet bloß in der vorgeschriebenen Weise die für Ruhestandsbeamte geltenden Vorschriften der VO vom 9. Oktober 1942 sinngemäß auf den Kläger an.

24

Mit Recht hat der Berufungsrichter, von der Revision angefochten, den Versuch des Klägers, seine Klage zusätzlich auf eine auch in der jahrelang erfolgten Zahlung der Versorgungsbezüge an ihn liegende Zusicherung der Behörde zu stützen, zurückgewiesen. Die Verbindlichkeit einer solchen Zusicherung würde, ihr Vorliegen unterstellt, schon daran scheitern, daß auf diese Weise keine Versorgungsansprüche begründet werden könnten, für die nach dem Gesetz dem Grunde nach kein Anspruch besteht (Fischbach, DBG §167 Anm. I 4 S. 1075).

25

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Riese Meiß Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Rotberg