Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1997, Az.: BVerwG 4 B 16.97
Verwerfen und Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung von Grundsatzrüge, Abweichungsrüge und Verfahrensrüge; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes; Sinnlosigkeit einer baurechtlichen Planungskonzeption; Überplanung von bereits bebauten Ortsteilen; Umgestaltung und Fortentwicklung von bebauten Gebieten; Kriterien für eine bauplanungsrechtliche Abwägung; Im Bebauungsplan vorgesehene Anzahl von Garagenplätzen pro Wohneinheit; Gewährung von rechtlichem Gehör durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 16.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.11.1996 - AZ: 8 S 1923/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1997, 55
- JuS 1998, 467-468 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1997, 512-513 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Rechtsfrage, ob Bebauungspläne, die die ihnen zugedachte Funktion von Anfang an verfehlen, nicht in Kraft treten können, ist bereits höchstrichterlich hinreichend geklärt und rechtfertigt insoweit nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.
- 2.
Die Frage, ob ein Bebauungsplan, der allenfalls einen Garagenstellplatz pro Wohnung zuläßt, unter den heutigen Verhältnissen noch dem Erfordernis genügt, eine sinngerechte Nutzung des vorhandenen Baubestands zu ermöglichen, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Zulassung der Revision, wenn sich der Bauherr die Möglichkeit, Stellplätze in größerer Zahl auf der ihm zur Verfügung stehenden Baufläche zu errichten, selbst verbaut hat.
- 3.
Übersieht der Tatrichter einen Rechtssatz, so liegt hierin eine fehlerhafte Rechtsanwendung, aber keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 1996 wird teils verworfen, teils zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, soweit die auf Baulastübernahme gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Keine der erhobenen Rügen bezieht sich auf diesen Klagegegenstand. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
I.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.
1.
Dahinstehen kann, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, soweit sie die Frage der Funktionslosigkeit des von der Vorinstanz angewandten übergeleiteten Bebauungsplans problematisiert. Sie hält dem Berufungsgericht vor, lediglich geprüft zu haben, ob der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit nachträglich außer Kraft getreten sei, nicht aber der Frage nachgegangen zu sein, ob der Plan schon im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung funktionslos gewesen sei. Die Beschwerde setzt sich unter diesem Gesichtspunkt kritisch mit dem angefochtenen Beschluß auseinander, legt aber nicht dar, zur Klärung welcher abstrakten Rechtsfrage das von ihr erstrebte Revisionsverfahren sollte Gelegenheit bieten können. Soweit sie als klärungsbedürftig ansieht, ob sich aus den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen zum Außerkrafttreten funktionslos gewordener Bebauungspläne ableiten läßt, daß Bebauungspläne, die die ihnen zugedachte Funktion von Anfang an verfehlen, nicht in Kraft treten können, erübrigt sich die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Zu dieser Frage hat der Senat bereits in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (BVerwGE 54, 5) grundsätzlich Stellung genommen. Er hat dargelegt, daß das Recht um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande ist, etwas zu bestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft. Er hat ausdrücklich festgestellt, daß Recht mit derart funktionslosem Inhalt nicht in Kraft treten kann und außer Kraft tritt, wenn sich der Mangel der Funktionslosigkeit nachträglich einstellt.
Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß Anlaß besteht, diesen Rechtssatz aufzugeben oder einzuschränken. Ihr geht es vielmehr lediglich um die Klärung, wann von einem "funktionslosen Inhalt" im Sinne des Senatsurteils vom 29. April 1977 auszugehen ist. Diese Frage läßt sich indes nicht abstrakt beantworten. Sie verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung. Die Kriterien, die hierbei eine Rolle spielen, hat der Senat bereits im Urteil vom 29. April 1977 benannt. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, daß ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, daß der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, daß die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.
Wird geltend gemacht, eine Festsetzung sei nicht erst nachträglich funktionslos geworden, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen, so ist bei der Annahme eines Geltungsmangels zusätzliche Zurückhaltung zu üben. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans läßt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, daß der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt. Eine Planung, die diese Merkmale aufweist, kann gleichwohl im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots stehen. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind. Macht sie dort von den Möglichkeiten, die das Planungsrecht ihr bietet, Gebrauch, so ist sie nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Wie nunmehr aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB zu ersehen ist, kann sie sich das planerische Ziel setzen, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln. Dies ist nur dann möglich, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfaßt, sich ggf. über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Im Fall der städtebaulichen Sanierung kann das Ziel der Planung auf eine wesentliche Umgestaltung des Gebiets gerichtet sein (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ob und in welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen. Hält sich die planerische Entscheidung in den dadurch gezogenen Grenzen, so kann sie nicht gleichzeitig funktionslos im Sinne der Senatsrechtsprechung sein. Daß die Gemeinde auch in den Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in der Lage sein kann, ihre Planung in die Wirklichkeit umzusetzen, belegen auch die Instrumente, die es ermöglichen, einen Planvollzug ggf. gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (vgl. § 176 Abs. 2 Nr. 1 und § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
2.
Die sinngemäß gestellte Frage, ob die Gemeinde "straßenbegleitende Vorgartenflächen" ebenso wie sonstige öffentliche Verkehrsflächen nur festsetzen darf, wenn dies objektiv vernünftigerweise geboten ist, geht schon deshalb ins Leere, weil sie an einen Sachverhalt anknüpft, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Der angefochtene Beschluß enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei dem Vorgarten auf dem Grundstück des Klägers um einen Bestandteil der Straße handelt. Vielmehr qualifiziert das Berufungsgericht diese Fläche nach § 23 Abs. 2 OBS als Teil des Baugrundstücks, der freilich die Besonderheit aufweist, daß er von einer Bebauung freizuhalten ist. Es versteht sich von selbst, daß die Festsetzung einer solchen Fläche anderen Grundsätzen unterliegt als die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche.
3.
Die Frage, ob ein Bebauungsplan, der allenfalls einen Garagenstellplatz pro Wohnung zuläßt, unter den heutigen Verhältnissen noch dem Erfordernis genügt, eine sinngerechte Nutzung des vorhandenen Baubestands zu ermöglichen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hätte keinen Anlaß, sich mit ihr auseinanderzusetzen, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß der maßgebliche Bebauungsplan die Errichtung von Garagen verbietet oder die Zahl der Stellplätze auf einen je Wohnung begrenzt. Die von ihr beklagte Beschränkung folgt nicht aus einem auf die Zahl von Stellplätzen oder Garagen bezogenen Festsetzungsinhalt. Nach Auffassung des Tatrichters scheitert das Vorhaben des Klägers u.a. daran, daß es die festgesetzte Baulinie nicht einhält und die nicht überbaubare Vorgartenfläche in Anspruch nimmt. Wie sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts entnehmen läßt, auf das in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen wird, überschreitet schon der auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Baubestand merklich die zulässige Flächenausnutzung, die sich nach § 3 Abs. 1 OBS bestimmt. Trifft dies zu, so läßt sich das Vorhaben, die Zahl der Garagenstellplätze zu erhöhen, deshalb nicht in Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklichen, weil die überbaubare Fläche bereits anderweitig baulich genutzt wird. Ein Bauherr, der sich die Möglichkeit, Stellplätze in größerer Zahl auf der ihm zur Verfügung stehenden Baufläche zu errichten, selbst verbaut, kann aus den von ihm dadurch geschaffenen vollendeten Tatsachen unter Berufung darauf, daß die "Bewohner von hochwertigen Wohnungen in bevorzugten Wohnlagen" heutzutage mehr als einen Garagenstellplatz je Wohnung erwarten, nicht den Vorteil ziehen, daß er auf Flächen ausweicht, die für eine Bebauung nicht vorgesehen sind.
II.
Auch die Divergenzrügen greifen nicht durch.
1.
Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit der vom Senat im Urteil vom 20. Juni 1975 - BVerwG 4 C 5.74 - (Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11) vertretenen Auffassung in Widerspruch steht, "daß eine Vorenthaltung der für eine angemessene Grundstücksnutzung, d.h. vor allem für 'die sinngerechte Nutzung des vorhandenen (Bau-)Bestandes' unentbehrlichen Garagen Art. 14 Abs. 1 GG widersprechen kann". Die Beschwerde räumt selbst ein, daß von einer Divergenz im eigentlichen Sinne schon deshalb keine Rede sein kann, weil sich auch nach ihrem Verständnis dem Senatsurteil vom 20. Juni 1974 allenfalls entnehmen läßt, daß zu einer angemessenen Grundstücksnutzung die Festsetzung eines Garagenstellplatzes je Wohnung gehören kann. Ihr wahres Anliegen ist es, den Senat in Fortentwicklung der Rechtsprechung zu der Prüfung zu bewegen, ob unter den heutigen Verhältnissen Art. 14 GG Festsetzungen gebietet, die es ermöglichen, mehr als einen Stellplatz pro Wohnung zu errichten. Dahinstehen kann, ob ein Fortentwicklungsbedarf in der von ihr bezeichneten Richtung besteht. Selbst wenn dies zuträfe, wäre dies nicht mit einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen. Im übrigen läßt die Beschwerde außer acht, daß die Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans nach ihrem eigenen Vorbringen die Möglichkeit als solche, Garagenstellplätze in der vom Kläger gewünschten Zahl herzustellen, keineswegs ausschließen. Für die vom Senat im Urteil vom 20. Juni 1975 angestellten Erwägungen ist indes nur dann Raum, wenn dem Eigentümer die Befugnis, die für eine sinngerechte Nutzung des Baubestandes unentbehrlichen Garagen zu errichten, durch den Bebauungsplan vorenthalten wird. Läßt der Plan die Befriedigung auch gesteigerter Stellplatzbedürfnisse an sich zu, kann der Bauherr von den ihm insoweit eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten aber keinen Gebrauch machen, weil er bei der Bebauung seines Grundstücks einer anderen Nutzungsart zulässigerweise den Vorzug gegeben hat, so mag unter den in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Voraussetzungen für die Schaffung zusätzlichen Garagenraums eine Befreiung in Betracht kommen. Die Gültigkeit des Bebauungsplans bleibt hiervon unberührt.
2.
Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG 4 C 87.65 - (BVerwGE 26, 282) vertretenen Rechtsansicht gesetzt, daß Bebauungspläne durch eine von ihren Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung außer Kraft gesetzt werden können, wenn die Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht führt. Zwar hat der Senat diese Rechtsprechung mit dem Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (a.a.O.) nicht aufgegeben. Die Beschwerde übersieht jedoch, daß die Vorinstanz sich mit dem Problem, ob der Bebauungsplan außer Kraft getreten ist, allein unter dem Blickwinkel der Funktionslosigkeit auseinandergesetzt hat, ohne ihre Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob der Kläger sich auf Gewohnheitsrecht berufen kann. Selbst wenn Anlaß bestanden hätte, der Frage des Geltungsverlustes auch unter diesem Gesichtspunkt nachzugehen, wären indes die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Übersieht der Tatrichter einen Rechtssatz, so liegt hierin eine fehlerhafte Rechtsanwendung, aber keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts.
III.
Der angefochtene Beschluß leidet an keinem durchgreifenden Verfahrensmangel.
1.
Der geltend gemachte Verstoß gegen § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß der Kläger angehört wurde. Sie macht lediglich geltend, daß das Berufungsgericht den Schriftsatz vom 11. Oktober 1996 zum Anlaß für eine weitere Anhörungsmitteilung hätte nehmen müssen. Der Sinn der ersten Mitteilung war es indes gerade, über die Berufungsbegründung hinaus Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit er durch das Unterbleiben einer zweiten Anhörungsmitteilung daran gehindert worden sein könnte, alles aus seiner Sicht Erforderliche vorzutragen.
2.
Der angefochtene Beschluß beruht nicht deshalb auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Vorinstanz die Überschreitungen der Flächenausnutzung, die der Kläger mit bis zu 200 % ermittelt hat, als "geringfügig" bezeichnet. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung, ob der Bebauungsplan funktionslos geworden ist, nicht nur der Frage nach, daß die die Flächenausnutzung betreffenden Festsetzungen als obsolet angesehen werden können. Da das Vorhaben des Klägers die Baulinie nicht einhält und in der unüberbaubaren Vorgartenfläche ausgeführt werden soll, untersucht es auch, ob der Plan insoweit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse keine sinnvolle Regelung mehr enthält. In diesem Punkt nimmt es Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, das seinerseits an die im Ortsbesichtigungstermin vom 29. August 1995 bestätigten Feststellungen der Widerspruchsbehörde anknüpft. Danach "ist die in Höhe der Einmündung des P.wegs in die Alte W.teige beginnende, nordwestlich des P.wegs verlaufende, eine Länge von ca. 80,00 m aufweisende und im Bereich der Südwestecke des Baugründstücks endende Vorgartenfläche von Gebäuden weitgehend unberührt. Die Baulichkeit, die auf dem an der Einmündung des P.wegs in die Alte W.steige gelegenen Grundstück Alte W.steige ... (Flst. Nr. 4488/2) vorhanden ist, greift ebenso nur zu einem geringfügigen Teil in die genannte Vorgartenfläche ein wie die auf dem Grundstück P.weg ... befindliche Garage und das auf dem Baugrundstück vorhandene Wohnhaus". Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die außerhalb der Baulinie bebauungsplanmäßig festgesetzte Vorgartenfläche nicht funktionslos geworden ist, nicht der tatsächlichen Grundlage.
3.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger das rechtliche Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verkürzt, daß es bei der Prüfung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse von den Festsetzungen "wegentwickelt" haben, die Baulichkeiten aus der Betrachtung ausgeblendet hat, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits vorhanden waren. Es liegt auf der Hand und bedurfte nicht eigens einer Erörterung, daß die Frage, ob ein Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist, notwendigerweise davon abhängt, daß die tatsächlichen Veränderungen, aus denen sein nachträglicher Geltungsverlust hergeleitet wird, sich nach seinem Inkrafttreten vollzogen haben.
4.
Der angefochtene Beschluß leidet nicht deshalb an den von der Beschwerde bezeichneten Verfahrensmängeln, weil das Berufungsgericht den Umstand außer acht gelassen hat, daß die Beklagte nach den Bekundungen des Klägers in anderen Fällen weit größere Überschreitungen der zulässigen Flächenausnutzung zugelassen hat. Auf diesen Gesichtspunkt kam es bei der materiellrechtlichen Würdigung nicht entscheidend an, da das streitige Vorhaben nach der Einschätzung des Tatrichters die Genehmigungsvoraussetzungen auch aus dem Grunde nicht erfüllt, weil es in Widerspruch zu den insoweit nicht funktionslosen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Mißachtung der Baulinie auf der unüberbaubaren Vorgartenfläche ausgeführt werden soll.
5.
Soweit die Beschwerde in bezug auf "undeutliche Pläne" ohne weitere Begründung pauschal einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 VwGO rügt, ist sie unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
6.
Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 und § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich auch nicht daraus, daß die Vorinstanz den Klagevortrag übergangen hat, der sich auf die Art der Ausführung der geplanten Garagen bezieht. Das Berufungsgericht brauchte dieses Vorbringen auch vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung, wonach "die Ausweisung einer Vorgartenfläche i.V.m. § 23 Abs. 2 OBS einer in den Hang hinein zu errichtenden Garage grundsätzlich nicht entgegensteht" (VBlBW 1993, 420), nicht zum Anlaß für weitere Erörterungen oder Ermittlungen zu nehmen. Denn nach der Darstellung des Klägers handelt es sich bei dem Vorhaben, das den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, nicht um eine "in den Hang hinein zu errichtende Garage" im Sinne dieser Rechtsprechung. Der Kläger will die Garagen nach seiner eigenen Beschreibung nicht in die vorhandene Geländestufe einbauen, sondern lediglich an diese Stufe anbauen und die Garagendecke "im Anschluß an die originäre Vorgartenvegetation begrünen" (vgl. S. 13 der Klagebegründung vom 28. November 1994 im Verfahren VG 13 K 4490/94 sowie S. 21 des Schriftsatzes vom 11. Oktober 1996). Daß er von unterirdischen Garagen nur im übertragenen Sinne spricht, bringt er selbst dadurch zum Ausdruck, daß er das Wort "unterirdisch" in Anführungsstriche setzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama