Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1987, Az.: V ZR 285/85

Grundstücksvertiefungen; Verbot; Architekten; Ausnahme; Duldungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1987
Aktenzeichen
V ZR 285/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 101, 290 - 296
  • DB 1988, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1987, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2808-2810 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1987, 1400

Redaktioneller Leitsatz

Das Verbot schadensverursachender Grundstücksvertiefungen gilt auch gegenüber dem mit Bauplanung und -leitung beauftragten Architekten.

Zu den Kriterien für Ausnahmen, d.h. Duldungspflicht des Nachbarn, aufgrund nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben.

Danach verhält sich der Architekt rechtmäßig, der die schädigende, aber zu duldende Vertiefung plant und ausführt.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Mitglieder einer Hauseigentümergemeinschaft. Ihnen gehört die aus einem viergeschossigen Haus bestehende Wohnanlage M.straße 20/22 in W. Die Nachbargrundstücke M.straße 24 und 26 waren früher in durchgehender Bauweise ebenfalls viergeschossig bebaut.

2

Die Häuser M.straße 24 und 26 wurden im Kriege zerstört. 1978 errichtete der Grundstückseigentümer M. als Bauherr auf den Trümmergrundstücken ein viergeschossiges Wohnhaus und schloß damit die seit dem Kriege bestehende Lücke in der Bebauung der M.straße. Mit der Planung und Statik des Neubaues sowie der Überwachung der Bauarbeiten beauftragte er den Beklagten. Vor Beginn der Gründungsarbeiten holte der Beklagte ein Baugrundgutachten ein. Der Gutachter Prof. Dipl. Ing. K. empfahl zur Vermeidung eines Grundbruchs am Hause der Kläger die Einbringung einer Stahlspundwand. Nicht ausschließen konnte der Gutachter, daß an den Giebelwänden der Nachbarhäuser in geringem Umfang Schäden eintreten. Im Einvernehmen mit dem Gutachter wurde im Zuge der Gründungsarbeiten auf die Einbringung einer Spundwand verzichtet.

3

Die Kläger haben behauptet, der Gebäudeteil M.straße 22 sei infolge der Bauarbeiten zum Neubau hin deutlich abgesackt. Fenster und Türen ließen sich größtenteils nicht mehr schließen. Im Mauerwerk klafften zentimeterbreite Risse und Putz falle von Wänden und Decken. Die Beseitigung der Schäden, deren genauer Umfang derzeit noch nicht festgestellt werden könne, werde mehr als 150 000 DM kosten.

4

Die Kläger sind der Auffassung, daß ihnen der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die dahingehende Feststellungsklage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

6

I., II.

7

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

8

Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 oder aus § 823 Abs. 1 BGB sind vom Berufungsgericht fehlerhaft verneint worden.

9

Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende Befestigung gesorgt ist.

10

Das Verbot der unzulässigen Vertiefung richtet sich nicht nur an den Eigentümer oder Benutzer des vertieften Grundstückes. § 909 BGB gilt vielmehr für jeden, der ein Grundstück vertieft oder daran mitwirkt, somit auch für den vom Bauherrn mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragten Architekten (BGHZ 85, 375, 378). Aufgrund seiner Fachkenntnisse trägt dieser im besonderen Maße Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Verpflichtungen aus § 909 BGB eingehalten werden. Verstößt der Architekt gegen diese gesetzlichen Pflichten, so ist § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB Haftungsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen ihn (BGHZ 85, 375, 378).

11

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert eine Vertiefung im Sinne vom § 909 BGB nicht die Herausnahme von Bodensubstanz; wesentlich ist nur, ob auf das Grundstück so eingewirkt wird, daß hierdurch der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder daß die unteren Bodenschichten im waagerechten Verlauf beeinträchtigt werden (Senatsurt. v. 19. September 1979, V ZR 22/78, NJW 1980, 224 = WM 1979, 1312, 1313; BGHZ 44, 130, 133 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64]; BGHZ 85, 375, 378). Eine solche Vertiefung hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Ursache der von den Klägern behaupteten Schäden am Hausteil M.straße 22 ist das Setzungsverhalten des den Baugrund bildenden Kleibodens im Wechsel zwischen der Entlastung durch die Kriegsschädigung und der Wiederbelastung durch den Neubau im Jahre 1978. Die Veränderung des Bodenniveaus auf dem Nachbargrundstück durch Pressung des Untergrundes infolge des Eigengewichtes eines Neubaus reicht für eine Vertiefung im Sinn von § 909 BGB aus (BGHZ 44, 130, 135) [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64].

12

Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, daß die Verneinung eines Verschuldens des Beklagten auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht.

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Beklagte »den ihm vorliegenden Gutachten auch unter Berücksichtigung seiner besonderen Sachkunde allenfalls entnehmen, daß eine - geringfügige - Schädigung der Nachbargebäude durch die empfohlene Bauausführung nicht zuverlässig auszuschließen sei«. Er mußte also mit der Möglichkeit der Schädigung des Nachbargrundstückes rechnen. Wenn bei solcher Sachlage ein Architekt trotzdem den Bau entsprechend seiner Planung ausführt und daraufhin Schäden am Nachbargrundstück auftreten, so ist normalerweise ein Verschulden zu bejahen. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn hier dem Beklagten ein Schuldausschließungsgrund zur Seite gestanden hätte. Soweit das Berufungsgericht meint, hier habe aus der Sicht des Beklagten ein Sachverhalt vorgelegen, der es dem Bauherrn im Verhältnis zu den Klägern erlaubte, trotz Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks das geplante Bauvorhaben durchzuführen, könnte dies unter dem Gesichtspunkt eines Irrtums des Beklagten über das Unerlaubte seines Verhaltens von Bedeutung sein. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen hierzu jedoch eine abschließende Beurteilung nicht zu. Dem Berufungsurteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Überlegungen der Beklagte in dieser Beziehung angestellt hat. Nur wenn er unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von einem Sachverhalt ausgehen konnte und ausgegangen wäre, der im Verhältnis der Grundstücksnachbarn zueinander die geplante Bauausführung gestattet hätte, käme eine Schuldausschließung in Betracht.

14

Auf die Verschuldensfrage käme es allerdings dann nicht an, wenn den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Sachverhalt entnommen werden könnte, der bereits die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ausschließen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Bauherr im Verhältnis zu den Klägern trotz § 909 BGB berechtigt war, die schädigende Vertiefung vorzunehmen.

15

Grundsätzlich ist im Verhältnis der Nachbarn zueinander gemäß § 909 BGB jede Vertiefung verboten, wenn die erforderliche Stütze des Bodens des Nachbargrundstücks nicht gewährleistet ist. Die Frage, ob eine Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich danach, welche Befestigung das Nachbargrundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt. Unzulässig ist in der Regel eine Vertiefung demnach auch, wenn die Beeinträchtigungen des Nachbarhauses durch dessen angesichts der schlechten Bodenverhältnisse weniger tragfähige Fundamente begünstigt werden (BGHZ 44, 130, 136, 137) [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64]. Selbst eine besondere Schadensanfälligkeit des Nachbarhauses beseitigt das Vertiefungsverbot des § 909 BGB nicht (BGHZ 85, 375, 379). Steht fest, daß infolge der Vertiefung Schäden am Nachbarhaus eintreten werden, und sind keine technischen Möglichkeiten gegeben, die erforderliche Stütze anderweitig zu verschaffen, so muß regelmäßig die Vertiefung unterbleiben.

16

Aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf den besonderen Tatbestand des nachbarlichen Zusammenlebens kann sich in besonderen Ausnahmefällen allerdings etwas anderes ergeben. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt für die Beteiligten die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtsnahme. Sie kann die Ausübung eines an sich bestehenden Abwehranspruchs gegen Einwirkungen vom Nachbargrundstück unzulässig erscheinen lassen. Eine solche Duldungspflicht muß allerdings, da die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften geregelt werden, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben (BGHZ 68, 350, 354;  28, 110, 114;  28, 225, 230). Als Ausgleich für die ausnahmsweise Pflicht zur Duldung ist dann ein Geldanspruch auf Entschädigung zu gewähren (BGHZ 68 aaO; RGZ 167, 14, 25). Es ist anerkannt, daß der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch Eigentumsbeeinträchtigungen erfaßt, die auf einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB beruhen und aus besonderen Gründen geduldet werden müssen (BGHZ 72, 289, 292;  85, 375, 384). Dieser Anspruch würde sich aber nur gegen den Eigentümer bzw. Benutzer des vertiefenden Grundstücks, nicht gegen die am Bau Beteiligten richten (vgl. Senatsurt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, NJW 1966, 42 und v. 5. November 1976, V ZR 93/73, NJW 1977, 763, 764 [BGH 05.11.1976 - V ZR 93/73]; BGHZ 85, 375, 378, 384). Der Beklagte wäre also für einen Ausgleichsanspruch nicht passivlegitimiert.

17

Sollten aber die Kläger im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn zur Duldung des vom Beklagten geplanten Bauvorhabens ausnahmsweise verpflichtet sein, so wäre das Verhalten des Architekten nicht rechtswidrig (vgl. hierzu für den Anwendungsbereich des § 906 Abs. 1 BGB das Senatsurt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, NJW 1966, 42). Der Schutzzweck des § 909 BGB kann gegenüber Personen, die dem Bauherrn bei der Verwirklichung des im Verhältnis zwischen ihm und dem Grundstücksnachbarn nicht rechtswidrigen Bauvorhabens helfen, nicht weiter reichen als gegenüber dem Bauherrn selbst. Bindet man alle am Bau Beteiligten im Rahmen des § 909 BGB in den nachbarrechtlichen Pflichtenkreis ein, so muß es ihnen auch zugute kommen, wenn dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aus besonderen Gründen die - schädigende - Vertiefung im Zusammenhang mit einem Neubau nicht verwehrt werden kann.

18

Ob die Kläger im Verhältnis zum Nachbarn zur Duldung des Bauvorhabens verpflichtet waren, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend entnommen werden. Zwar führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 44, 130, 137 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64] und 58, 149, 158 aus, die Rechtsprechung lasse eine Vertiefung zu, wenn der Eigentümer aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen auf die Vertiefung angewiesen und ihm die Schonung des Nachbargrundstücks durch Aufgabe seiner Baupläne nicht zumutbar sei. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist vom Berufungsgericht jedoch nicht erörtert worden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat auch nicht von sich aus prüfen, ob der vom Berufungsgericht angenommene Ausnahmetatbestand für eine Duldungspflicht der Kläger gegeben war.

19

III.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

20

Bei der Prüfung der Frage, ob sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB eine Pflicht der Kläger zur Duldung einer schädigenden Vertiefung ergab, sind die Interessen der Nachbarn einerseits an der Erhaltung der Standfestigkeit des vorhandenen Gebäudes und andererseits an der wirtschaftlich vernünftigen Ausnutzung des durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigten und wieder zu bebauenden Grundstücks gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die - bezogen auf die Planung des Beklagten - nicht auszuschließenden Schäden am Grundstück der Kläger nicht durch eine andere Planung (etwa mit geringerer Geschoßzahl oder anderer Bauweise) hätten vermieden werden können. Gegebenenfalls wäre von Bedeutung, ob eine andere Planung baurechtlich genehmigungsfähig und wirtschaftlich - im Vergleich zu dem herausragenden Interesse der Kläger an der Erhaltung der Standfestigkeit ihres Gebäudes - zumutbar gewesen wäre.

21

Des weiteren kann für die Bejahung einer Duldungspflicht der Kläger, die Abwehrmaßnahmen nach § 1004 BGB ausschließen würde, von besonderer Bedeutung sein, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB realisierbar wäre. Es kann im Einzelfall für den Nachbarn unzumutbar sein, sein Grundstück schädigende Vertiefungen hinnehmen zu müssen, wenn ein zwar rechtlich bestehender Ausgleichsanspruch aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchsetzbar wäre. Nach § 242 BGB kann sich daher im Einzelfall die Pflicht des vertiefenden Nachbarn ergeben, vor Baubeginn als Voraussetzung für eine Duldungspflicht das finanzielle Risiko des anderen Nachbarn (etwa durch Leistung einer Sicherheit) ausreichend abzudecken.